Urteil
4 A 30/22 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle, die Bewilligung von Coronawirtschaftshilfen an die Zuverlässigkeit der Antragstellenden zu binden, ist sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.58)
(Rn.59)
Der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Begriff der Zuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Förderzwecks und des öffentlichen Interesses an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel zu bestimmen.(Rn.43)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit als eine Fördervoraussetzung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nichts anderes gilt bei einem Wechsel der Geschäftsführung des Antragstellenden nach Erlass eines ablehnenden Förderbescheides.(Rn.44)
Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist auf den bzw. die Antragsteller(in), bei juristischen Personen auf die handelnden Organe, abzustellen,(Rn.45)
nicht dagegen auf einen nach den Vollzugshinweisen zwingend einzuschaltenden prüfenden Dritten.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle, die Bewilligung von Coronawirtschaftshilfen an die Zuverlässigkeit der Antragstellenden zu binden, ist sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.58) (Rn.59) Der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Begriff der Zuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Förderzwecks und des öffentlichen Interesses an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel zu bestimmen.(Rn.43) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit als eine Fördervoraussetzung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nichts anderes gilt bei einem Wechsel der Geschäftsführung des Antragstellenden nach Erlass eines ablehnenden Förderbescheides.(Rn.44) Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist auf den bzw. die Antragsteller(in), bei juristischen Personen auf die handelnden Organe, abzustellen,(Rn.45) nicht dagegen auf einen nach den Vollzugshinweisen zwingend einzuschaltenden prüfenden Dritten.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 23. Juli 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe Zweite Phase, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe Dritte Phase und als Minus hierzu keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge vom 16. November 2020, 1. Dezember 2020, 8. Januar 2021 und 17. Februar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlagen der begehrten Billigkeitsleistungen sind § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204) sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241), diese zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Februar 2024 (MBl. LSA 2024, S. 310), sowie der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen Buchstaben B Überbrückungshilfe Zweite Phase, C. „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020, D „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020, und G Überbrückungshilfe Dritte Phase (im Folgenden „Vollzugshinweise“), in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Danach sind diese Wirtschaftshilfen in Form der Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlungen zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden bzw. aufgrund der coronabedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im November bzw. Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten bzw. zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird. Ist – wie hier – durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Coronahilfen und (als Minus hierzu) keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein (direkter) Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung besteht – wie sich auch aus Buchstabe B. IV. Ziff. 1 Abs. 2, Buchstabe C. Abschnitt VII. Ziff. 1 Abs. 2, Buchstabe F. XVI. Ziff. 1 Abs. 3 und Buchstabe G. XIX. Ziff. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise jeweils ergibt – mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen und verfügbaren Haushaltsmitteln kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer ständig geübten Vergabepraxis eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch in allen Antragsverfahren nicht vor. Die Gewährung der Billigkeitsleistung ist nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Anlehnung an die haushaltsrechtlichen Grundsätze, insbesondere Nr. 1.2 zu § 44 VV-LHO LSA, an die Zuverlässigkeit des Mittelempfängers gebunden. Nach der genannten Bestimmung dürfen Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Die Klägerin ist nach diesen Maßgaben nicht antragsberechtigt, weil sie nicht alle Fördervoraussetzungen erfüllt. Sie erweist sich nach der vorzunehmenden Prognose nicht als zuverlässig. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG LSA, Urteil vom 22. Juni 2006 – 1 L 118/05 – juris). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Wirtschaftsverwaltungsrecht nicht näher definiert, wird aber auch in anderen Rechtsgebieten, u. a. im Gewerberecht in § 35 GewO, verwandt, sodass auf die Rechtsprechung hierzu zurückgegriffen werden kann. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Gewerbeunternehmen, sodass der Begriff der Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Förderzwecks und des öffentlichen Interesses an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel bestimmt werden kann. Unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Zuwendung allein für das geförderte Vorhaben entsprechend der maßgeblichen Förderrichtlinien verwendet und nicht fehlgeleitet wird. Das bedeutet, dass die Billigkeitsleistung entsprechend der Richtlinie zur Begleichung der förderfähigen Fixkosten und damit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens verwendet wird und anschließend die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Mittel sowie eine reibungslose Abwicklung des Bewilligungsverfahrens gewährleistet werden kann. