Leitsatz: 1. Die Protonentherapie zur Behandlung eines Prostatakarzinoms kann nicht als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode eingestuft werden. 2. Als noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung setzt die Beihilfefähigkeit der mit der Protonentherapie verbunden Aufwendungen voraus, dass zuvor wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger ist Beamter und steht als Oberamtsrat im Dienst des beklagten Landes. Er ist beihilfeberechtigt im Krankheitsfall mit einem persönlichen Bemessungssatz von 50 v.H.. Im Jahre 2011 wurde beim Kläger ein Prostatakarzinom diagnostiziert. Unter Übersendung eines Schreibens der Chirurgischen Klinik S vom 11. Oktober 2011 bat der Kläger das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV), die anlässlich seiner Erkrankung entstehenden Kosten für eine sog. Protonentherapie zu übernehmen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 teilte das LBV dem Kläger mit, dass die vorgesehene Protonentherapie ein wissenschaftlich nicht anerkanntes bzw. maximal wissenschaftlich noch nicht anerkanntes Verfahren darstelle. Wissenschaftlich nicht anerkannte Verfahren seien nicht beihilfefähig. Wissenschaftlich noch nicht anerkannte Verfahren könnten beihilferechtlich nur Berücksichtigung finden, wenn keine alternativen Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden. Diese Voraussetzung liege jedoch laut Bericht der Chirurgischen Klinik nicht vor, da alternativ eine operative Maßnahme oder eine konventionelle Röntgentherapie durchgeführt werden könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger hat daraufhin am 2. August 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor: Er habe sich nach fachärztlicher Untersuchung und ausführlicher Beratung unter intensiver Abwägung der Erfolgsaussichten einerseits und des Risikos schwerwiegender gesundheitlicher Nebenwirkungen andererseits für eine Behandlung in der Form der Protonentherapie entschieden. Laut fachärztlichem Attest von C, dem behandelnden Facharzt für Urologie, werde von diesem der Behandlungswunsch im Hinblick auf die Reizzustände in der Blase und des Rektums unterstützt, weil die Zieldosis höher als bei der konventionellen Therapie sei, womit die Heilungswahrscheinlichkeit deutlich erhöht werde. Zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen hätten den Wert der Protonentherapie gezeigt, so dass in seinem – des Klägers – Fall ebenfalls eine Wirksamkeit zu erwarten sei. Entgegen der überholten Auffassung des beklagten Landes handele es sich bei der Protonentherapie um eine zwischenzeitlich wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungsmaßnahme. Sie werde national und international mit großem Erfolg eingesetzt. Dies sei jüngst in einer Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt worden, in der eine Private Krankenversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet worden sei. Zahlreiche Privatkassen würden die Kosten für die Protonenbestrahlung beim Prostatakarzinom übernehmen. Im Falle des Klägers habe die DBV einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt. Auch sei die Protonentherapie zur Behandlung des Prostatakarzinoms als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankenhaus zur Anwendung zugelassen. Bereits im Jahr 2008 habe der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) im Abschlussbericht seines Unterausschusses "Methodenbewertung" festgestellt, "...unter Berücksichtigung einer Risikostratifizierung nach klinischem Stadium, PSA-Spiegel und Gleason-score lassen die Daten zur Protonentherapie beim Prostatakarzinom sowohl für Patienten mit hohem als auch niedrigem Risiko die Aussage zu, dass die Protonentherapie ebenso wie die konformale Photonentherapie ohne schwere Nebenwirkungen wirksam ist. Berücksichtigt man die erheblich längeren Beobachtungszeiten aus den Protonentherapie-Studien, die allerdings nur aus zwei Behandlungszentren stammten, so ist in Bezug auf die langfristigen Nebenwirkungsraten eine höhere Ergebnissicherheit im Vergleich zu den modernen Photonentherapieverfahren gegeben, wenngleich derzeit keine wesentlichen Unterschiede zu erkennen sind." Selbst wenn man dem Beklagten dahingehend folgen würde, dass es sich bei der Protonenbehandlung um eine sog. noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungsmethode handele, so sei ein Beihilfeanspruch