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Urteil

4 K 2064/16.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:0519.4K2064.16.GI.0A
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Leitsätze
Zur Behandlung von lokal begrenztem Prostatakrebs ist die Protonentherapie derzeit keine allgemein wissenschaftliche Heilmethode; anhand der vorliegenden klinischen Daten ist ein Vorteil gegenüber der üblichen klassischen Strahlentherapie nicht belegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Behandlung von lokal begrenztem Prostatakrebs ist die Protonentherapie derzeit keine allgemein wissenschaftliche Heilmethode; anhand der vorliegenden klinischen Daten ist ein Vorteil gegenüber der üblichen klassischen Strahlentherapie nicht belegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 06.06.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.06.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die durchgeführte Protonentherapie seines Prostatakarzinoms in einem Ionenstrahltherapiezentrum (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe könnte bereits entgegenstehen, dass der Kläger mit Beihilfeantrag vom 02.11.2016 in Befolgung des angefochtenen Bescheides vom 06.06.2016 eine Beihilfe lediglich für Aufwendungen beantragt hat, die im Rahmen einer konventionellen Strahlentherapie angefallen wären und die er ausweislich der Kostenberechnung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom ......2016 auf 19.931,70 Euro beziffert. In Höhe dieses Beihilfeantrags ist der Kläger auch nicht beschwert, denn ihm wurde mit Bescheid vom 22.12.2016 aufgrund der geltenden Bemessungsgrundlage Beihilfe gewährt, soweit Kosten bei einer konventionellen Strahlentherapie angefallen wären. Insoweit könnte bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Klage entfallen sein und auch der geltend gemachte Anspruch, denn aufgrund des beschränkten Beihilfeantrages vom 02.11.2016 kann der Kläger auch mit vorliegender Klage nicht mehr erhalten, als er nach Abschluss der Krebserkrankung als Aufwendungen in einem konkreten Beihilfeantrag geltend gemacht hat. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die Klage erweist sich auch materiell als unbegründet. Die Aufwendungen für eine Protonenstrahltherapie in einem Ionenstrahlzentrum sind nicht beihilfefähig nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit nach §§ 5, 6 HBeihVO richtet und ausgehend hiervon die von dem Kläger gewählte und durchgeführte Protonentherapie in einem Ionenstrahltherapiezentrum nicht beihilfefähig ist. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig und damit keine beihilfefähigen Aufwendungen bei Krankheit. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich, von Sonderfällen abgesehen, mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2007, 2 B 37/07, Urt. v. 11.12.1997, 2 B 72/97 und Urt. v. 29.061995, 2 C 15/94). Die Fürsorgepflicht gebietet es nämlich nicht, Beihilfe zu wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Aufwendungen zu gewähren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.12.2008, 6 A 4509/05). Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfenverordnung können Heilbehandlungen dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der konkreten Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2008 2 B 44/08), mag auch die Überzeugung von der Wirksamkeit in der Fachwelt nicht uneingeschränkt oder einhellig geteilt werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.1996, 6 A 563/95). Die Protonentherapie zur Behandlung eines Prostata-Karzinoms kann nicht als allgemein wissenschaftlich anerkannte Heilmethode eingestuft werden. Laut Abschlussbericht des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.06.2008 und nach dem Abschlussbericht des Unterausschusses "Methodenbewertung" des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 29.05.2008 (3. Update-Recherche) ist festzustellen, dass der Nutzen der Protonen- im Vergleich zu einer Strahlentherapie mit Photonen anhand der bislang vorliegenden Daten nicht sicher beurteilt werden kann. Ein Vorteil