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Beschluss

17 B 47/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist zurückzuweisen, wenn sie die in diesem Beschluss dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht substantiiert angreift. • Das Bundesverfassungsgerichtliche Nicht-Annehmen einer Verfassungsbeschwerde entbindet das Verwaltungsgericht nicht von seiner Zuständigkeit zur abschließenden Prüfung im asylrechtlichen Hauptverfahren. • Eine zuvor von der Behörde abgegebene Zusicherung kann nachträglich entfallen, wenn die zugrunde liegende Geschäftsgrundlage (z. B. eine angenommene Foltergefahr) durch einschlägige gerichtliche Entscheidungen wegfällt (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG NRW).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz ist zurückzuweisen, wenn sie die in diesem Beschluss dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht substantiiert angreift. • Das Bundesverfassungsgerichtliche Nicht-Annehmen einer Verfassungsbeschwerde entbindet das Verwaltungsgericht nicht von seiner Zuständigkeit zur abschließenden Prüfung im asylrechtlichen Hauptverfahren. • Eine zuvor von der Behörde abgegebene Zusicherung kann nachträglich entfallen, wenn die zugrunde liegende Geschäftsgrundlage (z. B. eine angenommene Foltergefahr) durch einschlägige gerichtliche Entscheidungen wegfällt (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG NRW). Der Beschwerdeführer (Antragsgegner) war nach einer erfolgten Abschiebung von mehreren Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Senats betroffen und rügte die Aufhebung eines Abschiebungsverbotes sowie das Fortbestehen eines rechtswidrigen Zustands. Er wandte sich unter anderem mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen asylrechtlichen Beschluss und berief sich auf mangelnden Schutz in Tunesien sowie auf Bindung der Behörden an frühere Zusagen. Die Antragstellerin hatte zuvor eine Verbalnote/ Zusicherung abgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte mit Blick auf § 42 Satz 1 AsylG die abschließende Bewertung konkreter Gefahrenfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat prüfte die aufgeworfenen Vorbringen lediglich summarisch im Beschwerdeverfahren. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Senat sah keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und keine substantiierte Darlegung relevanter Verfassungs- oder materiellrechtlicher Mängel. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die vorgetragenen, bereits dargelegten Gründe zu prüfen; diese reichen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aus. • Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Antragsgegners mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als nicht substantiiert beurteilt, sodass daraus keine neue rechtliche Grundlage für die Beschwerde folgt. • Das Verwaltungsgericht ist nach § 42 Satz 1 AsylG nicht gehalten, im einstweiligen Rechtsschutz abschließend über die Gefährdung durch Folter oder die Wirksamkeit einer diplomatischen Zusicherung zu befinden; diese Fragen sind dem asylrechtlichen Klageverfahren vorbehalten. • Die Beschwerde hat die zentralen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert angegriffen, insbesondere nicht dargelegt, inwiefern ein weiterhin bestehender rechtswidriger Zustand entgegen den Feststellungen des Senats fortbestehen soll. • Die Bindung der Behörde an eine zuvor gegebene Zusicherung kann gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW entfallen, wenn die für die Zusicherung maßgebliche Geschäftsgrundlage (hier die angenommene Foltergefahr) durch gerichtliche Entscheidungen wegfällt. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt die Möglichkeit der Rückgängigmachung voraus; Verantwortlichkeit für die Beschaffung von Identitätspapieren liegt regelmäßig beim Betroffenen, sodass die Beschwerde insoweit nicht durchgreift. • Familiäre Belange nach Art. 6 GG und sonstige Grundrechtseinwände sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt; das Verwaltungsgericht hat eine Abwägung vorgenommen, die die Beschwerde nicht konkret in Frage stellt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52, 53 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Senat sieht keine hinreichend substantiierten Angriffe gegen die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und keine neuen rechtlichen Anhaltspunkte, die eine Abänderung rechtfertigen könnten. Das Bundesverfassungsgerichtliche Vorgehen ändert an der Rechtslage nichts, da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Etwaige frühere Zusagen der Behörde sind durch den Wegfall ihrer Geschäftsgrundlage nicht mehr bindend; Fragen zur Gefährdungslage sind dem asylrechtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.