Urteil
5 E 1269/98
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:0511.5E1269.98.0A
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Leitsätze
Für eine Grundschullehrkraft ist die besondere Gefahr der Ansteckung an Mumps i. S. d. § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG erst zu bejahen, wenn diese Krankheit in ihrem dienstlichen Bereich epidemisch, zumindest gehäuft auftritt. Die Erkrankung zweier Schulkinder reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Grundschullehrkraft ist die besondere Gefahr der Ansteckung an Mumps i. S. d. § 31 Abs 3 S 1 BeamtVG erst zu bejahen, wenn diese Krankheit in ihrem dienstlichen Bereich epidemisch, zumindest gehäuft auftritt. Die Erkrankung zweier Schulkinder reicht nicht aus. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums G. vom 16.03.1998 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 08.07.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der im Mai 1996 zugezogenen Mumpserkrankung nebst noch anhaltender Folgeerkrankungen als Dienstunfall nicht zu. Weder liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG (Dienstunfall) noch des § 31 Abs. 3 BeamtVG (Berufskrankheit) vor. Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit ein solches Ereignis sein (so schon BVerwG, Urteil vom 09.11.1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229). Bei der Mumpserkrankung handelt es sich um eine Viruserkrankung im Wege der Tröpfchen- und Kontaktinfektion (Pschyrembel), so dass die Ansteckung mit den Krankheitserregern auf äußerer Einwirkung beruht. Das Ansteckungsereignis muss aber auch örtlich und zeitlich bestimmbar sein. Dies setzt voraus, dass sich der Beamte an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat (BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 22/90 -, Juris, und Urteil vom 09.11.1960 a.a.O.). Es fehlt bereits an der zeitlichen Bestimmbarkeit der Ansteckung. Angesichts des Umstandes, dass die Inkubationszeit bei Mumps 12 bis 35 Tage beträgt (vgl. Pschyrembel) bzw. "rund 18 Tage" (Der Große Brockhaus) und die Ansteckungsmöglichkeit von einigen Tagen vor bis 14 Tage nach Auftreten der Krankheitserscheinungen besteht (Der Große Brockhaus) ist der Zeitpunkt der Infektion nicht feststellbar. In Betracht kommt nur die Feststellung, dass die Infektion während einer Zeitspanne erfolgt ist. Zwar sind nach § 31 Abs. 1 BeamtVG auch Ereignisse eingeschlossen, die von einer gewissen Dauer sind. Sie müssen aber in sich auch so abgeschlossen sein, dass sie als einmalig angesehen werden können und genau gesagt werden kann, das Ereignis habe dort und dort, dann und dann - etwa innerhalb einer Arbeitsschicht, stattgefunden (HessVGH, Urteil vom 27.11.1958 - OS V 159/85 - , ESVGH 9, 35; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kom. z. BBG, § 31 BeamtVG, Rn. 7). Eine derartige auf einen konkreten überschaubaren Zeitraum bezogene Feststellung angesichts der geschilderten Inkubationszeiten ist aber nicht möglich. Es genügt nicht, wenn lediglich nachweisbar ist, dass der Beamte sich während eines gewissen Zeitraums im Dienst angesteckt hat, oder wenn nur die nach ärztlicher Erfahrung zu vermutende Inkubationszeit bekannt ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 - S 2468/85 -, ZBR 1986, 277). Von seltenen Ausnahmen abgesehen lässt sich bei einer Infektionskrankheit der Zeitpunkt der Infektion nicht genau feststellen (BVerwG, Urteil vom 09.11.1960 a.a.O.; Niedersächsisches OVG , Urteil vom 11.09.1968 - 5 OVG A 8/67 - OVGE 24, 478). Lassen sich aber Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht dies zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt (BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 a.a.O.). Die zeitliche Bestimmbarkeit ist wie die örtliche Bestimmbarkeit und das plötzliche