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Urteil

6 K 2907/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0816.6K2907.19.00
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Tenor

Der der Beigeladenen unter dem 20. Mai 2019 erteilte Bauvorbescheid für die Errichtung einer (C1.    L1.    -) Gaststätte auf dem Grundstück X.-damm … in E.    wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der der Beigeladenen unter dem 20. Mai 2019 erteilte Bauvorbescheid für die Errichtung einer (C1. L1. -) Gaststätte auf dem Grundstück X.-damm … in E. wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.-straße .. in E. (Gemarkung E. , Flur .., Flurstück …). Sie wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Systemgastronomie (C. L. -Restaurant) auf dem südöstlich gelegenen Grundstück X.-damm 274 in E. (Gemarkung E. , Flur .., Flurstück …). In der näheren Umgebung ist nördlich des Baugrundstücks überwiegend reine Wohnbebauung vorhanden. Davon abweichende Nutzungen finden sich nur in den Gebäuden „J. E1. “ 241, dort befindet sich im Erdgeschoss eine Bäckerei nebst Café, und H.-straße 22 bis 30. J. Erdgeschoss des etwa 150 m vom Vorhabengrundstück entfernt aufstehenden Gebäudes befinden sich verschiedene Nutzungen, wie eine Fahrschule, ein mobiles Krankenpflegeinstitut, ein Frisör. Die nördliche Straßenseite des X1.-damms ist im hier interessierenden Bereich überwiegend gewerblich besetzt. Westlich des Baugrundstücks befindet sich auf dem Flurstück …. eine Tankstelle mit Werkstatt und Waschanlage, daran schließt sich weiter westlich auf dem Flurstück …. ein größeres Hotel an. Das Flurstück …. steht im Eigentum des Klägers, der auch von 1963 bis 1987 Pächter der Tankstelle auf dem Flurstück …. war und auf dem Flurstück …. Pkw`s abgestellt hat. Danach war das Grundstück zu gewerblichen Zwecken fremdvermietet. Derzeit ist es unbebaut und ungenutzt. Baugenehmigungen für das Flurstück bestehen nicht. Die näheren Einzelheiten zeigt der folgende Kartenausschnitt: In der Originalentscheidung befindet sich an dieser Stelle eine Skizze Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans InO 219 „S.-damm /X.-damm – Teilbereich Ost“ der Beklagten vom 9. Dezember 2005. Dieser Bebauungsplan setzt für den hier interessierenden Bereich ein Sondergebiet „Büro + Verwaltung“ fest und enthält unter anderem weitere Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Danach sind außer Büro- und Verwaltungsgebäuden auch Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Wohnen und Einzelhandel und Gewerbebetriebe bzw. Vergnügungsstätten, in denen Prostitution ausgeübt wird, sind unzulässig. Das Nähere zeigt der folgende Ausschnitt aus dem Bebauungsplan: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Die Beigeladene stellte am 26. Juni 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines C. L. -Restaurants mit Drive-In-Schalter auf dem Flurstück ….. Geplant war ursprünglich eine Schnellgaststätte mit 36 Stellplätzen und einer Öffnungszeit von 8:00 bis 2:00 Uhr. Beigefügt war dem Antrag neben weiteren Unterlagen eine Geräuschimmissionsprognose. In der Folgezeit forderte die Beklagte die Beigeladene, zum Teil nach bei dem Umweltamt als untere Umweltschutzbehörde der Städte C. , E. und I. (im Folgenden: untere Umweltschutzbehörde) eingeholten Stellungnahmen, mehrfach zur Überarbeitung der Geräuschimmissionsprognose unter Hinweis auf einzelne aus Sicht der Behörden vorhandene Defizite auf. Die Beigeladene legte daraufhin wiederholt geänderte Antragsunterlagen und überarbeitete Geräuschimmissionsprognosen vor. Zuletzt am 22. Februar 2019 legte die Beigeladene eine erneut überarbeitete Betriebsbeschreibung nebst Anlage sowie eine überarbeitete Geräuschimmissionsprognose vom selben Tage vor, mit der ein Vorbescheid für ein C. L. -Restaurant mit Drive-In, 25 Stellplätzen, einer Öffnungszeit von 9:00 bis 22:00 Uhr und einer Betriebszeit von 8:00 bis 22:20 Uhr beantragt wurde. Den Antragsunterlagen zufolge sind zahlreiche Lärmschutzwände vorgesehen. Die Zu- und Abfahrt zu dem Schnellrestaurant soll direkt vom X.-damm aus erfolgen. Als Ausfahrt ist für alle Restaurant- und Drive-In-Besucher eine um das Gebäude herumführende einspurige Fahrgasse, im Bereich der Bestellausgabe eingehaust, vorgesehen. Die erneut eingeschaltete untere Umweltschutzbehörde äußerte auf Grundlage der überarbeiteten Anlagen und der überarbeiteten Geräuschimmissionsprognose vom 22. Februar 2019 keine Bedenken mehr hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens, sofern bei der Erteilung des Vorbescheides von ihr näher bezeichnete Auflagen eingefügt würden. Unter dem 20. Mai 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen sodann den beantragten Vorbescheid und führte aus, es handele sich angesichts der Fragestellung nicht ausschließlich um einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Die geplante Errichtung einer Gaststätte mit 25 Stellplätzen und Lärmschutzwänden sei auf der Grundlage des Lageplans vom 20. Juni 2017, zuletzt geändert am 14. November 2018, unter Beachtung der in dem Bescheid enthaltenen Hinweise, Auflagen und Bedingungen bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben sei im Hinblick auf die angrenzenden Nachbarn nicht rücksichtslos und die geplante Grundstückszufahrt sei bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bauvorbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen. Wegen des Inhalts des Bauvorbescheides wird ergänzend auf die grüngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. Dabei handelt es sich unter anderem um die Geräuschimmissionsprognose vom 22. Februar 2022 und das Verkehrsgutachten vom 26. November 2018. In dem textlichen Teil des Bauvorbescheids wird eine unzutreffende Anlage aufgeführt, indem dort auf eine Betriebsbeschreibung vom 21. Dezember 2018 Bezug genommen wird. Der Bauvorbescheid wurde dem Kläger am 29. Mai 2019 zugestellt. Am 24. Juni 2019 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, der Bauvorbescheid sei in Bezug auf nachbarrechtliche Fragen widersprüchlich und bereits deshalb nachbarrechtswidrig. Der Vorbescheid nenne als Anlage eine offenbar nicht existente Betriebsbeschreibung vom 21. Dezember 2018. Ferner verstoße das Vorhaben zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sowohl das Verkehrs- als auch das Lärmschutzgutachten gingen von unzutreffenden Grundlagen aus. Es seien angesichts der beiden unterschiedlichen Gebiete eine Zwischenwertbildung vorzunehmen und die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im folgenden TA Lärm) für allgemeine Wohngebiete einzuhaltenden Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu Grunde zu legen. Die Bildung eines höheren Zwischenwertes sei nicht zulässig. Die Nutzung direkt nördlich des X1.