Beschluss
20 L 79/21
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht nur im Rahmen der tatsächlich verfügbaren Impfstoffkapazitäten.
• Die Priorisierung der Impfvergabe nach CoronaImpfV und auf Grundlage der STIKO-Empfehlung ist grundsätzlich sachgerecht und verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG.
• Einzelfallausnahmen (atypische Härtefälle) sind möglich, müssen aber substantiiert dargelegt werden; bloße Schilderung einer Vorerkrankung genügt nicht.
• Der Verwaltungsrechtsweg für Ansprüche gegen Betreiber von Impfzentren ist eröffnet; der richtige Antragsgegner ist die untere Gesundheitsbehörde als Betreiberin des Impfzentrums.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf sofortige COVID‑19‑Impfung bei begrenzter Impfstoffverfügbarkeit • Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht nur im Rahmen der tatsächlich verfügbaren Impfstoffkapazitäten. • Die Priorisierung der Impfvergabe nach CoronaImpfV und auf Grundlage der STIKO-Empfehlung ist grundsätzlich sachgerecht und verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 GG. • Einzelfallausnahmen (atypische Härtefälle) sind möglich, müssen aber substantiiert dargelegt werden; bloße Schilderung einer Vorerkrankung genügt nicht. • Der Verwaltungsrechtsweg für Ansprüche gegen Betreiber von Impfzentren ist eröffnet; der richtige Antragsgegner ist die untere Gesundheitsbehörde als Betreiberin des Impfzentrums. Der 85-jährige, in Dortmund lebende Antragsteller ist terminal niereninsuffizient und mehrfach wöchentlich dialysepflichtig. Er beantragte im Eilverfahren, die zuständige untere Gesundheitsbehörde zu verpflichten, ihm unverzüglich eine Schutzimpfung gegen SARS‑CoV‑2 zu ermöglichen. Die Behörde betreibt das örtliche Impfzentrum und verteilte die zunächst knappen Impfdosen vorrangig an Alten‑ und Pflegeheime sowie nach Priorisierung an medizinisches Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko. Termine für über 80‑Jährige, die zu Hause leben, sollten erst später zugewiesen werden; es bestand die Absicht, Überhänge an Dialysezentren weiterzugeben. Der Antragsteller machte einen Anspruch aus IfSG, der CoronaImpfV und grundrechtliche Teilhabeansprüche geltend. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; die einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist statthaft; Antragsteller ist antragsbefugt und die untere Gesundheitsbehörde ist der richtige Antragsgegner. • Anspruchsgrundsatz: Gesetzliche und verfassungsrechtliche Ansprüche auf Schutzimpfung bestehen nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe" (CoronaImpfV §1 Abs.1). • Priorisierung: Die Antragsgegnerin handelte innerhalb der verfügbaren Kapazitäten nach der Coronavirus‑Impfverordnung und gemäß STIKO‑Empfehlung; diese Priorisierung berücksichtigt Alter, Vorerkrankungen, Expositionsrisiko und Schutz vulnerabler Gruppen und ist wissenschaftlich fundiert. • Gleichheitssatz: Eine Nichtberücksichtigung des Antragstellers rechtfertigt sich, weil zunächst mobile Teams Alten‑ und Pflegeheime versorgen; dies stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art.3 GG dar, da Heimbewohner ein höheres Infektions- und Ausbruchsrisiko haben. • Einzelfallausnahme: Ein Anspruch ausnahmsweise als atypischer Härtefall setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte, besondere Umstände voraus; der Antragsteller hat dies nicht substantiiert bewiesen. • Rechtsschutzbedürfnis: Trotz anstehender Terminvergabe bleibt die konkrete zeitnahe Zuteilung ungewiss, sodass das Eilverfahren zulässig war, aber in der Sache nicht durchgreift. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung kein durchsetzbarer Anspruch auf sofortige Schutzimpfung gegen SARS‑CoV‑2 zusteht, weil die Verfügung über Impfdosen begrenzt ist und die Antragsgegnerin die verfügbaren Dosen nach sachgerechter Priorisierung verteilt. Die Priorisierung nach CoronaImpfV und den STIKO‑Empfehlungen ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung des Antragstellers. Ein atypischer Härtefall, der eine Vorziehung rechtfertigen würde, wurde nicht glaubhaft gemacht. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert 5.000,00 Euro.