Ereignis ein Begriffsmerkmal zur Abgrenzung des Dienstunfalls von länger dauernden Einwirkungen, denen der Beamte im Dienst ausgesetzt ist, und von den allgemeinen Gefahren des Lebens. Ohne konkrete Bestimmung des schädigenden Ereignisses nach Ort und Zeit wäre jede zu einer Erkrankung führende Infektion als Unfall zu werten (BVerwG, Urteil vom 09.11.1960 a.a.O.). Darüber hinaus ist nicht erwiesen, dass die Klägerin sich überhaupt in der Schule und nicht an einem anderen Ort mit Mumps infiziert hat. Zwar spricht einiges für die Richtigkeit der Vermutung der Klägerin und erachtet auch die Kammer die Ansteckung auf diesem Weg nicht als unwahrscheinlich. Der Schüler ist Anfang Mai erkrankt, am 13.05.1996 hat sein Arzt den Mumps bescheinigt. Die Klägerin selbst ist zwei Tage später, am 15.05.1996 an Mumps erkrankt. Allerdings lässt die Möglichkeit der Tröpfcheninfektion es auch nicht als unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen erscheinen, dass die Klägerin sich beim Zusammensein mit anderen Menschen außerhalb des Dienstes angesteckt hat. Ihr Einwand, niemand im Bekannten- und Verwandtenkreis sei an Mumps erkrankt gewesen, so dass sie sich dort nicht habe anstecken können, vermag nicht zu entkräften, dass die Klägerin sich bei fremden Menschen, die sie etwa beim Einkaufen, beim Sport oder sonstigen alltäglichen Begegnungen getroffen hat, angesteckt haben kann. Auch die Voraussetzungen der "Berufskrankheit" im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 1 und 3 i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20.06.1977 (BGBl. I, S. 1004) und Nr. 3101 der Anlage 1 zur Verordnung der Berufskrankheitenverordnung - BKV - vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) liegen nicht vor. Danach gilt eine Krankheit als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer der in Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschießend aufgeführten Krankheiten erkrankt, es sei denn, dass er sich diese Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV sind Infektionskrankheiten dann Berufskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Die Mumpserkrankung als Infektionskrankheit wird danach unter der Voraussetzung erfasst, dass eine der betreffenden Tätigkeit innewohnende besondere, den übrigen in Nr. 3101 aufgeführten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung besteht. Nach der Verwaltungsvorschrift 31.3.1 (BeamtVGVwV zu § 31, abgedruckt in Fürst, GKÖD, zu § 31 BeamtVG) ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt der Beamte, der eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung in Folge des Dienstes in sich birgt; diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Masse als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Durch die Inbezugnahme der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV muss anhand einer typisierenden Betrachtungsweise festgestellt werden, ob ein den genannten Beispielsfällen etwa gleichgroßes Ansteckungsrisiko besteht (OVG Saarland, Urteil vom 17.06.1993 - 1 R 74/90 - Juris -). Erforderlich ist allerdings nicht, dass bei der Frage nach der besonderen Gefährdung auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung des Beamten abzuheben ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Dienst einer Grundschullehrerin generell mit der Gefahr einer Mumpserkrankung besonders verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4, zu der Frage, ob der Militärdienst generell mit der Gefahr der Fleckfiebererkrankung besonders verbunden ist). Es kann auch nicht allein entscheidend darauf ankommen, ob es eine statistisch belegbare medizinische Erfahrungsregel gibt, wonach Mumpserkrankungen der Lehrkräfte die Regel und somit zwangsläufig mit dem Unterricht in einer Schulanfängerklasse verbunden sind (auf diesen Gesichtspunkt