der Protonentherapie hinsichtlich der Nebenwirkungsrate lasse sich durch die bislang vorliegenden klinischen Daten nicht belegen, so dass sich anhand des Nebenwirkungsprofils keine Präferenz für dieses radiotherapeutische Verfahren ableiten lasse. Der Stellenwert der Protonentherapie im direkten Vergleich zur konformalen Photonentherapie könne anhand der vorliegenden Studien derzeit noch nicht abschließend bestimmt werden. Angesichts der dargestellten Datenlage und des komplexen Abwägungsprozesses könne zum aktuellen Zeitpunkt keine generelle Präferenz für eine Therapieoption ausgesprochen werden. Somit erscheine es gerechtfertigt, das Bewertungsverfahren zur Protonentherapie zunächst auszusetzen. In der offiziellen Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.06.2008 wird insoweit klarstellend ausgeführt, für die Bewertung der Protonentherapie zur Behandlung von Prostatakrebs seien die verfügbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen ausgewertet worden mit dem Ergebnis, dass aus diesen noch keine abschließende Aussage über den Stellenwert der Protonentherapie im Vergleich zu den anderen als GKV-Leistung zur Verfügung stehenden üblichen Methoden zur Behandlung des Prostata-Karzinoms abgeleitet werden könnte. Ergänzend hierzu ist noch hinsichtlich Lebermetastasen auf die tragenden Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.01.2011 und auf die Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Behandlung des Ösophaguskarzinoms hinzuweisen, wonach im Rahmen der Methodenbewertung ausgeführt wird, dass Nutzen und medizinische Notwendigkeit der Protonentherapie zur Behandlung wissenschaftlich nicht belegt sei. Die verfügbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen seien mit dem Ergebnis ausgewertet worden, dass auch hinsichtlich der beiden anderen Krebsarten noch keine abschließende Aussage über den Nutzen der Protonentherapie abgeleitet werden könne. Hieraus ist zu folgern, dass auch im Jahr 2011 die bei dem Kläger durchgeführte Protonentherapie noch nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt war, unabhängig von der konkreten Krebsart. Unabhängig von der dargestellten Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt es darüber hinaus auch allgemein in der medizinischen Fachwelt an einer wissenschaftlichen Anerkennung der Protonentherapie. Die interdisziplinäre Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostata-Karzinoms des Leitlinienprogramms Onkologie (AWMF-Register-Nr. 043/022 OL) führt in Abschnitt 5 unter Nr. 5.25. aus, dass ein Vorteil der Protonentherapie im Vergleich zur konventionellen Strahlentherapie (perkutane und/oder interstitielle Strahlentherapie) bei Patienten mit lokal begrenztem Prostata-Karzinom - wie vorliegend der Kläger - nicht belegt sei. Führt insoweit aber bereits die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. und der Stiftung Deutsche Krebshilfe in dieser interdisziplinären Leitlinie aus, dass der von dem Kläger vorgetragene Vorteil der Protonentherapie zu anderen Therapieformen nicht belegt ist, so kann von einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung gerade nicht ausgegangen werden. Sowohl die interdisziplinären Leitlinien als auch die Ausführungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Protonentherapie führen nachvollziehbar aus, dass die wissenschaftlichen Belege zum Nutzen der Protonentherapie gerade nicht ausreichend sind, um diese Therapieform zu Lasten der Krankenversicherung allgemein wissenschaftlich anzuerkennen. Besonders bedeutsam ist insoweit die Empfehlung der medizinischen Fachgesellschaften in der benannten interdisziplinären Leitlinie im Leitlinienprogramm Onkologie. Zu dem gleichen Ergebnis kommt die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Radioonkologie e. V. (DEGRO) vom 30. Juli 2008. Auch hier wird dargelegt, dass abgesehen von wenigen Ausnahmen gegenwärtig eine Protonentherapie nicht als Standardmethode der Strahlenbehandlung angesehen werden könne und sie noch in vielen Situationen hinsichtlich klinischer Evidenzbasierung, des Standes der Technik, des