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Urteil

19 K 5180/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0923.19K5180.23.00
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Leitsätze

Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert, nach Aktenlage zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ständige Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert, nach Aktenlage zu bescheiden, ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Großhandel für Fertigwaren. Am 16. Januar 2022 beantragte sie durch den von ihr beauftragten prüfenden Dritten bei dem Beklagten die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen über eine Förderhöhe von insgesamt 16.856,10 Euro für die Monate Januar bis März 2022. Noch am selben Tag erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Bescheid über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe IV in Höhe von 8.428,05 Euro. Eingangs des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Förderhöhe auf den Angaben der Klägerin beruhe und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags sich nach derzeitigem Stand eine Überbrückungshilfe IV i. H. v. 16.856,10 Euro ergebe, die die Basis zur Berechnung der erfolgten Abschlagszahlung bilde. Unter Ziffer 2. des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe und sich der Betrag insbesondere verringere, wenn sich die Fixkosten reduzierten und/oder sich der Umsatzrückgang reduziere bzw. im Falle der Antragstellung und Bewilligung auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19” sich das Betriebsergebnis erhöhe oder aber im Rahmen der Schlussabrechnung noch Anrechnungen gem. Ziffer 11. der Nebenbestimmungen erfolgten. In Ziffer 3. der in dem Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen wurde der Klägerin u. a. aufgegeben, nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, über den prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von der Klägerin empfangenen Leistungen vorzulegen. In Ziffer 13. der Nebenbestimmungen behielt sich der Beklagte vor, im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV, der Schlussabrechnung gem. Nr. 3 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe IV vorzunehmen. In diesem Fall seien die Bewilligungsstelle, das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie etwaige von diesen beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Überbrückungshilfe IV durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Antragstellerin habe die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Nach Ziffer 14. der Nebenbestimmungen sei die Überbrückungshilfe IV zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2022 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) am 30. Juni 2022. In dem Bescheid wurde u. a. ausgeführt, dass die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe stehe. Die Höhe der Überbrückungshilfe IV werde in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe IV erfolge auf Grundlage einer Schlussabrechnung. Daneben erließ der Beklagte in den Ziffern 3., 13. und 14. gleichlautende Nebenbestimmungen wie in dem Bescheid vom 16. Januar 2022. Unter dem 16. August 2022 wandte sich der Beklagte über das Antragsportal an den prüfenden Dritten und bat um Übersendung von Umsatznachweisen für die Fördermonate sowie den Vergleichszeitraum über die Upload-Funktion im Antragsportal innerhalb der nächsten zehn Tage. Über die im Antragsportal vorliegende Anfrage erhielt der „steuerliche Mitarbeiter“ des prüfenden Dritten von dem Beklagten ebenfalls am 16. August 2022 eine E-Mail. Mit E-Mail vom 24. August 2022 bat der Mitarbeiter des prüfenden Dritten um Fristverlängerung bis zum 20. September 2022, da er sich vom 15. August bis zum 5. September 2022 in seinem Jahresurlaub befinde. Am 30. August 2022 bewilligte der Beklagte eine Fristverlängerung bis zum 5. September 2022. Mit E-Mail vom 7. September 2022 bat der Mitarbeiter des prüfenden Dritten nochmals um „entsprechende Fristverlängerung“, da für „die besagte beA-Karte“ seitens des Service-Desk immer noch kein „Ticket“ erstellt worden sei, so dass der Zugang zum Portal weiterhin nicht funktionieren würde. Diese gleichlautende Bitte wiederholte er in seiner E-Mail vom 30. September 2022 an den Beklagten, nachdem dieser am 20 September 2022 erneut um Übersendung von Umsatznachweisen für die Fördermonate sowie den Vergleichszeitraum über die Upload-Funktion im Antragsportal innerhalb der nächsten zehn Tage gebeten hatte. Am 24. Oktober 2022 bat der Beklagte wie zuvor um Übersendung der Umsatznachweise. Am 2. November 2022 teilte der prüfende Dritte mit, dass seitens des Service-Desks noch keine beA-Karte erstellt worden sei, so dass der Zugang zum Portal nicht funktioniere und bat erneut um Fristverlängerung. Unter dem 14. November 2022 wandte sich der Beklagte erneut an den prüfenden Dritten und bat um Einreichung von Umsatznachweisen über die Upload-Funktion im Antragsportal sowie um Angabe der korrekten Steuernummer der Klägerin. Darauf reagierte der prüfende Dritte mit E-Mail vom 23. November 2022 und bat unter Angabe derselben Gründe wie zuvor um erneute Fristverlängerung. Der Beklagte stellte die weitere Bearbeitung daraufhin zunächst zurück. Mit Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Oktober 2023 lehnte der Beklagte den Antrag vom 16. Januar 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe ab (Ziffer 1.), sprach aus, dass die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheids über eine Billigkeitsleistung vom 16. Juni 2022 vollständig ersetzt werden (Ziffer 2.) und setzte den zu erstattenden Betrag auf 8.428,05 Euro fest, wobei er die Klägerin zur Rückzahlung binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides