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Urteil

8 K 2340/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0403.8K2340.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit vielen Jahren Jäger und Waffenbesitzer. Im Jahre 2015 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von drei zwischen neun und zehn Jahre alten Mädchen durchgeführt wurde. Nach den Angaben dieser Kinder bei der Kreispolizeibehörde hatten sie den Kläger mehrfach in seinem Haus besucht, wo sie seinen Hund streicheln wollten. Nach der Erklärung eines der Mädchen hätten sie dann eine Art Modenschau gemacht. Der Kläger habe sie dabei aufgefordert, sich „nackig zu machen“. Dies hätten sie „untenrum“ auch getan. Dies habe auch der Kläger gemacht. Dann seien sie weggegangen. Der Kläger habe ihnen auch gesagt, wenn sie das ihren Eltern erzählen würden oder der Polizei, dann gäbe es „richtig Stress“. Er habe ihnen auch seinen Waffenschrank gezeigt, ihn aufgeschlossen und ihnen die Gewehre gezeigt. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass der Kläger das mit dem Stress ernst meine, weil er ja auch Jäger sei und man da schon Angst habe. In ähnlicher Form äußerte sich ein anderes Mädchen, das in ihrer Aussage darauf hinwies, sie hätten Angst gehabt, dass ihnen oder ihrer Familie etwas passiere, weil der Kläger sie sehr bedroht hätte. Er habe ihnen auch den Waffenschrank gezeigt mit den Gewehren darin und richtig großen Kugeln, die in ein großes Gewehr reinpassen würden. Sie habe gedacht, dass der Kläger „dann irgendwas mit den Waffen tun wird, wenn wir das verraten“. Sie habe auch Angst gehabt, das ihren Eltern zu erzählen, dass er ihnen „was mit den Waffen tun kann“. Auch das dritte Kind sprach bei seiner Aussage davon, dass sie immer wieder zu dem Kläger hingegangen seien, weil der mitbekommen habe, wo sie wohnen und sie Angst gehabt hätten, dass er ihren Eltern etwas antue. Er habe ihnen die Waffen in seinem Waffenschrank gezeigt. Er habe sie bedroht und gesagt, sie dürften das auf keinen Fall ihren Eltern oder der Polizei sagen, sonst würde er ihr „Leben versauen“. Aus Angst hiervor seien sie deshalb auch wiederholt zu ihm gegangen. Daraufhin erwirkte der Beklagte beim Amtsgericht C1. einen Beschluss vom 07.04.2016 zur sofortigen Sicherstellung der erlaubnispflichtigen Waffen des Klägers, seiner Munition und der Waffenbesitzkarten. Die Sicherstellung fand dann am 03.05.2016 in der Wohnung des Klägers statt. Dort hinterließ der Beklagte auch den hier angefochtenen Bescheid vom 23.03.2016, mit dem er zum einen die Waffenbesitzkarten des Klägers widerrufen und darüber hinaus die sofortige Sicherstellung der Waffen angeordnet hatte. Zur Begründung führte er in dem Bescheid aus, aus den Vernehmungsprotokollen der drei Mädchen ergebe sich, dass der Kläger den leicht zu beeindruckenden Kindern den Waffenschrank und die darin gelagerten Waffen gezeigt habe, um sie einzuschüchtern und für seine Zwecke gefügig zu machen. Dies stelle eine missbräuchliche Nutzung von Waffen dar. Zudem habe es bereits im Jahre 2009 ein gegen ihn gerichtetes Strafermittlungsverfahren gegeben, bei dem seine damalige Ehefrau ausgesagt hätte, dass der Kläger sie mit Waffen bedroht habe. Wegen dieses Verhaltens sei er waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG, weshalb seine Waffenbesitzkarten zu widerrufen seien. Die missbräuchliche Verwendung der Waffen und Munition begründe zugleich die angeordnete sofortige Sicherstellung. Bei der Sicherstellung am 03.05.2016, bei der der Kläger nicht zugegen war, wurde festgestellt, dass die Langwaffen des Klägers in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A eingeschlossen waren, während sich noch gefüllte Patronengurte an ihnen befanden. Zudem waren in einem Korb auf einem Kleintresor im Kinderzimmer Patronen offen gelagert. Darüber hinaus wurde noch außerhalb des Waffenschranks im Kinderzimmer in einem Seitenfach einer Waffentasche erlaubnispflichtige Munition vorgefunden. Eine zunächst fehlende Pistole, die der Kläger zur Reparatur gegeben hatte, wurde von ihm am Folgetag bei dem Beklagten abgegeben. Mit seiner am 13.05.2016 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe die Kinder zu keinem Zeitpunkt mit Waffen bedroht oder ausgenutzt, dass die Kinder glauben würden, sie würden mit Waffen bedroht, wenn sie ihren Eltern oder der Polizei „das Geschehene“ erzählen würden. Er habe die Kinder niemals aufgefordert, sich nackt auszuziehen und zu tanzen. Auch hätten keine Berührungen stattgefunden. Aber selbst wenn man die Ausführungen der Kinder berücksichtige, rechtfertige dies nicht einen Zusammenhang mit einer stattgefundenen oder zu befürchtenden missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Denn dass das „Schlimme“, was den Kindern in Aussicht gestellt worden sein solle, mit