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Urteil

8 K 3521/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0912.8K3521.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in Tunesien geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. 3 Der Kläger ist seit September 2005 verheiratet. Aus der Ehe sind die folgenden vier Kinder hervorgegangen: 4 5 N. B. , geboren am 00.00.0000, 6 N1. bi B1., geboren am 00.00.0000, 7 T. B. , geboren am 00.00.0000 und 8 N2. B. , geboren am 00.00.0000. 9 Die Ehefrau und die vier Kinder des Klägers sind deutsche und zugleich tunesische Staatsangehörige. Der Kläger und seine Ehefrau leben seit Oktober 2017 getrennt. Die Kinder wohnen seitdem im Haushalt der Kindesmutter. 10 Der Kläger reiste erstmals im Jahr 1997 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein. Die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken wurde nach mehreren Studiengangwechseln des Klägers zuletzt am 25. Oktober 2004 für den Studiengang „Technische Informatik“ bis zum 24. Oktober 2005 verlängert. 11 Am 14. Januar 2005 meldete sich der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an. Am 24. Oktober 2005 beantragte er nach einem Wechsel in den Studiengang „Elektrotechnik“ die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken. 12 Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – a.F. – unter anderem wegen Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, und wegen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus dem Bundesgebiet aus. Zugleich lehnte sie den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an und verpflichtete ihn, sich einmal täglich zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle in C. zu melden. Ferner nahm sie den tunesischen Nationalpass des Klägers gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Meldepflicht an. Der Ordnungsverfügung lag die Annahme zugrunde, dass der Kläger sich Ende 1999/Anfang 2000 in einem Lager der Organisation Al Qaida in Afghanistan einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweilig der Leibgarde von Usama Bin Laden angehört habe. 13 Der Kläger erhob gegen den vorstehenden Bescheid Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den letztgenannten Antrag mit Beschluss vom 10. April 2006 – 8 L 409/06 – ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 – 17 B 669/06 – zurück. Ein im April 2006 vom Kläger gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. September 2007 abgelehnt. 14 Ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage in Bezug auf seine Ende 1999/Anfang 2000 unternommene Reise in den Mittleren Osten wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10. August 2009 nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordung (StPO) nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,- Euro endgültig eingestellt. 15 Am 28. September 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten vom 00.00.0000 zurück. Der Kläger erhob hiergegen am 00.00.0000 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser gab das Gericht mit Urteil vom 24. März 2011 – 8 K 1859/10 – zunächst überwiegend statt, indem es die in dem Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B2. vom 00.00.0000 verfügte Ausweisung und Anordnung der Meldepflicht aufhob und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – abwies. Die Beklagte legte gegen das vorstehende Urteil Berufung ein. 17 Mit Bescheid vom 00.00.0000 stellte das Bundesamt nach einem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen seinen ablehnenden Bescheid vom 00.00.0000 geführten asylrechtlichen Verfahren – 11 K 4716/07.A – fest, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesiens vorlag. Der Kläger wurde fortan geduldet. 18 Mit Bescheid vom 00.00.0000 befristete die Beklagte während des gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 – 8 K 1859/10 – beim OVG NRW anhängigen Berufungsverfahrens – 17 A 1245/11 – die Wirkung der Ausweisung des Klägers auf 10 Jahre ab der Ausreise. 19 Mit Urteil vom 15. April 2015 – 17 A 1245/11 – änderte das OVG NRW auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 dahingehend ab, dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde. Ferner lehnte das OVG NRW den Antrag des Klägers, die Wirkungen der Ausweisung auf zwei Jahre nach der Ausreise zu befristen, ab. Zur Begründung führte der Senat namentlich aus, dass es erwiesen sei, dass der Kläger Ende 1999/Anfang 2000 die terroristische Organisation Al Qaida unterstützt habe, indem er sich in einem von ihr betriebenen Lager in Afghanistan einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweilig der Leibgarde von Usama bin Laden angehört habe. 20 Am 24. Mai 2018 sagte die Ehefrau des Klägers bei der Polizeidienststelle in C. im Rahmen mehrerer gegen den Kläger gerichteter Ermittlungsverfahren, namentlich wegen des Verdachts der Körperverletzung zulasten der gemeinsamen Kinder und wegen des Verdachts des Sozialbetruges, als Zeugin aus. Wegen des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird auf das diesbezügliche Vernehmungsprotokoll und das Protokoll der Polizei vom 00.00.0000 verwiesen. 