stellt aber das Urteil des Niedersächsisches OVG vom 11.09.1968 - 5 OVG A 8/67 -, OVGE 24, 478, 481 betreffend die Mumpserkrankung einer Lehrerin ab). Für eine solche - auch vom Beklagten geforderte - den generellen Lehramtsdienst betreffende Erfahrungsregel sieht die Kammer übrigens keine Anhaltspunkte (so auch Niedersächsisches OVG, a.a.O.) und solche hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob die konkret auszuführende dienstliche Verrichtung des Beamten erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (BVerwG, Urteil vom 04.09.1969 - a.a.O., Urteil vom 28.01.1993, a.a.O.; so auch OVG NRW, Urteil vom 08.11.1973 - 6 A 1244/71 -, ZBR 1974, 300; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 - S 2468/85 -, ZBR 1986, 277; OVG Saarland, Urteil vom 29.05.1989 - 1 R 2/89 -, ZBR 1990, 60). Anknüpfend an die konkrete Situation und die konkrete Tätigkeit ist die besondere Gefahr der Erkrankung an einer Infektionskrankheit dann zu bejahen, wenn die betreffende Krankheit gehäuft im Sinne einer "Epidemie" im dienstlichen Bereich auftritt. Einzelfälle von Mumpserkrankungen machen die Erteilung schulischen Unterrichts noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion typisch ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.11.1960 (a.a.O.) ausgeführt, der an Fleckfieber erkrankte Soldat sei der Gefahr der Erkrankung nur dann besonders ausgesetzt, wenn diese Erkrankung seuchenhaft aufgetreten sei. In seinem Urteil vom 10.03.1964 (I C 74.62) hat es ausgeführt, das Zusammentreffen im dienstlichen Bereich mit nur einer an Tuberkulose erkrankten Person entspreche ungeachtet der erhöhten Gefährdung noch der Ansteckungsgefahr, der ein Beamter immer ausgesetzt sei, der mit Publikum in Berührung komme und mache die Beteiligung an dienstlichen Maßnahmen nicht zu einer Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion an dieser Krankheit typisch sei. Wie die Sachlage bei in der Klasse gehäuft auftretenden Tuberkuloseerkrankungen zu beurteilen sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.01.1993 (a.a.O.) ausdrücklich offen gelassen und zu dem angenommenen Einzelfall von Lungentuberkulose in der Schulklasse wie folgt ausgeführt: "Ein Einzelfall von Lungentuberkulose in einer Schulklasse macht die Erteilung des schulischen Unterrichts einschließlich der hier erfolgten Einzelbetreuung noch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion an Lungentuberkulose typisch ist. Auch die zeitliche Dauer sowie die Häufigkeit des Kontakts mit dem an Lungentuberkulose erkrankten Schüler sind ... keine Umstände, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Derartige Kontakte mit Erkrankten können jederzeit erfolgen, wenn mehrere Personen - etwa in Dienstzimmern, die mit mehreren Beamten besetzt seien - regelmäßig zusammentreffen." Diese Unterscheidung zwischen gehäuften, seuchenhaft auftretenden Krankheitsfällen einerseits und Einzelfällen andererseits spiegelt sich auch in der weiteren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wider. So hat der HessVGH (Urteil vom 14.03.1973 - OS I 70/66 -, Leitsatz veröffentlicht in DÖV 1974, 31) einen Lehrer in Folge der an seiner Schule auftretenden infektiösen Gelbsucht-Epidemie - mindestens sechs Schüler waren erkrankt - der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt gesehen. Der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 21.01.1986, a.a.O.) hat im Hinblick auf eine Kleinepidemie an der Schule eine besondere Gefährdung für die an Lungentuberkulose erkrankte Lehrkraft anerkannt (weitere Urteile zu dem Gesichtspunkt des epidemienhaften Auftretens: siehe OVG Saarland, Urteil vom 17.06.1993 - 1 R 74/90 - Juris; Bay.VGH, Urteil vom 17.05.1995 - 3 B 94.318 -, ZBR 1996, 343; OVG NRW, Urteil vom 08.11.1973, a.a.O., besondere Gefährdung