Beschluss
15 B 417/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0508.15B417.17.00
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Leitsätze
Die Teilnahme an einem Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 BauGB be-gründet in der Regel keinen Anordnungsgrund in einem materiell auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützten einstweiligen Anordnungsverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Teilnahme an einem Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 BauGB be-gründet in der Regel keinen Anordnungsgrund in einem materiell auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützten einstweiligen Anordnungsverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde im nachstehenden Umfang weiterverfolgten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die mit Antrag vom 17. Oktober 2016 unter Ziffern 3, 5, 6, 7, 9, 17 angeforderten Informationen zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs seien nicht erfüllt. Der in Betracht kommenden Sperrwirkung i.S.d. § 4 Abs. 2 IFG NRW und einem Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 6 Satz 1 IFG NRW habe der Antragsteller keine durchgreifenden Argumente entgegengesetzt. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Antragsgegnerin in einer Sitzung im Mai 2017 die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen auswerte und über einen Planentwurf abstimme, habe der Antragsteller auch danach ohne Kenntnis der begehrten Informationen noch die Möglichkeit, auf den Prozess der Planaufstellung einzuwirken. Eine Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfs i.S.v. § 3 Abs. 2 BauGB sei nach den Angaben der Antragsgegnerin im Sommer bzw. Herbst 2017 geplant. Anregungen zu diesem Entwurf könne der Antragsteller auch in diesem Verfahrensstadium gegenüber der Antragsgegnerin vorbringen. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, inwiefern er vor der Beratung im Mai 2017 auf die Kenntnis der begehrten Informationen angewiesen sei, um Beteiligungsrechte nach dem Baugesetzbuch in Anspruch nehmen zu können. Er habe über die baurechtlichen Beteiligungsrechte hinaus keinen Anspruch auf eine möglichst effektive „de-facto“-Einflussnahme im Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg. Etwaige Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sind für die Entscheidung über die Beschwerde von vornherein unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob das Vorbringen des Antragstellers zur Sache die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Erlass einer - wie hier - die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. im Hinblick auf das Informationsfreiheitsrecht OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 8 B 1325/13 -, m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm entstehen keine schweren und unzumutbaren sowie durch eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr reversiblen Nachteile, wenn er die noch streitgegenständlichen Informationen nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochen bekommt. Der Antragsteller kann sich auch ohne diese Informationen - gemäß dem Informationsantrag vom 17. Oktober 2016 - Ziffer 3: Informationserteilung, ob und wenn ja, für welche überplanten Gebiete die Stadt oder mit ihr verbundene Unternehmen Grundstückseigentümer sind und/oder Vorkaufsrechte zustehen - Ziffer 5: Unterlagen bezüglich Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen zur Erstellung eines Flächennutzungsplans mit der Firma Q. & X. GmbH - Ziffer 6: Einreichung aller weiteren Verträge zwischen der Stadt und dem Planungsbüro Q. & X. GmbH - Ziffer 7: Information über Zeitpunkt und Höhe aller Zahlungen der Stadt C. H. an Q. & X. GmbH, gleichgültig auf welchem Auftrag beruhend - Ziffer 9: Information über Kenntnis und/oder Beteiligung für Aufträge durch andere Behörden und/oder Körperschaften (z. B. S. -C1. Kreis) an Q. & X. (z. B. Regionale x oder Regionale y) / Einreichung von Verträgen mit etwaigen weiteren Planungsbüros und/oder freiberuflich tätigen Personen/Firmen bezüglich Unterstützung im Rahmen der Erstellung des Vorentwurfs zum Flächennutzungsplan - Ziffer 17: Alle Unterlagen, die der Stadt C. H. bezüglich der Straße L vorliegen, beschränkt auf den Zeitraum 2012 bis 2016 / Einreichung der Vorstudie bezüglich der Verlängerung der Linie 1 nach N. bzw. L. -T. - hinreichend effektiv an dem in Rede stehenden Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die auf die Darstellung neuer Gewerbe- und Industriegebiete gerichtet ist, beteiligen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB an. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sieht – soweit hier von Interesse – vor, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten - Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann - sollen von der Auslegung benachrichtigt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Das in § 3 BauGB geregelte Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung hat mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des für eine gerechte Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 34, und vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, juris Rn. 21. Die von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der öffentliche Auslegung des Planentwurfs verlangten Angaben müssen eine Anstoßwirkung entfalten und geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 12, und vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 19. Werden diese gesetzlichen Anforderungen beachtet, liegt eine rechtmäßige, d. h. zugleich hinreichend effektive Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Eine vorzeitige Verfestigung der Planung, die durch die Maßgaben des § 3 BauGB verhindert werden soll, vgl. zu diesem Gesichtspunkt Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 3 Rn. 8, tritt nicht ein. Dies zugrunde gelegt, benötigt der Antragsteller die streitbefangenen Informationen nicht, um sich mit (weiteren, über die unter dem 11. Oktober 2016 im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erstellten hinausgehenden) eigenen Stellungnahmen am Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans - das sich nach wie vor im Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung befindet, weil die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin noch aussteht - beteiligen zu können. Der Antragsteller kann seine Kritik an dieser Planung weiterhin bereits mit Hilfe des von der Antragsgegnerin vorzulegenden Planentwurfs nebst Begründung und eventuell weiteren verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen in das Neuaufstellungsverfahren einbringen. Sind die von dem Antragsteller herausverlangten Informationen nicht Teil des ausgelegten Planentwurfs und auch nicht anderweitig öffentlich zugänglich, erachtet der Antragsteller sie aber als planungsrelevant, kann er auch diese Einschätzung zum Gegenstand seiner (weiteren) Stellungnahme machen und dergestalt an der Planerarbeitung bzw. der Zusammenstellung des entscheidungserheblichen Abwägungsmaterials mitwirken. Die genaue Kenntnis der Informationen ist für die Wahrnehmung dieses Beteiligungsrechts nicht erforderlich. Entsprechendes gilt namentlich für die in der Beschwerdebegründung genannten Aspekte, die aus Sicht des Antragstellers gegen die Neufassung des Flächennutzungsplans sprechen. Der Antragsteller kann die Rügen, es fehle ein tragfähiges, hinreichend nachvollziehbares Verkehrskonzept und es bestehe die Besorgnis von Gefälligkeitsgutachten, weil das von der Antragsgegnerin eingeschaltete externe Sachverständigenbüro Q. & X. womöglich Interessenkollisionen unterliege, ohne Weiteres in das Neuaufstellungsverfahren einspeisen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen, dass sie den zu Ziffern 5 bis 9 begehrten Informationszugang unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 8 bis 10 IFG NRW gewähren werde, nachdem sie diese Unterlagen, die personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, gesichtet, geordnet und bewertet haben werde. Auch mit Blick auf diese Zusage ist ein Anordnungsgrund diesbezüglich zu verneinen. Schließlich fehlt im Hinblick auf die von Ziffer 17 des Informationsbegehrens betroffene Vorstudie bezüglich der Verlängerung der Linie 1 nach N. bzw. L. -T. auch deswegen der Anordnungsgrund, weil die damit zusammenhängenden Informationen ausweislich der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin aus ihrem dort bezeichneten Internetauftritt hervorgehen. Da der Antragsteller nach alledem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen, ob es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt. Die Klärung der Frage, ob der geltend gemachte Informationsanspruch etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW oder nach § 6 Satz 1 IFG NRW nicht gegeben ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).