zu bejahen. In diesem Zusammenhang sei es unzulässig, ihn - den Kläger - auf die Möglichkeit einer Ektomie zu verweisen, da ihm eine solche Behandlungsform nicht zumutbar sei. Im Rahmen der durchgeführten Prostatabiopsie sei festgestellt worden, dass der Tumor schon sehr nah an den Rand der Prostata gewuchert war, so dass große Gefahr bestehen würde, dass er der Kläger - infolge der Operation inkontinent und impotent würde. Auch weitere mögliche Risiken (Harnleiter- und Darmverletzungen) hätten zur Entscheidung für eine Protonentherapie beigetragen, aber auch, dass bei ihm wegen zweier früherer Leistenoperationen mit Netzeinbringung auch eine Operation nach da Vinci nicht in Frage gekommen wäre. Im Gegensatz zur Photonentherapie sei es mittels Protonentherapie möglich, im Tumor selbst eine hohe Strahlendosis zu applizieren, um den Tumor zu vernichten, während im umliegenden gesunden Gewebe nur 1/6 der Tumordosis appliziert werde. Dadurch komme es zu minimalen Nebenwirkungen an Rektum und Blase, die sich innerhalb weniger Wochen nach Abschluss der Protonentherapie zurückbilden würden. Auch sei im Gegensatz zur Photonentherapie im Anschluss keine Rehabilitationsmaßnahme unerlässlich. Es sei unzulässig und für ihn unzumutbar, wenn er letztlich aufgefordert werde, entgegen der gesetzlichen Vorgabe der Strahlenschutzverordnung eine deutlich höhere Strahlendosis außerhalb des eigentlichen Tumorbereichs hinzunehmen. Insoweit sei auch auf die fachärztliche Bescheinigung des Urologen W vom 24. Juli 2012 zu verweisen. W stelle fest, dass beim Kläger die Protonenbestrahlungstherapie einer konventionellen Bestrahlung vorzuziehen gewesen sei, weil die Strahlennebenwirkungen im gesunden und notwendigerweise mit zu bestrahlenden Gewebe nachweisbar deutlich niedriger sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 zu verpflichten, die ihm – dem Kläger – anlässlich einer durchgeführten Protonen-Bestrahlungstherapie entstandenen Aufwendungen in Höhe von 28.662,31 Euro als beihilfefähig anzuerkennen und den sich hiernach bei Ansatz des v.H.-Satzes von 50 ergebenden Betrag in Höhe von 14.331,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es wendet ein: Der Protonentherapie sei eine wissenschaftliche Anerkennung bisher versagt geblieben, weshalb eine Beihilfegewährung zu den damit verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen sei. Der GBA habe in seinem Beschluss vom 19. Juni 2008 das Bewertungsverfahren zur Protonentherapie des Prostatakarzinoms ausgesetzt und die Therapieform als Methode eingestuft, bei der noch keine ausreichende Evidenz für ihre Wirksamkeit vorliege, auch wenn erwartet werden könne, dass entsprechende Studien in Zukunft vorgelegt werden könnten. Solange dies jedoch noch nicht geschehen sei, müsse im beihilferechtlichen Sinne von einer wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilbehandlung ausgegangen werden. Beihilfe könne dann nur gewährt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen bereits ohne Erfolg angewendet worden seien. Dies sei aber nicht der Fall. Im vorliegenden Fall bestünde eine alternative, wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, beispielsweis die radikale Prostataektomie, also die vollständige Entfernung des Tumorgewebes. Im Gegensatz zu einem anderen Fall, in dem die Protonentherapie bei Auftreten eines Rezidivs angewendet worden sei, handele es sich im hier zur Beurteilung stehenden Fall um einen primären Prostatakrebs ohne Metastasierung. Mit Schriftsätzen vom 14. bzw. 18. Dezember 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfeleistung. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt. Allerdings bestimmt S. 2 dieser Vorschrift, dass Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Sind wissenschaftliche Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können nach S. 3 auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden. Das Finanzministerium kann – was allerdings in Bezug auf die streitige Heilbehandlung unterblieben ist - allgemein bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gezahlt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht (S. 4). Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich von Sonderfällen abgesehen mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisiert wird, vereinbar, BVerwG, Beschluss vom 22. August 2007 2 B 37/07 Juris, m.w.N, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 2 B 72/97 – und Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94 – DÖD 1995, 56. Die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, Beihilfe zu wissenschaftlich nicht anerkannten Aufwendungen zu gewähren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 6 A 4509/05 – Juris. Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der BVO können Heilbehandlungen dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 2 B 44/08 – Juris, mag auch die Überzeugung von der Wirksamkeit in der Fachwelt nicht uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1996 6 A 563/95 . Die Protonentherapie zur Behandlung eines Prostatakarzinoms kann nicht als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode eingestuft werden. Laut Abschlussbericht des GBA wurde durch die Spitzenverbände der Krankenkassen im November 2001 die Überprüfung der Protonentherapie, Teilindikation Prostatakarzinom, im Ausschuss Krankenhaus beantragt und am 16. Mai 2006 und am 19. Juni 2008 beraten. Im Anschluss hieran wurde die Aussetzung der Beschlussfassung für die Protonentherapie bei der Indikation Prostatakarzinom beschlossen. Im Rahmen der für die Beratung erforderlichen Informationsgewinnung wurden aktuelle Stellungnahmen von Sachverständigen eingeholt, eine umfassende Literaturrecherche durchgeführt sowie verschiedene Datenbanken ausgewertet. Die als relevant eingestuften Publikationen wurden dem Abschlussbericht beigefügt und jeweils mit einer abschließenden Bewertung versehen. Zusammenfassend heißt es dort im Anschluss an die vom Kläger aus dem Abschlussbericht zitierte Textstelle: "Der Stellenwert der Protonentherapie im direkten Vergleich zur konformalen Photonentherapie kann anhand der vorliegenden Studien jedoch derzeit noch nicht abschließend bestimmt werden. Aus der im Mai 2008 durchgeführten dritten Update-Recherche ergibt sich keine Änderung dieser Bewertung." In der offiziellen Pressemitteilung des GBA vom 20. Juni 2008 wird insoweit klarstellend ausgeführt, für die Bewertung der Protonentherapie zur Behandlung von Prostatakrebs seien die verfügbaren wissenschaftlichen Veröffentlichen ausgewertet worden mit dem Ergebnis, dass aus diesen noch keine abschließende Aussage über den Stellenwert der Protonentherapie im Vergleich zu den anderen als GKV-Leistung zur Verfügung stehenden üblichen Methoden zur Behandlung des Prostatakarzinoms abgeleitet werden könnte. Soweit der Kläger geltend macht, die Auffassung des beklagten Landes sei als überholt anzusehen und es handele es sich bei der Protonentherapie um eine zwischenzeitlich wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungsmaßnahme, die national und international mit großem Erfolg eingesetzt werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass es – soweit ersichtlich – keine belastbare wissenschaftliche Studie gibt, die angesichts des Beschlusses des GBA Anlass zu einer von diesem Beschluss abweichenden Auffassung geben würde. Beispielsweise liegt – soweit ersichtlich - auch von der Deutschen Gesellschaft für Radioonkologie e.V. (DEGRO), einem Zusammenschluss aller in der Radioonkologie arbeitenden Ärzte, Medizinphysiker und Strahlenbiologen, aus jüngerer Zeit lediglich eine Stellungnahme zur Strahlentherapie mit Protonen in Deutschland vom 30. Juli 2008 vor, in der verschiedene für klärungsbedürftig gehaltene Fragen aufgeworfen werden und in der sodann wörtlich ausgeführt wird: "Die Anzahl und die Qualität dieser Fragestellungen zeigen eindeutig, dass noch ein hoher Bedarf für klinische und experimentelle Forschung besteht. Auch angesichts möglicher Risiken der Protonenbehandlung, z. B. hinsichtlich des Entstehens von Randrezidiven bei zu starker Konformalität der Bestrahlung oder des Auftretens von Komplikationen bei Dosiseskalation / Hypofraktionierung, erscheint die Forderung nach ausschließlicher Durchführung der Protonentherapie im Rahmen kontrollierter Studien unverzichtbar. Mit wenigen Ausnahmen kann eine Protonentherapie daher gegenwärtig nicht als eine Standardmethode der Strahlenbehandlung angesehen werden. Sie bedarf in vielen Situationen hinsichtlich klinischer Evidenzbasierung, des Standes der Technik, des Strahlenschutzes sowie medizinisch-physikalisch der weiteren wissenschaftlichen Evaluation. Diese Einschätzung wird auch durch die Empfehlungen der Deutschen