-damms entspreche einer Gemengelage, das sich nördlich weiter anschließende Gebiet sei ein reines Wohngebiet. Die Nutzungen in den Gebäuden H.-straße 22 bis 30 seien Ausreißer, die das reine Wohngebiet nicht prägten. Zudem sei die Wohnbebauung als zeitlich vorrangig zu berücksichtigen. Darüber hinaus könne sich ein emittierender Betrieb nur auf eine Zwischenwertbildung berufen, wenn er selbst den Stand der Lärmminderungstechnik einhalte, Nr. 6.7. Satz 3 TA Lärm. Das sei bei der konzipierten Ausfahrtsituation, bei der alle PKW´s das Gelände über den Drive-In-Schalter verlassen müssten, nicht der Fall. Dabei komme die Geräuschimmissionsprognose zu einer vorgeblich zulässigen Überschreitung der Werte von tags 0,8 dB(A) und nachts 1,0 dB(A). Begründet werde die Zulässigkeit der Überschreitung mit Ziffer 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, da sichergestellt sei, dass dauerhaft keine Überschreitung von mehr als 1,0 dB(A) eintreten werde. Das sei unzutreffend, da es direkt neben dem Vorhabengrundstück ein weiteres unbebautes Grundstück gebe, was einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könne. Aber auch nach der Geräuschimmissionsprognose selbst könne das nicht sichergestellt werden, da diese unter zahlreichen Defiziten leide. Sie lege bereits eine zu geringe Frequentierung zu Grunde. Das Verkehrsgutachten errechne den Verkehr auf Grundlage des Durchschnittsaufkommens aller C. L. -Restaurants im Bundesgebiet und lege 1.266 Bewegungen zu Grunde. Das möge für das Verkehrsgutachten noch tolerabel sein, die Immissionsprognose müsse jedoch eine Spitzenauslastung zu Grunde legen. Das Lärmgutachten orientiere sich an der Bayrischen Parkplatzlärmstudie, wonach bei der vorliegenden Gastraumgröße von 215 m 2 und des Drive-In insgesamt von 1.600 Bewegungen auszugehen sei. Der etwa einen Kilometer westlich gelegene Betrieb von McDonald habe an Spitzentagen teilweise sogar 3.000 Besucher. Zudem werde in dem Gutachten das Aufrücken am Drive-In-Schalter nicht ausreichend bewertet, weil es die dortige Steigung von 7 %, die sich auch außerhalb der Einhausung finde, außer Ansatz lasse. Die Bestellsäule werde als Punktschallquelle mit einer Schallleistung von 75 dB(A) und einer Einwirkzeit von 30 Sekunden eingestellt. Die Annahme dieser Schallleistung erscheine angesichts des lauten Verkehrslärms auf dem X.-damm äußerst niedrig. Ferner werde bezweifelt, dass sich eine Bestellung innerhalb von 30 Sekunden abwickeln ließe. Zudem liege ihr Außenwohnbereich in fünf Meter Entfernung, sodass eine Informationshaltigkeit zu berücksichtigen sei. Es werde als äußerst störend und unzumutbar empfunden, alle drei Minuten einen 30 Sekunden langen Bestellvorgang mit anhören zu müssen. Auch sei die Annahme in dem Gutachten lebensfremd, die Außenterrasse werde um 22:00 Uhr geräumt sein, wenn bis zu dieser Uhrzeit Speisen und Getränke verkauft würden. Daher seien die Immissionen einer besetzten Außenterrasse in die lauteste Nachtstunde einzurechnen. Auch ergebe sich aus dem Gutachten nicht, wie die Belieferung über die E2. -N. -Straße konkret erfolgen solle. Eine Ausfahrt Richtung X.-damm scheitere für größere LKW`s an der nur drei Meter hohen Einhausung im Bereich des Drive-In. Rangiervorgänge seien nicht im Gutachten berücksichtigt. Die Geräusche aus dem Innenraum der Gaststätte seien gar nicht berücksichtigt worden, obwohl eine Tür an der Westseite in einem Abstand von etwa 10 Metern zu ihrer Terrasse angeordnet sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass auch die Kunden des Gastraumes, die mit einem Kfz kämen, das Grundstück nur über den Fahrweg des Drive-In verlassen könnten. Das dürfte zu Stoßzeiten einen Stau um das gesamte Gebäude herum verursachen, der ebenfalls nicht eingerechnet sei. Auch die Schadstoffbelastung werde sich merklich erhöhen. Da das Grundstück insgesamt zu klein für das Vorhaben sei und über zu wenig Stellplätze verfüge, sei damit zu rechnen, dass zumindest Ortskundige das Schnellrestaurant über die E2. -N. -Straße ansteuerten und - sollte dort ein freier Parkplatz auf der öffentlichen Straße zu finden sein - diesen sofort nutzten und den restlichen Weg zu Fuß zurück legten. Gegebenenfalls würden potentielle Besucher auch noch einmal „um den Block“ fahren und erneut einen Parkplatz in der E2. -N. -Straße suchen. Dieser durch Besucher verursachte Lärm im Umkreis der Gaststätte sei dieser zuzurechnen. Das sei im Lärmgutachten unterblieben. Zwar sei die Bebauung an der E2. -N. -Straße davon stärker als sie betroffen, gleichwohl werde aber die Gesamtbelastung auch bei ihnen erhöht. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen unter dem 20. Mai 2019 erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung einer (C. L. -) Gaststätte auf dem Grundstück X.-damm 274 in E. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bauvorbescheides und macht ergänzend geltend, der Bauvorbescheid sei nicht wegen Unbestimmtheit nachbarrechtswidrig. Entscheidend sei der Inhalt des der Bauherrin erteilten Bauvorbescheides. Diese habe die zutreffende grüngestempelte Betriebsbeschreibung vom 22. Februar 2019 erhalten. Das Lärmgutachten sei zutreffend. Es stelle für das Wohnhaus der Kläger die Vorbelastung durch die Tankstelle zutreffend auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 12. September 1986 zum Einbau einer Portal-Autowaschanlage ein. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht zur Begründung geltend, die Kläger könnten sich ausschließlich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Der hier interessierende Bereich des Bebauungsplans könne hinsichtlich einzuhaltender Lärmwerte bestenfalls als Mischgebiet betrachtet werden. Das sei zwar angesichts der fehlenden Wohnnutzung zweifelhaft, werde aber zu Gunsten der Kläger angenommen. Sie wohnten in einem daran unmittelbar angrenzenden (reinen) Wohngebiet, sodass eine Mittelwertbildung vorzunehmen sei. Das führe dazu, dass die Kläger bestenfalls eine Einhaltung der in der TA Lärm vorgesehenen Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts verlangen könnten. Angesichts der langjährigen gewerblichen Vorprägung der Bebauung entlang der nördlichen Straßenseite des X1.