einer Lehrerin in einer Grundschulklasse, in der sich vier an Röteln erkrankte Kinder befinden). Dieser geschilderten Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. De Auffassung, dass im Grundsatz ein Beamter der Gefahr der Erkrankung an Infektionskrankheiten erst dann "besonders ausgesetzt" ist, wenn diese nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft bzw. epidemienhaft im dienstlichen Bereich auftreten, ist jedenfalls durch die Einbeziehung der Nr. 3101 der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung in § 31 Abs. 3 S. 3 BeamtVG geboten. Hierdurch ist klar erkennbar, dass die besondere Gefährdung nicht bei jedem - auch nicht jedem leicht erhöhten - allgemeinen Lebensrisiko zu bejahen ist. Nennt die Verwaltungsvorschrift Nr. 31.3.1. zu § 31 BeamtVG folgerichtig als Beispiele den Arzt, der in einem Krankenhaus Patienten mit ansteckenden Krankheiten zu betreuen hat, oder den Polizeibeamten, der in einem Seuchengebiet zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche (Absperrung, Überwachung) eingesetzt ist, können grundsätzlich bloße Einzelfälle von Erkrankungen an Infektionskrankheiten im schulischen Bereich nicht genügen. Erst das gehäufte Auftreten von Infektionskrankheiten im Schulbereich rechtfertigt den Vergleich mit den in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV und in der Verwaltungsvorschrift 31.3.1. genannten Risiken. Diese Einschätzung steht auch mit dem Sinn und Zwecke der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in Einklang. Deren Ziel ist es nicht, alle gesundheitlichen Gefahren durch besondere Unfallleistungen abzudecken, vielmehr verbleibt ein Bereich von gesundheitlichen Gefahren, die der Beamte wie jeder andere als sein persönliches Schicksal selbst zu übernehmen hat. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn steht dieser Zielsetzung nicht entgegen. Auch ohne die Anerkennung als Dienstunfall ist der Dienstherr zu Versorgungsleistungen im Fall von Dienstunfähigkeit - wenn auch nur in geringerer Höhe - verpflichtet (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.09.1968, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze war die Klägerin der Gefahr der Mumpserkrankung in der G.-B.-Schule nicht besonders ausgesetzt. Nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen war lediglich ein Schüler ihrer Klasse an Mumps erkrankt. Auch soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage angeführt hat, ihr sei zu Ohren gekommen, dass nach ihrer Erkrankung noch ein weiterer Schüler erkrankt sei, vermag auch dieser zweite Krankheitsfall die Voraussetzung gehäuften oder gar seuchenhaften Auftretens der Mumpserkrankung noch nicht zu erfüllen. Ist die Mumpserkrankung demnach nicht als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1, Abs. 3 BeamtVG anzusehen, ist der Frage, ob die von der Klägerin angeführten Folgeerkrankungen auf diese Erkrankung zurückzuführen sind, nicht weiter nachzugehen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs.1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Mumpserkrankung nebst Folgeerkrankungen als Dienstunfall. Die 1955 geborene Klägerin war als Grundschullehrerin im Dienste der Beklagten an der G.-B.-Schule in G. tätig. Mit Wirkung ab 01.06.1997 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt, nachdem sie seit dem 20.05.1996 dienstunfähig erkrankt war. Mit Schreiben vom 28.02.1997 an das Regierungspräsidium G. teilte sie mit, seit 20.05.1996 an Mumps und diversen Folgeerscheinungen erkrankt zu sein. Sie habe sich bei einem (namentlich benannten) Schüler angesteckt, dessen Klassenlehrerin sie gewesen sei. In dem beigefügten ärztlichen Attest vom 16.09.1996 wird bescheinigt, dass dieser Schüler im Mai 1996 an Mumps erkrankt war und erstmals am 13.05.1996 ärztlich untersucht