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Gerichtsbescheid

19 K 1373/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:1007.19K1373.24.00
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Leitsätze

1. Steht die Gewährung einer Subvention im Ermessen der Behörde, so kann sie die Subvention bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im vorläufiger Form bewilligen und später durch Schlussbescheid neu festsetzen, ohne dabei an die Vertrauensschutzvorschriften in §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein.

2. Das Ermessen der Behörde erstreckt sich insoweit auch auf das Bewilligungsverfahren; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach vorheriger Fristsetzung Umstände, die erst nach ihrer Entscheidung vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht die Gewährung einer Subvention im Ermessen der Behörde, so kann sie die Subvention bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im vorläufiger Form bewilligen und später durch Schlussbescheid neu festsetzen, ohne dabei an die Vertrauensschutzvorschriften in §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein. 2. Das Ermessen der Behörde erstreckt sich insoweit auch auf das Bewilligungsverfahren; es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nach vorheriger Fristsetzung Umstände, die erst nach ihrer Entscheidung vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 26. März 2021 eine Subvention nach dem Programm „Neustarthilfe“. Mit Bescheid vom Folgetag bewilligte der Beklagte ihm eine solche Subvention in Höhe von 4.470,64 EUR. In dem Bewilligungsbescheid heißt es unter Ziff. 2. auszugsweise: „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt.“ Im Abschnitt „Nebenbestimmungen“ heißt es unter Ziff. 3 auszugsweise: „Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum.“ Nachdem die Klägerin bis dahin keine Endabrechnung vorgelegt hatte, erließ der Beklagte am 28. Februar 2024 einen Schlussbescheid, mit welchem er den Antrag vom 26. März 2021 unter Ersetzung der Bewilligung vom 27. März 2021 ablehnte und die Klägerin zur Rückzahlung der Subvention aufforderte. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Endabrechnung. Die Klägerin hat am 25. März 2024 Klage erhoben und trägt vor, es sei leider versäumt worden, die Endabrechnung fristgerecht einzureichen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 28. Februar 2024 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen darauf, die Klägerin sei zur Vorlage einer Endabrechnung verpflichtet gewesen. Einreichungen nach Erlass des Schlussbescheides berücksichtige er in ständiger Praxis nicht mehr, sodass eine Nachreichung nicht mehr möglich sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung gehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). Sie ergeht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die darin getroffene Rückforderung eines Betrages von 4.470,64 EUR stützt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Konstellation, in der ein vorläufiger Verwaltungsakt aufgrund einer endgültigen Entscheidung unwirksam geworden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 135 f. m.w.N. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid vom 27. März 2021, mit welchem der Klägerin eine Subvention in Höhe von 4.470,64 EUR gewährt worden ist, ist aufgrund des angegriffenen Bescheides unwirksam geworden, weil mit diesem die zuvor nur vorläufig gewährte Subvention abschließend abgelehnt worden ist. Die Vorläufigkeit der Subventionsbewilligung ergibt sich aus Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides, nach welchem die Subvention nur unter dem Vorbehalt der Endabrechnung bewilligt wird. Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für den Fall, dass sich im Rahmen der Endabrechnung ein geringerer Anspruch ergibt, sondern auch für den Fall, dass entgegen Ziff. 3 der Nebenbestimmungen keine Endabrechnung vorgelegt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang, weil ein Antragsteller es ansonsten in der Hand hätte, durch den Verzicht auf eine Endabrechnung dem Vorbehalt in Ziff. 2 zu entkommen. Hinzu kommt, dass die Endabrechnung die Grundlage für die Höhe der Subvention darstellt, sodass für die endgültige Festsetzung der Subvention ohne Endabrechnung jede Grundlage fehlt. Gegen diese Regelungstechnik ist rechtlich nichts zu erinnern. Auf die beantragte Subvention besteht kein gesetzlicher Anspruch; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde. Richtet die Bewilligungsbehörde - wie hier der Beklagte – die Bewilligung einer solchen Billigkeitsleistung in ständiger Verwaltungspraxis nach den Vorgaben einer Förderrichtlinie aus, unterliegt sie insoweit der sogenannten Selbstbindung der Verwaltung, d.h. sie hat Förderanträgen, die bzw. soweit diese den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, regelmäßig stattzugeben. Förderanträge, die hingegen nicht ihrer Bewilligungspraxis entsprechen, hat sie regelhaft abzulehnen. Die Förderrichtlinie selbst unterliegt dabei nicht der gerichtlichen Auslegung, weil es sich um keine Rechtsnorm handelt. Alleine maßgeblich ist die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung (vgl. § 40 VwVfG NRW) tatsächlich geübte Bewilligungspraxis der Bewilligungsbehörde. Die Selbstbindung der Bewilligungsbehörde erstreckt sich dabei nicht alleine auf die sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen, sondern auch auf die von ihr geübte Verfahrenspraxis einschließlich der Anforderungen, die sie an Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen stellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung erfolgt in Anlehnung an den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt hat. Eine solche in ihrem Ermessen stehende Subvention kann die Behörde auch – wie hier – unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden auch im Schlussbescheid nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 45 ff. Vorliegend bestand hinsichtlich der Voraussetzungen, die der Beklagte seiner Verwaltungspraxis für die Bewilligung der Subvention zugrunde legte, eine Ungewissheit, die einen hinreichenden sachlichen Grund für den Vorbehalt bot. Denn die Höhe der Subvention war angesichts ihrer Zielsetzung gerade von betriebswirtschaftlichen Faktoren abhängig, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht feststanden und noch nicht feststehen konnten. Die Klägerin hat die nach dem Vorstehenden einzureichende Endabrechnung nicht vorgelegt. Eine Nachreichung dieser Endabrechnung ist auch nicht mehr möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung über eine solche Subvention ist nach ständiger Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ergibt sich aus dem materiellen Recht, welches hier vor allem durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis vorgegeben wird. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Behörde hängt also nur von Tatsachen ab, die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung derselben zugrunde legen konnte. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris; VG Minden, Urteil vom 18. März 2024 - 3 K 84/22 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2023 – Au 6 K 22.1310 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 – 3 K 4298/22 –, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Dezember 2013 - 19 K 751/22 -, juris Rn. 27 Die in dem Bescheid verfügte Zinsfestsetzung beruht auf § 49a Abs. 3 VwVfG NRW. Bei sachgerechter, am Rechtsschutzziel der Klägerin orientierter Auslegung (§ 88 VwGO) ist die Klage so zu verstehen, dass mit ihr zugleich die (endgültige) Bewilligung der Subvention durch Schlussbescheid begehrt wird. Insoweit ist die zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat aus den oben dargestellten Gründen keinen Anspruch auf die Zuwendung; die mit dem Schlussbescheid erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.