21 Am 30. Mai 2018 einigten sich der Kläger und seine Ehefrau vor dem Amtsgericht C. – 56 F 80/18 – auf die Einräumung eines Umgangsrechts des Klägers im Hinblick auf die vier minderjährigen gemeinsamen Kinder. 22 Unter dem 00.00.0000 gab das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ein Behördenzeugnis bezüglich des Klägers ab. Im Wesentlichen stellte es fest, dass keine Anhaltspunkte für die Abkehr des Klägers von sicherheitsgefährdendem Verhalten sowie von extremistischem Gedankengut erkennbar seien. Innerhalb der salafistischen Szene genieße er weiterhin hohes Ansehen. In der Vergangenheit sei er als Imam tätig gewesen. Er beteilige sich aktiv an der Organisation von Koranunterricht, welchen er offensiv in der salafistischen Szene bewerbe. Ferner habe der Kläger in der Vergangenheit mehrfach gegen seine räumliche Beschränkung auf das Stadtgebiet der Beklagten verstoßen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Behördenzeugnisses Bezug genommen. 23 Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf – 150 Gs 1101/18 – die Durchsuchung der Wohnung des Klägers sowie die Beschlagnahme sämtlicher verfahrensrelevanter Beweismittel an. Im Hinblick auf das Ergebnis der am 25. Juni 2018 durchgeführten Ermittlungsmaßnahme wird auf den zugehörigen Ermittlungsbericht der Polizei NRW, C. , Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion, Staatsschutz vom 00.00.0000 verwiesen. 24 Mit Bescheid vom 00.00.0000 widerrief das Bundesamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das mit Bescheid vom 00.00.0000 festgestellte Abschiebungsverbot. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – 7a L 1200/18.A – mit Beschluss vom 12. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt. Letztgenannter Beschluss wurde mit Beschluss des Gerichts vom 21. November 2018 – 7a L 1947/18.A – aufgrund veränderter Umstände geändert und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundeamtes vom 00.00.0000 abgelehnt. Die nach Ablehnung der hiergegen erhobenen Anhörungsrüge eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2019 – 2 BvR 10/19 – nicht zur Entscheidung an. Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die gegen den Widerrufsbescheid des Bundeamtes vom 20. Juni 2018 erhobene Klage – 7a K 3425/18.A – ab. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das vorstehende Urteil. Das Zulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen – 11 A 909/19.A. – beim OVG NRW anhängig. 25 Unter dem 00.00.0000 gab die Polizei NRW, C. , Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion, Staatsschutz eine Beurteilung der Gefährdungslage bezüglich der Ehefrau des Klägers ab. Auf den Inhalt der Beurteilung wird Bezug genommen. 26 Mit – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 00.00.0000 drohte die Beklagte dem Kläger ohne die Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Tunesien an und befristete die Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre ab der Ausreise. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass von einer Anhörung des Klägers vor Bescheiderlass gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) ausnahmsweise abgesehen worden sei. Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedürfe es vorliegend gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 AufenthG nicht. Denn es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger sich der Abschiebung entziehen wolle. Zudem gehe vom Kläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Letzteres gelte namentlich vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 15. April 2015, welche weiterhin aktuell seien. Denn der Kläger zeige fortgesetzt keine Bereitschaft zur Distanzierung von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten. Es stehe auch weiterhin zu befürchten, dass er sich seine erworbenen militärischen Fähigkeiten nutzbar machen werde. Aus dem Behördenzeugnis des Innenministeriums des Landes Nordrhein Westfalen vom 14. Juni 2018 gehe hervor, dass keine Anhaltspunkte für eine Abkehr des Klägers vom salafistischen Gedankengut erkennbar seien. Vielmehr genösse er in der salafistischen Szene als Gelehrter nach wie vor hohes Ansehen. In der Vergangenheit sei er als Imam tätig gewesen. Er führe Eheschließungen nach islamischem Recht durch und beteilige sich aktiv an der Organisation von Koranunterrichten, welche er – der Kläger – offensiv in der salafistischen Szene bewerbe. Ferner bestünden ausweislich des Vermerks der Polizei C. vom 00.00.0000 zu einer am 00.00.0000 durchgeführten Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ferner habe sie – die Beklagte – aus den vorstehenden Gründen ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, die Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre zu befristen. Dabei sei insbesondere berücksichtigt worden, dass der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ebenso wenig wie die Ausweisungsverfügung sowie auch seine familiäre Situation vermocht hätten, bei dem Kläger einen Wandel seiner Gesinnung sowie seines Verhaltens herbeizuführen. 27 Das Amtsgericht C. erließ am 25. Juni 2018 einen Abschiebehaftbefehl – 16 XIV (B) 63/18 – gegen den Kläger. Dieser befand sich aufgrund dessen seit demselben Tage bis zu seiner Abschiebung in Abschiebehaft in C1. . 