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Beschluss

15 B 893/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.15B893.19.00
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Leitsätze

Audioaufzeichnungen von Ratssitzungen dienen der Unterstützung bei der Erstellung der Ratsprotokolle. Sie erfüllen keine eigenständige, von der Niederschrift unabhängige - geschweige denn protokollersetzende - Dokumentationsfunktion.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Audioaufzeichnungen von Ratssitzungen dienen der Unterstützung bei der Erstellung der Ratsprotokolle. Sie erfüllen keine eigenständige, von der Niederschrift unabhängige - geschweige denn protokollersetzende - Dokumentationsfunktion. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr unverzüglich, noch vor der Ratssitzung vom 11. Juli 2019, das Abhören der gemäß § 22 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt H. gefertigten Audioaufzeichnungen zur Tagesordnungspunkt-Debatte zu TOP 1.8 der Ratssitzung vom 23. Mai 2019 im Umfang ihres Antrages vom 7. Juni 2019 zu ermöglichen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Abhören der Audioaufzeichnungen zur Tagesordnungspunkt-Debatte zu TOP 1.8 der Ratssitzung vom 23. Mai 2019 zusteht. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt H. und seine Ausschüsse vom 9. Februar 2012 (GeschO Rat) werden von den Sitzungen des Rates Audioaufzeichnungen angefertigt. Die Aufzeichnungen dienen der Unterstützung der Erstellung der Ratsprotokolle und können bei Bedarf Stadtverordneten in den Diensträumen der Verwaltung zugänglich gemacht werden (§ 22 Abs. 4 Satz 2 GeschO Rat). Die Aufzeichnungen werden für die Dauer von zwei Wochen nach Versand der Niederschrift aufbewahrt (§ 22 Abs. 4 Satz 3 GeschO Rat). Das Verständnis einer Innenrechtsnorm, wie sie § 22 Abs. 4 GeschO Rat darstellt, wird maßgeblich auch durch die kommunale Praxis bestimmt. Vgl. zum Kommunalrecht VG Regensburg, Urteil vom 25. Januar 2006 - RN 3 K 05.01239 -, jurisRn. 38; zur Geschäftsordnung der Bundesregierung siehe BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 -, juris Rn. 119; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 -, juris Rn. 35. Diese Praxis geht nach den glaubhaft gemachten Ausführungen des Antragsgegners seit dem vergangenen Jahr dahin, Audioaufzeichnungen von Ratssitzungen nur noch zugänglich zu machen, um die Richtigkeit des Inhalts der - dann bereits vorliegenden - Niederschrift überprüfen zu können. Soweit der Antragsgegner in der Vergangenheit ein Abhören der Audioaufzeichnungen auch in anderen Fällen zugelassen habe, habe er von dieser Handhabung Abstand genommen. Im Übrigen habe der Zweck des Abhörens auch seinerzeit nie in der Sitzungsvorbereitung bestanden. Diese (jetzige) Praxis, die dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, dürfte auch Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 22 Abs. 4 GeschO Rat entsprechen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 1987 - 2 TG 912/87 -, NVwZ 1988, 88, 89; Wellmann, in: Rehn/Cronauge, GO NRW, Band I, Loseblatt, Band I, Stand Juni 2017, § 52 Erl. I.2; Kirchhof/Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand Dezember 2014, § 52 GO Erl. 1.4; Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 7. Edition, Stand: 1. März 2019, § 52 Rn. 6. § 22 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 GeschO Rat spricht davon, dass die Aufzeichnungen der Unterstützung bei der Erstellung der Ratsprotokolle dienen. Sie erfüllen danach keine eigenständige, von der Niederschrift unabhängige - geschweige denn protokollersetzende - Dokumentationsfunktion. In diesem Kontext spricht mehr dafür, die im2. Halbsatz von § 22 Abs. 4 Satz 2 GeschO Rat geregelte Zugänglichmachung der Audioaufzeichnung an Stadtverordnete nur an den „Bedarf“ für die Überprüfung der Richtigkeit des bereits erstellten Protokolls zu knüpfen. Die Unselbständigkeit der Audioaufzeichnung wird dadurch unterstrichen, dass § 22 Abs. 4 Satz 3 GeschO Rat für diese eine Aufbewahrungsfrist von zwei Wochen nach Versendung der Niederschrift statuiert. Liegt die Niederschrift vor, kann ihre Richtigkeit für eine begrenzte Zeitdauer mithilfe der Audioaufzeichnung kontrolliert werden. Nach Ablauf dieser Zwei-Wochen-Frist entfällt das Bedürfnis für deren weitere Aufbewahrung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).