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Urteil

19 K 751/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:1215.19K751.22.00
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Leitsätze

1. Der gerichtliche Prüfungsumfang in Fällen behördlich gewährter Billigkeitsleistungen beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die Subventionsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, sie also namentlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat.

2. Hieraus folgt zugleich, dass maßgeblich auf den der Subventionsbehörde im Zeitpunkt der ihrer Scheidung vorliegenden Erkenntnisstand abzustellen ist. Tatsächliche Umstände, die dieser im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und sie auch nicht hätte erkennen müssen, sind ebenso unerheblich, wie erst nachträglich eingetretene oder veränderte Umstände.

3. Die Auswertung von antragstellerseitig im Bewilligungsverfahren vorgelegten Zahlenwerken obliebt der Subventionsbehörde. Rechtserhebliche Einwände bestehen daher erst dann, wenn die Behörde die Auswertung abweichend von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis ausführt, sie zu nicht mehr sachlich gerechtfertigten Ergebnissen kommt oder ihr rechnerische Fehler unterlaufen sind.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der gerichtliche Prüfungsumfang in Fällen behördlich gewährter Billigkeitsleistungen beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die Subventionsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, sie also namentlich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat. 2. Hieraus folgt zugleich, dass maßgeblich auf den der Subventionsbehörde im Zeitpunkt der ihrer Scheidung vorliegenden Erkenntnisstand abzustellen ist. Tatsächliche Umstände, die dieser im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und sie auch nicht hätte erkennen müssen, sind ebenso unerheblich, wie erst nachträglich eingetretene oder veränderte Umstände. 3. Die Auswertung von antragstellerseitig im Bewilligungsverfahren vorgelegten Zahlenwerken obliebt der Subventionsbehörde. Rechtserhebliche Einwände bestehen daher erst dann, wenn die Behörde die Auswertung abweichend von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis ausführt, sie zu nicht mehr sachlich gerechtfertigten Ergebnissen kommt oder ihr rechnerische Fehler unterlaufen sind. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist ausweislich ihrer Eintragung im Handelsregister eine insbesondere auf Erwerb, Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen und Wertpapieren, sowie den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien sowie die unternehmerische Leitung von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgerichtetes Unternehmen. In dem Zusammenhang ist sie an mehreren Kapital- und Personengesellschaften beteiligt. Hierzu gehören namentlich, die T. E. H. & Co. KG und die T. G. H. & Co. KG, die B. & Partner X. I. . , die F. C. . X. I. . und die B1. N.----platz C1. GbR. Infolge der pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen (Wirtschafts-)lebens gewährte das beklagte Land in verschiedenen Phasen sogenannte Überbrückungshilfen nach Maßgabe entsprechender Förderrichtlinien. Grundlage dieser Förderung war, dass antragsberechtigte Unternehmen in Abhängigkeit von Rückgängen ihrer Umsätze gegenüber entsprechenden Vergleichszeiträumen aus der Zeit vor Beginn der SARS-CoV2-Pandemie bis zu 100% Zuschüsse zu ihren Fixkosten erhielten. Am 18. Mai 2021 beantragte die Klägerin über eine beauftragte Steuerberaterkanzlei als sogenannte „Prüfende Dritte“ die Bewilligung einer Überbrückungshilfe III. In dem entsprechenden Antragsformular gab sie zunächst an, dass sie die o.g. Unternehmen als verbundene Unternehmen verwalte. Ferner übermittelte sie sowohl für den einschlägigen Vergleichszeitraum Januar bis Juni 2019 („Betrag Vergleichsmonat (EUR)“ als auch den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 („Betrag Fördermonat (EUR)“ folgende tatsächliche bzw. prognostizierte Umsatzzahlen: Aus den genannten Umsatzzahlen sowie weiteren Angaben zu betrieblichen Fixkosten in Höhe von 2.917.773,03 Euro errechnete laut dem Antragsformular auf Grundlage der dort dargestellten Fördererquoten ein Förderungsbetrag von 2.672.394,72 Euro. Bereits im Januar 2021 hatte die Klägerin