28 Unter dem 29. Juli (wohl: Juni) 2018 gab die Polizei C. , Direktion Kriminalität KI Staatsschutz, einen Ermittlungsbericht zu den bisher festgestellten „Personen- und Objektdaten“ des Klägers ab. Laut den dortigen Feststellungen habe der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt den Kontakt zur salafistischen Szene abgebrochen. Er distanziere sich nicht von einschlägigen Personen, sondern besuche weiterhin mehrfach die Örtlichkeiten der Szene und pflege die bestehenden Kontakte. Es sei offenkundig, dass der Kläger weiterhin Bestandteil des seit Jahren bestehenden salafistischen Netzwerkes sei. 29 Der Kläger hat am 00.00.0000 gegen den Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die dort enthaltene Abschiebungsandrohung gestellt. Den letztgenannten Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 – abgelehnt. 30 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, die Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf zehn Jahre sei ermessensfehlerhaft. Ihr stünden aufgrund der Beziehung zu seinen minderjährigen deutsch-tunesischen Kindern Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen. Er habe zu seinen Kindern bis zu seiner Inhaftierung trotz der Trennung von seiner Ehefrau im Oktober 2017 persönlichen Kontakt gehalten. Mit seiner Ehefrau habe er sich am 00.00.0000 vor dem seinerzeit zuständigen Amtsgericht C. – – auf die Einräumung eines Umgangsrechts geeinigt. Die Umgangsregelung, nach welcher er seine Kinder namentlich jedes zweite Wochenende sowie jeden Dienstagnachmittag und zweimal je eine Woche in den Sommerferien habe sehen dürfen, sei durch das zuständige Amtsgericht sowie Vertretern des Jugendamtes befürwortet worden. Er habe sein Umgangsrecht bis zu seiner Abschiebung wahrgenommen. Er habe sich nach seiner Abschiebung am 12. April 2019 mit seiner Ehefrau vor dem Amtsgericht P. – – zunächst für die Dauer von drei Monaten auf die Durchführung telefonischer Videokontakte zwischen ihm und den vier Kindern in zweiwöchigem Rhythmus geeinigt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führt hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass die Umgangskontakte in den vergangenen drei Monaten regelmäßig, letztmalig vor zwei Wochen, stattgefunden hätten. Die Regelung habe gut funktioniert. Die durchgeführten Kontakte hätten jeweils etwa eine Stunde gedauert. Während der Videotelefonate, die auf Deutsch geführt worden seien, sei stets Fachpersonal zugegen gewesen. Der Kläger habe vorrangig mit seinem jüngsten Sohn N2. gesprochen. Die anderen Kinder seien eher passiv und zurückhaltend gewesen. Sie hätten dem jüngsten Sohn aber hier und da „souffliert“. Alle vier Kinder seien bei allen Kontakten anwesend gewesen. Man habe sich über schulische Angelegenheiten unterhalten. Aktuell sei eine weitere Vereinbarung zur Fortsetzung der Umgangskontakte erforderlich. Hierzu liege aber noch kein Bericht des Jugendamtes vor. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzt ferner, dass der Kläger seiner Ehefrau eine Vollmacht dahingehend gegeben habe, dass sie in Deutschland diejenigen Entscheidungen, die vom Sorgerecht umfasst sind, alleine treffen dürfe. Ferner sei er damit einverstanden, dass die Kinder bei ihrer Mutter in Deutschland leben. Der Kläger trägt ferner vor, dass entgegen der Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid keine Anhaltspunkte für die Annahme einer akuten und aktuellen Gefährlichkeit in seiner Person für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorlägen. Die von seiner Ehefrau im Hinblick auf seine Person getätigten, ihn belastenden Aussagen seien unzutreffend. Insbesondere würde sie die Tatsache, dass er viele Freunde und Bekannte habe, die ihn sowohl als Person als auch als Ratgeber in religiösen Fragen schätzen würden, völlig überinterpretieren. Bei diesen Personen handele es sich keineswegs um Salafisten oder islamische Extremisten, sondern um integrierte deutsche oder arabische Familien. Konkrete Verbindungen zu Personen, gegen die in anderen Verfahren wegen des Verdachts staatsgefährdender Straftaten ermittelt würde, lägen nicht vor. Er würde vielmehr ausschließlich aufgrund der Feststellungen des Urteils des OVG NRW vom 15. April 2015 als „Gefährder“ eingestuft. Er habe keine Möglichkeit, den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen. Die vielfach von ihm verlangte Distanzierung könne er nicht erklären, da er sich niemals in Afghanistan aufgehalten habe. Er habe hingegen häufig, auch vor Gericht, seinen Glauben als einen gemäßigten Islam bekundet und sich gegen jede Form von Gewalt, sowie gegen extremistische und terroristische Tendenzen und Handlungen ausgesprochen. Dies ergebe sich auch aus der unter dem 00.00.0000 geäußerten „persönlichen Meinung“ des vom Polizeipräsidium der Beklagten im Rahmen der Überwachung seiner Telekommunikation eingesetzten Dolmetschers. Der Kläger trägt ferner vor, dass vorliegend auch der Zeitfaktor berücksichtigt werden müsse. Selbst wenn der Vorwurf, er habe sich im Jahre 1999 in Afghanistan aufgehalten, zuträfe, könne dies allein nicht mehr den Verdacht einer aktuellen Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. Denn eine Teilnahme an einem Ausbildungslager der Al Qaida im Jahr 1999 wäre im Jahre 2019 „praktisch wertlos“. 