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens bietet (vgl. OVG LSA, Urteil vom 22. Juni 2006 – 1 L 118/05 – juris). Bei der wertenden Prognoseentscheidung ist darauf abzustellen, ob in Zukunft ein Fehlverhalten eines Antragstellers, der sich das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss, im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses wahrscheinlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 1995 – 8 TG 3493/94 – juris). Die Zuverlässigkeit ist u. a. dann in Frage gestellt, wenn ein Antragsteller oder sein Vertreter strafrechtlich verurteilt worden ist und ein Bezug zum Zuwendungsverhältnis besteht (vgl. Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Februar 2021, § 35 Rn 37). Tatsachen sind dabei nicht die strafgerichtlichen Urteile, sondern die diesen zugrundeliegenden Straftaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – I C 27.65 – BVerwGE 24, 34). Es ist nicht nur der Urteilsspruch als solcher, sondern die tatsächlichen Feststellungen des Urteils daraufhin zu prüfen, ob sie die Unzuverlässigkeit des Antragstellers dartun. Ergeben sich objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte aus laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren sowie aus Erkenntnissen aus früheren Förderverfahren des jeweiligen Antragstellers, können diese ebenfalls im Rahmen der Prognose wertend einfließen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 6 B 312/20 – juris; VG E-Stadt, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 - juris). Der Verwertung dieser objektiven Erkenntnisse steht eine Verfahrenseinstellung gemäß der §§ 153 ff. StPO und die daraus fortgeltende verfassungs- und unionsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 48 Abs. 1 EU GrCh) nicht entgegen (vgl. Hess. VGH für den Fall der Beurteilung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 9 A 2649/20.Z – juris; Sächs. OVG für den Fall der Versagung einer Corona-Soforthilfe, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 6 B 312/20 - juris). Denn die Frage der Schuldfeststellung und Sanktionierung strafbewehrten Handelns ist nicht Gegenstand eines förderrechtlichen Antragsverfahrens. In diesem können daher die tatsächlichen Umstände, die Anlass zu dem Ermittlungsverfahren gegeben haben und die bisherigen Ermittlungsergebnisse auf ihren Aussagewert geprüft und im Rahmen einer eigenständigen Beurteilung der Zuverlässigkeit gewürdigt werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens aller Fördervoraussetzungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. z. B. VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.878 – juris; VG Bayreuth, Urteil vom 31. Juli 2023 – B 8 K 22.476 – juris; VG E-Stadt, Urteil vom 24. April 2022 – 5 K 76/21 –juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 19 K 751/22 – juris). Dieser bestimmt sich regelmäßig nach dem materiellen Recht, das im Subventionsrecht mangels gesetzlicher Regelungen durch die (auf den Förderrichtlinien beruhende) ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle bestimmt wird. Da es sich bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit um eine Fördervoraussetzung handelt, gilt bei einem Wechsel der Geschäftsführung nach Erlass der ablehnenden Förderbescheide nichts anderes. Es mögen zwar geänderte Umstände vorliegen, die zu einer anderen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit führen würden, wenn eine nachhaltige und ernsthafte Änderung in der Geschäftsführung oder im Kreis der Gesellschafter eingetreten ist. Selbst bei einer solchen Zäsur stünde es in Widerspruch zu den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zu bejahen, obwohl deren Voraussetzungen erst nachträglich entstanden sind. Dies wird insbesondere auch im Hinblick darauf deutlich, dass mit einer Änderung der verantwortlichen bzw. handelnden Personen im Antrag unter Umständen umfassende weitere und ganz andere Angaben, wie z. B. zu verbundenen Unternehmen, erforderlich werden und sich ein geänderter Prüfungsumfang ergibt. Aus diesem Grund handelt es sich dabei um einen „anderen“ Antrag, der aber nicht mehr nach der abschließenden Entscheidung der Behörde über den ursprünglichen Antrag zum Tragen kommt. Hinzu kommt, dass die Corona-Wirtschaftshilfen Antrags- und Fristgebunden waren, sodass in die Zukunft gerichtete Änderungen und Anträge insbesondere nach Ablauf der Fristen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Vertrauensgesichtspunkte lassen eine andere Handhabung nicht notwendig erscheinen, da grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die hier in Rede stehenden Billigkeitsleistungen besteht (VG E-Stadt, Urteil vom 24. April 2022 – 5 K 76/21 – juris). In Anwendung dieses Maßstabes liegen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass die Klägerin nicht die Gewähr für eine Verwendung der Billigkeitsleistung oder einen reibungslosen Ablauf des Förderverfahrens bietet. Bei juristischen Personen treffen die handelnden Organe die maßgeblichen wirtschaftlichen Entscheidungen und nehmen die Außenvertretung wahr, sodass bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auf deren Handlungen und Verhalten abzustellen ist (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 14. Januar 2019 – 1 B 193/18 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2018 – 4 A 1576/15 – juris). Es bestand im Rahmen der anzustellenden Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der Beklagten die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bzw. die sie damals vertretende Geschäftsführerin in den hier in Rede stehenden Förderverfahren sich als unzuverlässig erweist und ein Fehlverhalten in vorgenannter Weise zeigen kann. Die Klägerin hat in den diesen Anträgen vorangegangenen Zuwendungsverfahren bei der Beantragung der Corona-Soforthilfen unrichtige und unvollständige Angaben getätigt, die zu rechtswidrigen Leistungsbewilligungen und deren zweckwidrigen Verwendung geführt haben. Das Gericht hat in dem zwischen den Beteiligten geführten Klageverfahren (4 A 49/22 HAL) im rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2022 hierzu ausgeführt: „Nach diesen Maßgaben kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie unrichtige und unvollständige Angaben im Antrag getätigt hat, die zur Bewilligung