Urteil
1 K 40/22.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0426.1K40.22.KS.00
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Leitsätze
Die allgemeine Lehrtätigkeit stellt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls keine Tätigkeit dar, die im Sinne der Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war".
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die allgemeine Lehrtätigkeit stellt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls keine Tätigkeit dar, die im Sinne der Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ist gemäß § 105 HBG nicht erforderlich, da es sich um eine versorgungsrechtliche Entscheidung im Bereich der Landesverwaltung handelt. II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der am 3. Mai 2021 angezeigten SARS-CoV-2 Infektion (COVID-19) als Dienstunfall, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 1. Ein Dienstunfall ist von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Es kann dabei zunächst dahingestellt bleiben, ob die Absonderungsanordnung des zuständigen Landkreises ausreichend für den Nachweis der Infektion war oder ob weitere ärztliche Bescheinigungen erforderlich gewesen wären. Dem Beklagten ist jedenfalls aufgrund des nachfolgenden Verfahrens auf Prüfung der Dienstfähigkeit der Verlauf der Erkrankung der Klägerin bekannt. Der im Dienstunfallrecht erforderliche Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem von der Klägerin als ursächlich angesehenen Gespräch mit der Kollegin P. am 8. März 2021 und der nachfolgenden Infektion der Klägerin liegt nämlich nicht vor. Im Dienstunfallrecht trägt der Beamte die volle materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Weiterhin muss er den vollen Beweis, also eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem angezeigten Ereignis und den aufgetretenen Beschwerden erbringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris; zur Frage der Beweislast vgl. auch: VG Kassel, Urteil vom 31. Januar 2020 – 1 K 2603/18.KS –, BeckRS 2020, 5180). Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann eine Infektionskrankheit – und damit auch eine Infektion mit COVID-19 – ein solches Ereignis sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 –, juris, und 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20/2494 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21/536 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, NVwZ 2022, 496). Wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat, muss sich genau bestimmen lassen, d.h. zumindest der Ort und der Zeitpunkt müssen feststehen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 31. Januar 2020 – 1 K 2603/18.KS –, BeckRS 2020, 5180). Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich die Beamtin während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionskrankheit als einen Dienstunfall zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –, juris). Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechselung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris). Dies mag bei einem „klassischen“ Unfallgeschehen noch einfach sein, doch lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Infektion regelmäßig gerade nicht mit der für § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, NVwZ 2022, 496). Auch im Rahmen einer endemischen oder gar pandemischen Infektionslage, wie zeitweise bei der COVID-19-Pandemie, ist an den genannten Grundsätzen der Pflicht zum Nachweis der konkreten Infektion festzuhalten. Es ist zwar anzuerkennen, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der gemäß § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 HBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt. Dieser Schwierigkeit hat der Gesetzgeber aber dadurch Rechnung getragen, dass diejenigen Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) in der Fassung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) aufgeführt sind, gemäß § 36 Abs. 3 HBeamtVG als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 –, juris, m.w.N.). Die Kammer sieht daher aus systematischen Erwägungen heraus nicht die Notwendigkeit, der Klägerin im Anwendungsbereich von § 36 Abs. 1 HBeamtVG eine Beweiserleichterung in Form einer Beweislastumkehr oder des Anscheinsbeweises einzuräumen. Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20/2494 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 – 23 K 8281/21 –, BeckRS 2022, 35600; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 2022 – 1 L 123/22.Z –, BeckRS 2022, 36917). Bei Zugrundlegung dieser Grundsätze steht eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit der Ansteckung der Klägerin bezogen auf den Ort und die Umstände nicht fest. Die Klägerin kann nicht nachweisen, dass sie sich tatsächlich aufgrund des Gesprächs mit der Kollegin, d.h. während der Dienstzeit, oder auch sonst bei der Dienstausübung – etwa im Unterricht oder bei anderweitigen dienstlichen Verrichtungen an der Schule – mit dem Virus angesteckt hat. Die bloße Möglichkeit einer Ansteckung im Schulbetrieb oder auch eine Wahrscheinlichkeit für einen solchen Kontakt genügt dabei nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit nach § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG. Der Nachweis wird auch nicht durch einen nachfolgenden positiven PCR-Test erbracht. Auch die Klägerin wurde erst am 26. März 2021 positiv getestet. Diese Feststellung, die für sich unstreitig ist, lässt keine Rückschlüsse auf den genauen Ansteckungszeitpunkt oder -ort zu. Vielmehr kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass eine Ansteckung im privaten Bereich (etwa bei Familienangehörigen) ihrer Ansicht nach vollkommen ausgeschlossen werden könne. Das ist aber für die Kammer bereits deshalb nicht sicher, weil sie Kontakte mit Dritten einräumt, nämlich Nachbarn oder der Physiotherapeutin, jedoch davon ausgeht, diese Personen seien nicht infiziert gewesen. Anderseits macht die Klägerin selbst geltend, gerade bei den Schülern sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass diese unerkannt infiziert oder zumindest als Überträger des Virus in Betracht kommen könnten. Gleiches gilt dann aber auch für andere Kontaktpersonen außerhalb des Schulbetriebs. Es bestanden mithin auch sonst Möglichkeiten, sich mit dem Virus außerhalb der Unterrichtszeit zu infizieren. Die bloße, wenn auch nicht unwahrscheinliche, Möglichkeit der Infektion im Schulalltag oder bei dem Gespräch am 8. März 2021 reicht insoweit nicht aus, um den entsprechenden Vollbeweis zu Ort und Zeit der COVID-19 Infektion mit der nach § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG erforderlichen Genauigkeit zu erbringen. 2. Die von der Klägerin weiter geltend gemachten Erleichterungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls im Rahmen der Qualifizierung einer COVID-19 Infektion als Berufskrankheit gemäß § 36 Abs. 3 HBeamtVG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 HBeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass sich der Beamte die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Der hessische Gesetzgeber hat diesbezüglich – wie der Bundesgesetzgeber in § 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz – zunächst die Art der dienstlichen Verrichtung als Merkmal angeführt und sodann in Abs. 3 Satz 3 bezüglich der in Betracht kommenden Krankheiten auf die Berufskrankheiten-Verordnung des Bundes verwiesen. Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I 2623; in Kraft getreten am 1. Dezember 1997 – BKV –), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2021 (BGBl. I 2245), erging auf Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und betrifft damit direkt nur die sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen. Die entsprechenden Regelungen hat der Gesetzgeber aber durch § 36 Abs. 3 Satz 3 in Form einer dynamischen Verweisung für hessische Beamte für anwendbar erklärt. Die für eine Berufskrankheit in Betracht kommenden Krankheiten werden somit von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindlich festgestellt, wobei sich die Exekutive der Hilfe eines medizinischen Sachverständigenbeirats bedient (§ 7 ff. BKV). Nach § 1 dieser Verordnung werden als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zur BKV, der sog. Berufskrankheitenliste, genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Andere Krankheiten kommen nicht in Betracht. Nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV stellen Infektionskrankheiten – und damit auch die nach COVID-19 oder anderen Varianten – grundsätzlich nur dann eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war (letzteres soll beispielsweise im polizei-/ärztlichen Dienst denkbar sein, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, „Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall bei Beamtinnen und Beamten“, BT-Drs. 19/31260 vom 29. Juni 2021, S. 2; https://dserver.bundestag.de/btd/19/312/1931260.pdf). Zunächst ist festzustellen, dass weder die Lehrtätigkeit der Klägerin an der allgemeinbildenden Schule in Präsenz noch die in diesem Zusammenhang notwendigen sonstigen Tätigkeiten (Elternabende, Klassenfahrten, Verwaltungstätigkeiten) unter die ausdrücklich genannten besonders gefährdeten Arbeitsbereiche fallen. Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer kann aber auch nicht der in Nr. 3101 der Anlage zur BKV genannten Alternative „oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“ zugerechnet werden, weil § 36 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG die Anwendbarkeit durch das Abstellen auf die nach der Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr besonders ausgesetzten Tätigkeit ausdrücklich einschränkt. Eine Infektionskrankheit gilt bei sachgerechter Auslegung der Norm nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Regelung wie dem Zusammenhang des Gesetzes nur dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art nach unter den besonderen, zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung in sich birgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 –, juris Rn. 12). Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Dabei ist nicht auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob den Beamten die von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung – im Ganzen gesehen ihrer Art nach – unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte. Es kommt darauf an, ob der von dem einzelnen Beamten zur Zeit der Infektion ausgeübten Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 –, juris; Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 –, juris). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, sind daher nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt insoweit nicht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21/536 –, juris). Gemessen hieran war das Ansteckungsrisiko der Klägerin bei ihrer konkreten Unterrichtstätigkeit, die auch die entsprechenden Nebentätigkeiten wie Pausenaufsicht, Konferenzen, Gespräche mit Kollegen oder Elterngespräche umfasst, nicht im entscheidenden Maße wesentlich höher als das der allgemeinen Bevölkerung. Zur Überzeugung der Kammer steht eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bezüglich einer besonderen Erkrankungsgefahr der Lehrerinnen und Lehrer im Schulalltag – wobei vor allem auf den Präsenzunterricht abzustellen ist – im Sinne von § 36 Abs. 3 S. 1 HBeamtVG nicht fest. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei COVID-19 um eine Infektionskrankheit handelt, die eine weltweite Pandemie ausgelöst hat, welche die WHO am 11. März 2020 ausgerufen hat. Dementsprechend bestand bereits zum Zeitpunkt der Infektion der Klägerin innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr. Diese war für die Klägerin bei Ausübung ihrer konkreten dienstlichen Tätigkeit nicht wesentlich erhöht. Die Zeiten des Unterrichts in einer Schule unter Einhaltung der vom RKI empfohlenen Corona-Schutzmaßnahmen begründete gegenüber der allgemein in der Bevölkerung bestehenden hohen Ansteckungsgefahr keine wesentlich erhöhte Ansteckungsgefahr. Allein die Ausübung des Schuldienstes in Präsenz genügt nicht zur Begründung einer wesentlich erhöhten Ansteckungsgefahr. Auch ein Beamter, der mit anderen Personen im Dienst in Berührung kommt, z.B. bei Dienstbesprechungen oder mit mehreren Personen besetzten Dienst- oder Lehrerzimmern, kann der Ansteckungsgefahr immer ausgesetzt sein (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris). Bei solchen Sachverhalten kann von einer nur „allgemeinen Gefahr“ ausgegangen werden, durch die eine Lehrerin nicht einer Ansteckungsgefahr in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände an der Schule, an der