Beschluss
9 A/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft wurden. Vor Erschöpfung des Rechtsweges ist ein Antrag auf Eilentscheidung durch den VerfGH nur ausnahmsweise in Fällen allgemeiner Bedeutung zulässig oder wenn den Antragstellern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden. (§ 49 Abs 2 S 2 VerfGHG in entsprechender Anwendung; vgl VerfGH Berlin, 27.11.2020, 182 A/20 ).(Rn.4)
(Rn.6)
2. Zum auszuschöpfenden fachgerichtlichen Rechtsschutz in Verfahren, die auf vorrangige Impfung gerichtet sind
a. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für ein solches Begehren
Die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verpflichtungsbegehren auf vorrangige Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 wird in der Rspr überwiegend bejaht und erscheint nicht mehr ernsthaft umstritten (vgl VG Berlin, 29.01.2021, 14 L 33/21 ; VG Gelsenkirchen, 25.01.2021, 20 L 79/21 ; VG Gelsenkirchen, 11.01.2021, 20 L 1812/20 ; VG Düsseldorf, 19.01.2021, 7 L 39/21 ; SG Oldenburg (Oldenburg), 21.01.2021, S 10 SV 1/21 ER ; VG Hannover, 25.01.2021, 15 B 269/21 ; VG Dresden, 29.01.2021, 6 L 42/21 ; VG Frankfurt, 29.01.2021, 5 L 182/21.F).(Rn.11)
b. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen Begehrens im fachgerichtlichen Verfahren
Eine verfestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bzgl der Frage, ob sich aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung idFv 18. Dezember 2020) oder aus Verfassungsrecht ein Anspruch auf eine Einzelfallentscheidung bzgl einer vorrangigen Impfung herleiten lässt, liegt bisher nicht vor (verneinend: VG Berlin, 29.01.2021, 14 L 33/21 und 14 L 13/21; Bejahung eines Anspruchs auf Einzelfallentscheidung in atypischen Fällen: VG Dresden, 29.01.2021, 6 L 42/21 ; VG Frankfurt, 29.01.2021, 5 L 182/21.F ; vgl auch VG Hannover, 25.01.2021, 15 B 269/21 ; ausdrücklich offengelassen in LSG Celle-Bremen, 02.02.2021, L 5 SV 1/21 B ER ).(Rn.12)
3. Allgemeine Bedeutung der Sache, jedoch vorrangige fachgerichtliche Aufklärung geboten
Zwar kommt der Frage, ob ein Anspruch auf vorrangige Impfung im Einzelfall auf Grund eines Härtefalls verfassungsrechtlich geboten ist, allgemeine Bedeutung zu. Die dem Verfassungsgerichtshof nach § 49 Abs 2 S 2 iVm § 31 Abs 1 VerfGHG BE eröffnete Abwägungsentscheidung fällt jedoch gegen eine sofortige Entscheidung aus. Denn zum einen ist die Rechtslage hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt. Zum anderen erfordern Fälle wie der vorliegende die Prüfung und Bewertung der gesundheitlichen und sozialen Situation der Antragsteller, gegebenenfalls auch im Verhältnis zu derjenigen anderer Anspruchsberechtigter. Eine solche Beurteilung des Tatsächlichen, insbesondere der medizinischen Gegebenheiten, obliegt zuvörderst den Fachgerichten.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft wurden. Vor Erschöpfung des Rechtsweges ist ein Antrag auf Eilentscheidung durch den VerfGH nur ausnahmsweise in Fällen allgemeiner Bedeutung zulässig oder wenn den Antragstellern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden. (§ 49 Abs 2 S 2 VerfGHG in entsprechender Anwendung; vgl VerfGH Berlin, 27.11.2020, 182 A/20 ).(Rn.4) (Rn.6) 2. Zum auszuschöpfenden fachgerichtlichen Rechtsschutz in Verfahren, die auf vorrangige Impfung gerichtet sind a. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für ein solches Begehren Die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verpflichtungsbegehren auf vorrangige Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 wird in der Rspr überwiegend bejaht und erscheint nicht mehr ernsthaft umstritten (vgl VG Berlin, 29.01.2021, 14 L 33/21 ; VG Gelsenkirchen, 25.01.2021, 20 L 79/21 ; VG Gelsenkirchen, 11.01.2021, 20 L 1812/20 ; VG Düsseldorf, 19.01.2021, 7 L 39/21 ; SG Oldenburg (Oldenburg), 21.01.2021, S 10 SV 1/21 ER ; VG Hannover, 25.01.2021, 15 B 269/21 ; VG Dresden, 29.01.2021, 6 L 42/21 ; VG Frankfurt, 29.01.2021, 5 L 182/21.F).(Rn.11) b. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen Begehrens im fachgerichtlichen Verfahren Eine verfestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bzgl der Frage, ob sich aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung idFv 18. Dezember 2020) oder aus Verfassungsrecht ein Anspruch auf eine Einzelfallentscheidung bzgl einer vorrangigen Impfung herleiten lässt, liegt bisher nicht vor (verneinend: VG Berlin, 29.01.2021, 14 L 33/21 und 14 L 13/21; Bejahung eines Anspruchs auf Einzelfallentscheidung in atypischen Fällen: VG Dresden, 29.01.2021, 6 L 42/21 ; VG Frankfurt, 29.01.2021, 5 L 182/21.F ; vgl auch VG Hannover, 25.01.2021, 15 B 269/21 ; ausdrücklich offengelassen in LSG Celle-Bremen, 02.02.2021, L 5 SV 1/21 B ER ).