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Beschluss

5 UE 512/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0329.5UE512.92.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; ferner ist zur Klarstellung auszusprechen, daß das erstinstanzliche Urteil wirkungslos ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO in entsprechender Anwendung). Die erforderliche Erklärung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist von beiden Beteiligten wirksam abgegeben worden, wie sich aus folgendem ergibt: Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Februar 1993 für erledigt erklärt und diese Erklärung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 1993 nochmals abgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in diesen Erklärungen keine "verschleierte" Klagerücknahme zu sehen mit der Folge, daß das Verfahren in direkter Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen wäre. Von einer Klagerücknahme könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger sein Begehren ohne eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage fallen gelassen hätte. Das aber ist nicht der Fall. Den Anlaß für die Erledigungserklärung des Klägers bildete zum einen der Änderungsbescheid der Beklagten vom 12. November 1992, mit dem der Erschließungsbeitrag für jedes der beiden streitbefangenen Buchgrundstücke (Flur 13 Flurstücke 157 und 158) gesondert festgesetzt wurde, zum anderen die Abweichungssatzung der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 1992, mit der auf die Erfüllung des Herstellungsmerkmals "beiderseitige Gehwege" bei Herstellung der Erschließungsanlage "Zum Oberhain" verzichtet wurde. Mit beiden Maßnahmen hat die Beklagte Mängel geheilt, die der Heranziehung des Klägers ursprünglich anhafteten. Soweit ein Kläger auf eine derartige Heilung mit einer Erledigungserklärung reagiert, liegt dem die Überlegung zugrunde, daß die Klage nunmehr - nach erfolgter Behebung der Rechtsmängel - keine Aussicht auf Erfolg mehr verspricht. Eine willkürliche "Flucht" aus dem Prozeß, die als Klagerücknahme zu werten wäre, kann darin nicht gesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger die von dem Prozeßgegner geheilten Mängel tatsächlich gerügt oder ob er seine Klage auf ganz andere Gesichtspunkte gestützt hatte. Im Verwaltungsgerichtsprozeß ist jedem denkbaren Einwand gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts von Amts wegen nachzugehen, soweit für eine Prüfung Anlaß besteht. Die Behebung eines bislang bestehenden Mangels durch die beklagte Körperschaft im Laufe des Prozesses schafft eine neue prozessuale Situation, aufgrund deren der Kläger seine Erfolgschancen neu und umfassend überdenken kann. Gelangt er dabei zu dem Ergebnis, daß die Behebung des Mangels seiner Klage - objektiv betrachtet - die Grundlage entzieht, weil sie nur bei Fortbestehen des Mangels Erfolg hätte haben können, so bleibt es ihm unbenommen, den Rechtsstreit mit der Aussicht auf eine ihm günstige Kostenentscheidung in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die gerade für die Heilung von Mängeln der Heranziehung im Kommunalabgabenprozeß vertretene Auffassung, es komme für die Wertung als Erledigungserklärung darauf an, daß der Kläger seine Klage schon vor Heilung des Mangels auf das Vorliegen eben dieses Mangels gestützt habe, andernfalls es sich in Wahrheit um eine verschleierte Klagerücknahme handele (in diesem Sinne: Gern in ZKF 1987, 58 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Sie legt der tatsächlichen Klagebegründung bei Bestimmung des Streitgegenstandes eine Bedeutung bei, die ihr im Verwaltungsprozeß nicht zukommt. Daß mit dem Abänderungsbescheid der Beklagten vom 12. November 1992 und der Abweichungssatzung ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 18. Dezember 1992 tatsächlich Mängel der ursprünglichen Heranziehung