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Urteil

B 5 K 21.909

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anerkennung eines Dienstunfalls erfordert ein zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, was sich bei Infektionskrankheiten nur schwer nachweisen lässt, da die Ansteckung zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Inkubationszeit erfolgt sein könnte. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Anerkennung als Berufskrankheit kommt nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG iVm Anl. 1 Nr. 3101 BKV in Betracht, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, wobei von einer besonderen Ansteckungsgefahr und damit dem Vorliegen einer Berufserkrankung ausgegangen wird, wenn im Tätigkeitsbereich des Beamten eine Krankheit signifikant gehäuft auftritt. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines Dienstunfalls erfordert ein zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, was sich bei Infektionskrankheiten nur schwer nachweisen lässt, da die Ansteckung zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der Inkubationszeit erfolgt sein könnte. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Anerkennung als Berufskrankheit kommt nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG iVm Anl. 1 Nr. 3101 BKV in Betracht, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, wobei von einer besonderen Ansteckungsgefahr und damit dem Vorliegen einer Berufserkrankung ausgegangen wird, wenn im Tätigkeitsbereich des Beamten eine Krankheit signifikant gehäuft auftritt. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 28.05.2021 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28.07.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der durch PCR-Testergebnis vom 02.02.2021 nachgewiesenen Covid-19-Infektion als Dienstunfall nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Infektion als Dienstunfall ergibt sich weder aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG (dazu unter 1) noch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (dazu unter 2). 1. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG sind nicht erfüllt. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch die im Dienst erfolgte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit einen Dienstunfall darstellen. Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit stellt keine Folge einer schädlichen Dauerbelastung dar, sondern bildet vielmehr ein plötzliches auf äußeren Einwirkungen beruhendes Ereignis (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494 - juris Rn. 23). Zwar steigt das Risiko einer Ansteckung, je länger sich eine Person in einem mit Aerosolen belasteten Raum aufhält und je höher die entsprechende Viruslast in der Luft ist. Jedoch erfolgt die Ansteckung selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren beispielsweise durch respiratorische Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren (vgl. hierzu Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19; Stand: 04.10.2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; jsessionid=BDFC06A169AC4AC93912E5A39AC00D4D.internet081?nn=13490888#doc13776792bodyText2). Der Anerkennung als Dienstunfall steht nicht bereits entgegen, dass sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert habe. Zwar liegt dann kein Dienstunfall vor, wenn es sich um eine sog. „Gelegenheitsursache“ handelt, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies wird vor allem bei Fällen angenommen, in denen aufgrund einer krankhaften Veranlagung des Beamten oder eines anlagebedingten Leidens letztlich auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis den Erfolg herbeigeführt hätte. Ein solches Grundleiden der Klägerin, welches sich lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verwirklicht hat, lag hier jedoch nicht vor. Der Anerkennung als Dienstunfall kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich im Falle der Klägerin lediglich das in Zeiten der Pandemie bestehende allgemeine Ansteckungsrisiko realisiert habe und die Klägerin kein gegenüber dem normalen Bürger erhöhtes besonders Ansteckungsrisiko aufweise. Denn der Begriff des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG setzt gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - juris, Rn. 11; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 21). Vorliegend kommt eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG jedoch mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung der Klägerin mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht in Betracht. Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - juris Rn. 14f.). Das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit stellt regelmäßig das Hauptproblem bei der Anerkennung einer Infektionserkrankung als Dienstunfall dar, da sich typischerweise nicht genau feststellen lässt, zu welchem Zeitpunkt eine Ansteckung erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Tatbestandsmerkmal „zeitlich bestimmbar“ die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Insbesondere reicht bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81/08 - juris, Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.1.2006 - 2 B 46/05 - juris, Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494 - juris Rn. 24). Eine diesem Maßstab entsprechende, hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Ansteckung lässt sich im Fall der Klägerin nicht vornehmen. Die Klägerin führte am 31.01.2021 einen Schnelltest durch, der ein positives Ergebnis zeigte. Ein am 01.02.2021 durchgeführter PCR-Test lieferte am 02.02.2021 ein positives Ergebnis. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt ziehen. Vielmehr kann die Ansteckung zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der zwischen fünf und zwölf Tagen betragenden Inkubationszeit erfolgt sein (vgl. hierzu Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 04.10.2022, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html; jsessionid=1E56790A8E017C282ED80C91BD587DAF.internet071?nn=13490888#doc13776792bodyText5). 2. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Covid-19-Erkrankung der Klägerin als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht vor. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber unter anderem den oben genannten, oftmals bestehenden Beweisschwierigkeiten mit Hinblick auf die erforderliche Genauigkeit bei der Bestimmung des Ansteckungszeitpunktes dadurch Rechnung getragen, dass die Krankheiten in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden können (BVerwG, B.v. 19.1.2006 - 2 B 46/05 - juris, Rn. 6; VG Karlsruhe, U.v. 22.1.2014 - 4 K 1742/11 - juris, Rn. 25). Demnach gilt gem. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung Covid-19 fällt als Infektionserkrankung unter Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) (VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494 - juris Rn. 25f.). Nach Nr. 3101 der Anlage 1 BKV stellen Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung dar, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Die Regelung der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKVO wurde durch die Anlage 1 zur 7. BKVO vom 20.06.1968 (BGBl. I S. 721) geschaffen. Dabei wurde insbesondere die Alternative „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ eingeführt. Zuvor war der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz bei Infektionskrankheiten an die Beschäftigung an bestimmten, in der Verordnung genannten Arbeitsplätzen gebunden (Nr. 37 der 6. BKVO vom 28.4.1961, BGBl I S. 505), was zum Teil zu unbilligen Härten führte. So erhielten beispielsweise Handwerker, die sich bei der Arbeit in einer Lungenheilanstalt mit Tuberkulose infiziert hatten, keine Leistungen aus der Unfallversicherung, weil sie nicht in einem Krankenhaus beschäftigt waren. Deshalb dehnte der Verordnungsgeber den Unfallschutz auf Personen aus, die zwar nicht einem mit besonderen Infektionsgefahren verbundenen Betrieb angehören, aber durch ihre Tätigkeit im Einzelfall einer Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt waren. Aus dieser Zielsetzung lässt sich ableiten, dass die genannte Alternative eine der spezifischen Tätigkeit innewohnende besondere Gefährdung voraussetzt. Der Betroffene muss durch seine Tätigkeit in einem Angehörigen des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege vergleichbaren, erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen sein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 26). Weiterhin ist gerade nicht erforderlich, dass der Betroffene durch die Tätigkeit bestimmungsgemäß mit infizierten Personen in Kontakt kommt. Dies widerspräche zum einen der Zielsetzung der Vorschrift, unbillige Härten zu vermeiden, die sich früher daraus ergaben, dass eine Berufskrankheit nur bei Beschäftigungsverhältnissen in bestimmten Einrichtungen in Betracht kam. Überdies wäre dieses Kriterium, abgesehen von medizinischem Personal, das auf speziellen Covid-Stationen eingesetzt wird, auch bei Angehörigen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege nicht zwingend immer erfüllt (VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 26). Mit dem Merkmal des „besonderen Ausgesetztseins“ verlangt die Verordnung, dass die von dem Beamten ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an derjenigen Krankheit in sich birgt, an welcher der Beamte erkrankte. Aus der Verwendung des Begriffs „nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung“ wird auch gefolgert, dass die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung typisch sein muss. Ähnlich wie bei Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung ist dabei nicht allgemein auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung des Beamten abzustellen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob der Beamte durch die konkret von ihm auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zu der fraglichen Zeit bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt wurde (BVerwG, U.v. 4.9.1969 - II C 106.67 - juris; VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85; VG Gießen, U.v.11.5.2000 - 5 E 1269/98 - juris, Rn. 28). Entscheidende Faktoren sind dabei vor allem der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes des Beamten und die Übertragungsgefahr bei der konkreten Tätigkeit (Günther/Fischer, NWVBl 2020, 309 [313]; VG Karlsruhe, U.v. 22.1.2014 - 4 K 1742/11 - juris, Leitsatz). Maßgeblich ist daher nicht die Frage, ob die gesamte Lehrerschaft im Rahmen ihres Dienstes der Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 ausgesetzt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin bei ihrer konkreten Tätigkeit des Unterrichtens vor einer Gruppe der Notbetreuung, der Pausenaufsicht (unter Anwesenheit später infizierter Schülerinnen und Schüler) und dem Kontakt mit einer später positiv getesteten Kollegin einem solchen (gegenüber der Allgemeinbevölkerung) erhöhten Risiko ausgesetzt war (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536 - juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494 - juris Rn. 24). In der (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird von einer besonderen Ansteckungsgefahr und damit dem Vorliegen einer Berufserkrankung ausgegangen bei signifikant gehäuftem Auftreten einer Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten. Vereinzelte Infektionsfälle reichen hingegen nicht, auch wenn es im privaten Umfeld des Beamten keine weiteren Infektionsfälle gab (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 21.1.1986 - 4 S 2468/85: bejaht für einen an Tuberkulose erkrankten Lehrer, der eine Klasse mit drei Wochenstunden unterrichtet hatte, in der im Verlauf des Schuljahres 14 Tuberkulosefälle auftraten; HessVGH, U.v. 14.3.1973 - OS I 70/66: bejaht für einen an Gelbsucht erkrankten Lehrer, in dessen