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Beschluss

15 L 1647/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1112.15L1647.24.00
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Leitsätze

1. Bei einer Streitigkeit, die die Gewährung von Musikschulunterricht an einer städtischen Musikschule zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn das Unterrichtsverhältnis im Wesentlichen durch eine Satzung geregelt ist.

2. Der Nichterhalt von Musikschulunterricht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang stellt keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Streitigkeit, die die Gewährung von Musikschulunterricht an einer städtischen Musikschule zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn das Unterrichtsverhältnis im Wesentlichen durch eine Satzung geregelt ist. 2. Der Nichterhalt von Musikschulunterricht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang stellt keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dar, der ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der von der Antragstellerin wörtlich gestellte Antrag, „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Oktober 2024 wird angeordnet. C. erhält wöchentlich Hauptfachunterricht im Fach Geige im Zeitraum von 45 Minuten sowie 45 Minuten Ensembleunterricht. Der Unterricht wird durch die bisherigen Lehrer erteilt.“, ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Begehren der Antragstellerin entsprechend auszulegen. Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, wöchentlich Hauptfachunterricht im Fach Geige im Umfang von 45 Minuten sowie wöchentlich Ensembleunterricht im Umfang von 45 Minuten an der Städtischen Musikschule S. durch ihre bisherigen Lehrer zu erhalten. Der so zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65.22 –, juris Rn. 5, und vom 26. Mai 2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 6. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 6. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 8. Eine Streitigkeit ist danach öffentlich-rechtlich, wenn der Sachverhalt – die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt – Rechtssätzen unterworfen ist, die nicht für jedermann gelten, sondern einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 –, juris Rn. 4. Für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf gemeindliche öffentliche Einrichtungen ist zwischen dem Anspruch auf Zugangsgewährung („Ob“ des Zugangs) und der konkreten Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses („Wie“ des Zugangs) zu unterscheiden. Der Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung ist regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen und unterliegt darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Modalitäten der Benutzung andererseits können hingegen auch privatrechtlich ausgestaltet sein. Dann ist über ihre Ausgestaltung gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor den ordentlichen Gerichten zu streiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 7 B 30.90 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2003 – 1 S 1449/01 –, juris Rn. 24. Dies zugrunde gelegt, ist der vorliegende Streit ein öffentlich-rechtlicher, da die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Bei der Städtischen Musikschule S. handelt es sich um eine kommunale öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) – GO NRW –; vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung für die Städtische Musikschule S. vom 8. März 2007 (im Folgenden: Musikschulsatzung). Die Regelung des § 8 GO NRW, insbesondere dessen Absatz 2, unterwirft den Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen besonderen Regeln. Das Begehren der Antragstellerin ist vorliegend konkret darauf gerichtet, ihr wöchentlich Ensembleunterricht mit einer Dauer von 45 Minuten und wöchentlich Hauptfachunterricht im Fach Geige mit einer Dauer von 45 Minuten als Einzelunterricht zu erteilen. Zuvor hatte ihre Musikschullehrerin