Beschluss
15 A 86/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargetan sind.
• Ein Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Entsperrung einer von der Kommune bereitgestellten Internet-Domain besteht nicht ohne verwaltungsaktförmige Zulassungsentscheidung und nur im Rahmen der Zweckbestimmung und Nutzungsbedingungen der Einrichtung (§ 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW).
• Bei Verstößen gegen Nutzungsbedingungen bzw. bei zu erwartenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann die Kommune die Nutzung entziehen, um den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten; dies umfasst auch die Abwehr der Gefahr, als Störerin in Anspruch genommen zu werden (§ 8 GO NRW; §§ 1004, 823 BGB; §§ 185 ff. StGB).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Wiederherstellung gesperrter kommunaler Internet‑Domain; Zulassung der Berufung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargetan sind. • Ein Anspruch auf Wiederherstellung bzw. Entsperrung einer von der Kommune bereitgestellten Internet-Domain besteht nicht ohne verwaltungsaktförmige Zulassungsentscheidung und nur im Rahmen der Zweckbestimmung und Nutzungsbedingungen der Einrichtung (§ 8 Abs. 2, Abs. 4 GO NRW). • Bei Verstößen gegen Nutzungsbedingungen bzw. bei zu erwartenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann die Kommune die Nutzung entziehen, um den ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten; dies umfasst auch die Abwehr der Gefahr, als Störerin in Anspruch genommen zu werden (§ 8 GO NRW; §§ 1004, 823 BGB; §§ 185 ff. StGB). Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, die Internet-Domain wiederherzustellen und zu entsperren. Die Domain war ursprünglich von einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke zugeteilt worden; die Beklagte betreibt das Internetportal in Verantwortung für das kommunale Informationssystem und nutzte dazu Nutzungsbedingungen eines Vereins. Die Beklagte sperrte die Domain wegen rechtsverletzender Inhalte, insbesondere verletzender Äußerungen gegenüber Prof. Dr. E. und Dritten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Anspruch nach § 8 GO NRW bestehe nicht. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere Schwierigkeiten vorlägen. • Zulassungsmaßstab: Zulassung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder bei besonderen Rechts- oder Tatsachenproblemen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Keine verwaltungsaktförmige Zulassungsentscheidung: Der Kläger machte nicht geltend, dass die Beklagte ihm die Domain durch einen Verwaltungsakt zugewiesen habe; die Bereitstellung erfolgte als schlichtes Verwaltungshandeln im Rahmen privatrechtlicher und interner Regelungen. • Auslegung § 8 GO NRW: Nutzungsansprüche ergeben sich nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Einrichtung, der Benutzungsordnung und der Kapazitätsgrenzen; die Gemeinde kann Zweckbestimmung ändern bzw. Nutzungsbeschränkungen aus sachlichen Gründen vornehmen. • Rechtmäßiger Ausschluss wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Nach den Nutzungsbedingungen durfte bei missbräuchlicher Nutzung der Zugang entzogen werden; die streitigen Äußerungen stellten bei objektiver Betrachtung Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar, die eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit nicht zugunsten des Klägers ergab (Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). • Gefahr einer Störerhaftung: Nachdem die Beklagte von den Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hatte, bestand die konkrete Gefahr, als Störerin nach §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB in Anspruch genommen zu werden; die Beklagte durfte die Sperrung zur Abwehr dieser Gefahr vornehmen. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Die vorgebrachten Rügen begründen keine solche Unklarheit in Tatsachen- oder Rechtsfragen, die ein Berufungsverfahren erfordern würden; daher ist die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung und Entsperrung der Domain, weil keine verwaltungsaktförmige Zuweisung vorlag und die Beklagte die Sperrung aufgrund von Verletzungen fremder Persönlichkeitsrechte und zur Abwehr einer möglichen Störerhaftung rechtmäßig vornehmen durfte. Die Berufung weist weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.