Strahlenschutzes sowie medizinisch-physikalisch der weiteren wissenschaftlichen Evaluation bedarf, was auch einer Einschätzung in den Empfehlungen der Deutschen Strahlenschutzkommission vom 11.12.2007 zur "strahlenhygienischen Bewertung von Therapieverfahren mit Protonen und Schwerionen" zu entnehmen ist. Auch das die Protonentherapie anbietende Rinecker Proton Therapie Center äußert sich in seinem Internetauftritt bei der Bewertung der bisher erzielten Behandlungsergebnisse zurückhaltend, wenn es ausführt, angesichts der niedrigen Wachstumsgeschwindigkeit der Prostatakarzinome sei die Zeit noch zu kurz, um endgültige Ergebnisse zu publizieren. Ein Artikel im Ärzteblatt vom 17.12.2012 kommt zu dem Ergebnis, dass die Protonentherapie, die neueste und mit Abstand teuerste Variante der Strahlentherapie, die hochgesteckten Erwartungen möglicherweise nicht überall erfüllen kann. Entsprechende klinische Studien lägen derzeit noch nicht vor und seien Mangelware. Beim Prostata-Karzinom sei die intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) heute das Maß der Dinge. Bisher vorliegende Ergebnisse könnten aufgrund der unterschiedlichen Studienvoraussetzungen durchaus eine Verzerrung zugunsten der Protonentherapie ergeben, woraus sich die Forderung ableite, dass die neue Therapie zunächst in randomisierten klinischen Studien geprüft werden müsse. Kritisch zur Protonentherapie äußert sich auch ein Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 17.04.2010, in dem renommierte Mediziner dringend klinische Studien zur Wirksamkeit der Protonentherapie, bezogen auf jede Tumorart, fordern, weil die Wirkung auf jede Tumorart verschieden sein kann. Insgesamt ist danach festzustellen, dass es sich bei der von dem Kläger gewählten Behandlungsart der Protonentherapie nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode im Sinne von § 6 Abs. 2 HBeihVO handelt und somit eine Beihilfefähigkeit dem Grunde nach nicht gegeben ist. Ob von der fehlenden grundsätzlichen Beihilfefähigkeit in dem Fall eine Ausnahme zu machen wäre, in dem zuvor "wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind" (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2011,1 A 2861/09), kann im Falle des Klägers dahingestehen, weil er vor Durchführung der Protonentherapie nicht mit zur Heilung eines Prostata-Karzinoms wissenschaftlich anerkannten Methoden behandelt worden war. Solche Methoden, wie etwa ein chirurgischer Eingriff oder die herkömmliche Strahlentherapie, sind unstreitig nicht angewendet worden; diese Methoden wären aber durchaus dem Kläger zumutbar und nicht weniger erfolgversprechend gewesen. Dies gilt sowohl hinsichtlich eines möglichen chirurgischen Eingriffs, insbesondere aber auch hinsichtlich einer konventionellen Strahlentherapie. Dass gerade letztere dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht belastbar dargetan und für das Gericht in Anbetracht der vorstehend dargestellten Fachmeinungen zur Protonentherapie auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr scheint sich der Kläger ausweislich seiner Darstellungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren aufgrund einer Abwägung u. a. wegen der vermeintlich geringeren Nebenwirkungen für die Protonentherapie und gegen die grundsätzlich auch in seinem Falle möglich gewesene konventionelle Strahlentherapie entschieden zu haben. Dies begründet aber nicht das Wahlrecht eines Beihilfeberechtigten, zu Lasten der Beihilfestelle Behandlungsformen frei wählen zu können, auch wenn diese noch nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Insoweit ist in Anbetracht der auch für den Beklagten geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.06.1997, 3 C 22/96), der auch im Bereich der steuerfinanzierten Beihilfegewährung nach der Hessischen Beihilfenverordnung gelten beanspruchen muss, nicht ersichtlich, dass der Beklagte gehalten oder überhaupt ermächtigt gewesen wäre, Beihilfe über die gesetzlich und verordnungsmäßig normierten Beihilfevoraussetzungen hinaus zu gewähren. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfalle steht dem Verordnungsgeber ein Ermessensspielraum zu, wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden von der Beihilfefähigkeit auszunehmen und hiervon hat er in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. An diese Vorgaben hat der Beklagte sich gehalten und dem Kläger eine Beihilfe mit dem für ihn jeweils geltenden Beihilfebemessungssatz für Aufwendungen gewährt, die bei einer konventionellen Strahlentherapie nach der Kostenberechnung des Universitätsklinikums angefallen wären. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine andere Sichtweise folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise die privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungen Kosten einer Protonenstrahlentherapie übernehmen, denn zum einen ist hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherungen festzustellen, dass die tragenden Gründe des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19.06.2008 dazu, warum die Methodenbewertung bis zum 31.12.2018 ausgesetzt wird, ausführt, dass weitere Erkenntnisse zur Methode zur Protonentherapie bei der Indikation Prostata-Karzinom abzuwarten sind, was möglicherweise einen Auftrag an die gesetzlichen Krankenversicherungen bedeutet, bei geeigneten Patienten die Kosten dieser Behandlungsart zwecks Erlangung dieser nötigen Erkenntnisse zu übernehmen und zum anderen sich der Leistungsumfang privater Krankenversicherungen aus den privaten Krankenversicherungsverträgen ergibt, die durchaus eine Kostenübernahme der Protonenbehandlung beinhalten können. Insgesamt jedoch scheitert ein Vergleich von Beihilfe und Krankenversicherung schon daran, dass es eben keinen Gleichklang von Beihilfe und Krankenversicherung gibt. Sowohl die gesetzlichen Krankenversicherungen und erst recht die privaten Krankenversicherungen erhalten von ihren Mitgliedern Beiträge, die Beihilfe wird aber im Rahmen der Fürsorgepflicht durch den Staat beitragsunabhängig gewährt, so dass sich schon hieraus im Lichte von Art. 3 GG Unterschiede hinsichtlich des Leistungsumfangs bzw. der anerkennungsfähigen Kosten ergeben können. Für die Beurteilung einer Beihilfefähigkeit gelten andere Maßstäbe als für die Kostenübernahme durch eine Krankenkasse (vgl. Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2013, 26 K 5476/12). Bemerkenswert ist insoweit auch, dass nach einem Beschluss des LSG NRW (26.08.2013, L 11 KR 430/13 B) zur Behandlung eines Prostata-Karzinoms allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden in Form der konventionellen Bestrahlung und der Chemotherapie zur Verfügung stehen und dass diesen gegenüber ein Vorteil der Protonentherapie hinsichtlich der Nebenwirkungen nicht belegt ist, so dass eine Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Kostenübernahme nicht besteht (vgl. zum Klatskin-Tumor auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.03.2017, L 5 KR 1036/16). Sofern der Kläger zu rügen scheint, die Leistungen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungen seien gegenüber den Beihilfeleistungen des Beklagten besser oder umfangreicher, bleibt es ihm unbenommen sich gegen Krankheitsrisiken entweder auf eigene Kosten durch Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages abzusichern oder sich freiwillig gesetzlich zu versichern mit der Folge eines Beihilfeanspruchs (nur) nach § 5 Abs. 5 HBeihVO. Weder beihilfe- noch fürsorgerechtlich ist der Beklagte gehalten oder verpflichtet, jedwede Aufwendung im Rahmen einer Krankenbehandlung als beihilfefähig anzuerkennen und Beihilfe zu gewähren. Nach alledem steht dem Kläger der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe für die Aufwendungen anlässlich der Behandlung seines Prostata-Karzinoms mittels Protonentherapie in einem Ionenstrahltherapiezentrum nicht zu; Die Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 2 HBeihVO grundsätzlich nicht beihilfefähig und Gründe dafür, ausnahmsweise oder neben der HBeihVO aus der Fürsorge- oder der Alimentationspflicht des Dienstherrn einen entsprechenden Anspruch ableiten zu können, liegen nicht vor, da zur Behandlung konventionelle, anerkannte und somit beihilfefähige Therapieformen zur Verfügung stehen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen anlässlich der Behandlung des Prostata-Karzinoms des Klägers mittels einer Protonentherapie in einem Ionenstrahl-Therapiezentrum. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes Hessen und damit beihilfeberechtigt nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes. Bei dem Kläger wurde im Februar 2016 ein Prostata-Karzinom festgestellt im Tumorstadium T1c cNO cMO, GS7a, PSA11, 1. Mit Schreiben vom 21.04.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Kostenübernahme der Behandlung des Prostata-Karzinoms. Dabei übersandte er den Therapie-Vorschlag des Universitätsklinikums Heidelberg vom ......2016 und ein entsprechendes Informationsblatt seiner privaten Krankenversicherung. Das Universitätsklinikum Heidelberg empfahl eine Protonentherapie mit Einsatz von Goldmarkern. Es hielt die Durchführung einer Protonentherapie mit 25 Bestrahlungsfraktionen für angezeigt. Weiter führt das Klinikum aus, dass es sich um eine noch sehr neue strahlentherapeutische Behandlungsform handele, die in der Gebührenordnung für Ärzte noch nicht abgebildet sei. Auch existierten keine Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer. Mit der privaten Krankenversicherung, Debeka, des Klägers sei ein Grundbetrag von 29.000,00 Euro für die Behandlung vereinbart worden. Hinzu kämen die ärztlichen Leistungen und ggf. weitere Kosten bei stationärer Aufnahme. Mit Schreiben vom 27.04.2016 bat der Beklagte den Zentralärztlichen Dienst des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel um Prüfung, ob eine Notwendigkeit für die beantragte Protonentherapie bestätigt werden könne. In seiner Antwort vom 28.04.2016 führte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Kassel aus, ein Vorteil der Protonentherapie im Vergleich zur konventionellen Strahlentherapie (perkutane und/oder interstitielle Strahlentherapie) bei Patienten mit lokal begrenztem Prostata-Karzinom, wie bei dem Kläger, sei nach wie vor nicht belegt. Es werde eine Einzelfallentscheidung anheim gelegt. Im Rahmen dieser Einzelfallentscheidung führte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gegenüber der Beihilfestelle aus, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden könne, werde gebeten, bei dem Kläger die Gründe anzufragen, die eine konventionelle Strahlentherapie ausschlössen oder bei denen die Protonentherapie zumindest einen deutlichen Behandlungsvorteil gegenüber einer konventionellen Therapie böten. Diese Angaben sollten erneut dem Zentralärztlichen Dienst zur Prüfung zugeleitet werden. Auf ein entsprechendes Schreiben des Beklagten vom 04.05.2016 übermittelte der Kläger unter dem 18.05.2016 eine Darstellung des Universitätsklinikums Heidelberg vom ......2016, wonach die Protonentherapie geringere Nebenwirkungen an Rektum und Blase erwarten lasse. Auch seien zumeist keine Behandlungen von Therapienebenwirkungen und auch keine Reha-Maßnahmen notwendig. Die Vitalität des Patienten werde kaum beeinträchtigt. Nach dem Therapie-Abschluss gingen die Patienten ihrer täglichen Betätigung oder ihrem Beruf direkt wieder nach. Die Zulassung der Protonentherapie zur Behandlung des Prostata-Karzinoms sei durch die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.10.2008 bis zum 31.12.2018 freigegeben. Durch eine mögliche höhere Strahlendosis, die lokal appliziert werden könne, erhöhe sich die Heilungswahrscheinlichkeit. Dies werde wissenschaftlich bestätigt. Damit ermögliche die Protonentherapie eine erhöhte Heilungschance und somit ein längeres Leben in Gesundheit. Auf erneute Anfrage des Beklagten vom 23.05.2016 teilte der Zentralärztliche Dienst des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel am 23.05.2016 mit, es werde empfohlen, die Kosten nicht zu übernehmen. Ein Vorteil der Protonentherapie im Vergleich zur konventionellen Strahlentherapie sei nach wie vor nicht belegt. Auch zum Vergleich der IMRT mit Protonentherapie lägen bisher noch keine zuverlässigen randomisierten Daten vor. Bei noch nicht ausreichender wissenschaftlicher Evidenz könne daher die Kostenübernahme für die Protonentherapie nicht empfohlen werden. Mit Bescheid vom 06.06.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 21.04.2016 unter Darstellung der Stellungnahme des medizinischen Dienstes ab. Weiter wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger für den Fall, dass er sich für eine Behandlung mittels Protonentherapie entschiede, nur diejenigen Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden könnten, die auch bei einer Behandlung im Rahmen einer konventionellen Strahlentherapie angefallen wären. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.06.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe sich über die Therapiemöglichkeiten informiert. Aufgrund seiner Recherchen und der erhaltenen Aufklärungsinformationen über die Nebenwirkungen habe er sich für die Protonentherapie entschieden. Er könne die evtl. dauerhaften Nebenwirkungen der herkömmlichen Strahlentherapie nicht akzeptieren. Die Bestrahlung mit Protonen habe wesentlich weniger Nebenwirkungen, weil Punktgenau auf den Tumor gezielt werde und dies zu einer Schonung des umliegenden Gewebes führe. Auch sei die Heilungschance mit Protonenbestrahlung um 25 % erhöht. Er habe sich ausführlich bei Ärzten, in Selbsthilfegruppen und bei Betroffenen informiert. Er bitte um schnelle Bearbeitung und Zusage der Kostenübernahme. Verschiedene gesetzliche Krankenkassen übernähmen die Protonentherapie. Eine Zusage der privaten Krankenkasse, der Debeka, liege bereits längere Zeit vor. Er beabsichtigte, sich am Marburger Ionentherapiezentrum ambulant behandeln zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die Aufwendungen für eine Protonentherapie seien nicht beihilfefähig, weil eine gutachterliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vorliege, wonach in vorliegender Fallkonstellation kein Anspruch auf Beihilfeleistungen bestehe. Das von der Festsetzungsstelle eingeholte Sachverständigengutachten sei ausschlaggebend. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich keine Beihilfefähigkeit. Beihilfe und private Krankenversicherungsleistungen müssten nicht aufeinander abgestimmt sein. Am 09.08.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die gewählte Behandlungsart durch Protonentherapie sei vorteilhaft gegenüber den übrigen Behandlungsmöglichkeiten. Mit der Protonentherapie werde eine größtmögliche Schonung erreicht und würden unerwünschte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden. Auf lange Sicht sei die Protonenbehandlung damit auch kostengünstiger, weil ein erhöhter und dauerhafter Genesungserfolg erreicht werden könne. Auch würden Folgekosten durch Reha-Maßnahmen oder die Behandlung von Therapienebenwirkungen ausgeschlossen, zumindest aber reduziert. Es sei eine Gesamtschau aller mit der Behandlung verbundenen Kosten und Folgekosten vorzunehmen. Der deutliche Behandlungsvorteil der Protonenbestrahlung sei von Prof. Dr. Z. ausführlich dargelegt worden. Hiermit habe sich der Beklagte überhaupt nicht auseinandergesetzt. Dem Gutachten des Zentralärztlichen Dienstes könne damit nicht gefolgt werden. Der Kläger habe die Protonenstrahlentherapie gewählt und sei mit dieser Therapie erfolgreich behandelt worden. Nebenwirkungen oder Beschwerden seien weder während noch nach der Behandlung aufgetreten. Anschlusskosten der Behandlung seien damit nicht angefallen und das Wohlbefinden des Klägers sei hervorragend. Die Methoden der widerstreitenden Therapien seien gerade nicht gleichwertig. Die Protonentherapie werde von einer breiten Mehrheit der Ärzteschaft bei der Behandlung von Prostata-Karzinomen angewandt. Die meisten gesetzlichen Krankenversicherungen (PKV und GKV) übernähmen die hierdurch anfallenden Kosten, nicht zuletzt aus Wirtschaftlichkeitsgründen. So habe auch die Krankenversicherung des Klägers den Anteil der anfallenden Kosten problemlos übernommen. Der Kläger habe sich im Rinecker Proton Therapie Center behandeln lassen, weil die Behandlung dort mit 33.357,70 Euro deutlich günstiger ausgefallen sei