-damms spreche allerdings Überwiegendes dafür, die zumutbare Lärmbelastung im Wege der Mittelwertbildung mit 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts etwas oberhalb der für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerte anzusiedeln. Diese Werte würden bei Hinzutreten des geplanten Vorhabens am Wohnhaus der Kläger ausweislich des Lärmgutachtens nicht überschritten. Das Gutachten komme am IP01 zu Werten von 55,8 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts, am IP02 zu 51,3 dB(A) tags und 37,7 dB(A) nachts. Aber selbst bei Zugrundelegung der für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm einzuhaltenden Grenzwerte sei das Vorhaben den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Eine Erhöhung um 1 dB(A) werde in der Regel subjektiv nicht wahrgenommen, wenn sich der Geräuschcharakter nicht signifikant ändere. 3.2.1. Abs. 2 TA Lärm entfalte lediglich eine Vermutungswirkung. Eine abweichende Beurteilung sei grundsätzlich nach oben und unten möglich. Bei der Konkretisierung der Irrelevanzschwelle komme es entscheidend darauf an, inwieweit der Immissionsbeitrag als erhebliche Belästigung ins Gewicht falle, weil es um den Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinflüssen gehe. Daneben könnten geringe Immissionen irrelevant sein, weil sie wegen ihres geringen Einflusses auf die schon vorhandene Belastung von Betroffenen als umweltadäquat hingenommen werden müssten oder weil ihre Vermeidung unverhältnismäßig sei. Eine entsprechende Erhöhung sei hier vorzunehmen, da es sich um eine subjektiv nicht wahrnehmbare Erhöhung des Geräuschniveaus handele. Auch nach Ziffer 3.2.1. Abs. 3 TA Lärm komme man zu diesem Ergebnis. Es sei nämlich dauerhaft sichergestellt, dass es zu keiner Überschreitung von mehr als 1 dB(A) kommen werde. Es gebe in der näheren Umgebung keine weiteren freien Grundstücke, auf denen sich Emittenten niederlassen könnten. J. Übrigen werde der Verkehrslärm auf dem X.-damm dauerhaft die von dem Vorhaben verursachten Geräusche auf dem klägerischen Grundstück überlagern. Dieser Gedanke finde sich auch in Ziffer 3.2.1. Abs. 5 TA Lärm, wonach eine Genehmigung wegen einer Überschreitung nicht versagt werden dürfe, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien. Das Vorhaben werde das klägerische Wohnhaus gegenüber den Verkehrsgeräuschen auf der öffentlichen Straße sogar abschirmen. Inhaltliche Mängel an dem Gutachten, wie von der Klägerseite behauptet, bestünden nicht. Die Steigung im Bereich des Drive-In sei nicht gesondert einzustellen gewesen, da der Gutachter mit einem Wert von 68 dB(A) bereits sehr großzügig gerechnet habe. Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h seien nur mit 47 dB(A) einzustellen, sodass ein Aufschlag von 1,2 dB(A) für die Steigung entbehrlich gewesen sei. An der Bestellsäule mögen einzelne Bestellungen länger als 30 Sekunden dauern, die meisten seien jedoch kürzer. Ein Zuschlag für Informationshaltigkeit sei entbehrlich, da die Wirkpegel zu gering seien. Dem Lärm auf der Außengastronomiefläche seien die Kläger nicht ausgesetzt, da der Baukörper sie abschirme. Es sei entsprechend der Genehmigung davon auszugehen, dass die Terrasse des Vorhabens um 22:00 Uhr geräumt sei. Der Begriff Öffnungszeit sei eindeutig. Außerdem habe der Gutachter auch abfahrende Kundenfahrzeuge in die lauteste Nachtstunde eingerechnet. Die Innenraumkommunikation sei nicht zu berücksichtigen. Diese fließe nur ein, wenn mit Musik oder lauten Gesprächen gerechnet werden müsse. Geräusche durch Kunden auf der E2. -N. -Straße seien zu Recht nicht in die Berechnung eingeflossen. Dabei handele es sich um reine Spekulation der Kläger. Die Fahrwege der Lieferanten seien für die Kläger nicht relevant. Eine Nachbegutachtung habe gezeigt, dass sich die Werte bei den Klägern auch dann nicht erhöhten, wenn ein LKW rangieren müsse. Die im Gutachten angenommene Frequenz sei nicht zu beanstanden. Sie liege oberhalb der vom Kläger geforderten 1.600 Fahrzeugbewegungen. Für verweilende Gäste, die einen Parkplatz in Anspruch nähmen, habe der Gutachter 1.376 Bewegungen zu Grunde gelegt. Dazu habe er noch die durch den Drive-In hervorgerufenen Fahrzeugbewegungen eingerechnet. Hinweise auf eine erhöhte, die Grenzwerte der TA Luft übersteigende, Schadstoffbelastung auf dem klägerischen Grundstück, ausgelöst durch den Fahrzeugverkehr auf dem Vorhabengrundstück, lägen nicht vor. Außerdem sei das klägerische Grundstück einer erheblichen Schadstoffvorbelastung durch den stark befahrenen X.-damm ausgesetzt. Die Kläger treten dem entgegen und führen aus, die Argumentation der Beigeladenen überzeuge nicht. Von einer Überdeckung durch Verkehrsgeräusche des X1.-damms könne keine Rede sein. J. Gespräch sei derzeit eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf Tempo 30 km/h, was eine deutliche Reduzierung des Verkehrslärms erwarten lasse. Dass das Vorhaben für ihr Grundstück eine abschirmende Wirkung gegenüber dem Verkehrslärm entfalten werde, erscheine aufgrund der Lage zueinander zweifelhaft. Ihr Außenwohnbereich sei zudem dem X.-damm gegenüber durch einen Wall abgeschirmt. Es könne dort derzeit nur ein gleichbleibendes Rauschen wahrgenommen werden. Die Geräusche der Bestellsäule würden daher nicht überlagert. Einzelne informationshaltige Geräusche könnten nicht derart gemittelt werden, wie im Gutachten geschehen. Das werde der Lästigkeit nicht gerecht. Soweit die Beigeladene meine, mit 68 dB(A) sei bei dem Aufrücken in der Warteschlange vor dem Drive-In ein großzügiger Wert gewählt worden, sei dem entgegen zu halten, dass ein Stop-and-Go-Verkehr auf einer Steigung sicherlich deutlich lauter sei als ein mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 30 km/h vorbeifahrendes Fahrzeug. Die Angaben zur Anlieferung seien widersprüchlich. