Beschluss
20 L 65/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:0125.20L65.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antragsteller ist 58 Jahre alt. Nach einem Myokardinfarkt mit Stent-Einlage wurde bei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert. Nach der operativen Entfernung des Karzinoms soll Mitte Februar 2021 die postoperative Behandlung mittels Chemotherapie beginnen. Der vor diesem Hintergrund gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller noch vor Beginn seiner Chemotherapie Anfang Februar 2021 gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu impfen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). 6 1. Der Antrag ist zulässig. 7 a) Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eröffnet. Für die vorliegende Rechtsstreitigkeit liegt keine abdrängende Sonderzuweisung vor. Insbesondere ist nicht der Sozialrechtsweg gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eröffnet. 8 Vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 3 ff.; ebenfalls dieser Auffassung SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – S 10 SV 1/21 ER –, S. 4 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 9 Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg, 10 Verweisungsbeschluss vom 11. Januar 2021 – 7 B 347/21 –, S. 2 f. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht), 11 demgegenüber die Auffassung vertritt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 als krankenversicherungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG anzusehen ist, folgt die Kammer dem nicht. Im vorliegenden Fall wird gerade kein im Krankenversicherungsrecht normierter Anspruch gegenüber einer Krankenkasse geltend gemacht, sondern der Leistungs- und Teilhabeanspruch unmittelbar gegenüber dem Leistungserbringer. Leistungserbringer sind hier – derzeit noch ausschließlich – die Betreiber der Impfzentren. Der gegen den Betreiber eines Impfzentrums bestehende Anspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Er findet seine Rechtsgrundlage nicht im Krankenversicherungsrecht. Dies gilt sowohl für einen verfassungsrechtlichen Leistungs- und Teilhabeanspruch unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch für einen etwaigen einfach-gesetzlichen Anspruch, der sich aus dem Infektionsschutzrecht ergeben könnte. 12 Vgl. hierzu bereits ausführlich Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 3 ff. 13 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg ergibt sich auch aus §§ 60 und 68 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) nichts anderes. Danach ist nur für den Fall der Geltendmachung eines Impfschadens der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Diese Rechtswegzuweisung kann nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass die Sozialgerichte auch für die Geltendmachung des (Primär-) Anspruchs auf Schutzimpfung gegenüber dem Leistungserbringer zuständig wären. Dass bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z. B. Amtshaftungsansprüchen) ein anderer Rechtsweg gegeben sein kann, ist auch keinesfalls unüblich, sondern obliegt der jeweiligen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. 14 b) Ferner ist der Antrag nach § 123 VwGO vorliegend statthaft. 15 Die statthafte Antragsart richtet sich gemäß §§ 88, 122 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers. Dabei kann die Kammer es dahingestellt lassen, ob das Begehren des Antragstellers – hier der Zugang zu einer Impfung gegen das Coronavirus – in der Hauptsache durch eine Verpflichtungsklage (wegen eines durch die Behörde zu erlassenden Verwaltungsaktes) oder, wovon die Kammer bisher ausgeht, 16 vgl. Verweisungsbeschlüsse vom 8. Januar 2021 – 20 L 20/21 – und vom 11. Januar 2021 – 20 L 14/21 –, jeweils juris Rn. 4, 17 im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (wegen eines allein durchzuführenden Realaktes) zu verfolgen wäre. Denn nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Daher kommt eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nur in Betracht, wenn vorläufiger Rechtsschutz in Form der aufschiebenden Wirkung nicht möglich ist, vor allem also wenn – wie hier – in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage – auch in der Form der Versagungsgegenklage – oder eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre. 18 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 29. 19 c) Der Antragsteller ist weiter auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Der Antragsteller könnte gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG und bzw. oder aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV), jedenfalls aber einen entsprechenden Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG haben. 20 Vgl. auch hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 31. 21 d) Der Antrag ist auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Richtiger Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der sachliche Streitgegner, hier mithin der Rechtsträger der Stelle, die in Bezug auf das geltend gemachte Recht anspruchsverpflichtet ist. Dies ist vorliegend die Antragsgegnerin als untere Gesundheitsbehörde und zugleich Betreiberin des für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Impfzentrums. 22 Vgl. bereits ausführlich dazu Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 32 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – 7 L 39/21 –, S. 4 des Abdrucks, und vom 19. Januar 2021 – 7 L 48/21 –, S. 2 (bislang noch nicht veröffentlicht; vgl. hierzu die Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 19. Januar 2021, abrufbar unter https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/index.php); noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 1 ff. des Abdrucks (ebenfalls bislang noch nicht veröffentlicht, vgl. hierzu die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php). 