Strahlenschutzkommission vom 11.12.2007 zur "Strahlenhygienischen Bewertung von Therapieverfahren mit Protonen und Schwerionen", veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr.96 vom 25.5.2007, geteilt." Die Stellungnahme ist abrufbar unter: http://www.degro.org/dav/html/download/pdf/Protonen_Stellungnahme_010808.pdf Selbst das RINECKER PROTON THERAPY CENTER (RPTC) als zertifiziertes europäisches Protonenbestrahlungs-Center zur ambulanten Behandlung von Krebstumoren, das im Falle des Klägers die Heilbehandlung durchgeführt hat, äußert sich in seinem Webauftritt bei der Bewertung der bisher erzielten Behandlungsergebnisse zurückhaltend, wenn es hierzu ausführt: "Allein 360 Fälle unserer 1.004 fertig behandelten Patienten litten an einem Prostatakarzinom. (...) Die 360 Prostatabestrahlungen wurden nach dem technischen Anlauf des RPTC in 2009 mit steigender Frequenz in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführt. Angesichts der niedrigen Wachstumsgeschwindigkeit der Prostatakarzinome ist diese Zeit noch zu kurz, um endgültige Ergebnisse zu publizieren. Es ist aber zu hoffen, dass durch die derzeit gleich laufenden Therapieschemata der oben erwähnten Institute in Loma Linda und in Houston in den nächsten fünf bis sechs Jahren eine hohe Anzahl von Langzeitbeobachtungen über fünf Jahre vorliegen wird." Vgl. Dritter Jahresbericht Leading Proton Cancer Therapy in Europe, Die Erfahrungen aus der Bestrahlung der ersten 1.000 Patienten, März 2012, abrufbar unter http://www.rptc.de/de/infobereich/aktuelle-meldungen/erfahrungsberichte/rinecker-proton-therapy-center-das-deutsche-protonen-therapie-zentrum-dritter-jahresbericht-leading-proton-cancer-therapy-in-europe.html#c1722 Die streitige Therapieform ist auch nicht als "wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW beihilfefähig. Denn eine entsprechende Anerkennung der Beihilfefähigkeit im Einzelfall setzt voraus, dass zuvor "wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden" sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW). OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 A 2861/09 – Juris. Solche Methoden, wie etwa ein chirurgischer Eingriff oder die herkömmliche Strahlentherapie, sind unstreitig zuvor nicht angewendet worden. Diese Methoden sind hier auch zumutbar und nicht weniger erfolgsversprechend. So heißt es hierzu in dem entsprechenden Erfahrungsbericht des RINECKER PROTON THERAPY CENTER (RPTC) vom 1. Januar 2010, (Erfahrungsbericht Zehnter Monat Klinischer Betrieb RPTC, Behandlungsoptionen beim Prostatakrebs – eine Entscheidungshilfe für den Patienten – und Positionsbestimmung des RPTC): "Die operativen Verfahren sind wirksam, sie wurden bei allen Stadien des Prostatakarzinoms angewandt. Allerdings, falls der Krebs sich in die Umgebung ausgebreitet hat (Lymphknotenbefall), müssen Gebiete, die einer vollständigen (radikalen) Operation (RO Resektion) technisch nicht mehr zugänglich sind, unbedingt zusätzlich von außen (extern) bestrahlt werden; der operative Eingriff ist dann Teil einer Kombinationstherapie." abrufbar unter http://www.rptc.de/de/infobereich/aktuelle-meldungen/erfahrungsberichte/news-detail/article/erfahrungsbericht-zehnter-monat-klinischer-betrieb-rptc-januar-10.html. Vorbehalte gegenüber der herkömmlichen Therapieform durch Operation resultieren weniger aus der fehlenden Wirksamkeit der Maßnahmen, denn bei einer Prostatektomie, bei der immer die gesamte Prostata einschließlich ihrer gesunden Anteile, eines Stückes der Harnröhre und umgebender Nervengeflechte entnommen wird (radikale Prostatektomie), wird ein metastasenfreien Tumor naturgemäß sofort beseitigt. Vielmehr werden von Ärzten und Patienten die Nebenwirkungen in Gestalt drohender Inkontinenz (3-5 %) und Impotenz (50 - 80 %) als das maßgebliche Problem der Operation (Operationssterblichkeit < 1 %) angesehen. Den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Ektonomie - wie vom Kläger behauptet – in seinem Fall aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei. Aus dem von I verfassten Schreiben der Chirurgischen Klinik S vom 11. Oktober 2011 ergibt sich, dass der Kläger ein – offenbar also ärztlicherseits für möglich gehaltenes - operatives Vorgehen ablehnt, weil er die Umstände einer Operation fürchtet, zumal eine Inkontinenz und Potenzstörung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch dass dem