sie Unterricht erteilte, begründen kein abweichendes Ergebnis. Das Gericht konnte nach den Erklärungen der Schulleitung nicht feststellen, dass es zu einem seuchenhaften bzw. gehäuften Auftreten von SARS-CoV-2 Infektionen innerhalb der Ortenbergschule gekommen war. In der Rechtsprechung sind Infektionskrankheiten als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG und damit auch dem inhaltsgleichen § 36 Abs. 3 HBeamtVG jedenfalls dann anerkannt worden, wenn die betreffende Infektionskrankheit signifikant gehäuft im Tätigkeitsbereich des Beamten aufgetreten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 –, juris Rdn. 14; Urteil vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 –, juris Rdn. 9). Vereinzelte Infektionsfälle reichen hingegen nicht, auch wenn es im privaten Umfeld des Beamten keine weiteren Infektionsfälle gab (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. März 1973 – OS I 70/66 –, juris; VG Gießen, Urteil vom 11. Mai 2000 – 5 E 1269/98 –, juris). Bloße Einzelfälle von Erkrankungen an Infektionskrankheiten im Dienststellenbetrieb rechtfertigen nicht die Gleichstellung oder Vergleichbarkeit mit den in Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ausdrücklich genannten risikoträchtigen Tätigkeiten. Diese Einschätzung steht auch mit dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in Einklang. Deren Ziel ist es nicht, alle gesundheitlichen Gefahren durch besondere Unfallleistungen abzudecken, vielmehr verbleibt ein Bereich von gesundheitlichen Gefahren, die der Beamte wie jeder andere auch als allgemeines Lebensrisiko oder schicksalhaft selbst zu übernehmen hat (vgl. VG Gießen, Urteil vom 11. Mai 2000 – 5 E 1269/98 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, NVwZ 2022, 496). Nach dem Bericht der Schulleitung vom 21. September 2021 besuchten rund 436 Schüler die Schule und unterrichteten 48 Lehrkräfte. Zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Infektion der Klägerin habe eine weitere Lehrkraft eine Infektion gemeldet, in den Vorwochen seien zwei Fälle gemeldet worden, darunter die Lehrerin I., die vom 12. März 2021 bis zum 23. April 2021 nicht im Dienst gewesen sei. Am 26. März 2021 habe es keinen Schüler / keine Schülerin mit einer bestätigten Infektion mit Covid-19 gegeben. Nach dem positiven PCR-Test bei der Klägerin seien dem Gesundheitsamt die von ihr unterrichteten Kinder gemeldet worden, doch seien nach Kenntnis und Aktenlage der Schule kein Schüler vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt worden. Damit kann nach den bekannten Gesamtumständen im Fall der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die konkrete Art der dienstlichen Tätigkeit für die COVID-19 Erkrankung ein ungleich höheres Risiko der Erkrankung darstellte als sonstige Tätigkeiten. Die Klägerin war weder aufgrund besonders infektionsrelevanter Kontakte, z.B. bei mangelnden Schutzmöglichkeiten, noch wegen einem gehäuften Auftreten von COVID-19 Infektionen innerhalb der Dienststelle einem erheblich höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Vereinzelt auftretende Infektionsfälle machen das Abhalten dienstlicher Besprechungen unter Einhaltung der vom RKI empfohlenen COVID-19-Schutzmaßnahmen jedoch nicht zu einer dienstlichen Verrichtung, für welche die Gefahr einer Infektion typisch ist. Der Klägerin kommt bezüglich des Merkmals einer „Durchseuchung“ ihrer Dienststelle auch deshalb nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute, weil, wie sie geltend macht, die Dienststelle die erforderlichen Untersuchungen, Tests oder sonstige Erfassung von Verdachtsfällen unterlassen haben könnte. Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17.81 –, juris). Ein diesen Anforderungen genügender, typischer Geschehensablauf liegt im von der Klägerin geschilderten Fall des Gesprächs mit der Kollegin P. oder den von ihr geschilderten einzelnen Krankheitsfällen von Schülern jedoch nicht vor. Mangels seuchenhaften bzw. gehäuften Auftretens der Erkrankung innerhalb der Dienststelle ist im Rahmen des Anscheinsbeweises nicht davon auszugehen, dass die besondere Erkrankungsgefahr gerade auf die von der Klägerin ausgeübte dienstliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Für ein bewusstes Absehen von der Erfassung von Erkrankungen von Schülern mit COVID-19-Infektionen besteht kein Anhaltspunkt. Soweit die im März 2021 bestehenden Möglichkeiten, auch Verdachtsfälle zu erfassen, nicht vollständig ausgeschöpft gewesen sein sollten, folgt auch daraus kein anderes Ergebnis. Die Kammer misst dem Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt Arten und Folgen der Infektion mit dem Corona-Virus und seinen Mutationen bei Kindern wie bei Erwachsenen weitgehend ungeklärt waren, Bedeutung zu. Es würde eine Überforderung von Schulleitungen darstellen, in einer derart ungeklärten Situation exakte Aufstellungen über jede Erkrankung bei den Schülern und Lehrern zu erfassen. Zudem war es zweifelhaft, ob die Schüler bzw. die Eltern von erkrankten Schülern der Schulleitung die notwendigen Daten überhaupt zur Verfügung gestellt hätten oder haben. Die Erkrankung der Klägerin ist folglich rechtlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, welches nicht von § 36 Abs. 3 S. 1 HBeamtVG erfasst wird. 3. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Unfallfürsorgeleistungen von dem Kerngehalt der Fürsorgepflicht nicht erfasst. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 34). Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat. Hat der Normgeber unter Abwägung aller Belange zu diesem Zweck eine abstrakt-generelle Regelung, vorliegend im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz, getroffen, darf diese nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht wieder überspielt und eine andere Rechtsfolge herbeigeführt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018, a.a.O, Rn. 31 ff.). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer bejaht aufgrund weiterer Verfahren mit entsprechenden Klagegegenständen die grundsätzliche Bedeutung des Falles, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin in Diensten des beklagten Landes. Sie unterrichtete im hier maßgeblichen Zeitpunkt an der C. in D. (Landkreis E.). Zwischenzeitlich ist sie wegen eines andauernden Long-COVID-Leidens mit Bescheid vom 26. November 2021 gemäß § 36 Hessisches Beamtengesetz (HBG) wegen andauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in den Ruhestand versetzt worden. Mit Anzeige vom 3. Mai 2021 meldete die Klägerin bei der Dienststelle die am 26. März 2021 festgestellte COVID-Erkrankung (Testtag war der 24. März 2021) als Dienstunfall an. Mit Schreiben vom 19. August 2021 forderte das Regierungspräsidium Kassel bei der Klägerin weitere Erklärungen und Nachweise sowie bei der Schulleitung weitere Angaben zum Geschehen an. Mit am 2. September 2021 bei der Behörde eingegangenem Schreiben antwortete die Klägerin (Bl. 10 der Behördenakte - BA -) und legte die gegen sie ergangene Absonderungsanordnung vor. Die Schulleitung stellte mit Schreiben vom 21. September 2021 die Geschehnisse vom März 2021 dar (Bl. 16 der BA) und ergänzte die Angaben mit Mail vom 12. November 2021 (Bl. 19 der BA). Wegen gewisser Widersprüche in den Angaben der Klägerin und den Ermittlungen der Schulleitung gab das Regierungspräsidium der Klägerin zudem Gelegenheit, weitere Angaben zu machen. Mit Schreiben vom 25. November 2021 erklärte die Klägerin: „Das Gespräch mit Frau F. fand, wie schon zuvor beschrieben, auf dem Flur vor dem Sekretariat statt, allerdings bereits am 08.03.2021. Zwei Tage später fühlte ich mich krank und meldete mich arbeitsunfähig. Mein Hausarzt hat am gleichen Tag einen Schnelltest durchgeführt, der aber negativ war. Am 22.03.2021 nahm ich meinen Dienst in der Schule wieder auf. Allerdings fühlte ich mich am 23.03.2021 so, dass ich auf einen PCR-Test bestand, der am 24.03.2021 durchgeführt wurde. Dessen Ergebnis war am 26.03.2021 positiv. Das Testergebnis (Ct-Wert) deutete auf das Ende einer Infektion hin, oder auf einen Anfang. Da alle meine Kontakte außerhalb unseres Hauses nur beruflich stattfanden und mein Mann nachweislich nicht mit SARS-COV-2 infiziert war (später durchgeführter Antikörpertest), gehe ich von einer Ansteckung am Arbeitsplatz aus.“ Mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung des Ereignisses vom 26. März 2021 als Dienstunfall ab (Bl. 20 ff. der BA). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. Dezember 2021. Am 11. Januar 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Anerkennung der Infektion als Dienstunfall zu. Zur Begründung gibt die Klägerin an, am 8. März 2021 habe sie sich mit einer später nachgewiesen mit COVID-19 infizierten Kollegin – der bereits benannten Frau F. – unterhalten. Da vertrauliche Schülerdaten besprochen worden seien, habe der regelmäßig angeratene Mindestabstand von 1,50 m nicht durchgängig gewahrt werden können. Das Gespräch habe insgesamt ca. 12 bis 16 Minuten gedauert. Anschließend hätten bei ihr die coronatypischen Erkrankungssymptome eingesetzt. Mit Beginn des 10. März 2021 sei sie, die Klägerin, nicht mehr arbeitsfähig, ein damals durchgeführter Schnelltest aber noch negativ gewesen. Seit dem 11. März 2021 habe sie zunehmend unter starken Gliederschmerzen, Bauchschmerzen und unter Durchfall, später Halsschmerzen und sich stetig intensivierenden Kopfschmerzen und einem ebenfalls zunehmenden Erschöpfungsleiden gelitten. Nach kurzfristiger Rückkehr an die Schule ab dem 22. März 2021 habe sie jedoch schnell gemerkt, dass sie noch nicht wieder in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Im Anschluss an den positiven Test sei sie vom 26. März 2021 bis zum 6. April 2021 isoliert gewesen. Die Klägerin behauptet, die schulische Situation habe eine erhebliche Gefahrenlage begründet. An der Schule habe eine unübersichtliche und stetig wachsende Quarantänesituation, gerade im Bereich der Schüler, bestanden. Hiervon seien auch die durch die Klägerin unterrichteten Schüler G. und H. betroffen gewesen, bei denen Infektionen vorgelegen hätten. Flächendeckende Tests oder überhaupt eine Teststrategie im Generellen habe es zu diesem Zeitpunkt an ihrer Schule noch nicht gegeben. Die Schüler seien in weiten Bereichen den Schutzregelungen nicht nachgekommen und auch von Seiten der Lehrkräfte seien Lüftungsvorschriften nicht beachtet worden. Ihre privaten Kontakte in dieser Zeit seien nachweislich auf die Familie beschränkt gewesen oder auf Personen, bei denen durch Test die Infektionsfreiheit nachgewiesen worden sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch aus § 36 Abs. 3 S. 1 und 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz i.V.m. Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997. Hiernach gelte eine Infektionskrankheit dann als Dienstunfall, wenn die durch den Beamten ausgeübte Tätigkeit im Bereich des Gesundheitsdienstes, in der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium ausgeübt werde oder – wie in ihrem Fall – die konkret ausgeübte Tätigkeit den Beamten einer ähnlichen Infektionsgefahr aussetze. Der Schulbetrieb in der Schule der Klägerin in der individuellen Ausprägung der jeweils unterrichteten Klassen und die nicht herzustellende Disziplin in Verbindung mit dem Mangel an Unterstützung durch die Schulleitung und den Dienstherrn habe im Zeitraum der Ansteckung eine Gefahrenquelle dargestellt, die weit über das hinausgehe, was in den genannten Tätigkeitsbereichen oder der allgemeinen Bevölkerung dem üblichen Gefährdungsmaßstab entspreche. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 führte der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend zu dem Krankheitsverlauf der Klägerin aus. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 2021 zu verpflichten, die am 26. März 2021 diagnostizierte Erkrankung der Klägerin an SARS-Cov-2 mit dem nachfolgenden Fatigue-Symptom als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Infektion als Dienstunfall seien nicht gegeben. So sei der ärztliche Nachweis der Infektion von der Klägerin nicht geführt worden. Die Klägerin habe nur die Absonderungsanordnung vorgelegt, die dem aber nicht gleichstehe. Das Gespräch mit der Kollegin F. am 8. März 2021 sei nach den von ihm eingeholten dienstlichen Erklärungen nicht in der Weise geführt worden, wie die Klägerin berichte. Zudem sei Frau F. erst ab dem 12. März 2021 nachweisbar an COVID-19 erkrankt gewesen. Ebenso lägen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Lehrtätigkeit an einer Schule mit den in der Verordnung der Berufskrankheiten genannten gefährdeten Arbeitsbereichen nicht vor. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenunterlagen gewesen.