und behandelt wurde. Mit ausdrücklicher Unfallmeldung vom 16.03.1997 führte sie ergänzend aus, sie habe nur in einer Klasse unterrichtet und eine anderweitige, "private" Ansteckung sei ausgeschlossen. Sie legte eine Bescheinigung der Ärzte für Neurologie Dres. med. B. u.a. vom 12.03.1997 und deren Arztbrief vom 10.02.1997 vor, wonach sie nach beruflich erlittener Mumpsinfektion unter neurologischen Folgeerscheinungen einer parainfektiösen Neuritis leide. Des Weiteren legte sie einen Bericht der Internisten Dres. med. P. und S. vom 25.07.1996 vor mit der Diagnose "Zustand nach Mumps und Verdacht auf postinfektiöse Neuropathie der unteren Extremitäten". Das Gesundheitsamt des Landkreises G. stellte in der Begutachtung vom 25.06.1997 eine Mumpsinfektion bei einem Schüler im Jahre 1996 mit Erkrankung und nachfolgender postinfektiöser Neuritis fest. Es hielt die Klägerin für mindestens ein Jahr dienstunfähig. Das Medizinaldezernat des Regierungspräsidiums G. empfahl für die Frage des Kausalzusammenhangs eine neurologische Begutachtung und führte aus, den Unterlagen könne ein akutes Krankheitsgeschehen fallnah zur Erkrankung des Schülers nicht entnommen werden. Es fehlten Berichte über ärztliche Konsultationen mit entsprechenden Laborparametern einer frischen Infektion. Das sodann eingeholte neurologische Gutachten des Professor Dr. med. W. D., JLU G. Medizinisches Zentrum für Neurologie und Neurochirurgie, vom 09.01.1998 kam zu dem Ergebnis, eine organisch-neurologische Erkrankung liege nicht vor. Selbst wenn im Mai 1996 tatsächlich eine Mumpserkrankung vorgelegen haben sollte - was keineswegs feststehe - existierten keinerlei Hinweise für para - bzw. postinfektiöses Geschehen auf neurologischem Gebiet. Die derzeitige Dienstunfähigkeit beruhe nicht auf neurologischer Erkrankung. Mit Bescheid vom 16.03.1998 lehnte das Regierungspräsidium G. die Anerkennung der Erkrankung im Mai 1996 als Dienstunfall bzw. berufsbedingte Erkrankung sowie die Übernahme der entstandenen und noch entstehenden Heilbehandlungskosten aus der Unfallfürsorge ab. Zur Begründung führte es an, der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden sei aus wissenschaftlich-ärztlicher Sicht nicht gegeben. Es fehle an einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG, da der Zeitpunkt der Infektion nicht feststellbar sei. Auch eine berufsbedingte Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG sei nicht anzunehmen. Zwar falle die Mumpserkrankung unter den Begriff der in der Berufskrankheitenverordnung genannten Infektionskrankheit. Die weitere Voraussetzung, dass die zur Zeit der Infektion ausgeübte Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich berge und eine besondere, für die dienstliche Verrichtung typische Gefährdung bestehe, die in erheblich höherem Maß als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sei, sei allerdings nicht erfüllt. Üblich sei die Gefährdung nur, wenn Mumpserkrankungen der Lehrkräfte nach den Erfahrungen der Medizin zwangsläufig mit dem Unterricht in einer Grundschulklasse verbunden seien. Eine solche statistisch belegbare Erfahrungsregel gebe es aber nicht. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.04.1998 Widerspruch ein mit der Begründung, vor der Mumpserkrankung habe sie 2 ½ Jahre keine Fehlzeiten gehabt und sei sie ein sportlicher und aktiver Mensch gewesen. Wenn ein Schüler an Mumps erkrankt sei und sie in direkter Folge erkranke, sei die Schlussfolgerung logisch, dass sie sich bei diesem angesteckt habe. Durch Umgang mit Grundschulkindern sei sie einem höheren Berufsrisiko hinsichtlich der Erkrankung an Kinderkrankheiten ausgesetzt. Es sei auch bekannt, dass Viruserkrankungen Folgeerscheinungen auslösen könnten. Sie legte ein Attest ihres Hausarztes Dr. med. F. vom 25.03.1998 vor, wonach die Gehstörungen und das massive chronische Erschöpfungssyndrom Folgen der Mumpserkrankung seien und ein Attest des Dr. med. R. (Hals-Nasen-Ohrenarzt) vom 01.04.1998, wonach die Klägerin mindestens seit dem 15.05.1996 an Mumps erkrankt sei. Mit am 10.07.1998 abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 08.07.1998 wies das Regierungspräsidium G. den Widerspruch unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheids zurück. Am 15.07.