23 Die Impfzentren werden – in Vollziehung der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes – zwar von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV). In Nordrhein-Westfalen sind die Errichtung und der Betrieb der Impfzentren allerdings durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2020 gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 20 Abs. 5 IfSG den insgesamt 53 Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Gesundheitsbehörden übertragen worden. 24 Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW), Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand: 3. Dezember 2020), S. 4, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/skizze_zur_impforganisation_in_nrw_03122020.pdf. 25 Damit obliegt insbesondere die materiell-rechtliche Entscheidung über die Impfberechtigung im Einzelfall (vgl. § 6 Abs. 4 CoronaImpfV) dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt als untere Gesundheitsbehörde. 26 Vgl. bereits ausführlich dazu Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 32 ff. 27 Die untere Gesundheitsbehörde benennt im Übrigen nach der vorzitierten Erlasslage auch die Leiterin oder den Leiter des Impfzentrums und ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaImpfV als Betreiberin des Impfzentrums auch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG. 28 Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung einwendet, sie sei für den hier geltend gemachten Anspruch nicht die richtige Antragsgegnerin, da sie keine Möglichkeit habe, auf die Terminvergabe für das örtliche Impfzentrum einzuwirken, steht dieser Einwand den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Zwar ist es zutreffend, dass die Terminvergabe im Sinne des § 8 CoronaImpfV für das Dortmunder Impfzentrum grundsätzlich nur telefonisch und/oder online durch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) erfolgt. Damit ist indes nicht ausgeschlossen, dass – im Einzelfall – die Antragsgegnerin einen Antragsteller auch ohne formale Terminzuteilung als bevorzugt impfberechtigt anerkennen kann bzw. bei Bestehen eines entsprechenden Anspruchs auf unverzügliche Impfung auch ohne Terminzuteilung als bevorzugt impfberechtigt anerkennen muss. Auch in den Alten- und Pflegeheimen werden die Impfungen im Übrigen offensichtlich ohne vorherige formale Terminvergabe durchgeführt. Jedenfalls ist die Frage einer vorherigen Terminzuteilung (durch eine dritte Stelle) als formale Anspruchsvoraussetzung allenfalls eine Frage der Begründetheit des Anspruchs auf Erbringung der Schutzimpfung. Die grundsätzliche Anspruchsverpflichtung der Antragsgegnerin wird hiermit jedenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. 29 Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 42; ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 7 L 48/21 –, S. 4 des Abdrucks. 30 e) Schließlich ist der Antragsteller auch rechtsschutzbedürftig. Insbesondere ist der Eilantrag – ausnahmsweise – auch ohne vorherige formale Antragstellung bei der Antragsgegnerin zulässig, da bislang ein solcher Antrag faktisch aussichtslos gewesen wäre. 31 Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 43 ff. 32 Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Terminvereinbarung für die Corona-Schutzimpfung in den Impfzentren telefonisch und online in Nordrhein-Westfalen am Montag, 25. Januar 2021, 8.00 Uhr, gestartet ist. Denn Termine werden vorerst nur Personen im Alter ab 80 Jahren, die zu Hause leben, und erst für den Zeitraum ab dem 8. Februar 2021 zugeteilt. Aufgrund von Lieferplanänderungen durch die Firma BioNTech ist der Starttermin der Impfzentren auf diesen Termin verschoben worden. 33 Vgl. https://www.mags.nrw/coronavirus-impfablauf (Stand: 24. Januar 2021). 34 Vor diesem Hintergrund ist ein konkreter Impftermin für den Antragsteller, der erst 58 Jahre alt ist, noch nicht absehbar. 35 2. Der Antrag ist jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unbegründet. 36 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 37 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht aktuell, d. h. heute, am 25. Januar 2021, (noch) kein Anspruch auf Gewährung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu. 38 a) Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. 39 Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris Rn. 50. 40 Dies folgt mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht. Im Übrigen ist die Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen auf die jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten allgemein anerkannt. 41 Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchssteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung beispielsweise nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind mit anderen Worten auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Die praktische Ausgestaltung der kapazitätsbedingten Beschränkung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind. 42 Vgl. nur Kischel, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), BeckOK Grundgesetz, 45. Edition (Stand: 15. November 2020), Art. 3 Rn. 88 ff. mit weiteren Nachw.; siehe auch Nußberger, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 53 ff. 43 Nach den für die Kammer plausiblen Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung verfügt diese – wie alle anderen Impfzentren in Nordrhein-Westfalen – aktuell nur über eine begrenzte Anzahl an Impfdosen. Die Antragsgegnerin setzt daher gegenwärtig den Impfstoff, der dem örtlichen Impfzentrum (einschließlich der diesem Zentrum angegliederten mobilen Impfteams) zugeteilt ist, zunächst nur in den Alten- und Pflegeeinrichtungen ein; die Impfungen dort sind – ausweislich der Antragserwiderung – derzeit noch nicht abgeschlossen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin werden danach zuerst die Mitarbeiter in den Krankenhäusern (COVID-Stationen, ZNA, Intensiv-Stationen, Hämato-Onkologie, Dialyse und Untersuchungsbereichen mit hohen Aerosolkonzentrationen) geimpft und anschließend der Rettungsdienst, die ambulanten Pflegedienste etc.; bisher seien keine Ausnahmen von dieser Priorisierung vorgenommen worden. 