einer Verwendung von Waffen zu tun habe, habe sich allenfalls in deren Phantasie abspielen könne. Hieraus könne nicht gefolgert werden, dass der Kläger den Mädchen die Waffen gezeigt habe, um sie einzuschüchtern. Von daher lägen keinerlei Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen würden, der Kläger würde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden. Die Waffentasche sei ihm von einem anderen Jäger überlassen worden. Dass sich hierin Munition befunden habe, habe er nicht gewusst. Im Übrigen dürften die Erkenntnisse, die bei der Sicherstellung im Hinblick auf die Aufbewahrung von Waffen gewonnen worden seien, gar nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, weil der Durchsuchungsbeschluss von einem unzuständigen Gericht erlassen worden sei und insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Mit Beschluss vom 03.06.2016 hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage mit der Begründung abgelehnt, bei Erlass der Verfügung hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger die Mädchen durch das Zeigen seiner Waffen und die spätere Warnung, ihnen würde Schlimmes passieren, wenn sie über die Vorfälle mit ihren Eltern sprechen würden, gedroht und eingeschüchtert und damit die Waffen missbräuchlich verwendet habe. Aus diesem Grunde seien sowohl der Widerruf der Waffenbesitzkarten als auch die verfügte Sicherstellungsanordnung nicht erkennbar rechtsfehlerhaft. Im Übrigen folge die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch schon daraus, dass bei der Sicherstellungsanordnung Aufbewahrungsverstöße festgestellt worden seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10.02.2017 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Einschätzung fest, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Waffen vorgelegen hätten, was zum einen den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Klägers als auch zum anderen die verfügte Sicherstellungsanordnung rechtfertige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Widerrufsverfügung und die Sicherstellungsanordnung in dem Bescheid des Beklagten vom 23.3.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes ‑ WaffG ‑ widerrufen, weil der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ist. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe oder der Munition ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird. Denn das Gesetz verlangt, dass der Inhaber mit der Waffe verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung von Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen umgeht und die Waffen nur benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm dies gestattet. Dabei reicht die zu prognostizierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen oder Munition aus. Dabei ist eine Unzuverlässigkeit schon dann anzunehmen, wenn in dieser Hinsicht unmissverständlich gedroht wird. Vgl. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 5 Rz 9 und 10. In gleicher Weise ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen, wenn jemand ohne ersichtliche Notwehrsituation Schreckschusswaffen führt oder verwendet, um umstehende Personen zu erschrecken. Vgl. Lehmann/von Grotthuss, aktuelles Waffenrecht, § 5 Anm. 54. Ebenfalls nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist das Einschüchtern von Personen mittels einer Waffe. Dabei ist es unerheblich, ob diese Waffen abgefeuert wurden oder ob sie nur zum Aufbau einer Drohkulisse genutzt wurden. Denn wenn der bloße Hinweis auf Waffen schon genügt, um Personen so einzuschüchtern, dass sie ein bestimmtes von ihnen sonst nicht zu erwartendes Verhalten zeigen, so werden die Waffen im Zuge einer Nötigung oder Bedrohung genutzt und damit nicht der Rechtsordnung entsprechend eingesetzt, also missbräuchlich verwendet. In dieser Hinsicht wertet das Gericht die Vorgehensweise des Klägers im Jahre 2015 und sieht deshalb im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG auch Tatsachen als gegeben an, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger auch künftig Waffen missbräuchlich verwenden wird. Denn es ist davon überzeugt, dass der Kläger die Kinder durch das Vorzeigen des Waffenschrankes und seiner Waffen nachhaltig beeindruckt und eingeschüchtert hat und damit zumindest seinen weiteren Drohungen, ihnen würde Schlimmes passieren, sie würden Stress bekommen oder er würde ihr Leben versauen, wenn sie Aussagen gegenüber ihren Eltern oder der Polizei machen würden, Nachdruck verliehen hat. Dies ergibt sich für das Gericht eindeutig aus den Aussagen der Mädchen bei ihren polizeilichen Anhörungen, die zwar an anderen Stellen nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen sein mögen, in dieser Hinsicht jedoch im Wesentlichen übereinstimmen und damit keinen Raum für Zweifel lassen. Nach Auffassung des Gerichts war