31 Die Beteiligten haben das Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. September 2019 hinsichtlich der im Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 enthaltenen Abschiebungsandrohung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 32 Im Übrigen beantragt der Kläger, 33 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der Befristungsentscheidung der Abschiebung mit Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Zur Begründung nimmt sie ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Juni 2018 sowie ihren Vortrag im Rahmen des zugehörigen Eilverfahrens – 8 L 1240/18 – in Bezug. Sie trägt ergänzend vor, dass sich aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 entgegen der Auffassung des Klägers weiterhin eine akute Gefährlichkeit desselben ergebe. Vor diesem Hintergrund bezweifle sie den Vortrag des Klägers zu seiner etwaigen Distanzierung von extremistischem Gedankengut. Die Beklagte trägt ferner ergänzend im Wesentlichen vor, dass die vom Kläger geltend gemachten familiären Bindungen bereits im Rahmen des Ausweisungsverfahrens berücksichtigt worden seien. Auch aus heutiger Sicht halte sie an der getroffenen Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf zehn Jahre fest. Dies gelte namentlich auch vor dem Hintergrund der vorgetragenen Umgangskontakte des Klägers mit seinen deutsch-tunesischen Kindern. 37 Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2018 hat der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beantragt. 38 Unter dem 00.00.0000 stellte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ein Behördenzeugnis betreffend den Kläger aus. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Ausführungen des Zeugnisses Bezug genommen. 39 Der Kläger ist in den Morgenstunden des 00.00.0000 auf dem Luftweg nach Tunesien überstellt worden. 40 Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – hat das Gericht die Beklagte vor dem Hintergrund dessen, dass die Abschiebung des Kläger nach Tunesien erst nach Zustellung des Beschlusses des Gerichts vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – abgeschlossen wurde, verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15. August 2018 – 17 B 1029/18 – zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 8 L 2184/18 – hat das Gericht aufgrund veränderter Umstände unter Abänderung des Beschlusses vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – auf den Antrag der Beklagten den auf seine Rückholung in das Bundesgebiet gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das OVG NRW mit Beschluss vom 12. Juni 2019 – 17 B 47/19 – zurückgewiesen. 41 Das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 00.00.0000 ein Behördenzeugnis zu dem Kläger abgegeben. Im Hinblick auf das Ergebnis wird auf den Inhalt des Zeugnisses Bezug genommen. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten der zugehörigen Verfahren und der jeweils beigezogenen Gerichtsakten und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 44 Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der im Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 enthaltenen Abschiebungsandrohung im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 45 Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. 46 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger hiermit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu seinen minderjährigen deutsch-tunesischen Kindern gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begehrt. Der insofern gegebene Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO ist bereits aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Kläger hat einen auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrag bei der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 – und damit nach Klageerhebung am 3. Juli 2018 – gestellt. Die Verpflichtungsklage ist auch nicht ausnahmsweise im Wege der Klageerweiterung gemäß § 91 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat hierzu weder gemäß § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO ihre Einwilligung erklärt noch sich anderweitig im Sinne von Abs. 2 hierauf eingelassen. Eine Änderung der Klage ist im Hinblick auf den bisherigen Streitgegenstand auch nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. 47 Unabhängig von ihrer mangelnden Zulässigkeit wäre die Klage auch unbegründet. Denn der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. Juli 2018 bis zuletzt die begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Zweck des Familiennachzugs zu seinen minderjährigen deutsch-tunesischen Kindern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 – Bezug genommen. Diesen zufolge steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger selbst im Falle eines Anspruchs bereits seine bestandskräftige, auf zehn Jahre ab der Abschiebung befristete, Ausweisung entgegen, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Ferner mangelt es aufgrund des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Weitere, für den Kläger günstige Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 48 Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Kläger hiermit gegen die im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 