sie mit Email vom 7. Oktober 2024 über die Verkürzung der Unterrichtszeiten im Hauptfach Geige von 45 Minuten auf 30 Minuten und den Wegfall des Kammermusikunterrichts informiert. Die sich vor diesem Hintergrund stellende Frage, ob das Begehren der Antragstellerin damit (nur) den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung der Musikschule und damit das „Ob“ oder (auch) die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und damit das „Wie“ betrifft, kann hier dahinstehen, da es auf deren Beantwortung nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Verwaltungsrechtsweg ist in jedem Fall eröffnet. Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses im engeren Sinne sind (nur dann) im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (etwa durch Satzung, Zulassung durch Verwaltungsakt nebst Auflagen bei Eigenbetrieb, schlicht-hoheitliches Handeln zum Betrieb einer eigenen kommunalen Internetpräsenz). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 15 A 86/14 –, juris = MMR 2015, 775; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 1994 – 1 S 1144/94 –, juris; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. April 2024 – 6 B 6/24 –, n.v.; VG Gelsenkirchen., Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 L 888/24 –, juris Rn. 21. Dies ist hier der Fall. Die wesentlichen, das Unterrichtsverhältnis zwischen der Musikschule und den Musikschülerinnen und Musikschülern prägenden Aspekte ergeben sich unmittelbar aus der Satzung für die Städtische Musikschule S.. Dies betrifft die Aufnahme in den Unterricht (§ 7 der Musikschulsatzung), das Unterrichtsangebot (§ 4 der Musikschulsatzung), die Ausgestaltung des Unterrichts im Einzelnen im Hinblick auf Art und Dauer (§ 5 der Musikschulsatzung) sowie die Kündigung des Unterrichtsverhältnisses (§ 8 der Musikschulsatzung) und die Verpflichtung der Musikschülerinnen und Musikschüler, ein Entgelt für die Teilnahme am Unterricht zu entrichten (§ 11 der Musikschulsatzung). Aus dem Umstand, dass die Entgeltordnung auf § 41 Abs. 1 Buchst. i) GO NRW gestützt ist, dessen Wortlaut „privatrechtliche[r] Entgelte“ als Begriff den öffentlichen Abgaben gegenüberstellt, folgt keine privatrechtliche Einordnung des Unterrichts-/Benutzungsverhältnisses der streitbefangenen Musikschule. Entscheidend ist insoweit die Regelung der vorerwähnten wesentlichen Unterrichts-/Benutzungsmodalitäten in öffentlich-rechtlicher Satzung. Dies gilt auch im Hinblick auf das zu entrichtende Entgelt, das durch die Entgeltordnung für die Städtische Musikschule S. vom 1. April 2007 (im Folgenden: Entgeltsatzung) geregelt wird, auf die die Musikschulsatzung verweist. Ein gesonderter (privatrechtlicher) Unterrichtsvertrag, etwa über die individuelle Ausgestaltung der Unterrichtsmodalitäten, wird zwischen der Musikschule und der Musikschülerin / dem Musikschüler, bzw. deren gesetzlichen Vertretern, nicht geschlossen. 2. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur statthaft, wenn nicht ein Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO statthaft ist. Ein solcher setzt jedoch eine in der Hauptsache statthafte, auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtete, Anfechtungsklage voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat vorliegend keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW erlassen, gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft wäre. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Email vom 7. Oktober 2024 zu sehen. Diese Email stellt eine bloße an die Erziehungsberechtigen der Antragstellerin gerichtete Mitteilung der Musikschullehrerin der Antragstellerin über die Verkürzung der Unterrichtszeit im Hauptfach Geige von 45 Minuten auf 30 Minuten und den Wegfall des Kammermusikunterrichts dar. Eine hoheitliche Maßnahme der Antragsgegnerin ist darin nicht zu erblicken. Dies folgt überdies aus der satzungsrechtlichen Bestimmung, dass die Musikschulleitung über die Art des Unterrichts bestimmt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Musikschulsatzung), dies ist nicht die eingangs genannte Musikschullehrerin. Sollte die Satzung damit vorsehen, über die Art des satzungsrechtlich und damit öffentlich-rechtlich geprägten Unterrichts durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ist diese Kompetenz in der vorerwähnten Regelung der Musikschulleitung zugewiesen. Ein Verwaltungsakt der Musikschulleitung ist nicht ersichtlich. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen im Übrigen nicht. 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 15 B 893/19 –, n.v., nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr ein Anordnungsgrund zusteht. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern zumindest teilweise eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin wöchentlich Hauptfachunterricht im Fach Geige im Umfang von 45 Minuten sowie wöchentlich Ensembleunterricht im Umfang von 45 Minuten zu erteilen, und erfolgt dies, würde sich eine noch anhängig zu machende Hauptsache jedenfalls für die bis zu dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits stattgefundenen Unterrichtseinheiten erledigen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung dient als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur der Sicherung von schutzwürdigen Rechtspositionen und hat generell nicht die Funktion, Ansprüche zu befriedigen. Daher ist die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen – wie hier – im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2023 – 12 B 811/23 –, juris Rn. 7, vom 9. September 2021 – 15 B 1468/21 –, NWVBl 2022, 65, juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 29, und vom 8. Mai 2017 – 15 B 417/17 –, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 L 888/24 –, juris Rn. 93. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. (a) Der Nichterhalt von Musikunterricht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang stellt keinen schweren und unzumutbaren Nachteil im vorgenannten Sinne dar. Insbesondere wird die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Der Erhalt von musikalischer Ausbildung in dem von ihr gewünschten Umfang (wöchentlicher Hauptfachunterricht im Fach Geige im Umfang von 45 Minuten sowie wöchentlicher Ensemble- / Kammermusikunterricht im Umfang von 45 Minuten) ist insbesondere nicht durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW Verf) garantiert. Danach hat jedes Kind Anspruch auf Erziehung und Bildung. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Bildungs- oder Schulangebot kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Zu einem Verschaffungsanspruch kann Art. 8 Abs. 1 Satz 1 NRW Verf nur ausnahmsweise und nur dann erstarken, wenn es selbst an dem zur Erhaltung des Teilhaberechts auf Bildung notwendigen Minimum fehlt, vgl. Barczak in Ogorek/Dauner-Lieb, BeckOK Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Edition, Stand: 1. Juli 2024, Art. 8, Rn. 9, 10; siehe auch: Kamp in Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 2. Auflage 2020, Art. 8 Rn. 4 ff., was vorliegend – offensichtlich – weder der Fall ist noch in Rede steht. Durch die Nichterteilung von Kammermusik- bzw. Ensembleunterricht und die Reduzierung des wöchentlichen Hauptfachunterrichts für Geige auf 30 Minuten wird der Antragstellerin nicht insgesamt die Möglichkeit genommen, in den Genuss einer musikalischen Ausbildung (an der Städtischen Musikschule S.) zu kommen. Hintergrund der erfolgten Reduzierung der Dauer des Hauptfachunterrichts im Fach Geige ist der Umstand, dass die Antragstellerin seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 keinem zentralen Ensemble der Musikschule mehr angehört, sodass aus Sicht der Musikschule Partnerunterricht oder Unterricht in Kleingruppen angebracht war, bzw. da ein solcher aktuell nicht möglich war, eine Verkürzung der Unterrichtsdauer gemäß § 5 Abs. 4 Musikschulsatzung zu erfolgen hatte. Die Antragsgegnerin stellt in dem vorliegenden Verfahren