der Billigkeitsleistung an sie geführt haben. Zum einen hat die Klägerin nicht, wie im Antragsformular eindeutig vorgegeben, die Anzahl der tatsächlich in Sachsen-Anhalt Beschäftigten in Vollzeitäquivalente angegeben, sondern die Gesamtzahl aller Mitarbeiter (nach Köpfen) in allen Betriebsstätten, die in mehreren Bundesländern geführt werden. Damit liegen objektiv unrichtige Angaben vor. Des Weiteren wurden die im Zeitpunkt der Antragstellung zuvor erhaltenen Soforthilfen aus den Bewilligungsbescheiden in Bayern und Thüringen nicht in dem vorgesehenen Feld unter 2.4.2 des Antrags unter „Sonstige öffentliche Hilfen“ eingetragen und auch die Angaben zu den beantragten und erhaltenen Kleinbeihilfen unter Ziff. 2.5 des Antragsformulars nicht angekreuzt und die zugehörige Anlage „Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen“ nicht beigefügt. Diese Angaben waren zwingend zu tätigen. Dass es sich bei den Corona Soforthilfen um sonstige öffentliche Hilfen handelt, wird eindeutig in Ziff. 2.27 der FAQ zu Ziff. 2.4.2 des Antrags erläutert. Hierunter werden Leistungen aus öffentlicher Hand, die dem selben Zweck dienen, verstanden. Es liegt auf der Hand, dass die gewährten Corona Soforthilfen demselben Zweck dienen wie die bei der Beklagten beantragte Corona Soforthilfe und Leistungen aus öffentlicher Hand darstellen. In dem Antrag hat der Antragsteller jede Kleinbeihilfe, unter die Corona Soforthilfen zu zählen sind, anzugeben, Ziff. 6.9 der Richtlinie. Dies ist vorliegend unterblieben, sodass die Angaben unvollständig sind.“ Schon die Falschangabe der Gesamtzahl aller Mitarbeiter im Soforthilfeantrag bei der Beklagten, erfolgte nach Auffassung des Gerichts schuldhaft. Die Formulierung „Anzahl der Beschäftigten in Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung (inkl. Inhaber)“ ist eindeutig. Für Missverständnisse bestand hier auch im Falle des Betriebs mehrerer Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern kein Raum. Soweit die Klägerin einwendet, die Formulare würden in den Bundesländern jeweils unterschiedliche Formulierungen verwenden, so gebietet es gerade die im Förderverhältnis aufzubringende Sorgfaltspflicht, die Angaben entsprechend gewissenhaft und nach den jeweiligen Erfordernissen zu tätigen und nicht kommentarlos entgegen des jeweiligen Wortlauts des Formulars überall die gleichen Daten auszufüllen. Dies steht einem reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens entgegen. Weiter ist im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin spätestens bei Zugang des Bewilligungsbescheides erkannt haben musste, dass die auf ihren Angaben beruhende Bewilligung der Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt rechtswidrig war und dementsprechend nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden konnte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil vom 16. Juni 2022 (4 A 49/22 HAL) Bezug genommen: „Der Geschäftsführerin und dem Zeugen A. als zuständigen Sachbearbeiter, der die Antragstellungen für die Klägerin vorgenommen hat und deren Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, war im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides am 28. Mai 2020 bekannt, dass zuvor in Bayern und Thüringen Anträge auf Gewährung einer Soforthilfe für das Unternehmen gestellt und diese insgesamt in Höhe von 80.000,00 € bewilligt worden waren. Des Weiteren wussten sie, dass im Antrag vom 12. Mai 2020 keine Angaben zu erhaltenen sonstigen öffentlichen Hilfen getätigt worden sind. Mit Erhalt des Bescheides vom 28. Mai 2020, zu dessen sorgfältigem Lesen sie als Empfänger einer Billigkeitsleistung verpflichtet sind, konnten sie erkennen, dass vorliegend eine Kleinbeihilfe im Sinne der Regelung „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährt wurde, weil der Bescheid unter Ziff. 7. einen ausdrücklichen Hinweis hierauf enthält. Die genannte Regelung wurde zudem unter den Rechtlichen Grundlagen zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Des Weiteren enthält der Bescheid unter Ziff. 7 eine Verpflichtung, bei jeder weiteren Beantragung von einer Kleinbeihilfe nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ den ausgewiesenen Beihilfebetrag anzugeben. Diese Regelung, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als pauschaler Hinweis, sondern klar und eindeutig formuliert war, gab Anlass zur Prüfung der Angaben im Antrag hinsichtlich erhaltener sonstiger öffentlicher Mittel unter Ziff. 2.4.2 bzw. zu erhaltenen Kleinbeihilfen unter Ziff. 2.5. Dabei hätte die Klägerin unschwer erkennen können, dass die erhaltenen Mittel in Höhe von 80.000,00 €, die ebenfalls als Kleinbeihilfen anzusehen sind, einer Anzeige bedurft hätten, die sie unterlassen hatte. In der Zusammenschau mit den Ausführungen unter Ziff. 4. des Bewilligungsbescheides konnte die Klägerin ohne weiteres erkennen, dass eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen zwar zulässig ist, aber nur soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Ausdrücklich ist hierzu ausgeführt, dass die kumulierte Hilfe aus den verschiedenen Anträgen den zustehenden Höchstsatz, gemessen an der Anzahl der beschäftigten Vollzeitäquivalente zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht überschreiten darf und eine Überkompensation zurückzufordern ist. Den maximal zu gewährenden Höchstbetrag für die einmalige Soforthilfe, der nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt ist, war der Klägerin bereits bekannt. Denn diesen hat sie den Erläuterungen unter Ziff. 2.1 im Antragsformular entnommen und unter Ziff. 2.4.2 in Höhe von 25.000,00 € eintragen. Ungeachtet der Tatsache, dass im Antragsformular eindeutig unter Ziff. 1.5 die Anzahl der Beschäftigten in Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben war, ist der oberste Höchstbetrag (in Bezug auf die maximale Beschäftigtenanzahl) von 25.000,00 € durch den vorherigen Erhalt der Soforthilfen in Höhe von 80.000,00 € deutlich überschritten. Der Klägerin war allein aufgrund der Ausführungen im Bewilligungsbescheid und des von ihr ausgefüllten Antragsformulars unschwer