dem Kläger dabei auch die Wirkung seines Vorgehens auf die Mädchen bewusst und von ihm gewollt, wurde zumindest aber von ihm billigend in Kauf genommen und aufrecht erhalten. Seine gegenteilige Aussage, die Verknüpfung des Waffenbesitzes mit irgendwelchen, von ihm auch gar nicht getätigten Drohungen entstamme der Phantasie der Mädchen, sieht das Gericht dabei als Schutzbehauptung an, die ihn nicht zu entlasten vermag. Damit hat der Kläger aber bereits in einer von der Rechtsordnung nicht gebilligten Weise seine Waffen verwendet, also missbraucht. Von daher war die Prognose des Beklagten gerechtfertigt, es könne erneut zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen kommen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass dieser Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten ein rationaler Schluss ist. Es wird dabei keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Es wird auch keine umfassende Zukunftsprognose gefordert, es können vielmehr auch schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter der Vorschrift genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintliche exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal der missbräuchlichen Verwendung oder der Leichtfertigkeit zulässt. So Bushart in: Apel/Bushart, Waffengesetz, § 5 Anm. 10. Allerdings ist bei einer einmaligen Verfehlung besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für eine Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird. So Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2. Auflage, S. 164 Rz 759. Hiernach ist die Prognose eines auch künftig missbräuchlichen Umgangs mit Waffen bei dem Kläger gerechtfertigt. Denn zum einen dürften schon die Bedrohungen der Mädchen keine einmalige Verfehlung darstellen, sondern mehrfach erfolgt sein, wobei zumindest der Nachdruck der Bedrohung durch die Kenntnis der Waffen im Hause bei den Kindern aufrecht erhalten wurde. Zum anderen hat der Kläger - was auch dem noch schwebenden Ermittlungsverfahren geschuldet sein mag - die ihm zur Last gelegte Vorgehensweise geleugnet, ausdrücklich bestritten und vielmehr vorgetragen, er habe die Kinder niemals mit dem Zeigen der Waffen einzuschüchtern versucht, eine Verknüpfung von Waffen und angeblicher Bedrohung entspringe vielmehr der Phantasiewelt der Kinder. Diese Einlassung sieht das Gericht allerdings - wie schon oben dargelegt - als Schutzbehauptung an. Hinzu kommt, dass der Kläger ‑ worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat ‑ schon in einem früheren Verfahren durch seine damalige Ehefrau beschuldigt wurde, seine Waffen als Drohmittel ihr gegenüber eingesetzt zu haben. Von daher lagen nach Auffassung des Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung zumindest hinreichende Tatsachen in dem oben beschriebenen Sinne vor, die die Annahme einer erneuten missbräuchlichen Verwendung von Waffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG begründeten und damit den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigten. Darüber hinaus ist der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt aber auch waffenrechtlich unzuverlässig, weil er in der Vergangenheit seine Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Dies hat sich bei der Sicherstellung am 03.05.2016 herausgestellt, als in seinem Waffenschrank Langwaffen mit daran befestigten gefüllten Patronengurten, lose Munition außerhalb von Waffenschränken und weitere Munition in einer außerhalb eines Waffenschrankes untergebrachten Tasche aufgefunden wurden. Dass dies die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wegen unsachgemäßer Verwahrung der Waffen begründet, ist bereits in dem genannten Beschluss des erkennenden Gerichts und dem nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dargelegt. In letzterem Beschluss ist auch ausführlich erläutert worden, dass die bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers berücksichtigt werden dürfen, weil insoweit kein Beweisverwertungsverbot besteht. Da das Gericht der dort vorgenommenen Wertung uneingeschränkt folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des OVG NRW vom 10.02.2017 Bezug genommen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die sofortige Sicherstellungsanordnung des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Sie ist zu Recht auf § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG gestützt worden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde nämlich Erlaubnisurkunden sowie Waffen und Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Dass derartige Tatsachen vorlagen, ist bereits oben ausgeführt worden. Die dortigen Erwägungen gelten gleichermaßen an dieser Stelle und vermögen auch hier die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu begründen. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.