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Urteil

B 5 K 23.451

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist es nicht möglich, mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wann und wo bzw. bei welcher Person sich ein Beamter angesteckt hat, geht das im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG zulasten des Beamten. Nach stRspr des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Dabei ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen, das heißt er muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. (Rn. 22 und 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Regelung des Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG soll gerade nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte (möglicherweise) im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft bzw. Bevölkerung insgesamt ausgesetzt ist. (Rn. 27 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist es nicht möglich, mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wann und wo bzw. bei welcher Person sich ein Beamter angesteckt hat, geht das im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 S. 1 BayBeamtVG zulasten des Beamten. Nach stRspr des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Dabei ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen, das heißt er muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. (Rn. 22 und 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Regelung des Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBeamtVG soll gerade nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte (möglicherweise) im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft bzw. Bevölkerung insgesamt ausgesetzt ist. (Rn. 27 – 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 21.12.2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 04.05.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 – wie auch ihrer Erkrankung an Covid-19 – als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung ihrer Infektion als Dienstunfall ergibt sich weder aus Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (1.) noch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (2.). Es kann daher offenbleiben, ob die dienstlich genehmigte Gemeinschaftsveranstaltung am 15.10.2020 überhaupt eine zum Dienst gehörende dienstliche Veranstaltung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG war (3.). 1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Grundsätzlich kann auch die im Dienst erfolgte Ansteckung mit einer Infektionskrankheit einen Dienstunfall darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 28.01.1993 – 2 C 22/90 – juris Rn. 7). Die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit stellt keine Folge einer schädlichen Dauerbelastung dar, sondern bildet vielmehr ein plötzliches, auf äußeren Einwirkungen beruhendes Ereignis (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 20; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 23). Zwar steigt das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus SARS-CoV-2, je länger sich eine Person in einem mit Aerosolen belasteten Raum aufhält und je höher die entsprechende Viruslast in der Luft ist. Jedoch erfolgt die Ansteckung selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt, in dem Viren beispielsweise durch respiratorische Aufnahme in den Körper des Betroffenen gelangen und sich dort vermehren (vgl. RKI, SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten im Zeitraum von 2020 – 2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html?nn=13490888; außerdem RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19; Stand: 26.11.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck brief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2; zuletzt abgerufen am 05.03.2024). Der Anerkennung als Dienstunfall steht entgegen dem Beklagtenvortrag nicht bereits entgegen, dass sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert hat. Zwar liegt dann kein Dienstunfall vor, wenn es sich um eine sog. „Gelegenheitsursache“ handelt, bei der zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies wird vor allem bei Fällen angenommen, in denen aufgrund einer krankhaften Veranlagung des Beamten oder eines anlagebedingten Leidens letztlich auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis den Erfolg herbeigeführt hätte. Ein solches Grundleiden der Klägerin, welches sich lediglich bei Gelegenheit des Dienstes verwirklicht hat, lag hier jedoch nicht vor. Der Anerkennung als Dienstunfall kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich im Falle der Klägerin lediglich das in Zeiten der Pandemie bestehende allgemeine Ansteckungsrisiko realisiert hat und die Klägerin kein gegenüber dem normalen Bürger erhöhtes besonders Ansteckungsrisiko aufzuweisen hat. Jedenfalls setzt der Begriff des Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 10 f.; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 21). Vorliegend kommt eine Anerkennung als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG jedoch mangels örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit der Ansteckung der Klägerin mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht in Betracht. Es kann kein eindeutiger Ansteckungszeitpunkt und -ort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden. Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 14 f.). Das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit stellt regelmäßig das Hauptproblem bei der Anerkennung einer Infektionserkrankung als Dienstunfall dar, da sich typischerweise nicht genau feststellen lässt, zu welchem Zeitpunkt eine Ansteckung erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Tatbestandsmerkmal „zeitlich bestimmbar“ die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunktes nicht ausreichend. Insbesondere reicht bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 24). Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass das Ereignis Konturen erhält, auf Grund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/06 – juris Rn. 6; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – Rn 12 K 20.3147 – juris Rn. 30). Es ist daher anzuerkennen, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit, der eine längere, über mehrere Tage reichende Inkubationszeit anhaftet, fast ausnahmslos nicht mit der gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – NVwZ 2010, 708/709). Eine diesem Maßstab entsprechende, hinreichend genaue Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes der Ansteckung lässt sich im Fall der Klägerin nicht vornehmen. Soweit die Klägerin meint, sie habe sich am …, den 15.10.2020 während der dienstlich genehmigten Gemeinschaftsveranstaltung infiziert, kommt dies zwar als Möglichkeit in Betracht, steht aber keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit fest (vgl. dazu auch VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496). Bei der Klägerin traten erste grippeähnliche Symptome am Wochenende nach der Gemeinschaftsveranstaltung auf, worauf sie sich am 19.10.2020 krankmeldete und einer ärztlichen Untersuchung unterzog. Ein am selben Tag erfolgter PCR-Test erbrachte ein positives Ergebnis. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem ärztlichen Attest vom 22.11.2023 nebst Anlagen, bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Infizierung der Klägerin mit SARS-CoV-2 und ihrer Erkrankung an Covid-19. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn es lassen sich keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf einen genauen Ansteckungszeitpunkt und -ort ziehen. Nach dem epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2/Covid-19 betrug die mittlere Inkubationszeit der Virusvarianten bis November 2021 5,8 Tage (95% Konfidenzintervall 5,0 bis 6,7 Tage); die 95%-Perzentile wird mit 11,7 Tagen (95% Konfidenzintervall 9,7 bis 14,2 Tagen) angegeben (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19; Stand: 26.11.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText2, zuletzt abgerufen am 05.03.2024). Nach der von der Klägerbevollmächtigten zitierten Quelle von Thieme Compliance beträgt die Inkubationszeit in der Regel zwei bis sechs Tage, auch wenn sie bis zu zwei Wochen dauern kann (Bl. 110 GA). Somit lässt sich auch danach der Ansteckungszeitpunkt nicht auf einen festen Tag eingrenzen. In Fällen der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fordert das Bundesverwaltungsgericht zumindest die Eingrenzbarkeit des Ansteckungszeitpunktes auf einen Zeitraum von längstens einem Tag (vgl. Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 35 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08). Es genügt dabei nicht, den Zeitpunkt abstrakt anhand der für das Coronavirus bekannten Inkubationszeit zu errechnen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 07.07.2005 – 5 LB 51/05 – juris Rn. 22). Auch die weiteren von der Klägerin betonten Umstände, insbesondere dass insgesamt sieben der zwölf Teilnehmer an der Gemeinschaftsveranstaltung am 15.10.2020 wenige Tage später positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden seien, sie während der Gemeinschaftsveranstaltung mehr als sechs Stunden gemeinsam verbrachten und die Klägerin jederzeit die geltenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen eingehalten habe, lassen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die Klägerin sich am 15.10.2020 während der Gemeinschaftsveranstaltung infiziert hat. Vielmehr kommen auch andere Ansteckungsmöglichkeiten im beruflichen und privaten Bereich in Betracht. Auch wenn die Klägerin nach ihrem Vortrag vor und nach dem 15.10.2020 keinen Kontakt zu Person gehabt haben will, die Symptome oder eine Covid-19-Erkrankung aufgewiesen hätten, ist nicht ausgeschlossen, dass Kontaktpersonen symptomlos mit dem Coronavirus infiziert waren und es ihr übertragen haben, zumal die damals geltenden Infektionsschutzmaßnahmen weniger restriktiv waren als in anderen Pandemiephasen. Auch angesichts der von Fall zu Fall stark variierenden Inkubationszeit kann eine potentielle Infizierung