Klasse sechs Schüler erkrankt waren und der daneben noch weitere Klassen als Vertretungslehrer unterrichtet hatte; OVG NW, U.v. 8.11.1973 - VI A 1244/71: bejaht für eine an Röteln erkrankte Grundschullehrerin; VG Gießen, U.v.11.5.2000 - 5 E 1269/98: verneint für eine Lehrerin, die Unterricht in einer Klasse mit ein oder zwei an Mumps erkrankten Schülern gehalten hatte; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 - W 1 K 21.536: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Studiendirektor einer Wirtschaftsschule, der Unterricht in einer Klasse mit einer hohen Anzahl an infizierten Schülern gegeben hatte; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 - Au 2 K 20.2494: bejaht für einen an Covid-19 erkrankten Polizisten der an einem mehrtägigen Sportübungsleiterlehrgang mit massivem Infektionsgeschehen teilnahm; VG Aachen, U.v. 8.4.2022 - 1 K 450/21: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Kriminalkommissar, der anlässlich einer Fahndung im Ausland vorgeblich das Taxi eines infizierten Fahrers genutzt hatte; VG Sigmaringen, U.v. 2.2.2022 - 5 K 1819/21: verneint für einen an Covid-19 erkrankten Lehrer, an dessen Schule im maßgeblichen Zeitpunkt kein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen stattgefunden hatte). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe war die Klägerin unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Verrichtung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 nicht besonders ausgesetzt. Zwar wies die Grundschule … im fraglichen Zeitraum Ende Januar 2021 ein erhöhtes Infektionsgeschehen auf, welches in der Folge zur zeitweisen Schulschließung führte. So erhielten fünf Schülerinnen und Schülern der Notbetreuung der dritten Jahrgangsstufe sowie eine Schülerin der vierten Klassenstufe im zeitlichen Zusammenhang positive PCR-Testergebnisse. Bereits am 29.01.2021 ergab der bei einer Kollegin der Klägerin, die für die Notbetreuung der dritten Klassenstufe zuständig war, durchgeführte Schnelltest ein positives Ergebnis, welches im Nachgang mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus führten weitere drei Kolleginnen der Klägerin zeitgleich mit ihr am 01.02.2021 PCR-Tests durch, die am 02.02.2021 ein positives Ergebnis lieferten. Allerdings befand sich unter den fünf bis sechs Schülerinnen und Schülern, die sich in der Notbetreuung der ersten Jahrgangsstufe, für die die Klägerin im fraglichen Zeitraum verantwortlich war (vgl. S. 2 des Protokolls vom 4.10.2022), im zeitlichen Zusammenhang keine Indexperson, so dass insoweit nicht von einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen werden kann. Zwar waren im Rahmen der von der Klägerin am 28.01.2021 wahrgenommenen Pausenaufsicht über die insgesamt 14-köpfige Schülerschaft auch die vorgenannten, im unmittelbaren zeitlichen Umgriff mit dem Coronavirus infizierten Schülerinnen und Schüler anwesend. Jedoch fand die Pausenaufsicht im Freien statt und dauerte lediglich 15 Minuten. Nach den Ausführungen des Robert-Koch-Instituts kommen Übertragungen im Außenbereich insgesamt selten vor und haben einen geringen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen. Bei Wahrung des Mindestabstandes sei die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering (vgl. hierzu Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 04.10.2022, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2). Mithin war auch mit der 15-minütigen Pausenaufsicht ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko für die Klägerin nicht verbunden. Soweit sich die Klägerin auf ein erhöhtes Ansteckungsrisiko infolge des Kontakts mit einer bereits am 29.01.2021 positiv auf das Coronavirus getesteten Kollegin beruft, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn dieser Kontakt mit der (vor-)infizierten Kollegin stellte sich für die Klägerin als Einzelbegegnung dar, die ihr Ansteckungsrisiko im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen ihrer Diensttätigkeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Parteiverkehr in Kontakt gelangen, nicht signifikant erhöhte. Hinzu kommt, dass die Lehrkräfte ausweislich der Vorgaben des Rahmenhygieneplans der Schulen vom 11.12.2020 zur Kontaktminimierung und Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln angehalten waren. Besprechungen sollten demnach ausschließlich als online-Formate stattfinden (vgl. Ziffer 10 des Rahmenhygieneplans der Schulen, GA Bl. 44). Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass mit der „im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtung“ - also der seitens der Klägerin ausübten Unterrichtstätigkeit - grundsätzlich durchaus ein gesteigertes Übertragungsrisiko einhergehen kann, das ebenfalls in die Gesamtbewertung mit einzubeziehen ist. Dass in mit mehreren Personen besetzten geschlossenen Räumen ein höheres Infektionsrisiko besteht als etwaig sonst im Alltag, ist offenkundig, weshalb schließlich gerade für den Schulbereich frühzeitig Sicherungsmaßnahmen getroffen worden waren (Maskenpflicht, regelmäßiges Lüften, Testungen, Absonderung bei Auftreten von Infektionen bzw. entsprechenden Symptomen). Nachdem aber im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall keine sonstige Ausbreitung des Virus in der seitens der Klägerin betreuten Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe hat festgestellt werden können, kann bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die etwas erhöhte Risikoträchtigkeit der Verrichtung die nur bei Kolleginnen und Schülern anderer Notbetreuungsgruppen festzustellende Infektionslage nicht kompensieren. Vielmehr zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass sich dieses, der Lehrtätigkeit in stark besetzten geschlossenen Räumen unter Umständen innewohnende Infektionsrisiko im Fall der Klägerin gerade nicht realisiert hat bzw. mangels Virusträgern im relevanten Bereich nicht bestand. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht.