Beschluss
6 A 4509/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Ein Arzneimittel ist beihilfefähig nur, wenn seine Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist; bloße Einzelfallerfolge genügen hierfür nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) BVO NRW).
• Nährstoffpräparate sind von der Beihilfe ausgeschlossen, wenn sie objektiv geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, unabhängig von der konkreten Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW).
• Die Fürsorgepflicht kann nur in Ausnahmefällen die abschließende Regelung der Beihilfevorschriften überlagern, wenn die entstehenden Aufwendungen den Kern der Alimentationspflicht verletzen (§ 85 LBG NRW).
• Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es eine nicht förmlich beantragte Beweiserhebung unterlässt; Hinweise des Gerichts auf Beweiserfordernisse sind für den Parteienvortrag maßgeblich (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Beihilfenablehnung • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargetan werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein Arzneimittel ist beihilfefähig nur, wenn seine Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist; bloße Einzelfallerfolge genügen hierfür nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) BVO NRW). • Nährstoffpräparate sind von der Beihilfe ausgeschlossen, wenn sie objektiv geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, unabhängig von der konkreten Verwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW). • Die Fürsorgepflicht kann nur in Ausnahmefällen die abschließende Regelung der Beihilfevorschriften überlagern, wenn die entstehenden Aufwendungen den Kern der Alimentationspflicht verletzen (§ 85 LBG NRW). • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es eine nicht förmlich beantragte Beweiserhebung unterlässt; Hinweise des Gerichts auf Beweiserfordernisse sind für den Parteienvortrag maßgeblich (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin begehrte Beihilfe für mehrere Präparate (H 15 Gufic, Ameu, Mowivit, BVK Roche) zur Behandlung ihrer chronischen Polyarthritis. Das Verwaltungsgericht verneinte die Beihilfefähigkeit: H 15 Gufic sei wissenschaftlich nicht anerkannt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) BVO NRW), und die anderen Präparate seien als zur Ersetzung täglicher Nahrungsmittel geeignet bzw. als Arzneimittel nur zur Behandlung eines Vitaminmangels zugelassen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW). Die Klägerin rügte wissenschaftliche Anerkennung und verwies auf ihre eigenen Behandlungserfolge; ferner behauptete sie einen Vitaminmangel, ohne aussagekräftige Laborbefunde beizubringen. Sie beantragte die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. • Der Senat prüfte allein das Zulassungsvorbringen und sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Für H 15 Gufic fehlten wissenschaftlich fundierte Studien zur Wirksamkeit bei chronischer Polyarthritis; pauschale Behauptungen und einzelne Stellungnahmen reichen nicht, um die wissenschaftliche Anerkennung zu begründen. • Dass die Klägerin im Einzelfall Besserung durch H 15 Gufic erlebte, ist rechtlich unbeachtlich, weil die Beihilfefähigkeit nach wissenschaftlicher Anerkennung zu beurteilen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a) BVO NRW). • Bei Ameu, Mowivit und BVK Roche ist maßgeblich, ob die Mittel objektiv geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen; die konkrete Einnahme in höherer Konzentration ändert daran nichts (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. b) BVO NRW). • Die Klägerin hat die zugrundeliegende Vitaminmangelerkrankung nicht substantiiert nachgewiesen, obwohl das Verwaltungsgericht auf Vorlage eines ärztlichen Attests und Laborergebnissen hingewiesen hatte; damit durfte das Gericht zu Lasten der Klägerin werten. • Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht (§ 85 LBG NRW) kommt nur bei wirtschaftlicher Verarmung durch notwendige Aufwendungen in Betracht; hier sind die Kosten gering (Rechnungsbetrag 250,42 EUR, erstattungsfähiger Betrag bei 70%: 175,30 EUR). • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung aus grundsätzlicher Bedeutung, besonderen Schwierigkeiten oder Verfahrensfehlern lagen nicht vor; insbesondere wurde kein förmlicher Beweisantrag gestellt und kein Aufklärungsdefizit festgestellt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Streitwertfestsetzung erfolgt bis 300,00 Euro. Die Begründung stützt sich darauf, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an den entscheidenden Tatsachen- und Rechtsbewertungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt hat: für H 15 Gufic fehlt die wissenschaftliche Anerkennung, für die anderen Präparate kommt wegen ihrer Eignung zur Ersetzung täglicher Nahrungsmittel bzw. fehlender Nachweise eines Vitaminmangels keine Beihilfefähigkeit in Betracht. Ein Weiterzug der Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensfehlern war nicht ersichtlich.