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme stehe einerseits, die Einhausung werde auf 4 m erhöht, damit sie für LKW`s passierbar werde. An anderer Stelle sei von Rangiervorgängen die Rede. Worauf sich die neu errechneten Werte bezögen, sei nicht erkennbar. Die Beigeladene tritt dem nochmals entgegen und führt aus, das Lärmgutachten sei nicht zu beanstanden. Es lege eine Worst-Case-Betrachtung zu Grunde, obwohl der „worst-case“ angesichts der örtlichen Lage in unmittelbarer Nähe zu Konkurrenzbetrieben mutmaßlich nicht eintreten werde. Die Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren zwei ergänzende Stellungnahmen des Gutachters Dipl.-Ing. Hammel vom 7. November 2019 und vom 18. Dezember vorgelegt. Der Gutachter Dipl.-Ing. Hammel hat seine erstellte Lärmimmissionsprognose in der mündlichen Verhandlung umfänglich erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem Verfahren und in dem Verfahren 6 K 3007/19 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 15. August 2022 mitgeteilt, dass er auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichte. Das Gericht legt diese Erklärung zugleich als Rücknahme des zuvor am 12. August 2022 gestellten Antrages auf Terminsverlegung aus. Die Klage ist zulässig und begründet. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen den einem Dritten erteilten Bauvorbescheid vorgehen, wenn dieser gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob der Vorbescheid objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Die Kammer hat keine Bedenken mehr hinsichtlich der Bestimmtheit des Bauvorbescheides, soweit dort unter „Anlagen“ auf eine nicht existierende Betriebsbeschreibung vom 21. Dezember 2018 Bezug genommen wird. Entscheidend ist insoweit das Exemplar des Bauherrn. Zunächst bestehende Unklarheiten, welche grüngestempelte Betriebsbeschreibung der Beigeladenen als Bestandteil des Vorbescheides übersandt wurde, sind zwischenzeitlich ausgeräumt. Die Beklagte hat während des Verfahrens belegt, dass der Beigeladenen der Bauvorbescheid nebst grüngestempelter Betriebsbeschreibung vom 22. Februar 2019 zugestellt wurde, es sich bei der Auflistung der „Anlagen“ in dem textlichen Teil des Bauvorbescheides also letztlich nur um ein unzutreffendes Datum handelt. Das mit dem angefochtenen Bauvorbescheid zugelassene Bauvorhaben erweist sich den Klägern gegenüber jedoch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO) als rücksichtslos. Es überschreitet am Wohnhaus der Kläger bereits nach der Geräuschimmissionsprognose die zulässige Gesamtbelastung (dazu 1.) und zudem ist nicht sichergestellt, dass das Vorhaben die in der Geräuschimmissionsprognose errechnete Gesamtbelastung am Wohnhaus der Kläger einhält (dazu 2.). 1. Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist hier § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung 1990, da das Vorhabengrundstück innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans InO 219 „S.-damm /X.-damm - Teilbereich Ost“ der Beklagten vom 9. Dezember 2005 liegt, der für den hier interessierenden Bereich ein Sondergebiet „Büro + Verwaltung“ festsetzt, nach dessen weiteren Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind. Das nach der Art der baulichen Nutzung in dem festgesetzten Sondergebiet nach § 11 BauNVO somit zulässige Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 14 BauNVO grundsätzlich zulässigen baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. § 15 Abs. 1 BauNVO enthält eine besondere Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand Oktober 2021, BauNVO, § 15 Rn. 20a mit weiteren Nachweisen. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff. Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998) zu bestimmen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff. Der Betrieb des Schnellrestaurants der Beigeladenen hält die Vorgaben der TA Lärm auf der Grundlage des Bauvorbescheids vom 20. Mai 2019 nicht ein. a) J. Rahmen der Anwendung der TA Lärm bemisst sich die Schutzwürdigkeit nach einem Zwischenwert, wenn ein Grundstück am Rande eines Gebiets liegt, das an ein Gebiet mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit grenzt. Nach der TA Lärm (Ziffer 6.7) sind in diesem Fall die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen, wenn - wie vorliegend - gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage). Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen bestehenden Baugebieten ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, und vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, jeweils juris. Für das den Klägern zustehende Schutzniveau legt die Kammer als Zwischenwerte die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm (Ziffer 6.1 Buchstabe d)) für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu Grunde, wie auch in der Lärmimmissionsprognose geschehen. Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde: Das Grundstück der Kläger liegt am Rand eines unbeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO. In dem hier maßgeblichen Bereich nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, begrenzt durch die M.-straße im Westen und die Straße „J. E4. “ im Norden befinden sich ausschließlich Wohnhäuser. Wo man das reine Wohngebiet im Osten begrenzt, ob an der E2. -N1. Straße, der G.-straße oder der H.-straße, kann offen bleiben, da sich auch dort jenseits des Planbereichs nur Wohnbebauung findet. Lediglich auf dem Grundstück „J. E3. “ 241 befindet sich im Erdgeschoss ein von einer Bäckerei betriebenes Café. Dieses vergleichsweise kleine Café ist jedoch unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit in einem reinen Wohngebiet jedenfalls als Fremdkörper zu beurteilen, das als Einzelvorhaben gegenüber der großen Anzahl von Wohnhäusern die Umgebung nicht mitprägt. Von seiner Nutzung geht keine die Umgebung prägende Ausstrahlung aus. Steht eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zu den benachbarten baulichen Nutzungen, so erlangt diese Anlage umso eher die Stellung eines „Unikats", je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird, weil ein solches Einzelvorhaben nicht tonangebend wirkt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -. Selbst wenn man die weiter nördlich gelegene Bebauung noch miteinbezöge, käme man zu keiner anderen Bewertung. Die recht untergeordneten Nutzungseinheiten im Erdgeschoss des mehrstöckigen Gebäudes H.