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, in Folge der Mumpserkrankung an weiteren postinfektiösen Beschwerden, insbesondere einer postinfektiösen Neuropathie der unteren Extremitäten, einem Schulter-Arm-Syndrom, lumbalgischen Beschwerden, Guillain-Barré-Syndrom, einer Mononeuritis multiplex und erheblichem allgemeinem Erschöpfungszustand, zu leiden und dienstunfähig zu sein. Sie habe Anspruch auf Unfallfürsorge, da sie unzweifelhaft und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den an Mumps erkrankten Schüler ihrer Klasse angesteckt worden sei. Die Ansteckung von dritter Seite könne ausgeschlossen werden, da niemand im Bekannten- und Verwandtenkreis an einer solchen Erkrankung gelitten habe. Die Infizierung sei konkret nach Ort und Zeit bestimmbar. Die Inkubationszeit bei Mumps betrage mindestens 12 und höchstens 25 Tage. Der Schüler sei Anfang Mai und sie am 15.05.1996 erkrankt. Die räumliche Einschränkung im Klassenzimmer und der daraus folgende nähere Kontakt zwischen ihr und dem Schüler hätten eine relativ leichte Übertragung ermöglicht. Weil Schulpersonal mit Schulkindern engen Kontakt habe, sei sie als Klassenlehrerin der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen. Es könne nicht entscheidend sein, ob die vom Beklagten geforderte statistisch belegbare medizinische Erfahrungsregel existiere. An Mumps erkrankten hauptsächlich Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter, so dass sie als Grundschullehrerin täglich Gefahr laufe, in Kontakt mit infizierten Kindern zu kommen. Dem neurologischen Gutachten und der Stellungnahme des Medizinaldezernates halte sie die von ihr vorgelegten Bescheinigungen ihrer Ärzte, der K.-Kurklinik B. B. vom 13.10.1997 und die Diagnose des Akupunkturzentrums B. O. entgegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums G. vom 16.03.1998 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 08.07.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin im Mai 1996 erlittene Mumpserkrankung sowie die Folgeerkrankungen "Lähmungserscheinung im linken Bein, neurologische Störungen im rechten Arm, CFS (Erschöpfungssyndrom)" als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zum bisherigen Vortrag führt er an, neben der Möglichkeit der Ansteckung in der Schule habe auch eine solche in der Freizeit bestanden. Die Klägerin habe ihre sportliche Betätigung erwähnt, bei der sie sich durchaus an dritten Personen habe infizieren können. Die Beweislast für die Ansteckung beim Schüler trage die Klägerin. Der Kontakt mit nur einem an dieser Krankheit leidenden Kind entspreche der Ansteckungsgefahr, der ein Lehrer immer ausgesetzt sein könne, wenn er mit Kindern in Berührung komme. Ein besonderes Risiko der Ansteckung habe nie bestanden, weil die Mumpserkrankung in der G.-B.-Schule nicht über dem normalen Prozentsatz gelegen habe und somit eine Verseuchung der Schule nicht angenommen werden könne. Der ansteckungsträchtigen Gefährdung seien alle Beamte, die im Publikumsverkehr eingesetzt seien, ausgesetzt, so dass eine besondere Gefährdung nicht erkennbar sei. Besonderen Gefahren sei der Beamte ausgesetzt, der zum Beispiel bei seuchenhaftem Auftreten einer Krankheit ärztliche Hilfe leiste oder bei Isolierung Seuchen erkrankter Personen eingesetzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (2 Hefter) Bezug genommen.