44 b) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Priorisierung bei der Vergabe der aktuell zur Verfügung stehenden Impfdosen, die an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission ausgerichtet ist, begegnet – jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung – keinen grundsätzlichen Bedenken (hierzu unter aa)). Die derzeitige Nichtberücksichtigung konkret des Antragstellers stellt vor diesem Hintergrund auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Personengruppen, die derzeit bereits eine Impfung erhalten, dar (hierzu unter bb)). Auch sonst ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Antragsteller ausnahmsweise – als sogenannten „atypischen (Härte-) Fall“ – bezüglich des Zugangs zu einer Schutzimpfung unverzüglich vorzuziehen (hierzu unter cc)). 45 aa) Die derzeit von der Antragsgegnerin vorgenommene Priorisierung erfolgt anhand objektiver und sachlich nicht zu beanstandender Kriterien. 46 Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Gesundheitsbehörden in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründen. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 4 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 48 Die Antragsgegnerin setzt die Priorisierung um, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen den unteren Gesundheitsbehörden kraft Weisung durch weiteren Erlass vom 16. Dezember 2020 vorgegeben hat. Diese Priorisierung wiederum orientiert sich an den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums in der Coronavirus-Impfverordnung. Gemäß § 1 Abs. 2 CoronaImpfV sollen die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der Reihenfolge der §§ 2 ff. CoronaImpfV berücksichtigt werden. Innerhalb der jeweiligen Gruppen von Anspruchsberechtigten können auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV. Die in der Coronavirus-Impfverordnung festgelegten Gruppen basieren ihrerseits auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut „STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung“ vom 17. Dezember 2020. 49 Der Gesetzgeber hat der Ständigen Impfkommission im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eine besondere Rolle eingeräumt. In § 20 Abs. 2 IfSG ist ihr unter anderem die Aufgabe übertragen, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten abzugeben. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission im Bereich der Schutzimpfungen besonderes Gewicht zukommt. 50 Vgl. bereits zur Stellung des Robert Koch-Institutes Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – Vf. 6-VII-20 –, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 13. August 2020 – 20 CS 20.1821 –, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2020 – OVG 11 S 65/20 –, juris Rn. 11; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 3 EN 448/20 –, juris Rn. 39; vgl. zur Bedeutung der Ständigen Impfkommission auch Gebhard, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 1. Aufl. 2020, § 20. 51 Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut empfiehlt sechs verschiedene Stufen zur Priorisierung der COVID-19-Impfung. 52 Innerhalb der ersten Stufe wird eine Impfung von Bewohnern von Senioren- und Altenpflegeheimen, von Personen im Alter von oder von mehr als 80 Jahren, von Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen, von Personal in medizinischen Einrichtungen und andere Personen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen, von Pflegepersonal in der ambulanten oder stationären Altenpflege und von anderen Tätigen in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnern empfohlen. Diese von der Ständigen Impfkommission als Stufe 1 bezeichnete Gruppe ist im Rahmen der Coronavirus-Impfverordnung unter § 2 „Schutzimpfungen höchster Priorität“ zusammengefasst. 53 Die von der Ständigen Impfkommission ausgewiesenen Stufen 2 und 3 werden in § 3 CoronaImpfV „Schutzimpfung mit hoher Priorität“ zusammengefasst. Danach werden Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Personen mit Trisomie 21, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung, Personen nach Organtransplantation) (Nr. 2), eine enge Kontaktperson von pflegebedürftigen Personen nach § 2 Nummer 1 und nach den Nummern 1 und 2, von schwangeren Personen (Nr. 3), Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen (Nr. 4), Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren (Nr. 5), Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung öffentlicher Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind (Nr. 6), Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind (Nr. 7), Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht oder tätig sind (Nr. 8), geimpft. 54 Schließlich werden die der Empfehlung der Ständigen Impfkommission zu entnehmenden Stufen 4 und 5 in § 4 CoronaImpfV „Schutzimpfung mit erhöhter Priorität“ aufgelistet. Zu dieser Gruppe gehören Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30), Personen mit chronischer Nierenerkrankung, Personen mit chronischer Lebererkrankung, Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Personen mit Diabetes mellitus, Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertension, Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen oder Apoplex, Personen mit Krebserkrankungen, Personen mit COPD oder Asthma bronchiale, Personen mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatischen Erkrankungen) (Nr. 2), Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei den Streitkräften, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich Technisches Hilfswerk und in der Justiz (Nr. 3), Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen (Nr. 4), Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, welches keine Patientinnen oder Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten betreut (Nr. 5), Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind (Nr. 6), Personen, die als Erzieher oder Lehrer tätig sind (Nr. 7), Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen (Nr. 8). 