-straße 22 – 30 sind zum Teil im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Aber auch die wenigen weder regelhaft noch ausnahmsweise zulässigen kleineren Nutzungseinheiten vermögen keine Ausstrahlungswirkung zu entfalten, die geeignet wäre, das reine Wohngebiet in seiner Prägung zu beeinflussen. Die für reine Wohngebiete geltenden Grenzwerte nach Ziffer 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm betragen tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes „Büro + Verwaltung“, in dem außer Büro- und Verwaltungsgebäuden ferner auch Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke regelhaft zulässig sind. Wohnen und Einzelhandel und Gewerbebetriebe bzw. Vergnügungsstätten, in denen Prostitution ausgeübt wird, sind unzulässig. Für den Ausschluss von Wohnnutzung war ausweislich der Planbegründung die Immissionsbelastung im Planbereich durch die Verkehrsgeräusche auf dem X.-damm ursächlich. Damit entspricht das festgesetzte Sondergebiet seinen zulässigen Nutzungen nach keinem „klassischen“ Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung. Da die im Plangebiet festgesetzten zulässigen Nutzungen auch in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO alle regelhaft zulässig wären und mit Beherbergungsbetrieben zugleich störanfällige Nutzungen zulässig und im Plangebiet bereits vorhanden sind, hält die Kammer - im Wesentlichen übereinstimmend mit den Beteiligten - für diesen Bereich die Anlegung des für Mischgebiete geltenden Schutzanspruches nach der TA Lärm (Ziffer 6.1 Buchstabe c)) von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für geboten. Bei dem „Zwischenwert" nach der TA Lärm (Ziffer 6.7 Abs. 2) handelt es sich nicht um das arithmetische Mittel zweier Grenzwerte, sondern um die Bildung eines Wertes für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Wesentliche Kriterien bei der Zwischenwertbildung sind nach Ziffer 6.7 Abs. 2 Satz 2b der TA Lärm unter anderem die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits und die Ortsüblichkeit eines Geräuschs. Wesentliches Kriterium für die Höhe des Zwischenwertes und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist zudem, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist, ob also der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat. Vgl. zu den Parametern der Zwischenwertbildung BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 - und vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, jeweils juris. Anhand vorstehender Maßstäbe erscheint der Kammer einerseits wegen des erheblichen Gewichts der vorhandenen Wohnbebauung nördlich des Plangebietes und andererseits wegen der auf alten Luftbildern ablesbaren historischen Entwicklung der Bebauung, wonach wesentliche Bereiche dieser Wohnbebauung bereits vor Aufnahme einer gewerblichen Nutzung im Straßenrandbereich des X1.-damms vorhanden waren, (höchstens) ein Zwischenwert für allgemeine Wohngebiete nach Ziffer 6.1 Buchstabe d) der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts angezeigt. Damit entspricht die Einschätzung der Kammer der Auffassung, wonach es grundsätzlich angemessen erscheint, einen mittleren Wert als Zwischenwert zu wählen, der den Richtwert für das zu schützende Gebiet um eine Gebietsstufe, d. h. um 5 dB (A), überschreitet, wenn bei einer Gemengelage im Sinne von Ziffer 6.7 TA Lärm - wie vorliegend - Gebiete aneinander grenzen, die hinsichtlich ihres Schutzniveaus gemäß der Immissionsrichtwerteskala der Ziffer 6.1 TA Lärm um zwei Stufen auseinanderliegen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 7 A 2154/19 -, juris. Diese Zwischenwerte (55/40 dB(A)) werden bereits nach der zum Bestandteil des Bauvorbescheids gemachten Lärmimmissionsprognose nicht eingehalten. Der Gutachter kommt an der Südseite des Wohnhauses der Kläger (IP01) unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung durch die auf dem Grundstück X.-damm 272 vorhandene Tankstelle zu einem Gesamtbeurteilungspegel von 55,8 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts. Die Vorbelastung durch die Tankstelle am Wohnhaus der Kläger (IP01) wurde in der Lärmimmissionsprognose dabei zutreffend mit 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts entsprechend der Genehmigungslage für das Tankstellengrundstück eingestellt; und zwar unabhängig von der Frage, ob im Rahmen der Erstellung der Lärmimmissionsprognose für ein Vorhaben stets von der Genehmigungslage der eine Vorbelastung auslösenden weiteren Emittenten auszugehen ist oder eine konkrete Berechnung der Vorbelastung anhand der genehmigten Betriebsabläufe vorgenommen werden kann. Die der Kammer vorliegenden Baugenehmigungen für die Tankstelle nebst Waschanlage und Werkstatt auf dem Grundstück X.-damm 272 lassen erkennen, dass die „jüngste“, einschlägige Nebenbestimmungen enthaltende Baugenehmigung vom 12. September 1986 zur Errichtung einer Portal Autowaschanlage die Auflage enthält, die Anlage so zu betreiben, dass die Geräusche aus den Arbeits- und Betriebsräumen und von dem Betriebsgelände am Wohnhaus der Kläger die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts nicht überschreiten. Einzelheiten zur Frequentierung der Tankstelle und Waschanlage oder zu den Arbeiten der auf dem Tankstellengelände betriebenen Kfz-Werkstatt lassen sich weder dieser noch anderen für das Grundstück erteilten Baugenehmigungen entnehmen. Vor dem Hintergrund einer mangelnden Einhegung des Betriebsgeschehens auf dem Tankstellengrundstück durch entsprechende Baugenehmigungen wäre eine belastbare gutachterliche Berechnung der von dem Tankstellengrundstück ausgehenden Emissionen und der damit ausgelösten Vorbelastung am Haus der Kläger, selbst für den Fall der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Herangehensweise, wohl nicht möglich gewesen. b) Es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände nach der TA Lärm (Ziffer 3.2.1) vor, die eine Überschreitung der zulässigen Richtwerte im Einzelfall ermöglichen. Das sog. „Irrelevanzkriterium“ nach Ziffer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Danach ist der von der zu beurteilenden Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Der durch die Schnellgaststätte der Beigeladenen verursachte Beurteilungspegel