verfügte Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre, beginnend ab der Abschiebung, wendet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 49 Statthafte Klageart ist auch nach dem am 21. August 2019 in Kraft getretenen und daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ vom 00.00.0000, BGBl. 2019 Teil I Nr. 31, 1294, die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die von der Beklagten in dem Bescheid vom 00.00.0000 getroffene Befristungsentscheidung hinsichtlich der Wirkungen einer Abschiebung ist danach als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu verstehen und als belastender Verwaltungsakt, der gerade keine Begünstigung in Gestalt einer Fristverkürzung enthält und (weiterhin) konsequenterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist, 50 vgl. zur Rechtslage nach § 11 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Februar 2019 – 8 K 1382/17 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N., 51 Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Entscheidung der Beklagten, die Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre, beginnend ab der Abschiebung, zu befristen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 52 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung ist – wie im Falle der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 53 Vgl. mit ausführlicher Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Februar 2019 – 8 K 1382/17 –, juris, Rn. 87 ff. 54 Die Befristungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit. 55 Die Befristungsentscheidung ist auch ohne vorherige Anhörung des Klägers formell rechtmäßig. Denn die Beklagte durfte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW im Ermessenswege davon absehen, dem Kläger vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn nach der insoweit maßgeblichen ex ante-Betrachtung, 56 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 27/82 –, juris, Rn. 55, 57 war eine sofortige Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW wegen Gefahr in Verzug sowie im öffentlichen Interesse notwendig. Denn unabhängig von dem Verdacht, der Kläger würde sich drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen war der sofortige Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aufgrund der in seiner Person festgestellten besonderen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die insoweit zutreffende Begründung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 00.00.0000 Bezug genommen. Ferner wird auf die Gründe des Abschiebungshaftbefehls des Amtsgerichts C. von demselben Tage – 16 XIV (B) 63/18 – sowie auf die Ausführungen der Kammer im Rahmen des Beschlusses vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 – verwiesen. 58 Darüber hinaus wäre eine etwaige Verletzung des Anhörungsrechts des Klägers aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden und damit unbeachtlich. Entscheidend ist insofern, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt, 59 OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 17 B 1372/14 – (n.v.), bezugnehmend auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N. 60 Dies ist vorliegend geschehen. Denn der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten hatten während des gesamten gerichtlichen Klage- und zugehörigen Eilverfahrens – 8 L 1240/18 – und insbesondere während der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, ihre Argumente vorzutragen. Ferner hat sich die Beklagte während der Verfahren mit dem Vortrag des Klägers eingehend auseinandergesetzt. Eine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Klägers lässt sich nicht ausmachen. 61 Die Entscheidung der Beklagten, die Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre, beginnend mit der Abschiebung, zu befristen, ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers materiell rechtmäßig. 62 Die erforderliche Rechtsgrundlage für die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der aktuellen Fassung vom 15. August 2019. Nach der vorgenannten Vorschrift ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58 AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt gemäß Satz 4 mit der Ausreise. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß Abs. 3 Satz 2 außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 5a AufenthG 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Gemäß § 11 Abs. 5a Satz 3, 4 AufenthG ist eine Verkürzung dieser Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die oberste Landesbehörde lässt im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu. 63 Als Ermessensentscheidung unterliegt die behördliche Befristungsentscheidung einer auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Nachprüfung, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Danach ist die Entscheidung der Beklagten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. 