Kläger anders als anderen Patienten eine konventionelle Strahlentherapie nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Kläger aufgrund einer Abwägung u.a. wegen der vermeintlich geringeren Nebenwirkungen für die Protonentherapie und gegen die grundsätzlich auch in seinem Falle mögliche Photonentherapie entschieden. Dies geht insbesondere aus dem Ärztlichen Attest des C vom 9. November 2011, aber auch aus der Ärztlichen Bescheinigung des Urologen W vom 24. Juli 2012 hervor. Die hinter seinen Ausführungen stehende Auffassung des Klägers, die Fürsorgepflicht gebiete es, wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungsmethoden als beihilfefähig anzuerkennen, wenn diese im Vergleich zu den wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen mit geringerer Eingriffsintensität und/oder mit geringeren Nebenwirkungen zum Ziel gelangten, trifft nicht zu. Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW ist, dem "schulmedizinisch austherapierten" Patienten die Möglichkeit zu geben, ausnahmsweise auf noch nicht ausgereifte Verfahren zurückgreifen zu dürfen. Ein Wahlrecht des Beihilfeberechtigten wird dadurch nicht begründet. Urteil der Kammer vom 17. November 2009 – 26 K 5476/09 – Juris und nachfolgend – diese Rechtsansicht bestätigend - OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2011, a.a.O.. Schließlich kann der Kläger anspruchsbegründende Tatsachen auch nicht daraus herleiten, dass seine private Krankenversicherung einen Betrag von 12.000 Euro als erstattungsfähig eingestuft hat und dass das LG Berlin in einer jüngeren Entscheidung, vgl. Urteil vom 16. Oktober 2002 – 7 O 222/09 – abrufbar z.B. unter http://www.rptc.de/fileadmin/user_upload/rptc/images/downloads/Urteil_Landgericht_Berlin_vom_16102012.pdf, in einem anderen Fall eine private Krankenversicherung verpflichtet hat, die Kosten für eine Protonentherapie bei Prostatakarzinom zu übernehmen. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben der DBV vom 24. Oktober 2011 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein Vorteil der Protonentherapie im Vergleich zur konventionellen Strahlentherapie weder bei Patienten mit lokal begrenztem Prostatakarzinom noch bei Patienten mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom belegt sei. Eine Kostenübernahme sei daher nicht möglich. Als erstattungsfähig wurden insoweit von der Versicherung nur die Kosten eingestuft, die bei Durchführung der perkutanen Bestrahlungstherapie entstehen würden. Das Landgericht Berlin hat seine Entscheidung auf die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in der privaten Krankenversicherung gestützt und insoweit im Einklang mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, dass für die Erstattungsfähigkeit von Behandlungskosten maßgeblich sei, ob die ärztlichen Leistungen medizinisch indiziert sind, was dann zu bejahen sei, wenn die Behandlung eine zumindest vertretbare Therapiealternative darstelle, auch wenn möglicherweise kostengünstigere oder erprobtere Methoden zur Wahl stünden. Für die Frage der Beihilfefähigkeit der im Streit stehenden Aufwendungen lässt sich hieraus nichts herleiten. Zwar führt das Landgericht Berlin in den weiteren Entscheidungsgründen aufgrund der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen auch aus, dass die Protonentherapie gemäß der in den Versicherungsbedingungen verwendeten Klausel (§ 4 Abs. 6 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – MB/KK) in der "Schulmedizin" als überwiegend (wissenschaftlich) anerkannt bezeichnet werden könne. Dieser Bewertung liegt allerdings ein Begriffsverständnis zugrunde, wonach es dem Gericht für seine Entscheidung nicht auf den durch wissenschaftliche Studien geführten Nachweis der Vergleichbarkeit der Behandlungsmethoden bei Prostatakrebs ankam, sondern die tatsächliche Anwendung, namentlich durch (ausländische) Privatkliniken und die Anerkennung an der Hochschule "als Behandlungsmethode bei Krebs" für maßgeblich erachtet wurde. Damit liegen dieser Entscheidung andere Maßstäbe zugrunde als für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit nach der BVO NRW, namentlich bestimmt § 4 Abs. 6 S. 2 MB/KK eine Leistungspflicht des Versicherers für Behandlungsmethoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, wie von der Schulmedizin anerkannte Methoden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.