(Rn.12) 3. Allgemeine Bedeutung der Sache, jedoch vorrangige fachgerichtliche Aufklärung geboten Zwar kommt der Frage, ob ein Anspruch auf vorrangige Impfung im Einzelfall auf Grund eines Härtefalls verfassungsrechtlich geboten ist, allgemeine Bedeutung zu. Die dem Verfassungsgerichtshof nach § 49 Abs 2 S 2 iVm § 31 Abs 1 VerfGHG BE eröffnete Abwägungsentscheidung fällt jedoch gegen eine sofortige Entscheidung aus. Denn zum einen ist die Rechtslage hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt. Zum anderen erfordern Fälle wie der vorliegende die Prüfung und Bewertung der gesundheitlichen und sozialen Situation der Antragsteller, gegebenenfalls auch im Verhältnis zu derjenigen anderer Anspruchsberechtigter. Eine solche Beurteilung des Tatsächlichen, insbesondere der medizinischen Gegebenheiten, obliegt zuvörderst den Fachgerichten.(Rn.13) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller zuletzt jeweils die Verpflichtung des Landes Berlin zu einer unverzüglichen Verabreichung einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 im Wege einer Einzelfallentscheidung auf Grund eines medizinischen Härtefalls. Darüber hinaus wenden sie sich gegen ein im Verfahren VG 14 L 9/21 ergangenes Schreiben der Vorsitzenden der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2021. Ihren Anspruch auf vorrangige Impfung stützen sie auf ihr Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Schreiben der Vorsitzenden der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verstößt ihrer Meinung nach gegen ihr Grundrecht auf effektiven Rechtschutz. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. 1. Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Landes Berlin zur unverzüglichen Verabreichung einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 im Wege einer Einzelfallentscheidung unter Anerkennung eines bei ihnen jeweils vorliegenden medizinischen Härtefalls begehren, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht der im Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft haben. Vor Erschöpfung des Rechtsweges ist ein Antrag auf Eilentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nur ausnahmsweise nach dem entsprechend anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zulässig (Beschluss vom 27. November 2020 - VerfGH 182 A/20 - Rn. 6; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 1 BvQ 120/20 -, juris Rn. 5). a) Die Antragsteller haben die Möglichkeiten, im Hinblick auf ihr Begehren einer vorrangigen Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 Eilrechtschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, nicht erschöpft. Den von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Verfahren VG 14 L 9/21 gestellten dahingehenden Antrag haben sie mit Schreiben vom 13. Januar 2021 zurückgenommen. Eine förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Rechtsschutzantrag ist auf Grund der Rücknahme nicht ergangen. b) Der Antrag auf Eilentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ist auch nicht ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Der Verfassungsgerichtshof kann vor Erschöpfung des Rechtsweges in Fällen allgemeiner Bedeutung entscheiden oder wenn den Antragstellern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG in entsprechender Anwendung). aa) Einen schweren unabwendbaren Nachteil in diesem Sinne haben die Antragsteller nicht dargetan. Ein solcher ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Einlegung des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs für den Antragsteller unzumutbar ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht zeitnah erlangt werden könnte. Auch ist fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht von vorneherein aussichtslos. Dies gilt auch für ein nochmaliges Nachsuchen um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Eine diesbezügliche Unzumutbarkeit folgt nicht aus dem den Antragstellern gegenüber im Verfahren VG 14 L 9/21 ergangenen Hinweisschreiben der Vorsitzenden der 14. Kammer vom 11. Januar 2021. Zwar liegt es nahe, dass dieses Schreiben die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verletzt. Denn es stellt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Rechtschutzbegehren und die Existenz einer Anspruchsgrundlage nicht vertretbar in Frage. Zudem vermittelt das Schreiben den anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern ein unvollständiges Bild von der tatsächlich zu erwartenden Prozesskostenlast und ist damit geeignet, von der weiteren Rechtsverfolgung abzuhalten. Selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin - VvB - vorliegen würde, machte er das Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtswegs noch nicht per se aussichtslos. Den Antragstellern stünde auch bei einer Verweisung oder ablehnenden Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts jeweils der Rechtsweg zum Beschwerdegericht offen. Ferner steht ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Zudem dürfte sich das Schreiben durch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen sowohl des Verwaltungsgerichts Berlin als auch weiterer Gerichte überholt haben. Denn insoweit hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sowie seine örtliche Zuständigkeit für einen auf Verpflichtung der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung gerichteten Eilantrag auf vorrangige Impfung zwischenzeitlich als gegeben angesehen (VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 14 L 33/21 -, juris Rn. 10 f.; veröffentlicht auch unter gesetze.berlin.de). Die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verpflichtungsbegehren auf vorrangige Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 ist auch von weiteren Gerichten überwiegend bejaht worden und erscheint nicht mehr ernsthaft umstritten (siehe VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 3 ff. und vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 9 ff.; SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 - S 10 SV 1/21 ER -, juris Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 15 B 269/21 -, juris Rn. 1; VG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 6 L 42/21 -, juris Rn. 15; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris). Zwar hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin zwischenzeitlich dem Begehren der Antragsteller vergleichbare Eilanträge auf Grundlage der Auffassung, dass ein aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona-virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) oder aus Verfassungsrecht ableitbarer Anspruch auf eine Einzelfallentscheidung nicht bestehe, ablehnend beschieden (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 14 L 33/21 -, juris Rn. 23 ff. und - 14 L 13/21 - bisher unveröffentlicht). Eine dieser Auffassung entsprechende gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung liegt bisher jedoch nicht vor. Gegen die genannten Entscheidungen kann das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angerufen werden. Eine obergerichtliche Entscheidung zu den maßgeblichen Fragen ist von dort noch nicht ergangen. Auch wird von anderen Verwaltungsgerichten die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, dass die Coronavirus-Impfverordnung in atypischen Fällen Einzelfallentscheidungen zulässt (so VG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 6 L 42/21 -, juris Rn. 35-37 sowie VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 16; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris Rn. 15; ausdrücklich offen gelassen durch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2021 - L 5 SV 1/21 B ER -, juris Rn. 21). bb) Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofes ohne vorherige Ausschöpfung fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist schließlich auch nicht wegen allgemeiner Bedeutung angezeigt. Zwar kommt der Frage, ob ein Anspruch auf vorrangige Impfung im Einzelfall auf Grund eines Härtefalls verfassungsrechtlich geboten ist, allgemeine Bedeutung zu. Die dem Verfassungsgerichtshof nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 VerfGHG eröffnete Abwägungsentscheidung fällt jedoch gegen eine sofortige Entscheidung aus. Denn nach der Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen den Fachgerichten und der Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren, zu schützen und durchzusetzen. Die fachgerichtliche Vorbefassung soll zudem sicherstellen, dass sich die verfassungsrechtliche Prüfung auf möglichst umfassend geklärte Tatsachen stützen kann und auch die Rechtslage durch die Fachgerichte vorgeklärt und aufbereitet worden ist (Beschluss vom 27. November 2020 - VerfGH 182 A/20 - Rn. 10). Hier ist zum einen die Rechtslage hinsichtlich des einfachen Rechts durch die Fachgerichte noch nicht hinreichend vorgeklärt. Zum anderen erfordern Fälle wie der vorliegende die Prüfung und Bewertung der gesundheitlichen und sozialen Situation der Antragsteller, gegebenenfalls auch im Verhältnis zu derjenigen anderer Anspruchsberechtigter. Eine solche Beurteilung des Tatsächlichen, insbesondere der medizinischen Gegebenheiten, obliegt zuvörderst den Fachgerichten. Von dieser Kompetenzzuweisung abzuweichen, sieht der Verfassungsgerichtshof hier keinen Anlass. 2. Auch soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag die Feststellung begehren, dass das Verwaltungsgericht Berlin durch den erteilten Hinweis der Vorsitzenden der 14. Kammer das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt hat, ist dieser unzulässig. Gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es nicht ersichtlich, dass für die von den Antragstellern begehrte Feststellung einer der genannten Eilfälle vorliegen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.