64 Nach diesen Maßstäben und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weist die von der Beklagten in dem Bescheid vom 00.00.0000 getroffene sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise ergänzte Ermessensentscheidung, aufgrund der weiterhin vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Wirkungen der Abschiebung auf zehn Jahre (gerechnet ab dem Tag der Abschiebung) zu befristen, keine Ermessensfehler auf. 65 Die Beklagte hat bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG einerseits die persönlichen und familiären Belange des Klägers in der Bundesrepublik und andererseits die noch immer von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahren gewürdigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. 66 Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der – bestandskräftigen – Befristung der Wirkungen der gemäß § 54 Nr. 5, 5a AufenthG a.F. verfügten Ausweisung des Klägers mit Bescheid der Beklagten vom 9. April 2015 auf ebenfalls zehn Jahre, 67 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. April 2015 – 17 A 1245/11 –, juris, Rn. 91 ff. 68 Denn die die vorstehende Entscheidung tragenden Gründe und Erwägungen sind weiterhin aktuell. Sie sind auch im Rahmen der hier streitgegenständlichen Befristung der Wirkungen der Abschiebung des Klägers maßgeblich zu berücksichtigen. 69 Es ist sachgerecht, die nachträglich auf die bestandskräftige Befristung der Wirkungen einer Ausweisung folgende Befristung der Wirkungen einer Abschiebung – wie im Falle zeitgleichen Ergehens – im Einklang miteinander zu bemessen. Denn beide Befristungsentscheidungen verfolgen letztlich einheitlich den gefahrenabwehrrechtlichen Zweck, den betroffenen Ausländer aufgrund einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit für eine bestimmte Dauer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, 70 in diese Richtung wohl auch Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 1. August 2019, § 11 AufenthG (a.F.), Rn. 19 ff. (21), der im Rahmen der Bemessung der Frist unabhängig von der Anknüpfungsmaßnahme der Befristungsentscheidung nach den jeweiligen Sachgründen für die Aufenthaltsbeendigung differenziert. 71 Eine Beschränkung bzw. isolierte Betrachtung der Entscheidungskriterien für die Befristungsentscheidung auf die die Wirkungen auslösende Maßnahme (Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung), ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 11 AufenthG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), 72 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2014 – 3 Bs 185/14 –, juris, Rn. 14 (zur Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen im Rahmen der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung ohne vorangehende Ausweisung). 73 Für einen materiellen Gleichklang der Befristung der Wirkungen von Abschiebung und Ausweisung spricht zudem, wie oben dargestellt, der jeweils einheitliche entscheidungserhebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 74 Vgl. für den Fall zeitgleichen Ergehens einheitlich bemessener Befristungen der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung jeweils auf fünf Jahre OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2015 – 17 A 1836/13 – (n.v.); VG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 2 K 2745/16 –, juris, Rn. 66 ff., ebenfalls zu einer Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung jeweils auf zehn Jahre im Falle eines islamistischen „Gefährders“; VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2018 – Au 6 K 18.555 –, juris, Rn. 62 ff., bzgl. der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung auf jeweils sechs Jahre; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2018 – Au 6 K 18.1190 –, juris, Rn. 66 ff. bzgl. der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung auf jeweils vier Jahre. 75 Dementsprechend ist es rechtlich geboten, die Befristungsdauer einer Abschiebung anhand der Schwere und zu erwartenden Dauer der mit einem Aufenthalt verbundenen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen festzulegen. Die Behörde hat dazu insbesondere auch das Verhalten des Betroffenen nach der gegebenenfalls vorangegangenen Ausweisung sowie der diesbezüglichen Befristungsentscheidung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Zwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (wie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung – wie oben dargelegt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen. 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris, Rn. 23 m.w.N.; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 1. August 2019, § 11 AufenthG (a.F.), Rn. 24. 77 In diesem Zusammenhang sind – wie bei der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung – die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des betroffenen Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG), 78 vgl. Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 1. August 2019, § 11 AufenthG (a.F.), Rn. 24. 79 Für die Bewertung einer erforderlichen Gefahrenlage sind die folgenden Maßstäbe zu beachten: 80 Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt. Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht. Gefahrerhöhende Umstände können sich auch aus einem freiwilligen Aufenthalt im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen – etwa in einem Ausbildungslager für Terroristen – ergeben. Eine hinreichend konkretisierte terroristische Gefahr kann überdies anzunehmen sein, wenn sich eine solche Person mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen und/oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht, 81 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 –, juris, Rn. 18 ff., bezugnehmend auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. –, juris, Rn. 112 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 – 1 VR 4.17 –, juris, Rn. 29, und vom 30. August 2017 – 1 VR 5/17 –, juris, Rn. 18; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. –, juris Rn. 112 a. E. 82 Für eine entsprechende Gefahrenprognose bedarf es – wie bei jeder Prognose – zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage, während ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen beziehungsweise Spekulationen nicht ausreichen. Aus den festgestellten Tatsachen muss sich ein beachtliches Risiko dafür ergeben, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann, 83 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 35 m.w.N. 84 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, kann sich – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – in der Gesamtschau schon daraus ergeben, dass ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer sich in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in „religiösen" Fragen regelmäßig austauscht. 85 BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 37 m.w.N. 86 Nach dem Bundesverfassungsgericht sind diese Voraussetzungen insbesondere in Fällen denkbar, in denen eine Person aus einem Ausbildungslager für Terroristen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreist. 87 Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. – ,juris, Rn. 112 a. E. 88 In Anwendung dieser Grundsätze sind nach zulässiger Ergänzung der Ermessensausübung in der mündlichen Verhandlung Ermessensfehler der Beklagten im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO weiterhin nicht ersichtlich. 89 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der zeitliche Rahmen für die zu bemessende Frist vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Ausweisung des Klägers namentlich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorliegend nach der Neufassung des § 11 AufenthG nach dessen Abs. 5a auf bis zu 20 Jahre bemisst. 90 Denn die Entscheidung der Beklagten, die Wirkungen einer Abschiebung im Fall des Klägers auf zehn Jahre zu befristen, ist ausgehend von der (der alten Rechtslage entsprechenden) zulässigen zehnjährigen Höchstfrist gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG nicht ermessensfehlerhaft und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 91 Denn vom Kläger geht weiterhin ein beachtliches Risiko für hochwertigste Schutzgüter (Leben und Gesundheit der hiesigen Bevölkerung) und damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Eine Verkürzung bzw. Relativierung der zehnjährigen Höchstfrist aufgrund der vorgetragenen Beziehung des Klägers zu seinen deutsch-tunesischen Kindern gemäß Art. 6 GG ist nicht angezeigt. 92 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 00.00.0000 verwiesen. Ferner wird nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des OVG NRW im Rahmen des Urteils vom 15. April 2015 – 17 A 1245/11 –, juris, Rn. 105 ff. zur Rechtmäßigkeit der Befristung der Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf zehn Jahre sowie die Ausführungen der Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 – juris, Rn. 23 ff. Bezug genommen. Insbesondere die Ausführungen des OVG NRW zur weiterhin bestehenden schwerwiegenden, in der Person des Klägers begründeten Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit genießen Aktualität, 93 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 17 B 47/19 –, juris, Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 –, juris, Rn. 23 ff. 94 Der begründeten Annahme fortdauernder schwerwiegender Gefährlichkeit hat der Kläger weder im zugehörigen Eilverfahren – 8 L 1240/18 – noch im hiesigen Verfahren durchgreifende Bedenken entgegen gesetzt. 95 Abweichendes ergibt sich insbesondere nicht vor dem Hintergrund seines Vortrags, demzufolge ihm eine Zugehörigkeit zur salafistischen Szene bzw. eine extremistische Gesinnung bis zuletzt nicht habe nachgewiesen werden können. Denn angesichts einer nach dem Vorstehenden derart begründeten Gefährlichkeit des Klägers und mit Blick auf die in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter – namentlich Leib und Leben der hiesigen Bevölkerung – bedarf es entgegen seiner Auffassung keiner zusätzlicher aktualisierter Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden, zumal seine durch Legendenbildung geprägte Leugnungshaltung bis zuletzt fortbesteht. 