von Kontaktpersonen regelmäßig nur durch einen entsprechenden Nachweis, beispielsweise durch ein negatives Testergebnis, ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann sich die Klägerin theoretisch auch bei alltäglichen Besorgungen, wie beispielsweise dem Einkaufen, angesteckt haben. Eine Verwechslung der Ansteckungsmöglichkeit bei der dienstlich genehmigten Gemeinschaftsveranstaltung am 15.10.2020 mit jedem anderen Ereignis während der Inkubationszeit kann daher nicht mit der für die Annahme eines Dienstunfalls nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Alleine die Tatsache, dass eine Ansteckungsmöglichkeit wahrscheinlicher ist als eine andere, reicht nicht aus (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 39). Ist es demnach nicht möglich, mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wann und wo bzw. bei welcher Person sich die Klägerin angesteckt hat, geht das im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zu Lasten der Beamtin. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Dabei ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen, das heißt er muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – juris Rn. 18 m.w.N.; BVerwG, U.v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 12 f.). Die Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache, wie hier der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit der Infektion, geht zulasten desjenigen, der die materielle Beweislast dafür trägt (vgl. VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421 – juris Rn. 22; VG Bremen, U.v. 10.11.2023 – 7 K 1101/22 – juris Rn. 25), also hier der Klägerin. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6). Es ist daher dem Gericht verwehrt, der Klägerin hinsichtlich ihrer Coronainfektion im Anwendungsbereich von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG eine Beweiserleichterung in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen oder gar eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Dies würde sonst bedeuten, für die Anerkennung eines Dienstunfalls einen eingrenzbaren Zeitraum ausreichen zu lassen. Diese Annahme stünde der gefestigten Rechtsprechung entgegen, wonach es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Unfallfürsorge für die zeitliche Bestimmbarkeit eben nicht genügt, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.02.2010 – 2 C 81/08 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421 – juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 24). Selbst wenn man die Möglichkeit des Anscheinsbeweises einräumen würde, schiede dieser vorliegend aus. Der Anscheinsbeweis kommt grundsätzlich im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.03.1997 – 2 B 127/96 – juris Rn. 5; U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – juris Rn. 18). Im Hinblick auf die Inkubationszeit und die Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion muss es vorliegend nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion während der dienstlich genehmigten Gemeinschaftsveranstaltung am 15.10.2020 gekommen sein (vgl. dazu VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 45 ff.). 2. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Infektion der Klägerin mit SARS-CoV-2 als Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht vor. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber unter anderem den oben genannten, oftmals bestehenden Beweisschwierigkeiten mit Hinblick auf die erforderliche Genauigkeit bei der Bestimmung des Ansteckungszeitpunktes dadurch Rechnung getragen, dass die Krankheiten in Anlage 1 der BKV unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.2006 – 2 B 46/05 – juris Rn. 6; VG Karlsruhe, U.v. 22.01.2014 – 4 K 1742/11 – juris Rn. 25). Demnach gilt gem. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der BKV genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. Die durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelöste Erkrankung Covid-19 fällt als Infektionserkrankung unter Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 39; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 25 f.). Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV stellen Infektionskrankheiten dann eine Berufserkrankung dar, wenn die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Vorliegend kommt nur eine Anerkennung im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV in Betracht, wonach der Beamte durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sein muss. Die heutige Regelung der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV wurde durch die Nr. 37 der Anlage 1 zur 7. BKV vom 20.06.1968 (BGBl. I S. 721) geschaffen. Dabei wurde insbesondere die Alternative „durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ eingeführt. Zuvor war der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz bei Infektionskrankheiten an die Beschäftigung an bestimmten, in der Verordnung genannten Arbeitsplätzen gebunden (Nr. 37 der 6. BKV vom 28.04.1961, BGBl. I S. 505), was zum Teil zu