55 Die Priorisierungsempfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut resultiert aus vier verschiedenen Kriterien, die in die dort empfohlene Reihenfolge der Anspruchsberechtigung hineinwirken. Dabei hat sich die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut von vier korrespondieren Impfzielen, namentlich der Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe (Hospitalisierung und Todesfälle), dem Schutz von Personen mit besonders hohem arbeitsbedingtem SARS-CoV-2-Expositionsrisiko (berufliche Indikation), der Verhinderung von Transmission sowie dem Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und in solchen mit hohem Ausbruchspotenzial sowie schließlich der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens, leiten lassen. 56 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, Beschluss der STIKO für die Empfehlung der COVID-19-Impfung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung – STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung, in: Epidemiologisches Bulletin 2/2021 vom 14. Januar 2021, S. 33 (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/02_21.pdf?__blob=publicationFile). 57 Zur Erreichung dieser – aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstandender – Impfziele hat die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut vier verschiedene Risiko- und Indikationsgruppen entwickelt, die in die Priorisierungsempfehlung einbezogen wurden. Berücksichtigt wurden zunächst die Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf (insbesondere resultierend aus Alter und Vorerkrankungen), weiter Personen mit einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko, ferner der öffentliche Gesundheitsdienst und weitere Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur und schließlich Personengruppen, die aufgrund ihrer Wohn-, Lebens- und/oder Arbeitsverhältnisse besonders gefährdet sind. 58 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 33 ff. 59 Innerhalb dieser vier Risiko- und Indikationsgruppen hat die Ständige Impfkommission auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse weitere Priorisierungen vorgenommen. 60 So kommt die Ständige Impfkommission insbesondere hinsichtlich der Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf (Hospitalisierung bzw. Mortalität) zu dem Ergebnis, dass das zunehmende Alter der unabhängige Faktor sei, der mit Abstand die höchste Risikoerhöhung mit sich bringe. Daneben spielten bestehende Vorerkrankungen und eine Schwangerschaft eine untergeordnete Rolle. Das Risiko, an einer Erkrankung mit COVID-19 zu versterben, wurde sodann anhand der jeweiligen Altersgruppen und der mit Blick auf COVID-19 wissenschaftlich untersuchten Vorerkrankungen in ein Verhältnis zueinander gesetzt, welches in der Empfehlung der Ständigen Impfkommission tabellarisch (anhand des jeweiligen sogenannten „Effektschätzers“) dargestellt wird. 61 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 33 ff. 62 Hinsichtlich der Gruppe von Personen mit arbeitsbedingtem Infektionsrisiko wurde ebenfalls eine weitergehende Einstufung von Untergruppen vorgenommen. Insbesondere bei medizinischem Personal und bei dem Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Pflege sowie bei anderen Personen in Pflegeeinrichtungen seien neben dem arbeitsbedingten Infektionsrisiko zusätzlich einerseits die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und andererseits der Schutz der mit dieser Personengruppe typischerweise in Kontakt stehenden vulnerablen Gruppen zu gewichten. 63 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 40 ff. 64 Bei solchen Personengruppen, die aufgrund ihrer Wohn-, Lebens- und/oder Arbeitsverhältnisse besonders gefährdet sind, hebt die Ständige Impfkommission insbesondere Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und ambulant betreute Pflegebedürftige hervor. Insbesondere Bewohner von Alten- und Pflegeheimen seien besonders gefährdet. Sobald das Coronavirus SARS-CoV-2 in eine Einrichtung eingedrungen sei, sei die weitere Ausbreitung schwer zu kontrollieren und eine Unterbrechung der Infektionsketten kaum zu erreichen. Dies habe zur Folge, dass in relativ kurzer Zeit zum Teil große Ausbrüche mit einem hohen Anteil an Schwerstkranken entstünden. Bewohner von Alten- und Pflegeheimen hätten daher gegenüber Personen desselben Alters, die nicht in einer Einrichtung lebten, ein deutlich erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. 65 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 44 f. 66 Nach alledem ist die Priorisierungsempfehlung innerhalb der jeweiligen Risiko- und Indikationsgruppe der Ständigen Impfkommission – jedenfalls nach summarischer Prüfung – nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die gefundenen Ergebnisse entsprechen der aufgezeigten wissenschaftlichen Erkenntnislage. 