zudem für ihre oben angeführten Hotelbetriebe sogenannte November- bzw. Dezember-Hilfen beantragt und entsprechend bewilligt und ausgezahlt bekommen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 bewilligte die Bezirksregierung E2. der Klägerin zunächst eine Abschlagszahlung auf die begehrte Überbrückungshilfe in Höhe von 600.000,- Euro. Zugleich behielt sie sich eine weitere Prüfung der Antragsvoraussetzungen vor. Im Juni 2021 reichte der Kläger einen erneuten Antrag auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe mit unveränderten Zahlen ein. Mit E-Mail vom 17. September 2021 wandte sich die Bezirksregierung an die „Prüfende Dritte“ der Klägerin und bat u.a. um Übersendung betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Monate Januar bis Juni 2021. Nach Fristverlängerungen und Erinnerungen legte die „Prüfende Dritte“ am 17. November 2021 entsprechende Summen- und Saldenlisten bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Monate Januar bis Juni 2021 der Klägerin und der mit ihr verbundenen o.g. Unternehmen vor (vgl. im Einzelnen Bl. 94ff Beiakte Heft 1). Am 7. Dezember 2021 übersandte die „Prüfende Dritte“ eine weitere Aufstellung von Umsatz- und Fixkostenzahlen. Den entsprechenden vorgelegten Aufstellungen auf Bl. 94ff. Beiakte Heft 1 entnahm die Bezirksregierung für die jeweiligen Monate aufaddiert die nachfolgend unter „BWA“ grau unterlegten Umsatzzahlen und kam auf die unter „Erstattung“ (vollständige Darstellung der Tabelle auf Bl. 79 Beiakte Heft 1 dargestellten Förderungsanteile: Auf dieser Grundlage bewilligte die Bezirksregierung der Klägerin mit Bescheid vom 11. Januar 2021 eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 994.697,14 Euro und lehnte ihren darüber hinausgehenden Förderungsantrag zugleich ab. Grundlage der Förderung sei insbesondere die Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Höhe der Bewilligung stellte sie dabei unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Zur Begründung der Teilablehnung führte die Bezirksregierung an, dass sich die Höhe der konkreten Förderung der Überbrückungshilfe an dem tatsächlichen Umsatzrückgang der Fördermonate im Vergleich zu den tatsächlichen monatlichen Umsätzen des Jahres 2019 orientiere. Die im Antrag angegebenen Umsätze der Monate Januar bis Juni 2021 stimmten nicht mit den Werten der eingereichten Umsatznachweise überein. Der Bewilligungsbetrag sei folglich um 1.677.697,58 Euro zu reduzieren. Die Klägerin hat am 11. Februar 2022 Klage erhoben und zunächst einen über den ihr bewilligten Betrag hinausgehenden Betrag in Höhe von 1.589.838,48 Euro geltend gemacht. Zuletzt hat sie mit Schriftsatz vom 30. November 2023 ihre Klage zurückgenommen, soweit ihr Begehren über einen Betrag von 1.200.043,92 Euro hinausgeht. In der Sache macht sie Folgendes geltend: Der angegriffene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Begründung der Teilablehnung den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW nicht genüge. Insoweit sei ihr auch keine Verwaltungspraxis des Beklagten bekannt. Ihre Versuche, das „centgenau“ bezifferte Ergebnis des Beklagten nachzuvollziehen, sei auch nach Gewährung von Akteneinsicht erfolglos geblieben. Alleine den beiden auf Bl. 79, 80 der Beiakte Heft 1 befindlichen Seiten ließen sich irgendwelche rechnerischen Erwägungen des Beklagten entnehmen. Die bewilligten Leistungen blieben außerdem hinter ihrem Anspruch zurück. Insoweit werde auf die beigefügten Anlagen Bezug genommen. Die dortigen Berechnungen seien nach Maßgabe der Vorschriften zur Gewährung der Überbrückungshilfe III erfolgt. Man habe sich bereits erlaubt, die Zahlen an die inzwischen feststehenden endgültigen Geschäftszahlen anzupassen, um zu vermeiden, dass es nach einer Schlussabrechnung zu Rückzahlungen kommen müsse. Aus den vorgelegten Berechnungen ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe in Höhe von weiteren 205.346,78 €. Im Hinblick auf die von der Beklagtenseite vorgenommene Auswertung der Summen- und Saldenlisten sei noch anzumerken, dass der Beklagte zur Ermittlung der maßgeblichen Umsätze dort teilweise Beträge herangezogen habe, die nach den FAQ nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Konkret betreffe dies die sie (die C. . + Q. X. I. . ) betreffende Summen- und Saldenlisten, die in den Monaten