als in Marburg mit veranschlagten 56.000,00 Euro. Die Debeka habe ihren Anteil von 11.675,11 Euro umgehend beglichen. Durch die Versagung der Beihilfe werde der Kläger gegenüber allen privat und gesetzlich versicherten Patienten, bei denen die Protonentherapie anstandslos gezahlt werde, benachteiligt und damit auch in seinen Grundrechten verletzt. Zum Nachweis der Aufwendungen reicht der Kläger die Rechnung des chirurgischen Klinikums München Süd vom ......2016 zur Akte, ebenso Unterlagen dazu, welche Krankenkassen die Kosten der Protonentherapie übernehmen. Weiter reicht der Kläger zur Akte eine Kostenaufstellung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom ......2016 zu den voraussichtlichen Kosten für die verschiedenen Behandlungsformen seiner Erkrankung. Das Universitätsklinikum führte die Kosten einer Photonenbestrahlung (IMRT) und zweimal Brachytherapie mit 19.931,70 Euro aus und für eine Protonenbestrahlung laut Herrn Vogt mit 56.000,00 Euro ("all inklusiv" Privatversicherte). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.06.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.06.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 21.04.2016 beantragte Kostenübernahme der Behandlung eines Prostata-Karzinoms mittels einer Protonentherapie in einem Ionenstrahlzentrum zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe nicht zu, weil eine Notwendigkeit von Aufwendungen für eine Protonentherapie im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 der Hessischen Beihilfenverordnung nicht vorliege. Der Zentralärztliche Dienst habe ausgeführt, dass der geltend gemachte Vorteil der Protonentherapie bei Patienten mit lokal begrenztem Prostata-Karzinom gerade noch nicht belegt sei. Zu einer ähnlichen Bewertung komme das Hessische Ministerium des Innern und für Sport aufgrund der eingereichten ärztlichen Angaben und Bescheinigungen. Dem Beklagten liege aufgrund der Stellungnahme des Zentralärztlichen Dienstes und der Ausführungen des Ministeriums eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vor, die für die Ablehnung der Beihilfefähigkeit ausschlaggebend gewesen sei. Ein Prostata-Karzinom könne nach wissenschaftlich allgemein anerkanntem Standard der ärztlichen Kunst mit guten Erfolgsaussichten mit einer konventionellen Strahlentherapie behandelt werden. Die vom Kläger behaupteten Vorteile der Protonentherapie seien nicht belegt. Auch sei die herkömmliche Bestrahlungsmethode zumindest eine medizinisch gleichwertige Behandlungsform. Die Protonentherapie sei zusätzlich mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden, während die Behandlung mit einer herkömmlichen, aber mindestens gleichwertigen, Bestrahlungsmethode eine wirtschaftlich deutlich günstigere Behandlungsalternative darstelle. Die angeführten Vorteile der Protonenbehandlung seien noch gar nicht belegt, ebenso wenig die Validität der Schätzung entfallender Folgekosten. Mit Bescheid vom 20.12.2016 seien auf einen erneuten Beihilfeantrag des Klägers die vergleichbaren Kosten für eine IMRT-Bestrahlung und zweimalige Brachytherapie als beihilfefähig anerkannt worden. Aus dem beigefügten Vorgang und der hierin enthaltenen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 19.12.2016 ergebe sich die Empfehlung der Kostenübernahme für eine IMRT-Bestrahlung und zweimal Brachytherapie bei dem festgestellten lokal begrenzten Prostata-Karzinom-Stadium T1c. Dem diesbezüglichen Beihilfeantrag vom 02.11.2016 hatte der Kläger ein Schreiben gleichen Datums beigefügt, wonach er in Bezug auf den klagegegenständlichen Bescheid vom 06.06.2016 ausführt, dass er hiermit die entsprechende Kostenerstattung beantrage und zu diesem Zweck die Kostenberechnung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom ......2016 in Höhe von 19.931,70 Euro beifüge. Informativ füge er die Rechnung des Klinikums München Süd in Höhe von 33.357,70 Euro und die Rechnung für eine dreitägige Unterbringung im Gästehaus bei. Mit Schriftsätzen vom 03.04.2017 (Beklagter) und vom 21.04.2017 (Kläger) haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.