liegt am maßgeblichen IP01 (Südseite des klägerischen Wohnhauses) nachts jedoch bei 34,2 dB(A) und damit weniger als 6 dB(A) unter dem Grenzwert von 40 dB(A). Einzuräumen ist, was auch die Beigeladene geltend macht, dass die Regelung in Ziffer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm lediglich eine Vermutungswirkung entfaltet und eine abweichende Beurteilung nach oben und unten möglich ist. Vgl. dazu Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update, März 2022, Nr. 3.2.1. Abs. 2 Rn. 24f. Die Kammer sieht jedoch vorliegend keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Allein darauf abzustellen, dass eine Überschreitung von 0,2 dB(A) für die Kläger nicht wahrnehmbar sei, wie von der Beigeladenen geltend gemacht, überzeugt nicht, sondern würde ausschließlich zu einer Aufweichung des von der TA Lärm angenommenen Irrelevanzwertes von 6 dB(A) führen. Dieser Wert ist gewählt worden, weil die Zusatzbelastung einer Anlage, deren Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 6 dB(A) unterschreitet, in der Regel nur zu einer subjektiv nicht wahrnehmbaren Erhöhung des Gesamtgeräuschniveaus um maximal 1 dB(A) führt, die nach 3.2.1 Abs. 2 als nicht relevant eingestuft wird. Vgl. dazu Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update, März 2022, Nr. 3.2.1. Abs. 2 Rn. 26. Würde man in allen Fällen eine den angenommenen Irrelevanzwert von 6 dB(A) nur geringfügig unterschreitende Anlage mit dieser Begründung zulassen, hätte dies letztlich eine kontinuierliche Überschreitung des Grenzwertes um mehr als 1 dB(A) zur Folge. Es handelt sich bei Ziffer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm um eine Regelvorschrift, die eine starke Vermutungswirkung entfaltet. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur in besonderen Einzelfällen zulässig, in denen sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 1 BImSchG und der im Schrifttum entwickelten Relevanzkriterien eine andere Relevanzbewertung aufdrängt. Hiernach können geringe Immissionen irrelevant sein, weil sie wegen ihres geringen Einflusses auf die schon vorhandene Belastung von den Betroffenen als umweltadäquat hingenommen werden müssen oder weil ihre Vermeidung unverhältnismäßig wäre. Vgl. dazu Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update, März 2022, Nr. 3.2.1. Abs. 2 Rn. 25 und 28. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine abweichende Beurteilung bereits wegen der völlig andersartigen Lärmcharakteristik einer Tankstelle und eines Schnellrestaurants mit Drive-In nicht vor. Daneben lassen sich die durch den Betrieb des Schnellrestaurants verursachten Immissionen auch keinesfalls als umweltadäquat einstufen. Unverhältnismäßig scheint der Kammer eine Vermeidung des Zusatzlärms ebenfalls nicht; insbesondere sind keine zwingenden Gründe für eine Anordnung der Drive-In-Spur entlang des klägerischen Grundstücks ersichtlich, die zugleich auch die Abfahrtspur für alle anderen Restaurantgäste darstellt. Die Voraussetzungen des weiteren Ausnahmetatbestandes nach Ziffer 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach soll die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Die Begrenzung der Immissionsrichtwertüberschreitung auf höchstens 1 dB(A) muss nach Absatz 3 „dauerhaft sichergestellt“ sein; d. h. für die überschaubare Zukunft muss eine höhere Überschreitung der Immissionsrichtwerte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen erscheinen. Vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. EL Dezember 2021, TA Lärm, Ziffer 3, Rn. 19. Soweit der Gutachter und die Beigeladene von der Anwendbarkeit der Ausnahme ausgehen und eine dauerhafte Sicherstellung mit der Begründung annehmen, es seien keine weiteren freien Grundstücke vorhanden, wo sich Emittenten niederlassen könnten, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Unmittelbar westlich des Vorhabengrundstücks ist mit dem Flurstück …. ein weiteres, größeres unbebautes Grundstück vorhanden, das den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden könnte. Die Bebaubarkeit dieser Freifläche besteht unabhängig von Flurstücksgrenzen und Eigentumsverhältnissen. Einem Gewerbebetrieb, der sich dort niederlassen möchte und mit seinen Immissionen 6 dB(A) unter dem Richtwert bliebe, könnte die Genehmigung wohl kaum versagt werden mit der Folge, dass die Gesamtbelastung am IP01 den Grenzwert um mehr als 1 dB(A) überschreiten würde. Vgl. zum Fall, dass keine weiteren Freiflächen vorhanden sind, als Indiz für eine entsprechende Sicherstellung, Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update, März 2022, Nr. 3.2.1. Abs. 2 bis 5, Rn. 35. Auch die im interessierenden Bereich anzunehmende erhebliche Verkehrslärmbelastung durch den X.-damm rechtfertigt keine Überschreitung des Richtwertes um bis zu 1 dB(A) am Wohnhaus der Kläger. Der Ausnahmetatbestand nach Ziffer 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm liegt nicht vor. Danach darf die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist nach Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem Anhang für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche nach Nummer 7.3 erforderlich sind und der Schalldruckpegel L(tief Af) (t) der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nummer 6.4 höher als der Mitteilungspegel L(tief Aeq) der Anlage ist. Fremdgeräusche sind nach der TA Lärm (Ziffer 2.4 Abs. 4) alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen. Dazu zählen auch Geräuschquellen, die von der TA Lärm nicht erfasst werden, wie Straßenverkehrslärm. Vgl. dazu Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update, März 2022, Nr. 2.4, Rn. 54. Bereits der Lärmgutachter hält diese Regelung für nicht anwendbar, da auf dem Vorhabengrundstück mit impulshaltigen Geräuschen zu rechnen sei. Auch die Kammer geht davon aus, dass sich wegen unterschiedlicher Lärmcharakteristika von Straßenverkehrslärm und informations- und impulshaltigen Geräuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Schnellgaststätte die Annahme einer Überlagerung nach der TA Lärm (Ziffer 3.2.1 Abs. 5) verbietet. J. Übrigen fehlt es an Angaben dazu, in welcher Höhe Verkehrsgeräusche des X1.