auch nicht grundsätzlich in Abrede, dass der Hauptfachunterricht im Fach Geige nach der Musikschulsatzung (vgl. § 5 Abs. 2 Aufzählungspunkt 4) grundsätzlich auf eine Dauer von 45 Minuten angelegt ist. Es ist der Antragstellerin somit derzeit unbenommen, jedenfalls den wöchentlichen Hauptfachunterricht im Fach Geige im Umfang von 30 Minuten wahrzunehmen. Im Rahmen dessen wäre es möglich, die Proben von Gelegenheitsensembles durchzuführen. Hinsichtlich des Kammermusikunterrichts handelte es sich um einen Sonderkurs im Sinne des § 4 Abs. 4 Musikschulsatzung, der bis einschließlich Januar 2024 erteilt wurde. Im Anschluss gab es keinen durch die Musikschulleitung genehmigten oder mit ihr abgestimmten Kammermusikunterricht mehr. Dieser wurde – ohne Abstimmung mit der Musikschule – durch den von der eingangs erwähnten Musikschullehrerin gegebenen Ensembleunterricht ersetzt. Bei diesem Ensembleunterricht handelt es sich jedoch gerade nicht um einen Sonderkurs im Sinne des § 4 Abs. 4 Musikschulsatzung. Vielmehr wurde dieser eigenständig durch die Musikschullehrerin ins Leben gerufen. Nachdem dies bei einer Stundenplanänderung zu Beginn des laufenden Schuljahres aufgefallen war, forderte die Musikschulleitung die Musikschullehrerin auf, den Ensembleunterricht zu beenden. Die mit der Reduzierung bzw. dem teilweisen Wegfall des Unterrichts im Zusammenhang stehende Folge für die Antragstellerin, dass ihr nunmehr weniger Vorbereitungszeit auf anstehende musikalische Wettbewerbe zur Verfügung steht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist festzuhalten, dass es ihr weiterhin unbenommen ist, an den von ihr benannten Musikwettbewerben, insbesondere dem Wettbewerb Jugend musiziert, teilzunehmen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme an den Wettbewerben und dem durch die Antragsgegnerin angebotenen Musikschulunterricht – dergestalt, dass ausschließlich der Besuch einer bestimmten Anzahl an Unterrichtsstunden zu der Teilnahme berechtigten würde – ist nicht glaubhaft gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein Anspruch der Antragstellerin darauf, durch die Musikschule bestmöglich auf die Musikwettbewerbe, für die sie sich freiwillig angemeldet hat, bzw. durch die Erziehungsberechtigten angemeldet wurde, vorbereitet zu werden, besteht nicht. Aufgabe der Musikschule ist es, die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters zu erschließen und zu fördern, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Musikschulsatzung. Sollte die Antragstellerin, bzw. ihre Erziehungsberechtigten, eine musikalische Ausbildung beabsichtigen, die ihren individuellen Bedürfnissen umfassender Rechnung trägt, käme insoweit die Inanspruchnahme privat(rechtlich)en Musikunterrichts in Betracht. Dass solcher für die Antragstellerin nicht erreichbar oder für ihre gesetzlichen Vertretungsberechtigten nicht finanzierbar ist, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. (b) Schwere und unzumutbare Nachteile sind für die Antragstellerin im Hinblick auf die erfolgte Reduzierung der Unterrichtsdauer bzw. die Beendigung des Kammer- / Ensembleunterrichts auch deshalb nicht ersichtlich, weil es ihr möglich ist, anderweitig Musikunterricht zu erhalten. Die Antragstellerin ist nicht daran gehindert, den Musikunterricht anderer Musikschulen oder privaten Musikunterricht in Anspruch zu nehmen. Das der damit verbundene organisatorische Mehraufwand und die eventuelle gesteigerte finanzielle Belastung der Antragstellerin, bzw. ihren Erziehungsberechtigten, nicht zuzumuten sein sollte, wurde nicht dargelegt. (c) Überdies fehlt es vorliegend bereits deshalb an einem Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin Musikunterricht in dem von ihr begehrten Umfang hätte erhalten können. Mit Email vom 15. Oktober 2024 hatte die Antragsgegnerin die Mutter der Antragstellerin darüber informiert, dass die Umstellung des Hauptfachunterrichts auf Gruppenunterricht erst nach dem Wettbewerb Jugend musiziert stattfinden solle und die Form des Einzelunterrichts darüber hinaus bestehen bleiben könne, wenn die Antragstellerin wieder bei einem der zentralen Ensembles der Musikschule angemeldet würde. Zudem könne das Ensemble bestehen bleiben, wenn alle daran beteiligten Kinder und deren Eltern dies wünschten. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer den Kern des Antrags auf einstweilige Anordnung ausmachenden Eilbedürftigkeit, da die musikalische Unterrichtung der Antragstellerin durch die Musikschule zumindest aktuell möglich ist. Die Ablehnung dieses Angebotes durch die Antragstellerin bzw. ihre Erziehungsberechtigten führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Weder sind Anhaltpunkte vorgetragen noch sind solche ersichtlich, dass der Antragstellerin die Annahme des zuvor geschilderten Unterrichtsangebots nicht zumutbar gewesen wäre. b. Mangels vorliegenden Anordnungsgrundes verhilft es der Antragstellerin daher nicht zum Erfolg, dass ihr aller Voraussicht nach bei summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf den Hauptfachunterricht im Fach Geige mit einer wöchentlichen Unterrichtsdauer von 45 Minuten zustehen dürfte. Gemäß dem in § 5 Abs. 2 Musikschulsatzung geregelten Grundfall wird der Unterricht wöchentlich in einer Unterrichtseinheit mit einer Dauer von 45 Minuten erteilt (vierter Aufzählungspunkt „Schnupperkurs, Hauptfächer: 45 Minuten“). Kein Unterricht findet satzungsrechtlich grundsätzlich kürzer statt. Nur in einem Ausnahmefall darf die Schulleitung eine Ermessensentscheidung („kann“) treffen, unter Berücksichtigung besonderer pädagogischer und/oder organisatorischer Gegebenheiten den Hauptfachunterricht in begründeten Ausnahmefällen und für eine begrenzte Zeit auch als Einzelunterricht wöchentlich in einer Unterrichtseinheit von unter 45 Minuten zu erteilen (§ 5 Abs. 4 Musikschulsatzung). Diese Ermessensentscheidung hat die Musikschulleitung nicht im rechtsfreien Raum zu treffen, dies wäre Willkür. Sie hat – wie bei jeder Ermessensentscheidung – den Zweck der Befugnisnorm zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die besondere pädagogische und/oder organisatorische Gegebenheiten im Blick hat. Zudem betrifft die Norm einen zentralen Aspekt des Unterrichtsverhältnisses. Denn die Unterrichtsdauer ist neben der Unterrichtsart die „Kehrseite“ des zu leistenden Entgelts. Dies folgt aus der an die Unterrichtsart ansetzenden Entgeltpflicht (§ 4 Entgeltordnung) i.V.m. § 5 Abs. 2 Musikschulsatzung, der den Unterrichtsarten bestimmte Unterrichtszeiten zuweist. Soll § 5 Abs. 4 Musikschulsatzung in diesem zentralen Zusammenhang dem Bestimmtheitsgebot genügen, können die dort erwähnten besonderen pädagogischen und/oder organisatorischen Gegebenheiten nur solche ein, die sich aus der Musikschulsatzung ohne Weiteres aufdrängen. Letztlich ist die ausnahmsweise Reduzierung der Unterrichtszeit nach dem Normzweck und unter anderem wegen des in unveränderter Höhe geschuldeten Entgelts auf das nötigste geringste Maß (Minuten) und die nötigste geringste zeitliche Dauer zu beschränken. Das von der Antragsgegnerin angeführte gemeinsame Musizieren in einem Musikschulensemble kann als ein solcher sich aufdrängender Belang angesehen werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Musikschulsatzung). Danach genießt das gemeinsame, soziale Lernen im Gruppenunterricht und die Mitwirkung in einem der Ensembles höchste Priorität. Mangels glaubhaften gemachten Anordnungsgrundes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die pädagogische Entscheidung des Musikschulleiters, den 45-minütigen Einzelunterricht an die Mitwirkung in einem Musikschulensemble zu koppeln, zur grundsätzlichen Unterrichtsreduzierung berechtigt. Insoweit bestehen jedoch deutliche Bedenken, weil sich nicht erkennen lässt, wie die Musikschulleitung hierbei die weitere notwendige Bedingung „für eine begrenzte Zeit“ im Blick hat. Den Normzweck im Blick, eine Ausnahmeregelung für besondere pädagogische und/oder