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Beschluss

2 A 2163/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0215.2A2163.20.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Zulassungsverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Zulassungsverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.