geheilt worden sind, läßt sich - entgegen der Darstellung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. März 1993 - nicht ernstlich bezweifeln. Mit der Ausweisung gesonderter Erschließungsbeiträge für jede der beiden streitbefangenen Parzellen hat die Beklagte der Tatsache Rechnung getragen, daß der im Erschließungsbeitragsrecht zugrundezulegende formelle Grundstücksbegriff grundsätzlich dazu zwingt, die Beitragsfestsetzung auf das einzelne Buchgrundstück zu beziehen (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 27. Februar 1989 - 3 A 645/85 - KStZ 1989, 147, Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 2807/88 - GemHH 1989, 261, Urteil vom 21. September 1989 - 3 A 2731/86 - GemHH 1990, 284; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 9 A 62/88 - NVwZ 1990, 590; zustimmend zu dieser Rechtsprechung: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991, Rdnr. 846). Das hatte die Beklagte beim Erlaß des Heranziehungsbescheides vom 8. Dezember 1986 nicht beachtet. Der Auffassung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. Januar 1993, bei der Veranlagung der Parzellen 157 und 158 habe ausnahmsweise vom Buchgrundstück zugunsten des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs abgewichen werden dürfen und der Beitrag habe deshalb für die Parzellen 157 und 158 als wirtschaftliche Einheit gemeinsam festgesetzt werden dürfen (vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 A 508/88 - HSGZ 1992, 483), kann nicht gefolgt werden. Der Übergang vom grundbuchrechtlichen zum wirtschaftlichen Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs dazu führt, daß ein Grundstück bei der Verteilung des Umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben müßte, obwohl es - mangels hinreichender Größe - lediglich für sich allein nicht bebaubar ist, zusammen mit einem oder mit mehreren Grundstücken desselben Eigentümers aber ohne weiteres baulich genutzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - 5 UE 175/86 - HSGZ 1992, 239). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Parzelle 158 ist zwar relativ schmal, doch schließt dies, wie vergleichbare Grundstückszuschnitte mit baulicher Nutzung in der näheren Umgebung zeigen, nicht aus, daß sie auch als Einzelgrundstück sinnvoll baulich genutzt werden könnte. Der Behebung eines der ursprünglichen Heranziehung anhaftenden Mangels diente darüber hinaus auch der nachträgliche Erlaß der Abweichungssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten. Um den Erschließungsbeitragsanspruch für die Herstellung der Erschließungsanlage "Zum Oberhain" ohne die nach § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (EBS) erforderliche beidseitige Gehweganlage zur Entstehung zu bringen, bedurfte es einer entsprechenden Abweichung von den Herstellungsmerkmalen durch eine von der Stadtverordnetenversammlung zu erlassende Satzung (§ 12 Abs. 3 EBS). Diese Abweichung war nicht etwa, wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. Januar 1993 vortragen läßt, deshalb entbehrlich, weil sich der Verzicht auf die beidseitige Gehweganlage bereits "aus dem Inhalt des Bebauungsplans" ergeben hätte. Der am 5. September 1979 genehmigte Bebauungsplan "Oberhain" weist lediglich die Verkehrsfläche der Erschließungsanlage "Zum Oberhain" aus, schreibt jedoch insoweit keinen bestimmten Straßenquerschnitt - also die Unterteilung in Funktionsflächen wie Fahrbahn und Gehwege oder umgekehrt das Absehen von einer solchen Unterteilung - verbindlich vor. Der - einen besonderen Abweichungsbeschluß entbehrlich machende - Verzicht auf eine besondere Gehweganlage läßt sich einer Verkehrsflächenausweisung ohne Querschnittseinteilung allenfalls dann entnehmen, wenn die ausgewiesene Ausbaubreite der Verkehrsanlage so gering ist, daß dies die Anlegung einer besonderen Gehweganlage neben der Fahrbahn von vornherein nicht zuläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1988 - 5 TH 780/87 - KStZ 1989, 14 = GemHH 1989, 114 = ZMR 1988, 317). Davon kann bei der Ausweisung der hier streitigen Erschließungsanlage im Bebauungsplan "Oberhain" nicht die Rede sein. Der von dem Kläger abgegebenen Erledigungserklärung - als welche seine prozeßbeendende Erklärung in Übereinstimmung mit der gewählten Formulierung anzusehen ist - entspricht eine entsprechende Erledigungserklärung der Beklagten. Diese hat in ihrem Schreiben vom 4. März 1993 "hilfsweise" - nämlich für den Fall, daß die Erklärung des Klägers eine wirksame Erledigungserklärung und nicht etwa eine "verdeckte" Klagerücknahme enthalte - den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der Formulierung "hilfsweise" hat die Beklagte kein echtes Eventualverhältnis zum Ausdruck bringen wollen. Gemeint ist vielmehr, daß das Verständnis ihrer - unbedingt abgegebenen - prozeßbeendigenden Erklärung entweder als Z u s t i m m u n g zu einer von dem Kläger erklärten Klagerücknahme oder als eigene E r l e d i g u n g s e r k l ä r u n g davon abhänge, welche rechtliche Bedeutung der prozeßbeendigenden Erklärung des Klägers - Klagerücknahme oder Erledigungserklärung - zukomme. Im Falle einer Klagerücknahme wollte die Beklagte ihre Prozeßerklärung als Zustimmung, im Falle einer Erledigungserklärung des Klägers als korrespondierende eigene Erledigungserklärung verstanden wissen. Diese Formulierung ist unbedenklich und stellt die Wirksamkeit der von der Beklagten abgegebenen Erledigungserklärung nicht in Frage. Über die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Die dort vorgeschriebene Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Rahmen der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen führt dazu, daß der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen sind. "Bisheriger" Sach- und Streitstand ist der Sach- und Streitstand unmittelbar vor dem die Erledigung bewirkenden Ereignis (Senatsbeschluß vom 26. Januar 1981 - V OE 7/80 - ESVGH 31, 156). Das die Erledigung bewirkende Ereignis bestand, wie oben ausgeführt wurde, in der durch den Abänderungsbescheid vom 17. November 1992 und den Erlaß der Abweichungssatzung vom 18. Dezember 1992 bewirkten Heilung von Rechtsmängeln, die den Heranziehungsbescheid der Beklagten bislang - objektiv - anhafteten. Ohne diese Heilung hätte die Klage Erfolg haben müssen und wäre mithin das stattgebende erstinstanzliche Urteil - wenn auch mit anderer Begründung - zu bestätigen gewesen. Folglich entspricht eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Daß der Kläger selbst die Anfechtung des Heranziehungsbescheides auf andere Einwendungen gestützt und weder die einheitliche Beitragsfestsetzung für mehrere Buchgrundstücke noch die Nichterfüllung der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale beanstandet hatte, rechtfertigt es nicht, ihm die Kosten ganz oder wenigstens zum Teil aufzuerlegen. Maßgeblich ist allein, daß nach der o b j e k t i v e n Rechtslage die Klage ohne Heilung der vorgenannten Mängel hätte Erfolg haben müssen. Der Senat hat dies schon mehrfach für den Fall der Heilung eines Satzungsmangels während des Prozesses entschieden (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1981 - V OE 7/80 - a.a.O., Beschluß vom 14. Oktober 1981 - V OE 44/79 - sowie Beschluß vom 6. Dezember 1983 - V OE 42/79 - HSGZ 1984, 134; ebenso VGH Mannheim, Beschluß vom 23. Juli 1992 - 2 S 2301/91 - VBlBW 1993, 18); gleiches gilt aber auch für die nachträgliche Heilung a n d e r e r Mängel eines Abgabenbescheides. Der Möglichkeit der Behörde, einen fehlerhaften Heranziehungsbescheid während des Prozesses zu heilen, entspricht so auf der Gegenseite die Möglichkeit des Anfechtungsklägers, sich durch eine Erledigungserklärung als Reaktion auf diese Heilung vor einer für ihn negativen Kostenentscheidung zu bewahren.