-damms am Wohnhaus der Kläger auftreffen. Die Geräuschimmissionen durch Fremdgeräusche sind im Allgemeinen durch eine Messung nach Nr. A3 zu ermitteln. Vgl. dazu Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 60. Update, März 2022, Nr. 3.2.1. Abs. 3, Rn. 44. Allein die Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm (Ziffer 6.1. d)) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete um 0,8 dB(A) tags und 1,0 dB(A) nachts am IP01 führt bereits zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rn. 18f. 2. Im Übrigen wird durch den Bauvorbescheid auch nicht hinreichend sichergestellt, dass die in der Geräuschimmissionsprognose ermittelte, die Grenzwerte bereits übersteigende Gesamtbelastung am Wohnhaus der Kläger eingehalten wird. Das Gutachten hat die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen nicht umfänglich ermittelt und lärmtechnisch bewertet. Hinsichtlich der Frequentierung der Schnellgaststätte legt das Gutachten auf der Grundlage der 6. Auflage der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt (im Folgenden: Bay. Parkplatzlärmstudie) für den Tageszeitraum 0,4 Fahrzeugbewegungen pro qm der Nettogastraumfläche und Stunde für 16 Stunden zu Grunde. Für den Drive-In werden entsprechend der Bay. Parkplatzlärmstudie pro Stunde jeweils weitere 40 Fahrzeugbewegungen dazu addiert. Zu der Nettogastraumfläche nicht hinzuaddiert wurde die im Bauvorbescheid unbemaßte Fläche der Außenterrasse. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob man - wie die Beklagte meint - pauschal davon ausgehen kann, die Gäste befänden sich witterungsabhängig entweder im Innenraum oder auf der Außenterrasse. Auch die Berechnung des durch Besucher der Außenterrasse verursachten Lärmbeitrages erscheint der Kammer in dem Gutachten problematisch. Plausibel erscheint, wie vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es verschiedene methodische Ansätze gibt, man könne - so der Gutachter - die Berechnung anhand der Größe der Außenterrasse oder anhand der Personenanzahl vornehmen. Unklar bleibt jedoch schon die jeweilige Bezugsgröße. In dem Bauvorbescheid sind weder Angaben zur Größe der Terrasse noch zur Anzahl der vorhandenen Sitzplätze enthalten, sodass die Wahl der Eingabegrößen offenbar letztlich der Einschätzung des Gutachters vorbehalten blieb. Aus dem Gutachten geht zudem nicht zweifelsfrei hervor, welcher methodische Ansatz gewählt wurde. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung betont, von der Größe der Außenterrasse ausgegangen zu sein, widerspricht damit aber den Ausführungen im Gutachten zur maximalen Belegungszahl mit 50 Personen und der Annahme einer 50%igen Belegung mit sprechenden Gästen, wobei für jede dieser Personen ein Schallleistungspegel angesetzt worden sei. Das ist jedoch insofern von Bedeutung, als der im Gutachten angesetzte Wert von 66 dB(A), sollte er sich auf eine sprechende Person beziehen, erheblich unter dem vom damaligen Landesumweltamt Nordrhein Westfalen (heute Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz), vgl. Dr.-Ing. Wulf Pompetzki, Akustische Rahmenbedingungen und Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Geräuschen bei Public-Viewing Veranstaltungen und Außengastronomie, angenommenen Wert von 70 dB(A) liegt. Zudem stellt sich die Frage, warum der Gutachter auf der Grundlage seiner Prämisse, der Vorhabenlärm werde von dem Verkehrslärm des X1.-damms überlagert, keine erhöhten Werte für die überwiegend zum X.-damm ausgerichtete Außenterrasse angenommen hat, sondern gemessene Werte für Biergärten übernommen hat. Für die Bestellsäule hat der Gutachter keinen Zuschlag für informationshaltigen Lärm vergeben mit der Begründung, ein entsprechender Zuschlag sei angesichts der lauten Umgebungsgeräusche durch den X.-damm entbehrlich. Dem vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund der Regelung in der TA Lärm (Ziffer 3.2.1 Abs. 5.) nicht zu folgen, die eine Überlagerung bei unterschiedlicher Lärmcharakteristik gerade nicht annimmt. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter gemeint, er halte an seiner Ansicht fest. Das sei aber eine Ermessensentscheidung, ein anderer Gutachter hätte das möglicherweise anders gemacht. Die Ruhezeitzuschläge sind in dem Gutachten aller Voraussicht nach unzureichend eingestellt. In dem Gutachtentext steht (zutreffend), der Maximalbetrieb des Schnellrestaurants sei für den Betrieb an Sonn- und Feiertagen mit insgesamt fünf Stunden Betrieb in Ruhezeiten mit 6 dB(A) Zuschlag versehen worden. Demgegenüber lässt sich dieser Wert in der entsprechenden Tabelle (Anlage 4) nicht wiederfinden. Dort ist beispielsweise für die Parkplätze nur von 180 Minuten Ruhe die Rede, bei der Außenterrasse nur von 120 Minuten. Diese Diskrepanz vermochte der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen, deutete aber an, es sei mutmaßlich mit zu geringen Ruhezeitzuschlägen entsprechend der Tabelle gerechnet worden. Darüber hinaus sind in dem Gutachten einige weitere Lärmquellen, wie der Mitarbeiterverkehr in den Tagstunden, der Fahrweg von und zu dem Parkplatz 3, Rangiergeräusche bei der Belieferung und die Wartebucht im Ausfahrtsbereich, gar nicht erfasst worden. Es kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass die vorstehend dargestellten Unstimmigkeiten und Defizite der Immissionsprognose zu - wenn auch geringen - Erhöhungen verschiedener Teilpegel führen, die bei ihrer Summierung zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtbelastung führen. Die Kammer brauchte indes nicht allen Einzelheiten nachzugehen, da das Gutachten weitere, erhebliche Lärmbeiträge durch den Betrieb der Schnellgaststätte völlig unzureichend erfasst. Das betrifft zum einen den Fahrzeugverkehr nach 22:00 Uhr in der lautesten Nachtstunde und zum anderen den Bereich des Drive-In-Schalters. Hinsichtlich des nach 22:00 Uhr auf dem Betriebsgrundstück des Schnellrestaurants zu erwartenden Fahrzeugverkehrs hat der Gutachter zehn (Seite 10) bzw. elf (Seite 12) abfahrende Kfz eingestellt. Begründet hat er diese Anzahl auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung dahingehend, er habe den Berechnungsansatz der Bay. Parkplatzlärmstudie zu Grunde gelegt. Das kann jedoch nicht zutreffen, da die Bay. Parkplatzlärmstudie von 0,15 Fahrzeugbewegungen je qm Nettogastraumfläche ausgeht, was bei Berücksichtigung nur des Innenraumes bereits 32,25 