aufforderte (Ziffer 3.). Zur Begründung führte er u. a. aus, dass mangels Einreichung von geeigneten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Umsatzrückgangs nach Ziffer 3 Absatz 1 FRL trotz mehrfacher Aufforderungen über den Antrag nach Aktenlage entschieden worden und dieser abzulehnen sei. Die im fristwahrenden Bescheid vom 16. Juni 2022 sowie im vorläufigen Bescheid über die Gewährung von Abschlagszahlungen vom 17. Januar 2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe sei nun erfolgt, so dass der vorliegende Schlussbescheid an die Stelle dieser vorläufigen Bescheide trete. Als Zuwendungsempfänger sei die Klägerin gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW verpflichtet, eine hiernach zu viel erhaltene Leistung zu erstatten. Gegen den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid hat die Klägerin am 22. November 2023 Klage erhoben Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, dass es für den alleinigen Sachbearbeiter des prüfenden Dritten für die Dauer von ca. einem Jahr nicht möglich gewesen sei, mit der vorhandenen beA-Karte auf das Portal der Überbrückungshilfe zuzugreifen. Der Sachbearbeiter des prüfenden Dritten habe sich in dem Zeitraum ca. zwei- bis dreimal wöchentlich an die IT-Hotline der Bezirksregierung Münster gewandt, ohne dort jemanden zu erreichen. Erst nach ca. einem Jahr sei es ihm gelungen, die Hotline zu erreichen und einen neuen Benutzernamen und Password zu erhalten. Nachdem der Zugriff auf das Portal wieder möglich gewesen sei, seien die zur Beantwortung anstehenden Rückfragen dort nicht mehr hinterlegt gewesen, so dass eine Beantwortung nicht mehr habe erfolgen können. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin vorgetragen, dass die seit dem Jahr 2020 ursprünglich bestehende Möglichkeit, sich mit der beA-Karte am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme anzumelden, abgeschaltet worden sei. Dies habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Nachfrage zwar bestätigt, die Abschaltung sei aber nicht öffentlich kommuniziert und auch nicht in den FAQs des Portals hinterlegt worden. Der prüfende Dritte habe daher schuldlos die offenen Fragen im Portal nicht beantworten können. Die Ursache für die fehlende Endabrechnung habe damit nicht in der Sphäre der Klägerin gelegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27. Oktober 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigert habe, nach Aktenlage zu bescheiden. Gemäß Ziff. 6 Abs. 2 Abschnitt 2 lit. k) bis m) FRL („Förderrichtlinie“) habe der Antragstellende neben den in Abschnitt 1 lit. a) bis j) genannten Angaben auch den Umsatzrückgang gemäß Ziff. 3 Abs. 1 FRL, eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziff. 4 FRL und eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen. Dies sei nicht geschehen. Dem prüfenden Dritten sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den gestellten Rückfragen der Behörde Stellung zu beziehen. Daneben hätte noch die Möglichkeit bestanden, erneut um Fristverlängerung zu bitten. Der Klägerin sei in diesem Zusammenhang das etwaige Verhalten des prüfenden Dritten zuzurechnen. Dieser sei nach Ziff. 6 Abs. 1 FRL und Ziff. 3.1 FAQ die innerhalb des Antragsverfahrens verantwortliche Person. Außerdem sei es für die Verwaltungspraxis unerheblich, ob er schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Durch das vollständige Unterlassen der Mitwirkung sei die Förderung abzulehnen gewesen; das beklagte Land sei nicht in der Lage gewesen, die Förderberechtigung zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei dabei allein der Bescheidungszeitpunkt. Damit seien auch alle Angaben, die neu ins Klageverfahren eingeführt worden seien, für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung des Bescheides nicht relevant. Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Juli 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 27. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe für die Monate Januar bis März 2022 abgelehnt und den mit Bescheid vom 16. Januar 2022 bereits bewilligten und ausgezahlten Betrag in Höhe von 8.428,05 Euro nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgefordert. Nach letztgenannter Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf den Fall, in dem ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135 f. m. w. N. So liegt es hier. Der Bescheid vom 16. Januar 2022, mit welchem der Klägerin eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe IV in Höhe von 8.428,05 Euro gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides vom 27. Oktober 2023 unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist. Gleiches gilt für den vorläufigen Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2022 über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022. Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich zunächst aus den Ausführungen eingangs des Bescheids vom 16. Januar 2022, in denen die Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass die Förderhöhe auf den Angaben der Klägerin beruhe und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags sich nach derzeitigem Stand eine Überbrückungshilfe IV i. H. v. 16.856,10 Euro ergebe, die die Basis zur Berechnung der erfolgten Abschlagszahlung bilde. In Ziffer 2. des Bewilligungsbescheids vom 16. Januar 2022 ist ausgeführt worden, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stehe. Daneben ist in dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 16. Juni 2022 bestimmt worden, dass die dortige Festsetzung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe stehe und die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe IV auf Grundlage einer Schlussabrechnung erfolge. Gegen die Zulässigkeit einer zunächst nur unter Vorbehalt stehenden Subventionsbewilligung ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde – wie hier der Beklagte – die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d. h. sie hat Förderanträgen, soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die nicht der Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Maßgeblich ist allein die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat. Vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 28.05.