möglich zu erkennen, dass mit der Bewilligung der weiteren Soforthilfe eine Überkompensation vorlag. Weder das Antragsformular noch die Formulierungen im Bewilligungsbescheid waren intransparent gestaltet oder unverständlich. Zumindest in der Parallelwertung der Laiensphäre war sie in der Lage zu erkennen, dass der Bescheid vom 28. Mai 2020 rechtswidrig war. Soweit die Geschäftsführerin der Klägerin als auch der Zeuge A. nach ihrer Aussage den Bescheid nur grob durchgelesen bzw. nicht gelesen bzw. geprüft haben und dadurch die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht ausdrücklich erkannt haben sollten, haben sie gegen die gebotene Sorgfaltspflicht, die von ihnen aufgrund des Erhalts öffentlicher Hilfen erwartet werden durfte, in besonders schwerem Maße verletzt, da wie ausgeführt, offensichtlich Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der zuerkannten Leistung bestanden haben. Insbesondere dem Zeugen A. war eine solche Prüfung der Regelungszusammenhänge aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung als Bankkaufmann möglich und zumutbar. Der Umstand, dass die Antragsformulare in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gestaltet waren, hindert nicht daran, diese und den Bewilligungsbescheid sorgfältig zu lesen und zu prüfen. Soweit der Zeuge A. ausgesagt hat, ein Abruf der Richtlinie, der FAQ und Merkblätter habe nicht funktioniert, weil die Systeme wohl überlastet gewesen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die maßgeblichen Regelungen der Richtlinie, deren Kenntnis die Klägerin im Antrag unter Ziff. 5.a. sogar bestätigt hat, werden im Bewilligungsbescheid und im Antrag selbst wiedergegeben, sodass es hier nicht erheblich ist, ob die Klägerin tatsächlich Zugang zu diesen Unterlagen hatte. Der weitere Einwand der Klägerin, sie habe angenommen, nur Soloselbständige und Freiberufler hätten nach Ziff. 5.k. des Antragsformulars versichern müssen, dass sie in keinem anderen Bundesland Hilfen aus einem Soforthilfeprogramm erhalten haben, weswegen sie die Mittel nicht im Antrag angegeben habe, hindert nicht die Annahme der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung. Sollten diesbezüglich Unklarheiten trotz der genannten Ausführungen im Bewilligungsbescheid bestanden haben, hätte sich die Klägerin durch Rückfragen bei der Beklagten darüber Gewissheit verschaffen müssen, ob sie von dieser Regelung ausgenommen ist oder ob eine (rechtswidrige) Überkompensation in ihrem Fall vorliegt. Auch wenn die von der Beklagten bereitgestellten telefonischen Auskunfts- und Beratungsdienste überlastet und nicht erreichbar gewesen sein sollten, so standen hier auch noch andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel über E-Mail, zur Verfügung und wurden von der Klägerin nicht genutzt.“ Die Klägerin hat damit in dem Verfahren zur Gewährung der Soforthilfe durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie der gebotenen Sorgfaltspflicht bei der Beantragung von Fördermitteln nicht gerecht wird. Nichts anderes ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau im Strafverfahren gegen die für die Klägerin handelnden Personen. Die Geschäftsführerin hatte hier eingeräumt, die Anträge nur oberflächlich gelesen und sich auf die Bearbeitung des Mitarbeiters verlassen zu haben. Dies lässt darauf schließen, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung schon im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens nicht sichergestellt ist. Aufgrund der eingetretenen erheblichen Überkompensation durch die mehrfache Bewilligung der Corona-Soforthilfen in verschiedenen Bundesländern war die Klägerin auch erheblich übervorteilt und konnte deswegen, die von der Beklagten bewilligten Fördermittel nicht mehr zweckentsprechend verwenden. Dabei ist es für die vorzunehmende Prognose unerheblich, dass nach dem Vortrag der Klägerin in den anderen Bundesländern keine Rückforderung der Soforthilfen erfolgt ist. Die Erkenntnisse aus diesem Förderverfahren haben zweifellos erhebliches Gewicht und rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit auch in weiteren Förderverfahren, die sich hier in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang angeschlossen haben. Dass sich die Klägerin aus gewerberechtlicher Sicht nach ihrem Vortrag als zuverlässig erwiesen habe, ändert an der zuwendungsrechtlich geprägten Einschätzung der Zuverlässigkeit nichts. Hierdurch können die Erkenntnisse, die zu der an anderen Maßstäben orientierenden Prognoseentscheidung geführt haben, nicht aufgewogen werden. Die Klägerin kann vorliegend nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass in den in Rede stehenden Verfahren die Mittel über einen prüfenden Dritten zu beantragen und abzuwickeln waren und schon deswegen von einer Zuverlässigkeit auszugehen sei. Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die sich vorliegend aus den Vollzugshinweisen (Buchstaben B IV. Nr. 6 Abs. 1, C VII. Nr. 5 Abs. 1, F XVI. Nr. 5 Abs. 1 und G XIX. Nr. 6. Abs. 1) ergibt, erfolgt die Antragstellung der Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe ausschließlich durch einen vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (sog. prüfender Dritter). Angesichts der Masse der Verfahren und dem sich hieraus ergebenden Erfordernis einer schnellen Bearbeitung soll durch den beauftragten Dritten eine Prüfung der im Antrag getätigten Angaben des Antragstellers zur Identität und Antragsberechtigung sowie zur Plausibilität der für die Höhe der Hilfe erforderlichen (teils prognostischen) Angaben erfolgen, die soweit sich keine anderen Anhaltspunkte ergeben, von der Bewilligungsbehörde ohne tiefergehende inhaltliche Überprüfung übernommen werden können. Dem prüfenden Dritten kommt damit eine Filterfunktion im Rahmen der Vorabkontrolle auf Plausibilität und Richtigkeit der Angaben und gleichsam im Rahmen der Schlussabrechnung zu. Dies dient sowohl der Verfahrensbeschleunigung bei der Bearbeitung von Massenverfahren, die angesichts dessen, dass die Corona-Billigkeitsleistungen möglichst schnell zur Existenzsicherung allen Berechtigten