67 Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde gelegte wissenschaftliche Erkenntnislage überholt oder unzutreffend wäre, liegen nicht vor. Dies ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Antrags des Antragstellers. Dieser hat zur Begründung seines Antrags unter anderem eine Bescheinigung des Direktors der Klinik für Innere Medizin (Onkologie, Hämatologie, Palliativmedizin) des Knappschaftskrankenhauses Dortmund vom 19. Januar 2021 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich aus den Empfehlungen und Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie ergebe, dass für Patienten mit einer aktiven und progredient verlaufenden malignen Erkrankung gegenüber Patienten in Remission oder solchen ohne Nachweise einer malignen Erkrankung eine erhöhte Sterblichkeit im Rahmen einer COVID-19-Infektion bestehe. Weiter hätten (in der Bescheinigung der Klinik konkret aufgeführte) Studien gezeigt, dass Krebspatienten eine ungünstigere Prognose als andere COVID-19-Erkrankte aufwiesen. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass onkologische Patienten ein stark erhöhtes Risiko aufwiesen, durch eine akzidentelle Infektion mit COVID-19 entweder eine prognostische Verschlechterung oder sogar einen vorzeitigen letalen Verlauf ihrer Erkrankung zu erleiden. Dieses Vorbringen widerlegt nicht die von der Ständigen Impfkommission zugrunde gelegten Erkenntnisse. Vielmehr steht es mit diesen im Einklang. Denn auch nach den Ausführungen der Ständigen Impfkommission besteht im Falle einer Krebserkrankung ein deutlich erhöhtes Risiko eines schweren COVID-19-Verlaufs. So werden dort ein Effektschätzer von 1,15 für eine Hospitalisierung und ein Effektschätzer von 1,15 für eine Mortalität angegeben. 68 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 39. 69 Gleiches gilt für Herzerkrankungen. Welcher konkrete Effektschätzer insoweit in Bezug auf den Antragsteller gelten würde, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da über die Angabe „Z.n. Myokardinfarkt mit Stent-Einlage“ keine ärztliche Diagnose der konkreten Herzerkrankung des Antragstellers vorgelegt wurde. Ausgehend von seiner eigenen Angabe, an Bluthochdruck zu leiden, wäre hier wahrscheinlich der Effektschätzer für arterielle Hypertonie von 1,74 für eine Hospitalisierung und von 1,13 für eine Mortalität anzusetzen. Schließlich ist in der Empfehlung der Ständigen Impfkommission auch berücksichtigt, dass auch für eine – bei dem Antragsteller als Folge der anstehenden Chemotherapie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende – (vorübergehende) Schwächung des Immunsystems (Immunkompromittierung) ein erhöhtes Risiko mit Blick auf eine COVID-19-Erkrankung besteht. Dementsprechend werden in der Empfehlung der Ständigen Impfkommission ein Effektschätzer von 1,14 für eine Hospitalisierung und ein Effektschätzer von 1,39 für eine Mortalität angegeben. 70 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 39. 71 Dass die Ständige Impfkommission von unzutreffenden wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Derartiges hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass sich durch eine Erkrankung gleich an mehreren in Bezug auf COVID-19 risikoerhöhenden in § 4 Nr. 2 CoronaImpfV aufgeführten Erkrankungen das Risiko für eine Erkrankung und einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung verdoppeln oder gar vervielfachen würde mit der Folge, dass die davon betroffenen Personen (ausgehend von ihrem individuellen Risiko) zu Unrecht nicht höher priorisiert worden sind. Insoweit fehlt es vor dem Hintergrund der wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse der Ständigen Impfkommission bereits an der Vorlage hinreichend aussagekräftiger wissenschaftlicher Daten oder Studien, die diese widerlegen. 72 Ungeachtet dessen wurde dem Umstand, dass Personen – wie der Antragsteller – an mehreren risikoerhöhenden Vorerkrankungen zugleich leiden, im Rahmen der von der Ständigen Impfkommission vorgenommenen Priorisierung durchaus Rechnung getragen. So wird in dem Beschluss der Ständigen Impfkommission zur 1. Aktualisierung der COVID-Impfempfehlung ausgeführt, dass mit dem Alter der Anteil der Personen mit Vorerkrankungen und die Anzahl der Vorerkrankungen pro Person deutlich anstiegen. Die Berücksichtigung von Vorerkrankungen spiele bei Älteren jedoch eine untergeordnete Rolle, da die Impfindikation durch das Risiko „Alter“ schon gegeben sei. Die Altersindikation ab dem Alter von 60 Jahren überwiege das Risiko von Vorerkrankungen deutlich. 73 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 49 f. 74 Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass es – um dem Antragsteller zu dem geltend gemachten Anspruch auf alsbaldige Impfung zu verhelfen – nicht ausreicht, lediglich darzulegen, dass das Vorliegen mehrerer Vorerkrankungen zu Unrecht durch die Ständige Impfkommission nicht höher priorisiert wurde. Vielmehr hätte es hier der Glaubhaftmachung bedurft, dass eine Person mit zwei oder mehreren Vorerkrankungen der in § 4 Nr. 2 CoronaImpfV genannten Art – unabhängig von ihrem Alter – derselben Prioritätsstufe zuzuordnen gewesen wäre wie Personen mit höchster Priorität, die in stationären Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort tätig sind. Denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht – in Ansehung der aktuellen knappen Impfstoffressourcen – (derzeit) allein diesen ein Anspruch auf Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu. 75 Vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris, nachgehend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 1 ff. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht); und Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2021 – 20 L 79/21 –, S. 1 ff. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht), jeweils den Anspruch über 80jähriger Antragsteller auf vorgezogene Impfung ablehnend. 