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG S.-H., Urteil vom 17.05.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, Urteil vom 10 A 1481/11 - juris. Eine solche in ihrem Ermessen stehende Subvention kann die Behörde auch dann unter den Vorbehalt einer späteren Regelung stellen, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur dann, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 - juris Rn. 45 ff. Vorliegend bestand hinsichtlich der Voraussetzungen, die der Beklagte seiner Verwaltungspraxis für die Bewilligung der Subvention zugrunde gelegt hat, eine Ungewissheit, die einen hinreichenden sachlichen Grund für den Vorbehalt bot. Denn die Höhe der Subvention war angesichts ihrer Zielsetzung gerade von betriebswirtschaftlichen Faktoren, insbesondere der Umsatzentwicklung im Geschäftsbetrieb der Klägerin, abhängig, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht feststanden und auch noch nicht feststehen konnten. Eine Beurteilung der tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Lage konnte erst nach Ablauf des Förderzeitraums durch Vorlage von Umsatznachweisen für die Fördermonate sowie den Vergleichszeitraum erfolgen. Eine abschließende Beurteilung war hier jedoch aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin nicht möglich. Denn diese hatte trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten die angeforderten Umsatznachweise für die Fördermonate sowie den Vergleichszeitraum nicht vorlegt. Dass der Beklagte sodann deutlich nach fruchtlosem Ablauf der letzten Fristverlängerung vom 14. November 2022 schließlich knapp ein Jahr später unter dem 27. Oktober 2023 nach Aktenlage entschieden und die beantragte Subvention abgelehnt sowie die bereits ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat vorgetragen, dass es der ständigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes entspreche, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigere, nach Aktenlage zu bescheiden. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass es dem von ihr beauftragten prüfenden Dritten über die Dauer von rund einem Jahr nicht möglich gewesen sei, auf das Portal der Überbrückungshilfe zuzugreifen und die die angeforderten Unterlagen hochzuladen, hat sie sich das Verhalten des prüfenden Dritten nach dem Rechtsgedanken der §§ 164, 166 BGB zurechnen zu lassen. Dass diesem ohne jedes Verschulden nicht möglich gewesen ist, die von dem Beklagten angeforderten Unterlagen bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung am 27. Oktober 2023 vorzulegen, vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 C 21.2701 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 - 3 K 84/22 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 - Au 6 K 22.1310 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 - 19 K 751/22 -, juris Rn. 27, hat er schon nicht glaubhaft gemacht. Von seinem Prozessbevollmächtigten, der gleichzeitig prüfender Dritter im Verwaltungsverfahren gewesen ist, sind lediglich vage und nicht verifizierbare Angaben zum Grund und zur Dauer der vorgeblichen Verhinderung gemacht worden. Insbesondere ist von ihm nicht dargelegt worden, wann genau es ihm wieder möglich gewesen ist, auf das Portal des Beklagten zuzugreifen. Jedenfalls hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der prüfende Dritte den Bescheid vom 27. Oktober 2023 sogar noch am selben Tag im Portal des Beklagten abgerufen. Dass ein Zugriff auf das Portal genau erst mit Abruf des ablehnenden Bescheides am 27. Oktober 2023 wieder möglich gewesen ist, ist von ihm selbst nicht behauptet worden. Er wäre daher gehalten gewesen, unverzüglich nach Wiedererlangen der Zugriffsmöglichkeit die fehlenden Unterlagen zu übermitteln. Im Übrigen konnte der prüfende Dritte nach Äußerung seiner letzten Bitte um – eine der Dauer nach nicht spezifizierten – Fristverlängerung vom 23. November 2022 auch aufgrund der vorangegangenen Kommunikation mit dem Beklagten nicht davon ausgehen, er habe – trotz des Schweigens des Beklagten auf die erbetene Fristverlängerung – quasi zeitlich unbegrenzt die Gelegenheit zur Einreichung der Unterlagen. Der Beklagte hatte in der vorhergegangenen Kommunikation grundsätzlich Fristverlängerungen von jeweils lediglich zehn Tagen gewährt. Der prüfende Dritte wäre daher sehr zeitnah nach seinem letzten – nicht spezifizierten – Fristverlängerungsgesuch gehalten gewesen, jedenfalls per E-Mail sich erneut an den Beklagten zu wenden und um weitere Fristverlängerung zu bitten. Dies hat er auch nach seinem eigenen Vortrag nicht getan. Schließlich war der Beklagte auch nicht verpflichtet, sich die angeforderten Informationen im Rahmen der Amtsaufklärung anderweitig zu beschaffen. Unabhängig davon, ob dies angesichts des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 1 AO) überhaupt grundsätzlich möglich wäre, wird der Grundsatz der Amtsaufklärung (§ 24 VwVfG NRW) durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) eingeschränkt. Namentlich im Subventionsrecht ist es primär die Pflicht des Antragstellers – d. h. hier der Klägerin – seine Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die benötigten Informationen seiner Wissens- und Einflusssphäre entstammen. Vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.