Fahrzeuge ausmachte. Es bestehen auch Zweifel daran, hier die Nachtwerte der Bay. Parkplatzlärmstudie für Schnellgaststätten zu Grunde zu legen, da die diesem Berechnungsansatz zu Grunde liegende Verkehrszählung bei Schnellgaststätten durchgeführt wurde, die auch zur Nachtzeit geöffnet hatten. Vorliegend endet die Öffnungszeit indes um 22:00 Uhr. Die Kammer versteht die grüngestempelte Betriebsbeschreibung dahingehend, dass bis 22:00 Uhr Speisen und Getränke verkauft werden dürfen. Den dort verwendeten Begriff „Öffnungszeit“ hält die Kammer für eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass abweichend davon der Verkauf bereits vor dieser Zeit beendet werden muss, sodass alle Gäste um 22:00 Uhr das Betriebsgelände bereits verlassen haben - so die Beklagte in der mündlichen Verhandlung -, enthält der Bauvorbescheid nicht. Bei diesem Verständnis des Bauvorbescheides erscheint der Kammer die Einstellung von lediglich zehn oder elf abfahrenden Fahrzeugen in der lautesten Nachstunde zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr deutlich zu gering. In dem Bauvorbescheid bleibt bereits ungeklärt, wie viele Mitarbeiter zwischen dem Ende der Öffnungszeit und dem Betriebszeitende, also in der lautesten Nachtstunde das Betriebsgelände verlassen. In der stärksten Schicht sollen acht Mitarbeiter anwesend sein. Nach der Stellplatzsatzung der Beklagten beträgt der Anteil der Mitarbeiterstellplätze bei Gaststätten 25 % der notwendigen Gesamtstellplätze. Das hätte zur Folge, dass ein erheblicher Anteil der im Gutachten eingestellten Fahrbewegungen nach 22:00 Uhr bereits auf die Mitarbeiter entfiele. Hinzu kommt, dass insbesondere in den späteren Abendstunden ein reger Zulauf zu entsprechenden Schnellrestaurants einsetzt. Dafür spricht auch, dass ursprünglich durch die Beigeladene eine Öffnungszeit bis 2:00 Uhr angestrebt wurde. Da bis zum Ende der Öffnungszeit Speisen und Getränke verkauft werden dürfen, geht die Kammer daher davon aus, dass sich zum Zeitpunkt der Schließung deutlich mehr als die eingestellten Fahrzeuge auf dem Vorhabengrundstück befinden. Von einer verzögerten Abfahrt, weil die gekauften Speisen und Getränke noch im parkenden Fahrzeug vor Ort verzehrt werden, scheint auch der Betreiber auszugehen, der in der Betriebsbeschreibung sinngemäß erklärt, das Tor werde um 22:30 Uhr geschlossen. Das hat zudem zur Folge, dass auch noch nach 22:00 Uhr auf das Vorhabengrundstück eingefahren werden kann und von Ortsunkundigen voraussichtlich auch wird, da die Betriebsräume während der Betriebszeit beleuchtet sein dürften und eine Öffnungszeit nur bis 22:00 Uhr bei einer Systemgastronomie dieses Zuschnitts äußerst ungewöhnlich ist. Ebenfalls unzureichend erfasst werden in dem Gutachten die im Zusammenhang mit dem Drive-In entstehenden Geräusche. J. Gutachten wird ausgeführt, die Aufrück- und Wartevorgänge der Fahrzeuge der Drive-In Kunden würden wegen der in diesem Bereich vorhandenen Steigung mit einem zeitlich gemittelten Schallleistungspegel pro Stunde in der Warteschlange je zehn Meter Wegelement mit 68 dB(A) in die Berechnung eingestellt. Ausweislich der Tabelle in Anlage 4 scheint bei der Berechnung indes nicht der Wert von 68 dB(A) eingeflossen zu sein, sondern lediglich ein Wert von 62 dB(A). Nicht in die Berechnung eingeflossen ist der sog. Roll-Disco-Effekt, zu dem die Bay. Parkplatzlärmstudie ausführt, zu diesem Effekt könne es kommen, wenn ein Drive-In-Schalter bevorzugt von jungen Leuten genutzt werde, die die Anfahrt mit geöffneten Autofenstern und gleichzeitig auf volle Lautstärke eingestellten Autoradios vornähmen. Im Einzelfall müsse der schalltechnische Gutachter gesonderte Überlegungen anstellen. Dazu befragt hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung demgegenüber erklärt, es müsse ihm jemand eine entsprechende Vorgabe machen, dass mit entsprechenden Geräuschen zu rechnen sei. Dann sei ein Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit angezeigt. Der Kammer erscheint bei einer worst-case-Betrachtung ein entsprechender Zuschlag angesichts zweier in der unmittelbaren Nähe liegender großer Veranstaltungsorte (Fußballstadion Signal Iduna Park und Westfalenhalle) nicht fernliegend. Mit deutlich zu geringen Teilpegeln werden die Geräusche im Bereich des Drive-In-Schalters indes noch aus einem weiteren Grund in die Geräuschimmissionsprognose eingestellt. Ursächlich hierfür ist offenbar die unzutreffende Annahme des Gutachters, es gebe auf dem Vorhabengrundstück neben der Drive-In-Spur eine weitere Ausfahrtspur, über die die Besucher des Gastraumes das Gelände verlassen könnten. Dieser unzutreffenden Annahme folgend, hat der Gutachter den durchaus geräuschintensiven Aufrück- und Wartevorgang nur für die Drive-In-Kunden berechnet und nicht ebenfalls für die Kunden, die den Gastraum besuchen und das Gelände verlassen wollen. Nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Bauvorbescheids müssen jedoch auch diese Gäste, die die Mehrheit der Gesamtkundschaft ausmachen, sich mit ihren Fahrzeugen bei der Ausfahrt in die Warteschlange der Drive-In Kunden einreihen; sie wären also ebenfalls mit einem zeitlich gemittelten Schallleistungspegel pro Stunde in der Warteschlange je zehn Meter Wegelement mit 68 dB(A) einzustellen gewesen und nicht - wie erfolgt - mit deutlich geringeren Lärmwerten von 47 dB(A) für lediglich mit 30 km/h vorbeifahrende Fahrzeuge. Demzufolge bleibt in dem Gutachten auch unberücksichtigt, dass es in Zeiten hoher Auslastung zu einem erheblichen Rückstau der Fahrzeuge kommen wird, was auch Einfluss auf das Parkgeschehen haben wird, wenn die als Fahrspur und Rangierfläche zur Ein- und Ausfahrt in die Parkboxen vorgesehene Spur zur Aufrückspur wird. Die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen sind durch die Geräuschimmissionsprognose nach alledem nicht umfänglich ermittelt und lärmtechnisch bewertet worden. Somit können die auf den Wohnbereich der Kläger einwirkenden Geräuschimmissionen nicht zuverlässig festgestellt werden. Es spricht jedoch alles dafür, dass sich schon bei Berücksichtigung des Einreihens der Kunden des Innenraums in die Drive-In-Spur die Gesamtbelastung signifikant erhöhen würde, wie auch eine überschlägige Rechnung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.