organisatorische Gegebenheiten darzustellen, weist der Normwortlaut in § 5 Abs. 4 Musikschulsatzung „für eine begrenzte Zeit“ klar darauf hin, die Musikschulleitung nicht zu einer grundsätzlichen Unterrichtszeitreduzierung im Einzelunterricht zu ermächtigen, wenn die Musikschülerinnen/-schüler grundsätzlich nicht in einem Musikschulensemble mitwirken. Einzel- und Gruppenunterricht sind nach § 5 Abs. 1 Musikschulsatzung gleichwertig. Partnerunterricht kennt die Satzung nicht. Eine solche Entscheidung, die eine Ausnahme von den grundsätzlichen Maßgaben in § 5 Abs. 1 und 2 Musikschulsatzung darstellt, kann keine besondere pädagogische Gegebenheit im Sinne von § 5 Abs. 4 Musikschulsatzung darstellen. Zum einen ist eine Gegebenheit eine tatsächliche Sachlage und keine konzeptionelle Entscheidung. In ihrer von dem Musikschulleiter selbst vorgetragenen Grundsätzlichkeit kommt ihr nicht nur kein Ausnahmecharakter zu, sondern erscheint sie beinahe als Sanktionsmechanismus für die Nichtteilnahme an einem Musikschulensemble. Selbst im Lichte von § 3 Abs. 3 Satz 3 Musikschulsatzung gibt die Musikschulsatzung in § 5 für eine solche Grundsatzentscheidung nichts her. Ein solches Verständnis steht zudem im Widerspruch zu § 4 Abs. 2 letzter Satz Musikschulsatzung, der ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass nur Hauptfachunterricht erteilt wird („Zusätzlich zum Hauptfachunterricht soll nach Möglichkeit ein Ergänzungsfach belegt werden.“). Zum anderen kann eine grundsätzliche Entscheidung zur Ausgestaltung der Musikschule nicht fruchtbar gemacht werden, um eine Ausnahmeregelung über die Unterrichtszeit (§ 5 Abs. 4 Musikschulsatzung) auszulösen, wenn sie das Äquivalent des Nutzungsverhältnisses der öffentlichen Einrichtung (Entgelt) außer Acht lässt. Hierzu wäre vielmehr die Satzung zu ändern. Dies steht allein dem Satzungsgeber zu, der das Nutzungsverhältnis der von ihm errichteten und betriebenen öffentlichen Einrichtung in grundsätzlicher Hinsicht ausgestaltet. Nach alledem kann dahinstehen, ob die zur Reduzierung der Unterrichtsdauer herangezogene Regelung in § 5 Abs. 4 Musikschulsatzung wirksam ist, oder ob sie gegen das Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit verstößt, da nicht ersichtlich ist, in welchem Verhältnis die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen „pädagogische[n] und/oder organisatorische[n] Gegebenheiten“ stehen. Die Norm lässt unklar, ob sie kumulativ vorliegen müssen („und“) oder alternativ vorliegen können („oder). Zweifel an der Wirksamkeit bestehen zudem auch mit Blick auf die Rechtsfolgenseite. Die Norm regelt nicht, wie sich die durch § 5 Abs. 4 Musikschulsatzung erfolgte Kürzung der Unterrichtsdauer auf das zu entrichtende Entgelt auswirkt. Das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist insoweit grundlegend gestört. Selbst bei umfangreicher Kürzung der Unterrichtszeit bliebe die Gegenleistung in voller Höhe bestehen. Hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin, in Wettbewerbsbesetzung Unterricht zu erhalten, ist hingegen festzuhalten, dass es sich diesbezüglich um einen Sonderkurs im Sinne des § 4 Abs. 4 Musikschulsatzung und damit gerade nicht um einen Ergänzungskurs im Sinne des § 4 Abs. 3 Musikschulsatzung handelt. Sonderkurse werden auf Vorschlag der Musikschulleitung und durch Genehmigung des Vorstandes eingerichtet. Es obliegt ihr daher, kehrseitig, diese auch wieder zu beenden. Ein Anspruch auf Einrichtung und Weiterführung eines Sonderkurses besteht somit nicht. II. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Antragstellerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und Ziffer 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Wertreduzierung nicht vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss zu 1. kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Gegen den Beschluss zu 2. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55 a, 55 d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.