Februar, März, April und Juni 2021 (Abschlags-)Zahlungen im Zusammenhang mit der Novemberhilfe, der Dezemberhilfe bzw. der Überbrückungshilfe III enthielten. Bei diesen Zahlungen handle es sich nicht um Umsätze im Sinne der Definition in Ziffer 1.3 der FAQ. Im Februar 2021 gehe es um 100.000,- Euro Abschlagszahlungen für die November- und Dezember-Hilfen, im März 2021 sei eine Restzahlung auf die Novemberhilfe in Höhe von 372.249,92 Euro erfolgt. Im April 2021 sei dann eine weitere Restzahlung auf die Dezember-Hilfe in Höhe von 514.207,51 Euro erfolgt. Schließlich habe die Klägerin im Juni 2021 eine Abschlagszahlung auf die Überbrückungshilfe in Höhe von 600.000,- Euro erhalten. Diese Zahlungen fänden sich in den Summen- und Saldenlisten allesamt im Konto „5481 – Erlöse sonstige 0%“. Dieses Konto sei einzig und allein für die o.g. Zahlungen in die besagten Listen aufgenommen worden, was schon daran erkennbar sei, dass sie in ihrer Summen- und Saldenliste für Januar 2021 noch nicht erschienen sei. Auf diesem Konto seien auch keine anderen Geschäftsvorgänge verbucht. Der Beklagte habe diese Nachweise selbst bei ihr angefordert. Es handle sich auch nicht um Angaben im engeren Sinne, sondern um Belege. Daher obliege es dem Beklagten, die Nachweise zutreffend auszuwerten und sich zu vergewissern, auf welche der dort genannten Beträge er abzustellen habe. Auch aufgrund seiner eigenen Akten hätte er die Beträge erkennen oder bei Unklarheiten geeignete Nachfragen stellen müssen. Im Monat April 2021 wirke sich dieser Unterschied auch aus, weil sich die Ersatzquote bei Nichtberücksichtigung dieser Zuflüsse auf 100% anstatt auf nur 60% belaufen hätte. Alleine hierdurch stünden ihr, der Klägerin, weitere 186.290,62 € zu. Angesichts dessen, dass die Bewilligungen nur vorläufig erfolgt seien und zwingend noch eine Schlussabrechnung zu erfolgen habe, könnten zudem auch die im Klageverfahren vorgelegten Zahlen noch Berücksichtigung finden. Die Klägerin beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 11. Januar 2022 (Az.: UBH3R-C-42424) im Hinblick auf die erfolgte Teilablehnung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen weitergehenden Betrag von 205.346,78 € als Überbrückungshilfe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er unter Darstellung der Grundlagen des Überbrückungshilfeprogramms zunächst darauf, dass offensichtlich auch die Klägerin anerkannt habe, dass ihr für die Fördermonate außer dem April 2021 kein weitergehender Anspruch zustehe. In Bezug auf diesen Monat sei er, der Beklagte, zutreffend von einer Förderquote von 60% ausgegangen. Die Nachweise anhand der Betriebswirtschaftlichen Auswertung und den Summen- und Saldenlisten ergebe bezogen auf den Vergleichszeitraum einen Umsatzrückgang von 61,43 %. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei im Übrigen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Die neu eingeführten Zahlen zu Fixkosten und Umsatzrückgängen seien folglich nicht relevant. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht im beiderseitigen Einverständnis durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage über einen Betrag 1.200.043,92 € hinausging, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Die mit dem streitigen Bescheid erfolgte (Teil-)Ablehnung einer über den der Klägerin bewilligten Betrag von 994.697,14 € hinausgehenden Überbrückungshilfe ist rechtmäßig und verletzt die sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Bewilligung einer Soforthilfe oder auf Neubescheidung ihres Antrags. Die im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung über den Förderungsantrag der Klägerin findet nach der Darstellung im streitigen Bescheid ihre rechtlichen Grundlagen insbesondere in § 53 LHO, sowie der Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 30. September 2021 (nachfolgend: ÜbH-Förderrichtlinie). Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei seiner Ermessensausübung bzgl. entsprechender Förderanträge wird er durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, er hat also über entsprechende Förderanträge im Einklang mit seiner allgemeine Förder-, also seiner Bewilligungs- bzw. Versagungspraxis zu entscheiden. Damit kommt dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zugleich anspruchsbegründende als auch anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis kann zunächst die vom Beklagten angeführte ÜbH-Förderrichtlinie herangezogen werden. Verfährt eine Subventionsbehörde – wie hier – nach den Vorgaben einer einschlägigen Förderrichtlinie, kommt deren Inhalt insoweit Bedeutung zu, als dass diese Ausdruck der einschlägigen Förderpraxis ist. Damit kommt dieser vermittelt über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz faktische Außenwirkung zu. Maßgeblich ist dabei allerdings alleine die behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie; nur insoweit wird die Subventionsbehörde durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -; zitiert nach juris; ferner Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 215. Daneben kann ergänzend auch auf den Inhalt entsprechender Förderungsbescheide sowie des Antragsformulars abgestellt werden. Überdies können auch sogenannten durch die Bewilligungsbehörde veröffentlichte „FAQ“ Aufschluss über die maßgebliche Verwaltungspraxis geben, soweit diese den Umgang mit bestimmten Konstellationen in der Vergangenheit erkennen lassen oder erkennen lassen, wie mit entsprechenden Konstellationen künftig umgegangen werden soll. Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Subventionsentscheidung beschränkt sich in solchen Fällen im Übrigen in Anwendung des in § 114 Satz 1 VwGO niedergelegten Maßstabs darauf zu überprüfen, ob die Subventionsbehörde ihr Ermessen entsprechend der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausgeübt hat, sie also namentlich dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen hat. Hieraus folgt zugleich, dass maßgeblich auf den der Subventionsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Erkenntnisstand abzustellen ist. Tatsächliche Umstände, die dieser im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt waren und sie auch nicht hätte erkennen müssen, sind ebenso unerheblich, wie erst nachträglich eingetretene oder veränderte Umstände. Ähnlich zu Corona-Subventionsfällen etwa: VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris Rn. 26, Insoweit folgt auch nichts anderes daraus, dass die hier in Streit stehende Entscheidung des Beklagten unter dem Vorbehalt einer endgültigen Schlussabrechnung steht, mithin vorläufiger Natur ist. Mit seinem Bescheid hat der Beklagte – aus den nachfolgend dargestellten Gründen – den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung in dieser Phase des Subventionsverfahrens erfüllt. Die mittels Schlussbescheid erfolgende Bewertung der endgültigen Umsatzzahlen bleibt dem Beklagten nach der von ihm festgelegten Verfahrenspraxis im Rahmen der Schlussabrechnung vorbehalten. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise über den Förderantrag der Klägerin entschieden. Fehler bei der Ausübung seines Ermessens sind nicht feststellbar. Keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich aus der Rüge der Klägerin herleiten, dass die Teilablehnung nicht ausreichend begründet worden sei. Ein bloßer Formmangel würde schon an sich noch keinen Ermessensfehler begründen. Hinzu kommt, dass der erhobene Vorwurf auch in der Sache nicht zutrifft. Die Begründung der Teilablehnung lässt jedenfalls in Zusammenschau mit der im Tatbestand auf Seite 4 des Urteils dargestellten Tabelle und dem – beiden Beteiligten bekannten – Modus nach Ziffer 5. Abs. 1 ÜbH-Förderrichtlinie zur Berechnung der Überbrückungshilfe die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen, die den Beklagten zu seiner Entscheidung bewogen haben. Nach der Begründung der Teilablehnung und den Berechnungen in der erwähnten Tabelle wird nämlich deutlich, dass der Beklagte anhand der von der Klägerin im Bewilligungsverfahren vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie Summen- und Saldenlisten ermittelten Umsatzzahlen, die gegenüber den Angaben der Klägerin im Antragsformular nach oben hin abwichen, entsprechende Kürzungen vorgenommen hat. Gegen die Ermittlung der maßgeblichen Umsatzzahlen anhand der von der Klägerin im Bewilligungsverfahren vorgelegten Tabellenwerke bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Auswertung entsprechender Tabellen obliegt generell im Rahmen seiner allgemeinen Förderpraxis dem Beklagten. Einwände ergeben sich vor dem Hintergrund des gerichtlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabs daher erst, wenn die Subventionsbehörde entweder entsprechende Aufstellungen in anderen Fällen anders ausgewertet hat, sie anhand der vorgelegten Zahlen zu sachlich nicht mehr gerechtfertigten Ergebnissen kommt oder ihr bei der Erfassung der Zahlen rechnerische Fehler unterlaufen sind. Hiernach sind die Annahmen des Beklagten zur Förderhöhe nicht zu beanstanden. Dieser hat den von der Klägerin vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen bzw. Summen- und Saldenlisten nachvollziehbarer Weise entsprechende Umsatz- bzw. Erlöszahlen bezogen auf die Klägerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen entnommen und diese im Hinblick auf die jeweiligen Fördermonate ins Verhältnis zu den Vergleichsmonaten des Jahres 2019 gesetzt. Diese Vorgehensweise unterliegt keinen sachlichen Bedenken, auch nicht in Bezug auf die von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 30. November 2023 erhobenen Rügen (dazu nachfolgend). Rechnerische Fehler hat die Klägerin zudem weder aufgezeigt, noch sind solche offensichtlich erkennbar. Dafür, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen entsprechende Einnahmedarstellungen in anderer Weise ausgewertet hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Keinen Einwänden begegnet es schließlich im Hinblick auf die zuvor erwähnte Rüge der Klägerin, dass der Beklagte bei der Ermittlung der maßgeblichen Umsatzzahlen die in der die Klägerin selbst betreffenden Summen- und Saldenlisten enthaltenen Zuflüsse unter der Kontonummer „5481“ nicht außer Ansatz gelassen hat. Unter dieser Kontonummer seien nach Darstellung der Klägerin Einnahmen aus November- und Dezember-Hilfen verbucht, die ihr ihm Zusammenhang des Betriebs der mit ihr verbundenen T1. zugeflossen seien. Es bedarf insoweit keiner weiteren Vertiefung, ob es sich bei den entsprechenden Zuwendungen aus den genannten Hilfsprogrammen, bei denen es sich jedenfalls um Umsatzsurrogate handeln dürfte, um Umsätze im Sinne der ÜbH-Förderrichtlinie bzw. der einschlägigen FAQ handelt. Denn es ist im Rahmen des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs zumindest nicht ersichtlich, dass dem Beklagten bzw. dessen mit der Bewilligung betrauten Sachbearbeitern im Rahmen der Auswertung der Saldenlisten bekannt war oder hätte auffallen müssen, dass es sich bei den als „Erlös sonstige 0%“ verbuchten Zuflüssen anders, als bei den übrigen dort angeführten Erlösen nicht um „klassische“ Umsätze handelt. Die gewählte Bezeichnung „Erlös sonstig“ namentlich nichts dafür her, dass hierrunter Zuflüsse aus anderen Wirtschaftshilfeprogrammen verbucht wurden. Eine nähre Erläuterung zum Inhalt der erwähnten Positionen hat die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch an anderer Stelle nicht vorgenommen. Hierzu hätte im Übrigen schon deshalb Anlass bestanden, da es nahelag, dass diese Positionen von den Sachbearbeitern des Beklagten andernfalls nicht als anders zu behandelnde Zuflüsse erkannt werden. Insoweit sind im Übrigen angesichts des massenhaften Anfalls an Überbrückungshilfeanträgen in dem Zeitraum an die Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen waren. Jedenfalls aber angesichts dessen, dass die Frage von nach den vorgelegten Auswertungen gegenüber der Antragstellung erhöhten Umsätzen auch Gegenstand der im Dezember 2021 geführten Korrespondenz zwischen der „Prüfenden Dritten“ der Klägerin und dem Beklagten war, hätten sich entsprechende Klarstellungen der „Prüfenden Dritten“ aufdrängen müssen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass der Sachbearbeiter des Beklagten in seiner Nachricht vom 2. Dezember 2021 u.a. für den April 2021 gerade darauf hingewiesen hatte, dass für diesen Monat angesichts eines Umsatzes von „1,16 Mio. EUR“ von (nur) „60% Förderung“ ausgegangen werde. Dass also die in Rede stehende Einnahmeposition beklagtenseitig als Umsatz aufgefasst würde, war für die Klägerin noch vor der Ablehnungsentscheidung des Beklagten eindeutig erkennbar. Die im Übrigen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Umsatzzahlen der Klägerin sind aus den oben genannten Gründen ohne Belang. Ob und inwieweit diese im Rahmen der Schlussabrechnung relevant werden, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 auf 595.141,31 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.