unbilligen Härten führte. So erhielten beispielsweise Handwerker, die sich bei der Arbeit in einer Lungenheilanstalt mit Tuberkulose infiziert hatten, keine Leistungen aus der Unfallversicherung, weil sie nicht in einem Krankenhaus beschäftigt waren. Deshalb dehnte der Verordnungsgeber den Unfallschutz auf Personen aus, die zwar nicht einem mit besonderen Infektionsgefahren verbundenen Betrieb angehören, aber durch ihre Tätigkeit im Einzelfall einer Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt waren. Aus dieser Zielsetzung lässt sich ableiten, dass die genannte Alternative eine der spezifischen Tätigkeit innewohnende besondere Gefährdung voraussetzt. Der Betroffene muss durch seine Tätigkeit in einem Angehörigen des Gesundheitsdienstes oder der Wohlfahrtspflege vergleichbaren, erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt gewesen sein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. VGH BW, U.v. 21.01.1986 – 4 S 2468/85; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 26). Weiterhin ist gerade nicht erforderlich, dass der Betroffene durch die Tätigkeit bestimmungsgemäß mit infizierten Personen in Kontakt kommt. Dies widerspräche zum einen der Zielsetzung der Vorschrift, unbillige Härten zu vermeiden, die sich früher daraus ergaben, dass eine Berufskrankheit nur bei Beschäftigungsverhältnissen in bestimmten Einrichtungen in Betracht kam. Überdies wäre dieses Kriterium, abgesehen von medizinischem Personal, das auf speziellen Covid-Stationen eingesetzt wird, auch bei Angehörigen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege nicht zwingend immer erfüllt (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 26). Mit dem Merkmal des „besonderen Ausgesetztseins“ verlangt die Verordnung, dass die von dem Beamten ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an derjenigen Krankheit in sich birgt, an welcher der Beamte erkrankte. Aus der Verwendung des Begriffs „nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung“ in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG wird auch gefolgert, dass die besondere Gefährdung für die dienstliche Verrichtung typisch sein muss. Ähnlich wie bei Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV ist dabei nicht allgemein auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung des Beamten abzustellen. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob der Beamte durch die konkret von ihm auszuführende dienstliche Verrichtung unter den besonderen zu der fraglichen Zeit bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der abstrakten Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders ausgesetzt war (vgl. BVerwG, U.v. 04.09.1969 – II C 106.67 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 21.01.1986 – 4 S 2468/85; VG Gießen, U.v. 11.05.2000 – 5 E 1269/98 – juris Rn. 28 f.). Für den insoweit anzusetzenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab können etwa auch die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorliegen einer Berufskrankheit entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden. Danach beurteilt sich die Frage, ob die versicherte Person einer besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt ist, entscheidend nach dem Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen (vgl. VG Bremen, U.v. 10.11.2023 – 7 K 1101/22 – juris Rn. 37; vgl. VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 30; VG Karlsruhe, U.v. 22.01.2014 – 4 K 1742/11 – juris Rn. 30). Das Übertragungsrisiko wird danach an Häufigkeit, Intensität, Art und Dauer von Kontakten, aber auch an getroffenen Schutzmaßnahmen bemessen (vgl. Günther/Michaelis, NWVBl. 2023, 182/184). Entsprechend wird in der Rechtsprechung von einer besonderen Ansteckungsgefahr und damit dem Vorliegen einer Berufserkrankung ausgegangen bei signifikant gehäuftem Auftreten einer Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 09.11.1960 – VI C 144/58 – VerwRspr 1961, 557/560; VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 55 m.w.N.). Vereinzelte Infektionsfälle reichen hingegen nicht aus, auch wenn es im privaten Umfeld des Beamten keine weiteren Infektionsfälle gab (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 04.09.1969 – II C 106.67; VGH BW, U.v. 21.01.1986 – 4 S 2468/85; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 – 1 K 450/21; VG Bayreuth, U.v. 04.10.2022 – B 5 K 21.909; VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421). Ein gehäuftes Auftreten einer Erkrankung im Sinne einer Kleinepidemie kann ein sehr stichhaltiges Indiz dafür sein, dass die Infizierung tatsächlich bei der dienstlichen Verrichtung erfolgte. Je mehr Infektionsfälle in einem eingrenzbaren dienstlichen Bereich auftreten, umso eher lässt sich eine zufällige, voneinander unabhängige Infektion ausschließen und desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung gerade im Dienst (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 56). Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallfürsorgeregelung, der vor allem in dem besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen liegt, die sich außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre, vielmehr im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken ereignen, während er also sozusagen „im Banne des Dienstes“ steht (vgl. BVerwG, U.v. 13.08.1973 – VI C 26.70 – juris Rn. 24), kann der Durchseuchungsgrad jedoch in der Gesamtschau zurücktreten, wenn es sich um eine bereits in der Allgemeinbevölkerung verbreitete Pandemie handelt. Ganz besonders gilt dies für eine so leicht übertragbare Infektion wie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147; v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496). Der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg schließt sich die Kammer jedoch insofern nicht an, als der Durchseuchungsgrad vollständig außer Betracht bleiben soll. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Das besondere Ausgesetztsein kann daher auch mangels signifikant gehäuftem Auftreten der Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten verneint werden (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 – 5 K 1819/21; VG Bayreuth, U.v. 04.10.2022 – B 5 K 21.909; VG München, U.v. 20.06.2023 – M 5 K 21.4421). Die Heranziehung dieses Merkmals soll gerade dazu dienen, eine der konkreten dienstlichen Tätigkeit innewohnende erhöhte Infektionsgefahr von einer nur „allgemeinen Gefahr“ abzugrenzen, der ein Beamter immer ausgesetzt sein kann, der im Dienst mit anderen Personen in Berührung kommt, z.B. bei Parteiverkehr oder in mit mehreren Personen besetzten Dienstzimmern (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494 – juris Rn. 27). Es kann dem Zufall geschuldet sein, beim Kontakt mit Personen in einem geschlossenen Raum an eine mit dem Coronavirus infizierte Person zu geraten, und haftet nicht immer zwingend als besonderes Risiko der Art der Tätigkeit an (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496 – juris Rn. 29). Jedenfalls reicht eine generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, nicht aus, sondern ist diese dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen (vgl. OVG LSA, B.v. 16.12.2022 – 1 L 123/22.Z – juris Rn. 7; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – juris Rn. 28; VG Sigmaringen, U.v. 02.02.2022 – 5 K 1819/21 – juris Rn. 29 f.; VG Aachen, U.v. 08.04.2022 – 1 K 450/21 – juris Rn. 44; VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 80; VG Köln, U.v. 03.05.2023 – 15 K 3657/21 – juris Rn. 47 f.). Die Durchseuchung betrifft das Tätigkeitsumfeld des Beamten und steht in einer Wechselbeziehung zur Übertragungsgefahr der dienstlichen Verrichtung, wobei immer die dienstliche Tätigkeit und nicht das Tätigkeitsumfeld im Vordergrund stehen muss (vgl. in diese Richtung VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 20.3147 – juris Rn. 57 f.). Für die Frage, ob der Beamte einer Infektionsgefahr in besonders höherem Maße ausgesetzt war als die übrige Bevölkerung, ist somit zwischen der Gefährdung, die aus dem Tätigkeitsumfeld des jeweiligen Beamten herrührt, und der Gefährdung, die aus der Tätigkeit selbst herrührt, zu differenzieren. Gesundheitliche Beschwerden, die alleine auf schädliche Dauereinwirkungen, wie die besondere räumliche Beschaffenheit des Dienstzimmers, zurückzuführen sind, können beispielsweise nicht zur Anerkennung als Dienstunfall führen (vgl. BayVGH, U.v. 17.05.1995 – 3 B 94.3181 zur Quecksilberkontaminierung eines Dienstzimmers). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe war die Klägerin unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der dienstlich genehmigten Gemeinschaftsveranstaltung am 15.10.2020 der Gefahr einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 nicht in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt wie im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium tätige Beamte. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bestand bei der Klägerin letztlich nicht in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung. a. Nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen, Stand: 14.01.2022, außer Kraft seit 02.05.2022, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html, zuletzt abgerufen am 05.03.2024) werden bzw. wurden Kontaktpersonen zu einem bestätigten Covid-19-Fall bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert: 1. Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske). 2. Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret). 3. Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde. Nach der Rechtsprechung kann ein solch intensiver Kontakt mit einer „Indexperson“ ein besonders erhöhtes Infektionsrisiko begründen, wenn weitere Faktoren in Bezug auf die Art der Tätigkeit hinzutreten, die das in der Allgemeinbevölkerung bei einer Pandemie bereits bestehende Risiko deutlich erhöhen (vgl. u.a. VG Augsburg, U.v. 21.10.2021 – Au 2 K 20.2494; VG Würzburg, U.v. 26.10.2021 – W 1 K 21.536 – beide juris). Die Klägerin ist jedoch bereits nicht als eine enge Kontaktperson einzustufen. Es fehlt bereits an einem bestätigten Covid-19-Fall im relevanten Inkubationszeitraum, der Kontakt mit der Klägerin hatte. Sie bringt selbst vor, keine Vermutung zu haben, wer sie mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte (Schriftsatz vom 01.03.2024, S. 2). Eine Indexperson ist auch sonst nicht zu ersehen. b. Es steht aufgrund des in den Akten dargestellten Sachverhalts zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Fall der Klägerin auch sonst keine risikoerhöhenden Faktoren hinzugetreten sind, die eine abstrakte Gefahr der Infektion im oben beschriebenen Sinn bejahen ließen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Covid-19 um eine Infektionskrankheit handelt, die eine weltweite Pandemie ausgelöst hat, welche von der Weltgesundheitsorganisation am 11.03.2020 ausgerufen wurde. Mithin bestand zum Zeitpunkt der Infektion der Klägerin im Oktober 2020 innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr (vgl. auch stellv. VG Magdeburg, U.v. 27.09.2022 – 5 A 6/22 MD – juris Rn. 25). Dies verdeutlichen auch die im Oktober 2020 trotz der damals geltenden Infektionsschutzmaßnahmen (7. BayIfSMV) stark ansteigenden Infektionszahlen in Bayern (3.705 in der Woche vom 05.10.2020, 6.644 in der Woche vom 12.10.2020 und 12.213 in der Woche vom 19.10.2020, https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus /karte_coronavirus/, zuletzt abgerufen am 05.03.2024) Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass die dienstlich genehmigte Gemeinschaftsveranstaltung am 15.10.2020, an der zwölf Personen der Einsatzgruppe teilnahmen, im Wesentlichen aus einer geführten Wanderung sowie anschließender Einkehr in der Gaststätte … in … bestand (vgl. v.a. Stellungnahme Polizeirat … vom 29.08.2023, GA Bl. 90; Klagebegründung, GA Bl. 34). Die Einkehr erfolgte von ca. 14:15 bis nach 16:00 Uhr, wobei die Einsatzgruppe in einem großen Zelt im Innenhof der Gaststätte – verteilt auf mehrere Tische – saß und nur ein bis zwei weitere Tische in größerer Entfernung von anderen Gästen besetzt waren (vgl. Schriftsatz vom 01.03.2024, S. 1). Die damals geltenden Corona-Schutzmaßnahmen wurden während des Gaststättenbesuchs eingehalten (vgl. ebd.). Ausgehend von diesem Sachverhalt kann keine abstrakte Gefährdung erblickt werden, die über diejenige hinausgeht, welche die Bevölkerung oder Beamtenschaft aufgrund der bestehenden Pandemielage allgemein ausgesetzt war. Es handelte sich ausnahmslos um Tätigkeiten, denen auch die Bevölkerung damals in ihrer Freizeit vielfach nachgegangen ist. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Unfallfürsorge, einen solchen Fall dem Risikobereich des Dienstherrn zuzurechnen. Mehrstündiger Kontakt mit Kollegen ist für sehr viele Beamte alltäglich. Die Regelung des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG soll gerade nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte (möglicherweise) im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft bzw. Bevölkerung insgesamt ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen beinhalten die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeiten auch sonst keine besonders erhöhte Infektionsgefahr. So hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ein Veranstaltungsteilnehmer oder eine andere Person, mit der sie während der Gemeinschaftsveranstaltung Kontakt hatte, infektiös gewesen ist. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist nicht zu ersehen, wie ein zufälliger Einzelkontakt zu einer infizierten Person eine besondere Gefahrgeneigtheit der dienstlichen Tätigkeit begründen sollte. Hinzu kommt vorliegend, dass sich die Klägerin während der mehrstündigen Wanderung naturgemäß im Freien an ständig wechselnden Standorten aufhielt, wodurch die Infektionsgefahr deutlich reduziert war, zumal bei Wanderungen üblicherweise kein extremer Nahkontakt besteht und auch die Atmung nicht stark erhöht ist. Während des anschließenden mehrstündigen Gaststättenbesuchs saß die Einsatzgruppe auch nicht in einem engen Wirtsraum, sondern in einem geräumigen Zelt an mehreren Tischen abseits weiterer Gäste. Die Klägerin gab selbst an, dass in der Gaststätte die Schutzvorgaben eingehalten wurden (s.o.) sowie, dass sie sich „stets und jederzeit an [die] geltenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen gehalten“ hat (Dienstunfallantrag vom 14.09.2022, Bl. 2 BA). Das selbst bei Einhaltung aller Hygiene- und Schutzmaßnahmen dennoch verbleibende Restrisiko ist wiederum dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuschreiben. Würde man diesem Restrisiko erhebliches oder überwiegendes Gewicht beimessen, würden dadurch zentrale Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die während der Pandemie gegolten haben, in Frage gestellt. Aus der Tatsache, dass eine Nichtansteckung nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit garantiert werden kann, folgt nicht im Umkehrschluss, dass mit der Art der Tätigkeit ein erhöhtes Ansteckungsrisiko im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV verbunden ist. Nach alledem ist eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Klägerin mit einer der ersten drei Varianten der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV nicht gegeben. Die Vermutung des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG geht gerade nicht dahin, dass bei Infektionskrankheiten grundsätzlich die Erkrankung als Dienstunfall gilt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der Beamte sich im Dienst angesteckt hat. Es sind nach der Art der Tätigkeit der Klägerin gerade keine gefahrerhöhenden Umstände erkennbar, die das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefährdung umwandeln würden. Die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die Beamtin selbst zu tragen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 64 ff.). c. Auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage und somit die Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds kommt es daher gar nicht mehr an, da schon die Art der dienstlichen Verrichtung kein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brachte und es somit an einer abstrakten Gefährdungslage fehlt, die sich in einer konkreten Gefährdungslage realisiert haben könnte. Bei einer in der allgemeinen Bevölkerung verbreiteten und vorherrschenden Pandemie kann alleine ein hoher Durchseuchungsgrad nicht zur Annahme eines besonderen Ausgesetztseins führen. Insoweit bestand im hier betroffenen Zeitraum ein generelles Infektionsrisiko außerhalb des Dienstes nicht nur theoretisch, sondern praktisch und realistisch wegen der leichten Übertragbarkeit des Coronavirus SARS-CoV-2, der potentiellen Infektiosität auch von Personen ohne Symptomen und dem Verbreitungsgrad der Infektion in der allgemeinen Bevölkerung (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496 – juris Rn. 27). Bei dieser Ausgangslage kann anders als bei einer nur örtlich auftretenden Kleinepidemie nicht etwa deswegen, weil etliche Kollegen, mit denen die Klägerin im relevanten Zeitpunkt in Kontakt stand und die im Wesentlichen zeitgleich mit ihr erkrankten, auf eine so stark erhöhte Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im beruflichen Bereich geschlossen werden, dass der Möglichkeit der Ansteckung im privaten Bereich kein relevantes Gewicht mehr zukommt. Zudem bestand in der Einsatzgruppe im relevanten Zeitpunkt der vermuteten Ansteckung am 15.10.2020 gar kein hoher Durchseuchungsgrad. Vielmehr ergab sich ein solcher erst, als die Klägerin bereits symptomatisch war, mithin schon (mehrere Tage) infiziert war. d. Mangels besonderen Ausgesetztseins im Sinne der vierten Variante der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV ist auch das Tatbestandsmerkmal des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht erfüllt, wonach der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sein muss. Die Klägerin kann sich im Rahmen von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen; insbesondere kann nicht von der zeitnahen Infektion von sieben der zwölf an der genehmigten dienstlichen Veranstaltung teilnehmenden Beamten nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein (erheblich) erhöhtes Ansteckungsrisiko geschlossen werden. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Eine solche Typizität ist aufgrund der Neuartigkeit und noch nicht vollständigen Erforschung der Covid-19-Erkrankung nicht erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 28.04.2011 – 2 C 55/09 – juris Rn. 18). Darüber hinaus kann alleine aus einem gehäuften Auftreten von Infektionen im Dienstbereich der Klägerin nicht auf eine besondere Gefährdungslage im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. In diesen Fällen der bloßen Häufung eines Infektionsgeschehens würde die Anwendung eines Anscheinsbeweises, um daraus das besondere Ausgesetztsein im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG abzuleiten, die ausgeführte Zwecksetzung dieser Bestimmung und den gesetzgeberischen Willen unterlaufen, indem der besondere Dienstunfallschutz nicht mehr nur bestimmten – besonders gefährdeten – Beamten zuteil würde, sondern prinzipiell und ohne nähere Prüfung der maßgeblichen Art der dienstlichen Verrichtung allen Beamten, wenn (mitunter zufällig) ein erhöhtes Infektionsgeschehen aufgetreten ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 100). 3. Da bereits nach den obigen Ausführungen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Infektion der Klägerin mit SARS-CoV-2 als Dienstunfall nicht vorliegen, kann offenbleiben, ob die weiteren hierfür nötigen Voraussetzungen gegeben wären. Namentlich nicht zu entscheiden ist somit, ob die dienstlich genehmigte Gemeinschaftsveranstaltung am 15.10.2020 überhaupt „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. bei der „dienstlichen Verrichtung“ (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG) eingetreten ist, welches der Fall wäre, wenn es sich um eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG handeln würde. II. Die Klägerin trägt als unterlegene Beteiligte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.