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Beschluss

1 A 2861/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig auch wenn ein Schriftsatz irrtümlich "Berufung" bezeichnet, wenn aus dem Inhalt ersichtlich ist, dass die Zulassung beantragt wird. • Beihilfe nach §4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW setzt voraus, dass die beantragte Behandlung wissenschaftlich anerkannt ist; für noch nicht anerkannte Methoden ist Beihilfe nur subsidiär möglich, wenn zuvor wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet wurden. • Die Ablehnung schulmedizinischer, allgemein anerkannter Behandlungsmethoden durch den Beihilfeberechtigten erfüllt nicht das Erfordernis fehlender Anwendbarkeit dieser Methoden im Einzelfall. • Einzulassen sind nur solche Zulassungsgründe nach §124 VwGO, deren Begründung konkrete, erhebliche Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; keine Beihilfe für nicht anerkannte Kombinationsbehandlung • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig auch wenn ein Schriftsatz irrtümlich "Berufung" bezeichnet, wenn aus dem Inhalt ersichtlich ist, dass die Zulassung beantragt wird. • Beihilfe nach §4 Abs.1 Nr.1 BVO NRW setzt voraus, dass die beantragte Behandlung wissenschaftlich anerkannt ist; für noch nicht anerkannte Methoden ist Beihilfe nur subsidiär möglich, wenn zuvor wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet wurden. • Die Ablehnung schulmedizinischer, allgemein anerkannter Behandlungsmethoden durch den Beihilfeberechtigten erfüllt nicht das Erfordernis fehlender Anwendbarkeit dieser Methoden im Einzelfall. • Einzulassen sind nur solche Zulassungsgründe nach §124 VwGO, deren Begründung konkrete, erhebliche Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt. Die Klägerin begehrte Beihilfe zur Erstattung einer Rechnung für Hyperthermie und Galvanotherapie bei metastasierendem Mammakarzinom. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die angewandten Therapien seien nicht wissenschaftlich anerkannt und somit nicht beihilfefähig; eine Ausnahme nach §4 Abs.1 Nr.1 Satz3 BVO NRW scheide aus, weil zuvor anerkannte Heilbehandlungen nicht ohne Erfolg angewendet worden seien und die Klägerin diese schulmedizinischen Verfahren grundsätzlich ablehne. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung; das OVG stellte fest, der Schriftsatz sei inhaltlich als Zulassungsantrag zu verstehen. Die Klägerin rügte außerdem unzureichende Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung und mögliche Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin verwies auf vereinzelte kritische medizinische Äußerungen Dritter, behauptete fehlende allgemeine Anerkennung der Chemo- und Strahlentherapie und berief sich auf den Fürsorgegrundsatz. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, weil aus dem Schriftsatz hervorgeht, dass die Zulassung beantragt wurde, auch wenn fälschlich "Berufung" bezeichnet wurde. • Fehlende Begründung für Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO: Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts dargelegt; die erstinstanzliche Würdigung erweist sich im Ergebnis als richtig. • Wissenschaftliche Anerkennung: Nach §4 Abs.1 Nr.1 Satz2 BVO NRW sind Aufwendungen nur beihilfefähig, sofern die Behandlung wissenschaftlich anerkannt ist; weder Hyperthermie noch Galvanotherapie noch deren Kombination sind als wissenschaftlich anerkannt dargestellt oder substantiiert behauptet worden. • Subsidiaritätsvoraussetzung für Außenseitermethoden: §4 Abs.1 Nr.1 Satz3 BVO NRW setzt voraus, dass zuvor wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet wurden; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Klägerin schulmedizinische Therapien allgemein ablehnt und nicht darlegt, dass sie im Einzelfall medizinisch ausgeschlossen sind. • Fürsorgegrundsatz und Bedeutung wissenschaftlicher Anerkennung: Der Fürsorgegrundsatz begründet keine weitergehende Beihilfepflicht für noch nicht anerkannte Methoden außerhalb des durch Rechtsprechung und Norm gesetzten Rahmens; er rechtfertigt keine Kostenübernahme allein zur Vermeidung von Nebenwirkungen anerkannter Verfahren. • Gleichheit und Kompetenzordnung: Abweichende Regelungen zwischen Bund und Länder berühren nicht den grundsätzlichen Anspruch; ein Hinweis auf anderslautende Regelungen im Bundesrecht ändert die Beurteilung der Beihilfefähigkeit in NRW nicht. • Verfahrensrügen/Aufklärung: Eine Aufklärungsrüge ist nicht begründet; die Klägerin hat keine erforderlichen Beweisanträge im erstinstanzlichen Verfahren gestellt, sodass kein Aufklärungsfehler vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die in Rede stehenden Therapien wissenschaftlich anerkannt sind oder dass die Voraussetzungen der subsidiären Beihilfefähigkeit für noch nicht anerkannte Methoden vorliegen, insbesondere wurde nicht bewiesen, dass zuvor wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen im Einzelfall ohne Erfolg angewendet oder aus medizinischen Gründen unzulässig gewesen wären. Die Rügen der Klägerin genügen nicht, um ernstliche Zweifel an den tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen, und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Ergebnis: Die erstinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen; ein Beihilfeanspruch wurde nicht festgestellt, der Zulassungsantrag ist unbegründet und die Klägerin trägt die Kosten.