76 Auch die Priorisierung zwischen den verschiedenen Risiko- und Indikationsgruppen in Kombination mit den ausgegebenen Impfzielen ist – ebenfalls nach summarischer Prüfung – plausibel und sachgerecht. Hierbei ist festzuhalten, dass insbesondere dem Impfziel der Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe ausweislich der „Matrix zur Priorisierung der Bevölkerungsgruppen für eine COVID-19-Impfung unter Berücksichtigung der Impfziele“ ein höheres Gewicht eingeräumt wurde als beispielsweise dem Ziel der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens. Die Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe ist bereits mit zwei Untergruppen, namentlich den Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, in der ersten Stufe vertreten, wohingegen das Personal in medizinischen Einrichtungen (ohne hohes Expositionsrisiko) und Personal an Positionen, die für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur besonders relevant sind, sowie Teilbereiche des öffentlichen Gesundheitsdienstes erst in der dritten Stufe der Priorisierung verortet werden. 77 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 54. 78 Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass die ebenfalls in Stufe 1 der Priorisierung verfolgte Verhinderung von Transmissionen sowie der Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und in solchen mit hohem Ausbruchspotenzial auch geeignet ist, das Schutzziel der Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe zu fördern. 79 Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2021 – 20 L 79/21 –, S. 15 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 80 Schließlich gibt der vorliegende Fall Anlass zu einer weiteren Klarstellung: Nach Auffassung der Kammer begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die vorskizzierte Priorisierung auf der Grundlage der von der Ständigen Impfkommission vorgenommenen Risikobewertung – soweit erkennbar – die „individuelle Verträglichkeit“ und die „Wirksamkeit“ einer Impfung gegen das Virus SARS-CoV-2 nicht als maßgebliches Kriterium berücksichtigt. Denn diese Kriterien erweisen sich – gemessen an den relevanten Risikosphären und den verfolgten Impfzielen – als nicht sachgerecht und untauglich. Mit der Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 werden – wie soeben aufgezeigt – unter anderem die Ziele verfolgt, schwere COVID-19-Verläufe zu verhindern und eine Transmission des Virus zu verhindern. Eine Priorisierung anhand der Frage, ob mit einer Immundefizienz eine schwächere Schutzwirkung der Impfung oder eine schlechtere Verträglichkeit der Impfung einhergeht, ist danach nicht geboten. Mit Blick auf diese Ziele erweist sich die Aufnahme des Kriteriums der „Verträglichkeit der Impfung“ vielmehr sogar als einer zügigen und effizienten Zielerreichung abträglich. Die Verträglichkeit der Impfung ist – im Gegensatz zu den in Ansatz gebrachten Priorisierungskriterien – schwer bestimmbar. Dabei ist zu berücksichtigten, dass zur Bewertung der Verträglichkeit eine nach der jeweiligen konkreten Erkrankung und deren Behandlung, gegebenenfalls auch nach Behandlungsmethode, -stadium und -verlauf, differenzierte Einzelfallbetrachtung erforderlich wäre. Eine solche stünde dem Ziel und Erfordernis zügigen Handelns entgegen. Die Erfassung der für die Beurteilung der Impfverträglichkeit erforderlichen Daten würde einen hohen Verwaltungs- und Zeitaufwand erfordern. Der damit verbundene personelle und zeitliche Aufwand wäre angesichts der rasanten Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der bereits aufgetretenen Mutationen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Verträglichkeit der Impfung nicht allein aufgrund einer Immundefizienz vermindert sein kann. Sie kann auch auf anderen, teilweise auch vorübergehenden Umständen beruhen wie etwa einer aktuellen Erkältung etc., für die es bis zum Zeitpunkt der Impfung selbst noch keine Anhaltspunkte gibt und die sich bis zum Zeitpunkt der Vornahme der Impfung noch ändern können. 81 Ungeachtet dessen hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass mit einer Immundefizienz als Folge einer Chemotherapie auch eine schlechtere Verträglichkeit der Impfung generell bzw. konkret für ihn einhergehen würde. Dass mit einer verminderten Immunabwehr die Gefahr einer geringeren Schutzwirkung der Impfung einhergehen kann, 82 vgl. hierzu Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und medizinische Onkologie, Aktualisierte Empfehlung zur COVID-19 Schutzimpfung bei Patienten mit Blut- und Krebserkrankungen, 7. Januar 2021, S. 3 (abrufbar unter DGHO Empfehlung covid-19-vakzine-20210107.pdf), 83 und dass vor diesem Hintergrund ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Knappschaftskrankenhauses Dortmund vom 19. Januar 2021 eine Impfung des Antragstellers „idealerweise“ schon vor dem Beginn seiner Chemotherapie abgeschlossen sein sollte, verkennt die Kammer bei alledem nicht. Dass der Antragsteller die Impfung aber während oder nach der Chemotherapie schlechter vertragen könnte, ist gerade nicht dargelegt. Im Gegenteil wird in der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und medizinische Onkologie vom 7. Januar 2021 grundsätzlich die Impfung auch während der laufenden Chemotherapie empfohlen. Davon ausgenommen sind nur ganz bestimmte (in Bezug auf den Antragsteller nicht einschlägige) Erkrankungen und Behandlungsformen. Der Antragsteller hat demgegenüber keine Belege dafür erbracht, dass diese Empfehlung, die für eine grundsätzliche Verträglichkeit der Impfung auch während der laufenden Chemotherapie spricht, nicht zutrifft. 84 bb) Die derzeitige Nichtberücksichtigung konkret des Antragstellers stellt vor dem Hintergrund dieser nicht zu beanstandenden Priorisierungskriterien auch keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Personengruppen, die derzeit bereits eine Impfung erhalten, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar. 85 Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befindet sich das Impfstadium – wie eingangs bereits ausgeführt – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch innerhalb der Priorisierung nach § 2 CoronaImpfV. Aufgrund der derzeit äußerst knappen Impfstoffressourcen werden derzeit auch innerhalb der Gruppe der mit höchster Priorität zu impfenden Personen lediglich die Alten- und Pflegeheime mit Impfstoffen durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams versorgt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 86 Vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris; nachgehend ebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 3 ff. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 87 Der Antragsteller ist aufgrund seiner Vorerkrankungen und mit einem Alter von knapp 58 Jahren „erst“ der Gruppe der nachrangig mit erhöhter Priorität zu impfenden Personen im Sinne des § 4 CoronaImpfV zuzuordnen und damit bereits nicht vergleichbar mit den mit höchster Priorität zu impfenden Personen. 88 Eine Vergleichbarkeit resultiert hier auch nicht daraus, dass das Vorliegen mehrerer in § 4 Nr. 2 CoronaImpfV aufgeführten Vorerkrankungen – wie der Antragsteller vorträgt – zu Unrecht nicht grundsätzlich der höchsten Priorität im Sinne des § 2 CoronaImpfV zugeordnet worden ist mit der Folge, dass es in Relation zu den Personen, die derzeit tatsächlich Impfungen erhalten, auf das Vorliegen sachlicher Gründe ankäme, die ein Zurückstehen des Antragstellers in Bezug auf die begehrte Schutzimpfung rechtfertigten könnten. Wie oben aufgezeigt bestehen gegen die grundsätzliche Verortung des Risikos multipler Vorerkrankungen im Rahmen der gefundenen Priorisierung durch die Ständige Impfkommission und deren Umsetzung in der CoronaImpfV keine rechtlichen Bedenken. 89 Ungeachtet dessen – und ohne dass es hierauf vorliegend ankommt – lägen selbst bei einer (hier nicht bestehenden) gleichwertigen Priorisierung sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung des Antragstellers vor: Im Unterschied zu den Personen, an die der Impfstoff derzeit verimpft wird, lebt der Antragsteller zu Hause und ist damit bedeutend weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohner eines Pflegeheims. Auch der Umstand, dass der Antragsteller in wenigen Wochen eine Behandlung mittels Chemotherapie beginnen wird und in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass er zur Behandlung mehrmals im Monat – möglicherweise sogar mehrmals die Woche – für einige Stunden ein Krankenhaus aufsuchen muss, ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Denn es ist davon auszugehen, dass für ihn weiterhin die Möglichkeiten, Kontakt zu anderen Menschen zu vermeiden und sich so vor dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, höher sein dürften als für Personen, die in Pflegeeinrichtungen leben, und damit das Infektionsrisiko des Antragstellers in Relation zu diesen geringer sein dürfte. 90 Vgl. insoweit auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –, juris, sowie – zu einem 85-jährigen Dialysepatienten, der mehrmals die Woche für einige Stunden ein Dialysezentrum aufsuchen muss – Beschluss vom 25. Januar 2021 – 20 L 79/21 –, S. 17 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 91 Soweit Pflegekräfte in den Alten- und Pflegeheimen (unabhängig vom Alter und etwaigen Vorerkrankungen) ebenfalls schon den Impfstoff erhalten, stellt auch dies keine gegenüber dem Antragsteller ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Auch insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit der hier betroffenen Personengruppen. Denn insofern geht es nicht in erster Linie um den jeweiligen individuellen Gesundheitsschutz der einzelnen Pflegefachkraft, sondern vielmehr darum, die Funktionsfähigkeit des medizinischen Versorgungssystems, insbesondere der Intensivpflege, zu erhalten und – mittelbar – die Bewohner und Patienten zu schützen. Es handelt sich insoweit um Personenkreise, die ohne Impfung möglicherweise Infektionen in besonders gefährdete Kreise tragen könnten oder die einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind und deren Ausfall aufgrund einer Infektion ebenfalls die Funktion des medizinischen Versorgungssystems nachhaltig beeinträchtigen könnte. 92 Vgl. bereits SG Oldenburg, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 7 B 347/21 –, S. 8 f. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 93 Zwar kann nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht sicher ausgeschlossen werden, dass auch eine gegen COVID-19 geimpfte Person Träger des Virus und damit anderen Personen gegenüber infektiös sein kann. 94 Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen, Wirksamkeit und Sicherheit, Stand: 19. Januar 2021 (abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=D56FB0F525C4D1C414345BC88E1DA3EE.internet122?nn=13490888) 95 Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die Dauer der Infektiosität einer Person geringer ist, wenn es nicht zu einem Ausbruch der Erkrankung von COVID-19 kommt. Nach derzeitigem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater Erkrankung die Kontagiosität zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurück, wohingegen bei schweren Krankheitsverläufen Patienten auch noch erheblich länger als zehn Tage nach Symptombeginn ansteckend sein könnten. 96 Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, 10. Dauer der Ansteckungsfähigkeit, Stand: 8. Januar 2021, (abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=D56FB0F525C4D1C414345BC88E1DA3EE.internet122?nn=13490888#doc13776792bodyText10). 97 Dass zeitgleich auch die in den Alten- und Pflegeeinrichtungen tätigen Personen die Impfung erhalten könnten, ist nicht zuletzt deshalb in der Coronavirus-Impfverordnung so angelegt. Diese fasst Bewohner und Personal als einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten zusammen, um so ein möglichst umfassenden Schutz der besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen zu erreichen. 