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Urteil

9 C 12/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ermöglicht in den neuen Bundesländern auf Antrag die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für nicht feststellbare Grundstückseigentümer, wenn ein Bedürfnis zur Sicherstellung der Vertretung besteht. • Die Anforderungen an die Ermittlung des Eigentümers sind nicht überspannt; insoweit genügen naheliegende Ermittlungen mit vertretbarem Aufwand, da weitergehende Nachforschungen dem Gesetzeszweck der Verfahrensvereinfachung zuwiderliefen. • Bei als Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümern ist die Eigentümerfeststellung bereits dann nicht gegeben, wenn auch nur ein Mitglied unbekannt ist; in diesem Fall ist für die unbekannten Mitglieder ein Vertreter zu bestellen. • Die Vertretungsmacht des bestellten gesetzlichen Vertreters ist auf das konkrete Verwaltungsverfahren zu beschränken, soweit das Bedürfnis der Vertretung nur dafür besteht.
Entscheidungsgründe
Bestellung gesetzlichen Vertreters nach Art.233 §2 Abs.3 EGBGB bei nicht feststellbaren Erben • Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ermöglicht in den neuen Bundesländern auf Antrag die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für nicht feststellbare Grundstückseigentümer, wenn ein Bedürfnis zur Sicherstellung der Vertretung besteht. • Die Anforderungen an die Ermittlung des Eigentümers sind nicht überspannt; insoweit genügen naheliegende Ermittlungen mit vertretbarem Aufwand, da weitergehende Nachforschungen dem Gesetzeszweck der Verfahrensvereinfachung zuwiderliefen. • Bei als Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümern ist die Eigentümerfeststellung bereits dann nicht gegeben, wenn auch nur ein Mitglied unbekannt ist; in diesem Fall ist für die unbekannten Mitglieder ein Vertreter zu bestellen. • Die Vertretungsmacht des bestellten gesetzlichen Vertreters ist auf das konkrete Verwaltungsverfahren zu beschränken, soweit das Bedürfnis der Vertretung nur dafür besteht. Das Landesamt ordnete ein Bodenordnungsverfahren an, in dessen Verfahrensgebiet ein Flurstück eingetragen ist, dessen Eigentümer als zehnköpfige Erbengemeinschaft im Grundbuch stehen; alle eingetragenen Personen sind zwischen 1945 und 2007 verstorben. Der Kläger, ein Verband nach § 26a FlurbG, beantragte beim Landkreis die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für die unbekannten Erben, nachdem Melderegister-, Archiv- und Nachlassrecherchen keine Ergebnisse erbracht hatten. Der Landkreis lehnte ab mit der Begründung, seine Nachforschungen hätten Nachfolger ergeben, und wies den Widerspruch zurück. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Landkreis, einen gesetzlichen Vertreter für die unbekannten Erben (für neun der zehn Personen) zu bestellen. Der Landkreis erhob Revision mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Vertreterbestellung seien eng und der Wortlaut erfordere keine öffentlichen Urkunden; außerdem sei die Übertragung auf Landkreise nicht mehr zeitgemäß. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt, soweit für eine der Personen bereits ein Nachlasspfleger bestellt war. • Anwendbarkeit: Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB gilt als Übergangsregelung nur in den neuen Bundesländern und tritt an die Stelle von § 119 FlurbG; sie verfolgt den Zweck der Verfahrensvereinfachung und Entlastung der Gerichte. • Klagebefugnis: Der Kläger als Verband nach § 26a FlurbG ist an die Stelle der Teilnehmergemeinschaft getreten und damit antragsbefugt, weil er ein berechtigtes Interesse an einem ordnungsgemäßen Bodenordnungsverfahren hat. • Nichtfeststellbarkeit des Eigentümers: Die Vorschrift verlangt keine überspannten Ermittlungen; es genügen naheliegende, mit vertretbarem Aufwand verbundene Recherchen. Umfangreiche jahrelange Nachforschungen sind nicht erforderlich, zumal der bestellte Vertreter selbst weitere Ermittlungen übernehmen soll. • Besonderheiten bei Erbengemeinschaften: Bei im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümern ist die Eigentümerfeststellung bereits dann unvollständig, wenn auch nur ein Mitglied unbekannt ist; für die unbekannten Mitglieder ist ein Vertreter zu bestellen, gegebenenfalls aus dem Kreis der bekannten Mitglieder. • Erforderliches Bedürfnis: Ein Bedürfnis zur Bestellung eines Vertreters liegt vor, wenn rechtliche Interessen des Eigentümers oder Dritter betroffen sind; nur Personen mit einer Rechtsbeziehung zum Eigentümer sind antragsberechtigt. • Rechtsfolgen und Umfang der Vertretung: Der Landkreis ist verpflichtet, einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen; die Vertretungsmacht erstreckt sich auf das konkrete Flurbereinigungsverfahren und auf die dort notwendigen Handlungen, Vereinbarungen, Verpflichtungsübernahmen und Verzichtshandlungen, soweit der Antrag dies betrifft. Der Kläger hat teils obsiegt: Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die unbekannten Erben der im Grundbuch eingetragenen Personen ein gesetzlicher Vertreter nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu bestellen ist. Die Revision des Landkreises war unbegründet. Die Voraussetzungen der Vertreterbestellung liegen vor, weil trotz durchgeführter Recherchen die Rechtsnachfolge der verstorbenen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht lückenlos anhand öffentlicher Urkunden festzustellen war und ein Bedürfnis zur Sicherstellung der Vertretung für das Bodenordnungsverfahren besteht. Die Vertretungsmacht des bestellten Vertreters ist auf das Verfahren zu beschränken; sein Umfang bestimmt sich nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 63 LwAnpG sowie §§ 119, 125 FlurbG. Die Kostenentscheidung blieb bei der Vorinstanz.