Beschluss
7 L 156/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0322.7L156.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich und ohne Berücksichtigung von §§ 1 Abs. 2, 2, 3 und 4 CoronaImpfV eine Schutzimpfung gegen SARS-Cov-2, einschließlich etwaiger Folge- und Auffrischungsimpfungen, die für ein vollständiges Impfschema im Rahmen der Zulassung vorgesehen sind, zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass §§ 1 Abs. 2, 2, 3 und 4 CoronaImpfV durch die Antragsgegnerin im Verhältnis zum Kläger nicht angewandt werden dürfen, sind unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrages fehlt es an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Wie das Klageverfahren dient das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Individualrechtsschutz. Bezugspunkt ist das subjektive Recht des Antragstellers, das der Absicherung oder der vorläufigen Regelung bedarf. Dabei obliegt es dem Antragsteller darzulegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zustehen kann. Ist ein solcher Anordnungsanspruch von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen, fehlt die Antragsbefugnis. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 881, 882; Schoch/Schneider, VwGO-Kommentar (Losebl. Stand 39. EL Juli 2020) § 42 Rn. 45, § 123 Rn. 107, jeweils mit umfangreichen w.N. Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihm unter Außerachtlassung der Regelungen zur Impfreihenfolge der Verordnung des Bundes zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV Bund), die nunmehr in der Fassung der Verordnung vom 10.03.2021 (BAnz AT vom 11.03.2021, S. 1-10) vorliegt, eine Schutzimpfung einschließlich etwaiger Folge- und Auffrischungsimpfungen zu gewähren, ist ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin bereits deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil sich ein derartiger Anspruch nicht gegen die Antragsgegnerin richten kann. Der Bund ist in Bezug auf die praktische Durchführung der Impfung nicht der richtige Antragsgegner. Dies ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sachliche Streitgegner, hier der Rechtsträger der Stelle, die in Bezug auf das geltend gemachte Recht (potentiell) anspruchsverpflichtet ist. Im föderalen Verwaltungsvollzug ist das die nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht zuständige Stelle. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.01.2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 9, vom 25.01.2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 20-21 und vom 18.02.2021 - 20 L 182/21 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2021 - 13 B 58/21 -, juris Rn. 5 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 CoronaImpfV Bund werden die Impfleistungen derzeit durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind, erbracht. Die in Nr. 2 und Nr. 3 angesprochenen Impfungen durch beauftragte Arztpraxen und Betriebsärzte sind derzeit noch nicht umgesetzt. Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Der Bund ist in Bezug auf die Durchführung von Impfungen nur insoweit angesprochen, als es um die Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, geht. Nur insoweit kann der Bund eigene Impfzentren betreiben. Nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Norm regeln die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. Auf dieser Grundlage sind in Nordrhein-Westfalen die Errichtung und der Betrieb der Impfzentren durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 04.12.2020 nach den Bestimmungen des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 20 Abs. 5 IfSG den 53 Kreisen und kreisfreien Städten übertragen worden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.01.2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 22. Nicht anders verhält es sich im Freistaat Bayern, in dem der Antragsteller ansässig ist. Dort sind die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen und Verbraucherschutz sachlich für die Durchführung der Impfungen zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Grundlage ist hier Art. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung des Freistaates Bayern vom 24.07.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2020 (GVBl. S. 370). Damit ist die zuständige örtliche Behörde, resp. ihr Rechtsträger, für die Erfüllung eines etwaigen Impfanspruches zuständig. BayVGH, Beschluss vom 10.02.2021 - 20 CE 21.321-, juris Rn. 14. Da der Antragsteller nicht zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 CoronaImpfV-Bund beschriebenen Personenkreis zählt, ist ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen den Bund unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. Mit dem Hilfsantrag will der Antragsteller festgestellt wissen, dass die Priorisierungsregelungen der CoronaImpfV Bund durch die Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihm nicht angewandt werden dürfen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass sie in Bezug auf diese Regelung nicht Rechtsanwenderin ist, sondern die örtlich zuständigen Stellen. Damit fehlt es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Zwar kann im Einzelfall auch eine Feststellung durch das Gericht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein. Auch dann ist aber Voraussetzung, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vorliegt, das einer Feststellung zugänglich ist. Das ist aus den bereits angesprochenen Gründen nicht der Fall. Überdies ist eine Feststellung im einstweiligen Rechtsschutz nur angezeigt, wenn anders effektiver Rechtsschutz nicht geleistet werden kann. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 217 m.w.N. Dem Antragsteller ist es jedoch möglich, den angeblichen Impfanspruch durch ein Leistungsbegehren gegenüber der örtlich zuständigen Stelle zu verfolgen. Einer Feststellung gegenüber dem Bund bedarf es hierzu nicht. Zudem weist die Antragsgegnerin – auch insoweit zutreffend – darauf hin, dass die Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Priorisierungsregelungen auf seine Person den Antragsteller noch nicht zu dem verfolgten Ziel einer unverzüglichen Schutzimpfung führte. Mit Blick darauf ist auch das Feststellungsinteresse zu verneinen. Erweisen sich die Anträge damit nach jeder Betrachtungsweise als unzulässig, kommt es auf vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der CoronaImpfV Bund nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei war für jeden der beiden Anträge der gesetzliche Auffangwert anzusetzen. Eine Reduzierung des Streitwertes mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens war nicht angezeigt, da die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.