98 Vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, S. 5 f. des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 99 cc) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass ein Abweichen von der vorskizzierten Priorisierung ausnahmsweise im Einzelfall – auch und gerade mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG – grundsätzlich in Betracht kommen kann, dass hier allerdings kein Anlass für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gegeben ist. Auch nach Auffassung der Kammer kann in einem solchen Sinne ein Anspruch auf eine bevorzugte Schutzimpfung bei Vorliegen eines atypischen (Härte-) Falles nur dann gerechtfertigt sein, wenn die grundsätzliche Priorisierung unter Zugrundelegung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission diesem nicht gerecht würde. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. 100 Die Ständige Impfkommission führt hierzu selbst aus, dass innerhalb der Impfempfehlung nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen haben berücksichtigt werden können. Daher müssten Einzelfallentscheidungen möglich bleiben. Es obliege den für die Impfung Verantwortlichen, solche Personen, die nicht explizit in der Impfempfehlung genannt seien, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betreffe zum Beispiel Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bezüglich des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliege, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werde. 101 Vgl. Mitteilung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut, a.a.O., S. 4 und 54. 102 Das Vorliegen eines derartigen atypischen (Härte-) Einzelfalls, der insbesondere mangels ausreichender wissenschaftlicher Evidenz nicht in der Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt wurde, ist hier indes nicht glaubhaft gemacht worden. Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt sämtliche Vorerkrankungen des Antragstellers – die Krebserkrankung, die Herzerkrankung und die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Immundefizienz – als risikoerhöhende Faktoren. Dass in der Person des Antragstellers ein Fall eines nicht in der Empfehlung berücksichtigten Krankheitsbildes vorliegt, ist daher nicht zu erkennen. Dem Umstand, dass Personen mit multiplen Vorerkrankungen (unabhängig vom Alter) ein Impfanspruch mit erhöhter Priorität einzuräumen ist, hat der Verordnungsgeber in § 4 Nr. 2 Buchstaben d), f) und h) CoronaImpfV Rechnung getragen. 103 Ein besonderer (atypischer) Härtefall kann sich weiter auch nicht daraus ergeben, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag zur Behandlung seiner konkreten Krebserkrankung zeitnah zwingend mit einer Chemotherapie beginnen muss, diese sich also bereits in einem besonders schweren Stadium befindet. Die Exekutive müsste – würde man auf den individuellen Schweregrad der Erkrankung abstellen wollen – unter Bewertung beizuziehender medizinischer Unterlagen eine Entscheidung darüber treffen, in welche Priorisierungsstufe der jeweilige Anspruchsteller einzustufen wäre. Dies wäre nicht nur mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden. Es muss auch stets bedacht werden, dass bei dem Vorziehen einzelner Personen oder Gruppen im Impfprozess andere Personen zurückgestellt werden müssen, solange der Impfstoff nicht in größeren Mengen zur Verfügung steht. 104 Vgl. so schon SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 – S 10 SV 1/21 ER –, S. 9 des Abdrucks (bislang noch nicht veröffentlicht). 105 Mithin wäre eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller sofort zu impfen, nur möglich, wenn ersichtlich wäre, dass keine weitere Person im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ebenso schwer oder möglicherweise schwerer an einer Krebserkrankung leidet. Ebenso wäre zu berücksichtigen, ob andere Erkrankungen, die von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission berücksichtigt wurden, bei einzelnen Personen derart schwer sind, dass ein noch höheres Risiko hinsichtlich einer COVID-19-Erkrankung vorliegt. Diese Feststellungen lassen sich hier indes nicht treffen. Der Antragsteller hat sie weder substantiiert aufgezeigt noch drängt sich ihre Annahme auf. Vielmehr ist die gegenteilige Annahme, dass weitere Personen durchaus vergleichbar schwer erkrankt sind, überwiegend wahrscheinlich. 106 Ein besonderer (atypischer) Härtefall ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass mit der geplanten Chemotherapie „besonders schwerwiegende“ Folgen für den Gesundheitszustand des Antragstellers zu erwarten wären. Dies hat der Antragsteller weder behauptet noch wird dies durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen belegt. Im Gegenteil wird in der vom Antragsteller eingereichten Bescheinigung des xx vom 21. Januar 2021 ausgeführt, dass die geplante Therapie per se nicht als aggressiv zu bezeichnen sei, jedoch Nebenwirkungen bei einem Auftreten auch einen dauerhaften Charakter einnehmen und zu ernsthaften Schädigungen führten könnten. Weiter wird darin ausgeführt, dass eine gewisse Immunkompromittierung in Kauf genommen werde, die graduell zumindest am Anfang nicht evaluierbar sei. Schließlich wird darin angegeben, dass eine Schwächung des Immunsystems nach abgeschlossener Chemotherapie in der Regel in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen nicht mehr zu erwarten sei. Demnach ist davon auszugehen, dass die bei dem Antragsteller zu erwartende Immundefizienz lediglich vorübergehender Natur ist. 107 Nach alledem führen die risikoerhöhenden Umstände in der Person des Antragstellers nicht zu einem atypischen (Härte-)Fall, der eine unverzügliche Schutzimpfung schon jetzt rechtfertigt. 108 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 109 III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.