96 Dementsprechend gilt Gleiches für den Einwand des Klägers, es liege bis heute kein Dokument vor, in dem er öffentlich oder privat einen fundamentalistischen, terroristischen oder gewaltbereiten Islam vertreten oder sich als Salafist zu erkennen gegeben habe, obwohl die US-amerikanischen Ermittler nach dem Tod von Usama bin Laden eine Vielzahl von Daten und Dokumenten sichergestellt hätten. Auch dass der Kläger seit dem Jahr 2005 bis zu seiner Abschiebung nahezu ununterbrochen überwacht wurde und sich seit dem 00.00.0000 (mit wenigen Ausnahmen) täglich bei einer Polizeidienststelle in C. gemeldet hat, steht der vorstehenden Gefahreneinschätzung in dieser Allgemeinheit nicht entgegen, 97 so bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 –, juris, Rn. 26 f. 98 Abweichendes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der unter dem 00.00.0000 schriftlich geäußerten „persönlichen Meinung“ des im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung des Klägers eingesetzten Dolmetschers, der zufolge der Kläger einen „gemäßigten Islam“ vertrete. Zum einen gibt die dem Gericht vorgelegte Aussage lediglich eine persönliche Wertung eines Dritten wieder. Hinzu kommt, dass – wie auch der Dolmetscher abschließend seiner Stellungnahme ausdrücklich zu bedenken gibt – der Kläger durchgehend Kenntnis von den polizeilichen Überwachungsmaßnahmen gehabt habe, weswegen es für ihn „extrem schwer […sei...], den Inhalt der gespeicherten Gespräche ausnahmslos für glaubwürdig zu halten“ (Bl. 122 GA, letzter Absatz). 99 Angesichts der vorstehend geschilderten, fortbestehenden Gefährdungslage ist die Ausschöpfung der nach § 11 Abs. 5 AufenthG vorgesehenen zehnjährigen Höchstfrist durch die Beklagte auch vor dem Hintergrund der vorgetragenen familiären Beziehungen des Klägers zu seinen vier – 12, 10, 9 und 5 Jahre alten – deutsch-tunesischen Kindern nicht unverhältnismäßig. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um der vom Kläger nach wie vor ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit adäquat zu begegnen. 100 Eine kürzere Sperrfrist wäre nicht gleichermaßen geeignet, zumal eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch bei familiären Beziehungen nicht hingenommen werden muss. Es ist dem Kläger zuzumuten, den Kontakt zu seinen minderjährigen deutsch-tunesischen Kindern mittels Videotechnik oder anderer Fernkommunikationsmittel oder im Rahmen von Besuchskontakten in Tunesien weiterhin aufrecht zu erhalten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der am 00.00.0000 vor dem Amtsgericht P. mit seiner Ehefrau vorläufig getroffenen familienrechtlichen Umgangsregelung. Dem Kläger ist es nach seinem eigenen Vortrag beanstandungslos gelungen, aufgrund der vorstehenden Regelung aus dem Ausland weiterhin regelmäßig Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern zu halten. Dass es zu keiner weiteren Verlängerung der zunächst vorläufig getroffenen Umgangsregelung kommen wird, ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Eine Gefährdung des Kindeswohls der 12, 10, 9 und 5jährigen Kinder aufgrund der Abwesenheit des Klägers ist darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Kläger vor dem Hintergrund des gemeinsamen Sorgerechts und damit Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einem Verbleib der Kinder im Bundesgebiet unter der alleinigen Obhut der Kindesmutter ausdrücklich einverstanden erklärt und der Kindesmutter eine Vollmacht im Hinblick auf sämtliche Belange, die vom Sorgerecht umfasst sind, erteilt hat. 101 Unabhängig vom Vorstehenden wäre der Kläger – selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Befristungsentscheidung – vor dem Hintergrund der bestandskräftigen Befristung der Wirkungen einer Ausweisung auf 10 Jahre der Beklagten mit Bescheid vom 00.00.0000 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht durch die streitgegenständliche Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf 10 Jahre in seinen Rechten verletzt. 102 Das zehnjährige Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der bestandskräftigen Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 steht bis zu seinem Ablauf einer etwaigen Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet entgegen, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Einen auf Verkürzung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichteten Antrag gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG hat der Kläger – soweit ersichtlich – bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht gestellt. Ohne dass es vorliegend entscheidungstragend darauf ankäme, macht das Gericht im Übrigen darauf aufmerksam, dass einer Verkürzung oder Aufhebung der bestandskräftigen Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 11 Abs. 5a Satz 3, 4 AufenthG nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sein dürfte. 103 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 104 Insoweit entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Klage gegen die mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 00.00.0000 verfügte Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Tunesien ohne Erfolg geblieben. Die Abschiebungsandrohung (nebst Ausreiseaufforderung) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als Maßnahme, welche im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung getroffen wird, ist sie – wie vorliegend – gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW ohne vorherige Anhörung des Klägers formell rechtmäßig. Sie ist im Übrigen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 –, auf die nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage erneut Bezug genommen wird, auch materiell rechtmäßig. 105 Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. 106 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.