zur Verfügung gestellt werden sollen, als auch der Verwaltungsvereinfachung. Nach Auffassung des Gerichts kommt der Einschaltung des prüfenden Dritten jedoch keine Funktion dergestalt zu, dass bei einer anzunehmenden Unzuverlässigkeit des Antragstellers, der prüfende Dritte an dessen Stelle die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Antragstellers, der Antragstellung und der bestimmungsgemäßen Verwendung der Mittel einschließlich des Verwendungsnachweises bietet. Diese Grundverantwortungen bleiben in der Sphäre des Antragstellers, der im Verfahren eigenständige Erklärungen abzugeben hat. Der prüfende Dritte bringt seinen Sachverstand bezüglich der Buchführung insbesondere im Rahmen Antragstellung ein und kann die angesetzten Betriebskosten auf eine mögliche Förderfähigkeit oder anzugebende Umsatzdaten vorprüfen und einschätzen, ob diese plausibel sind. Er entscheidet aber nicht über die tatsächliche Verwendung einer gewährten Billigkeitsleistung. Denn die Mittel werden auf das im Antrag angegebene Konto des jeweiligen Antragstellers ausgezahlt und nicht treuhänderisch vom prüfenden Dritten verwaltet. Im Zusammenhang mit dem zu führenden Verwendungsnachweis kann der prüfende Dritte letztlich ebenfalls wie bei der Antragstellung nur die Angaben tätigen, die sich in den tatsächlichen Ausgaben und Verwendungszwecken wiederspiegeln, die ihm vom jeweiligen Antragsteller zugearbeitet und für die ihm vom Antragsteller Belege vorgelegt werden. Die Klägerin wird damit nicht anders behandelt als andere Antragsteller. Sie hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W 8 K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird. Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei. Die Bindung der Mittelgewährung an die Zuverlässigkeit der Empfänger erweist sich insbesondere nicht als sachwidrig. Nach den bei der Beklagten in Förderverfahren regelmäßig angewandten haushaltsrechtlichen Grundsätze, die sich aus der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel (§ 7 LHO LSA, VV-LHO LSA zu § 7 Nr. 1) ableiten, dürfen aus Steuergeldern finanzierte Fördermittel nur solchen Antragstellern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Anwendung der haushaltsrechtlichen Grundsätze können somit auch im Falle der Gewährung von Billigkeitsleistungen nach § 53 LHO LSA angewandt werden. Einer Konkretisierung innerhalb der Förderrichtlinie bedarf es nicht. Ermessensfehler bei der Entscheidung über die streitigen Ablehnungen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von der Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bietet der Wechsel der Geschäftsführung der Klägerin im Januar 2023 keinen Anlass, nach Ablauf der in den Vollzugshinweisen bestimmten jeweiligen Antragsfristen und der mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endenden Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfen, eine erneute Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit als eine von mehreren Antragsvoraussetzungen abweichend zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung zu treffen. Die Bescheide der Beklagten sind auch im Übrigen rechtmäßig. Soweit die Beklagte in den Bescheiden vom 23. Juli 2021 die zuvor ergangenen Abschlagsbescheide aufhebt, so geht dies in Leere. Mit der Ablehnung der Anträge hat die Beklagte Schlussbescheide erlassen. Die Abschlagsbescheide sind jeweils ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid sowie der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung ergangen. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde die vorläufig getroffene Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt des Ausgangsbescheides besteht darin, dass der Begünstigte die empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsaktes nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bildet, weshalb es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 3 C 7.09 – juris, m. w. N.). Vertrauensschutz besteht aufgrund der Vorläufigkeit solcher Bescheide nicht. Die Klägerin wird durch die verfügten Aufhebungen nicht beschwert. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungen der an die Klägerin ausgezahlten Abschläge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 VwVfG in entsprechender Anwendung. Nach endgültiger Ablehnung der beantragten Leistung muss der Zuwendungsempfänger eine hiernach zu viel erhaltene Leistung auch im Fall einer rückwirkenden Ersetzung eines anderen Verwaltungsaktes, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt, erstatten (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 – 3 C 7.09 – juris). Der endgültige Bescheid tritt insoweit rückwirkend an die Stelle des vorläufigen Ausgangsbescheides. Die als Abschlag an die Klägerin gezahlten Summen sind der Beklagten nach Ablehnung der beantragten Leistungen somit zu erstatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.104.510,93 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe Zweite und Dritte Phase sowie der November- und Dezemberhilfe. Sie betreibt in mehreren Bundesländern Spielhallen und hatte bis zum 13. Dezember 2021 ihren Hauptsitz in Sachsen-Anhalt. Sie beantragte bei der Beklagten durch einen von ihr mandatierten Steuerberater am 16. November 2020 die Gewährung einer Überbrückungshilfe Zweite Phase für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 in Höhe von 100.000,00 €. Des Weiteren stellte sie am 1. Dezember 2020 einen Antrag auf Gewährung einer Novemberhilfe in Höhe von 217.390,69 € sowie am 8. Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung der Dezemberhilfe in Höhe von 108.579,53 €. Zur Begründung der Antragstellung gab sie an, aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im November und Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb eingestellt zu haben. Schließlich beantragte sie am 17. Februar 2021 Überbrückungshilfe Dritte Phase im Zeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 678.540,71 €. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 bewilligte die Beklagte an die Klägerin eine Abschlagszahlung für die Novemberhilfe in Höhe von 10.000,00 € unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Abschlag wurde mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2021 auf 50.000,00 € erhöht. An den mit der Abschlagszahlung verbundenen Vorbehalten hielt die Beklagte fest. Am 9. Januar 2021 gewährte die Beklagte an die Klägerin eine Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,00 € unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Zur beantragten Überbrückungshilfe Dritte Phase erließ die Beklagte am 17. Februar 2021 einen Bescheid über eine Abschlagszahlung in Höhe von 339.270,36 € unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Die Abschlagszahlungen wurden jeweils auf das in den Anträgen angegebene Konto der Klägerin ausgezahlt. Zuvor hatte die Klägerin bei der Beklagten am 12. Mai 2020 einen Antrag auf Gewährung einer Corona Soforthilfe in Höhe von 25.000,00 € gestellt. Diesen unterzeichnete die damalige Geschäftsführerin Frau A. gemeinsam mit dem angestellten kaufmännischen Leiter Herrn A.. In dem Antrag gaben sie als Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt (Ziff. 1.4 des Antrags) eine Anschrift in D-Stadt sowie die Anzahl der Beschäftigten in Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 37 Vollzeitäquivalenten (Ziff. 1.5 des Antrags) an. Das Feld unter Ziff. 2.5, Angaben zu den beantragten und erhaltenen Kleinbeihilfen, blieb unausgefüllt. Hierunter war zu erklären, ob über die hier beantragte Soforthilfe hinaus im Unternehmensverbund (sofern vorhanden) weitere Kleinbeihilfe(n) erhalten bzw. beantragt worden sind. In diesem Fall erfolgte der Hinweis auf die Anlage „Erklärung über beantragte/erhaltene Kleinbeihilfen“ unter Beachtung des Merkblatts „EU-rechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Corona Soforthilfe“. Die Klägerin erklärte unter Ziff. 5.a., die geltende Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für KMU mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschl. Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige freier Berufe zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise (Corona Soforthilfe) – des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung und die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Bewilligung seien bekannt und würden anerkannt. Weiterhin erklärte sie unter Ziff. 5.k., keine Sonstigen Öffentlichen Hilfen, einschließlich anderer Beihilfen sowie sonstigen Zuwendungen oder anderweitige Leistungen zum selben Zweck bei anderen Stellen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission als die in Ziff. 2.4.2. bzw. in der nach Ziff. 2.5 dieses Antrags beizufügenden Anlage angegebenen, beantragt oder erhalten zu haben. Die Erklärung enthielt des Weiteren die Formulierung: „Ich als Soloselbständiger bzw. Freiberufler versichere zudem, dass ich in keinem anderen Bundesland Hilfen aus einem Soforthilfeprogramm aus Bundes- und/oder Landesmitteln beantragt und/oder erhalten habe.“ Zudem versicherte sie, ihr sei bekannt, dass sie im Falle einer Überkompensation bei Gewährung anderer Fördermaßnahmen (bzw. im Falle der Doppelförderung meiner Soloselbständigkeit bzw. freiberuflichen Tätigkeit) die erhaltene Soforthilfe ganz oder teilweise zurückzahlen müsse. Unter Ziff. 5.q. versicherte die Klägerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr gemachten Angaben im Antrag sowie in den beigefügten Anlagen/Unterlagen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2020 bewilligte die Beklage an die Klägerin, ausgehend von der Summe der im Antrag ausgewiesenen kurzfristigen Verbindlichkeiten aus fortlaufendem erwerbsmäßigem Sach- und Finanzaufwand und der angegebenen Anzahl der Beschäftigten, eine Billigkeitsleistung in Form einer freiwilligen Zahlung in Höhe von 25.000,00 € für den Zeitraum 12. Mai 2020 bis 12. August 2020. Unter Ziff. 4. des Bescheides führte die Beklagte aus: „Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. Dabei darf die kumulierte Hilfe aus den verschiedenen Anträgen den Ihnen zustehenden Höchstsatz, gemessen an der Anzahl der beschäftigten Vollzeitäquivalente zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Ziff. 5.2 der Richtlinie, Ziff. 6.1 dieses Bescheides), nicht überschreiten. Eine Überkompensation ist gemäß Ziff. 6.10 der Richtlinie (vgl. Ziff. 6.1 dieses Bescheides) zurückzufordern.“ In Ziff. 6 des Bescheides führte sie die rechtlichen Grundlagen und Bestandteile des Bescheides aus. Zu diesen zählten neben der o. g. Richtlinie, § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, der Antrag einschließlich der hierzu eingereichten Unterlangen und die „Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Die Beklagte stellte unter Ziff. 7 des Bescheides klar, diese Billigkeitsleistung stelle eine Kleinbeihilfe im Sinne der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ dar. Sie wies des Weiteren auf die Verpflichtung hin, bei jeder weiteren Beantragung von einer Kleinbeihilfe, den ausgewiesenen Beihilfebetrag anzugeben. Im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin in weiteren Bundesländern Corona Soforthilfe bewilligt worden waren. Die Klägerin erhielt in mehreren Regionalbezirken Bayerns mit Bescheiden vom 21. März 2020 öffentliche Hilfen in Höhe von 15.000,00 €, vom 3. April 2020 in Höhe von 30.000,00 € und 5.000,00 € sowie von der Thüringer Aufbaubank mit Bescheid vom 27. April 2020 in Höhe von 30.000,00 €, insgesamt 80.000,00 € bewilligt und ausgezahlt. Aufgrund des nunmehr eingeleiteten Rücknahmeverfahrens setzte die Beklagte die Bearbeitung der beantragten Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen zunächst aus. Auf eine entsprechende Nachfrage des beauftragten Wirtschaftsprüfers zum Bearbeitungsstand der weiteren beantragten Billigkeitsleistungen teilte die Beklagte unter Hinweis auf das anhängige Rücknahmeverfahren der Corona-Soforthilfe-Zuwendung mit, vor einer abschließenden Entscheidung müsse erst eine Klärung erfolgen. Außerdem sei die aus haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche Zuverlässigkeit der Klägerin nicht anzunehmen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 28. Mai 2020 über die Gewährung der Soforthilfe mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig zurück und forderte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € unter Verzinsung zur Erstattung an. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juni 2022 (4 A 49/22 HAL) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1 L 96/22) blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2023). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Juli 2021 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe Zweite Phase ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Sie habe durch unwahre Angaben die Bewilligung von Corona-Soforthilfemitteln erwirkt und biete keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der begehrten Fördermittel. Durch die Mehrfachbeantragung der Soforthilfen in verschiedenen Bundesländern sie sie erheblich übervorteilt gewesen. Dadurch habe sich die Klägerin als unzuverlässig erwiesen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligung von Billigkeitsleistungen sei die Zuverlässigkeit des Antragstellenden in persönlicher und finanzieller Hinsicht auf der Grundlage des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfe seien damit nicht erfüllt. Es entspreche pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag abzulehnen. Mit weiterem Bescheid vom 23. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe Dritte Phase ab., hob den Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 18. Februar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit auf und setzte den zu erstattenden Betrag in Höhe von 339.270,36 € fest. Die Begründung erfolgte gleichlautend zur Ablehnung der Überbrückungshilfe Zweite Phase. Den Antrag auf Gewährung einer Novemberhilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2021 ab, hob die vorläufig ergangen Bescheide vom 1. Dezember 2020 und 10. Januar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit auf und setzte den zu erstattenden Betrag auf 50.000,00 € fest. Die Begründung erfolgte gleichlautend zur Ablehnung der Überbrückungshilfen. Des Weiteren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2021 den Antrag auf Gewährung der Dezemberhilfe ab, hob den Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 9. Januar 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit auf und forderte einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € zur Erstattung an. Die Begründung erfolgte gleichlautend zur Ablehnung der Überbrückungshilfen. Am 4. August 2021 hat die Klägerin vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr werde zu Unrecht unterstellt, im Rahmen der Soforthilfeanträge bewusst, also vorsätzlich, falsche Angaben gemacht zu haben. Sie sei bei der Antragstellung damals davon ausgegangen, es würde die Soforthilfe für die jeweiligen Betriebsstätten gewährt und nicht für das gesamte Unternehmen. Der Mitarbeiter, Herr A., sei ehemaliger Bankangestellter, der schon seit Jahren im Unternehmen ohne Beanstandungen tätig und für die Finanzen zuständig gewesen sei. Er habe die ihm zugewiesenen Aufgaben stets mit großer Sorgfalt und Zuverlässigkeit erledigt. Zum damaligen Zeitpunkt habe er aber mit Anträgen auf Subventionen keinerlei Erfahrungen gehabt und nach bestem Wissen und Gewissen die Anträge gestellt. Die Antragsformulare seien in den einzelnen Bundesländern nicht eindeutig formuliert gewesen, die von der Beklagten verwendeten seien in Teilen sogar irreführend gewesen und es habe damals aufgrund des Lock Downs und der damit einhergehenden Existenzgefährdung in großer Eile gehandelt werden müssen. Der Text in Ziff. 5k des Antragsformulars sei formal richtig erklärt worden, wonach sie weder bei anderen Stellen des Landes noch des Bundes noch der europäischen Kommission Hilfen in Anspruch genommen habe. Der weitergehende Text beziehe sich nur auf Soloselbständige und Freiberufler. Es seien weder vorsätzlich noch leichtfertig falsche Angaben gemacht worden. Insofern scheide auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Mitarbeiters und erst Recht der Geschäftsführerin aus. Eine irrtümliche Beantragung einer möglicherweise nicht berechtigten Hilfe und ein einmaliges Fehlverhalten eines Mitarbeiters könne nicht automatisch zur Annahme einer Unzuverlässigkeit führen. Unberechtigte Anträge aus früheren Verfahren hätten keinen Einfluss auf die Bewertung der Zuverlässigkeit und die ordnungsgemäße Geschäftsführung in weiteren Verfahren über die Gewährung von Hilfen. Überdies halte sie an allen Standorten die komplexen Vorgaben und Regeln für den Betrieb der Spielhallen ein. Beanstandungen der zuständigen Behörden gebe es nicht. Buchführung und Entrichtung der Steuern erfolgten pünktlich. Verträge würden stets bedient. Die bislang gewährten Hilfen seien ausnahmslos zweckentsprechend verwendet worden. Eine Rückforderung in den anderen Bundesländern sei nicht von den zuständigen Förderinstituten veranlasst worden. Weiterhin sei zu beachten, dass die in Rede stehenden Zuwendungen vom Wirtschaftsprüfer zu beantragen gewesen seien, während die Soforthilfen noch selbst beantragt worden seien. Des Weiteren hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Geschäftsführerin A. mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. Januar 2023 abberufen und der Arbeitsvertrag durch Kündigung beendet worden ist. Der Mitarbeiter A. sei von seinen Aufgaben als kaufmännischer Mitarbeiter entbunden. Er sei noch als Geringbeschäftigter im Unternehmen tätig und unterstütze die Geschäftsleitung in Mietvertragsangelegenheiten. Hierzu hat sie einen Auszug aus dem Handelsregister HRB 39763 vom 24. Oktober 2023, eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses, den Aufhebungsvertrag mit Herrn A. vom 16. Januar 2023 und den am gleicher Tag geschlossenen Arbeitsvertrag über eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auszugsweise vorgelegt. Hinsichtlich der streitigen Coronahilfen sei bei der Prüfung der Voraussetzungen auf die letzte mündliche Verhandlung abzustellen. Es verbiete sich, pauschal auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes abzustellen. Die Beklagte stütze sich ausschließlich auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin. Diese unterstellte und auch unzutreffende Unzuverlässigkeit sei durch den Lauf der Geschehnisse (Wechsel der Geschäftsführung) längst überholt und widerlegt. Diese Entwicklung stelle eine Zäsur dar, die es geradezu verbiete, auf die frühere Prognoselage abzustellen. In den gegen die Geschäftsführerin und den kaufmännischen Leiter wegen der mehrfach in verschiedenen Bundesländern beantragten Soforthilfeleistungen unter Falschangabe der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter eingeleiteten Strafverfahren (11 Cs 148/22 (172 Js 8191/21) hat das Amtsgericht Dessau Roßlau am 25. Mai 2023 Herrn A. rechtskräftig wegen vorsätzlichen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt. Das Strafverfahren wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs gegen Frau K. ist vor dem Landgericht Dessau-Roßlau am 7. Mai 2024 () gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von 1.200,00 € eingestellt worden. Das Gericht hat die Strafakten zum Verfahren beigezogen. Die Klägerin trägt hierzu vor, Herr A. habe das erlassene Strafurteil aus rein pragmatischen Gründen akzeptiert, weil die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten worden sei. Der Gang der mündlichen Verhandlung sei von Anfang an eindeutig auf Verurteilung ausgerichtet gewesen. Auf Frau K. habe der Richter in der Berufungsverhandlung massiv psychischer Druck ausgeübt. Sie habe schließlich aus Mangel an Vertrauen in ein faires Verfahren der vorgeschlagenen Einstellung zugestimmt. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 2021 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf Ihren Antrag vom 16. November 2020 eine Überbrückungshilfe II in Höhe von 100.000,00 € zu bewilligen und auszuzahlen, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 2021 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf Ihren Antrag vom 1. Dezember 2020 eine Novemberhilfe in Höhe von 217.390,69 € zu bewilligen und abzüglich bereits gezahlter 50.000,00 € auszuzahlen, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 2021 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf Ihren Antrag vom 8. Januar 2021 eine Dezemberhilfe in Höhe von 108.579,53 € zu bewilligen und abzüglich bereits gezahlter 50.000,00 € auszuzahlen, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 2021 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf Ihren Antrag vom 17. Februar 2021 eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 678.540,71 € zu bewilligen und abzüglich bereits gezahlter 339.270,36 € auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie trägt vor, sie beurteile bei der Prüfung von Anträgen auf Bewilligungen von Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen die Zuverlässigkeit des Antragstellenden sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Dies sei nach Maßgabe des Zwecks der Verwendung und des öffentlichen Interesses an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Haushaltsmittel zu bestimmen. Antragstellende sollen dabei die Gewähr dafür bieten, dass die Haushaltsmittel allein für das im jeweiligen Bescheid auf Grundlage des Antrags bestimmten Zwecks verwendet und nicht fehlgeleitet werden. Bei der Beurteilung könne auch auf ein Fehlverhalten in anderen Fördervorgängen Bezug genommen werden. Daneben könne auch auf objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte, wie Erkenntnisse aus laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, rekurriert werden, soweit sie nicht dem Privatbereich entstammten. Mit der Gewährung einer öffentlichen Subvention korrespondierten ganz besondere Sorgfaltspflichten für die Abwicklung von Projekten. Die im Rahmen der Corona-Soforthilfe gewonnenen Erkenntnisse ließen auf bewusst vorgenommene falsche Angaben hinsichtlich der tatsächlich vorliegenden Fördervoraussetzungen schließen. Die Klägerin habe trotz eindeutiger Abfrage im Antragsformular keine entsprechenden Angaben gemacht. Ein lediglich falsches Verständnis über die genaue Ausgestaltung der bundes- und landeseigenen Förderung lasse die Nichtangabe zwingend auszuweisender, weiterer Förderungen von dritten Stellen, als unbeachtlich nicht zu. Die Klägerin habe in jedem der Förderanträge auf Corona-Soforthilfen in allen Bundesländern stets dieselbe Anzahl an Mitarbeitern, unabhängig von dem tatsächlich wirkenden Personal, eingetragen. Ihr habe klar sein müssen, dass es damit zu einer Mehrfachberücksichtigung komme. Der Vorwurf unverständlicher Erklärungen im Antragsformular ginge ins Leere. Die vorgetragene Rechtfertigung, die Anträge versehentlich fehlerhaft ausgefüllt zu haben, stelle sich als bloße Scheinrechtfertigung dar. Durch die Mehrfachantragstellung sei die Klägerin erheblich übervorteilt. Deswegen hätten die weiter gewährten 25.00,00 € Soforthilfe auch nicht mehr zum Zwecke der Verringerung des angezeigten Liquiditätsengpasses richtlinienkonform eingesetzt werden können. Der Vortrag der Klägerin zeige Mängel in der Organisation und Selbstüberwachungsstruktur in ihrem Unternehmensgefüge. Diese seien geeignet, die subventionsrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Letztlich obliege der Geschäftsführerin der Klägerin die Verantwortung. Dies werde durch ihre Unterschrift auf den Antragsformularen belegt. Sie habe auch versichert, die erteilten Angaben und Auskünfte seien zutreffend. Im Rahmen der Antragstellung habe zudem die Möglichkeit bestanden, sich durch einen fachkundigen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater vertreten zu lassen (Ziff. 3.2 der FAQ). Die Prüfung der Zuverlässigkeit unterläge der gelebten Verwaltungspraxis. Im Übrigen lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Teil eines Unternehmensverbundes sei, für den jeweils nur ein Antrag in den Programmen gestellt werden könne. Auch hierzu erfolge jeweils nur auf Nachfrage eine entsprechende Angabe. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogenen Strafakten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.