Beschluss
6 B 803/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
• Störung des Schulfriedens kann einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien darstellen, wenn die konstruktive Arbeit an der Schule dadurch wesentlich beeinträchtigt ist.
• Eine Abordnung ist nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil nicht auszuschließen ist, dass eine Partei weniger zur Entstehung des Konflikts beigetragen hat; entscheidend sind substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für Mitverantwortung.
Entscheidungsgründe
Abordnung wegen gestörten Schulfriedens rechtmäßig (Aufschiebende Wirkung abgelehnt) • Die Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnungsverfügung ist zu versagen, wenn die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Störung des Schulfriedens kann einen dienstlichen Grund für die Abordnung einer oder mehrerer Konfliktparteien darstellen, wenn die konstruktive Arbeit an der Schule dadurch wesentlich beeinträchtigt ist. • Eine Abordnung ist nicht schon deswegen ermessensfehlerhaft, weil nicht auszuschließen ist, dass eine Partei weniger zur Entstehung des Konflikts beigetragen hat; entscheidend sind substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für Mitverantwortung. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Abordnungsverfügung der Schulverwaltung vom 3. April 2009; zeitgleich wurde auch die stellvertretende Schulleiterin abgeordnet. Grund waren massive Konflikte zwischen dem Antragsteller und der stellvertretenden Schulleiterin, die sich auf Schüler, Eltern, Kolleginnen und das Schulumfeld auswirkten. Zahlreiche schriftliche Äußerungen von Eltern und Lehrkräften dokumentierten die anhaltende Störung des Schulfriedens von November 2007 bis Juli 2009. Der Antragsteller behauptete, der Schulfrieden sei inzwischen weitgehend wiederhergestellt; die Verwaltung legte dagegen Schreiben der stellvertretenden Schulleiterin und weiterer Lehrerinnen vor, die weiterhin Machtmissbrauch und fehlerhaftes Führungsverhalten des Antragstellers beklagten. Gegen den Antragsteller lief zudem ein Disziplinarverfahren. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung aufschiebender Wirkung ab; der Senat überprüfte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren. • Der Senat prüfte gemäß §146 Abs.4 Satz6 VwGO allein die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe und hielt die Beschwerde für unbegründet. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Die Voraussetzungen des §24 Abs.2 LBG NRW (ehem. §29 Abs.2 LBG NRW a.F.) für eine Abordnung lagen vor, weil die Abordnungen der Wiederherstellung des Schulfriedens dienten. • Zur Begründung führte der Senat die Auswertung zahlreicher schriftlicher Äußerungen an; diese zeigten anhaltenden Vertrauens- und Respektverlust sowie ständige gegenseitige Unterstellungen, wodurch die schulische Arbeit wesentlich beeinträchtigt war. • Dass der ursprüngliche Konflikt teilweise von der stellvertretenden Schulleiterin ausging, schließt eine Abordnung des Antragstellers nicht aus; maßgeblich sind die konkreten Störungen und Hinweise auf Mitverantwortung des Antragstellers, unter anderem wegen verbreiteter Vorwürfe gegen ihn. • Die Rechtsprechung des Senats erlaubt die Abordnung einer Konfliktpartei allein wegen gestörten Vertrauensverhältnisses, wenn die konstruktive Arbeit im Schulalltag zumindest wesentlich beeinträchtigt ist. • Eine mögliche Ermessensfehlerhaftigkeit der Abordnung wäre zu prüfen, doch liegen hier substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller zur Fortdauer des Konflikts beigetragen hat; daher ist kein Fehlgebrauch des Ermessens ersichtlich. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt, weil die Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig war und die Interessenabwägung (§80 Abs.5 VwGO) zu Lasten des Antragstellers ausfiel. Die Abordnung entsprach den Voraussetzungen des einschlägigen Landesbeamtengesetzes (§24 Abs.2 LBG NRW) und war geeignet, dem anhaltend gestörten Schulfrieden entgegenzuwirken. Hinweise auf Mitverantwortung des Antragstellers, insbesondere substantiierte Vorwürfe aus dem Kollegium und gegenständliche Disziplinaranhaltspunkte, rechtfertigen die Maßnahme und verhindern das Eingreifen aufschiebender Wirkung.