Beschluss
13 B 1116/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
• § 155 Abs. 5 VwGO ermöglicht die Auferlegung der Verfahrenskosten auf Beteiligte, die durch schuldhaftes Verhalten vermeidbare Kosten verursacht haben.
• Auch eine beigeladene Partei kann nach § 155 Abs. 5 VwGO zur Kostentragung herangezogen werden, wenn sie vorsorglich nicht das Gericht oder ihre Prozessbevollmächtigten über prozessrelevanten Sachverhalt informiert hat.
• Bei vergleichbarem schuldhaftem Verhalten mehrerer Beteiligter ist eine teilige Kostenverteilung nach billigem Ermessen geboten.
Entscheidungsgründe
Erledigung: Kostenaufteilung wegen schuldhaft unterlassener Information über Lizenzverzicht • Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • § 155 Abs. 5 VwGO ermöglicht die Auferlegung der Verfahrenskosten auf Beteiligte, die durch schuldhaftes Verhalten vermeidbare Kosten verursacht haben. • Auch eine beigeladene Partei kann nach § 155 Abs. 5 VwGO zur Kostentragung herangezogen werden, wenn sie vorsorglich nicht das Gericht oder ihre Prozessbevollmächtigten über prozessrelevanten Sachverhalt informiert hat. • Bei vergleichbarem schuldhaftem Verhalten mehrerer Beteiligter ist eine teilige Kostenverteilung nach billigem Ermessen geboten. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend das Verfahren für erledigt. Streitgegenstand war die Bedeutung eines Verzichts auf eine D-Lizenz nach § 51 Abs.1 Satz2 Nr.4 PostG im Rahmen eines beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens. Die Beigeladene hatte zum 1.1.2001 die Aktivitäten zur D-Lizenz eingestellt bzw. verzichtet, informierte aber weder rechtzeitig das Gericht noch ihre Prozessbevollmächtigten. Die Antragsgegnerin erhielt Kenntnis von der Einstellung, gab das dem Gericht jedoch nicht zeitnah weiter. Wegen der unterlassenen zeitnahen Information entstanden Kosten für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Juli 2001, die hätten vermieden werden können. Die Parteien vereinbarten die Erledigung; das OVG stellte das Verfahren ein und musste über die Kosten entscheiden. • Verfahrenseinstellung: Aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen ist das Verfahren gemäß § 92 Abs.3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs.2 VwGO über die Kosten zu entscheiden. • Anwendungsbereich § 155 Abs.5 VwGO: Die Vorschrift erlaubt, Kosten einem Beteiligten aufzuerlegen, wenn dieser durch schuldhaftes Verhalten vermeidbare Kosten verursacht hat; hierfür genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. • Haftung der Beigeladenen: Die Beigeladene hatte verpflichtetend kenntlich gemacht, die D-Lizenz einzustellen, wusste um die Bedeutung der Lizenz im Berufungsverfahren und unterließ es, das Gericht oder ihre Vertreter rechtzeitig zu informieren. Dieses Informationsversäumnis ist kausal für die entstandenen, vermeidbaren Kosten und begründet Verschulden i.S.d. § 155 Abs.5 VwGO. • Haftung der Antragsgegnerin: Auch die Antragsgegnerin unterließ es, das Gericht umgehend über den Lizenzverzicht zu informieren, obwohl ihr der Verzicht bekannt war; dadurch nahm sie ebenfalls ursächlich an der Entstehung vermeidbarer Kosten teil. • Billige Kostenverteilung: Angesichts des ursächlichen schuldhaften Verhaltens beider Beteiligter ist eine hälftige Teilung der Kosten angemessen; die Antragstellerin hatte hingegen bei Antragstellung keine Kenntnis vom Lizenzverzicht und bleibt unbeteiligt. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde auf der Grundlage früherer Wertermittlungen und der üblichen Verfahrenspraxis halbiert und auf 25.000 DM festgesetzt. Das Verfahren wurde eingestellt. Die Verfahrenskosten sind der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen, weil beide durch schuldhaftes Unterlassen einer rechtzeitigen Information über den Lizenzverzicht ursächlich zur Entstehung vermeidbarer Kosten beigetragen haben. Die Antragstellerin bleibt von den Kosten freigestellt, da sie bei Antragstellung keine Kenntnis vom Lizenzverzicht hatte. Der Streitwert wurde auf 25.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten berücksichtigt die Besonderheiten des Verfahrens und ist nicht präjudiziell für weitere Kostenentscheidungen im zugehörigen Berufungsverfahren.