OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1859/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0324.8K1859.10.00
5mal zitiert
5Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 10. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. März 2010 und in Fassung der Erklärungen der Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 und 24. März 2011 sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. März 2011 werden aufgehoben, soweit der Kläger ausgewiesen und ihm aufgegeben wurde, sich täglich bei der Polizeihauptwache der Polizeiinspektion Mitte, Schillerstraße 17 - 19, in Bochum zu melden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 10. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. März 2010 und in Fassung der Erklärungen der Beklagten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2011 und 24. März 2011 sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. März 2011 werden aufgehoben, soweit der Kläger ausgewiesen und ihm aufgegeben wurde, sich täglich bei der Polizeihauptwache der Polizeiinspektion Mitte, Schillerstraße 17 - 19, in Bochum zu melden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der 1976 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 1997 zu Studienzwecken ins Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für das Studium im Studiengang Textiltechnik an der Fachhochschule Niederrhein in Krefeld. Zum Wintersemester 1998 wechselte er dort in den Studiengang technische Informatik. Letztmalig am 25. Oktober 2004 erhielt der Kläger durch den Oberbürgermeister der Stadt Köln eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium im Studiengang technische Informatik, die bis zum 25. Oktober 2005 gültig war. Am 14. Januar 2005 meldete sich der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an. Hier beantragte er am 24. Oktober 2005 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und legte eine Studienbescheinigung vor, nach der er nunmehr im 8. Fachsemester im Studiengang Elektrotechnik an der Hochschule Niederrhein eingeschrieben sei. Der erneute Studiengangwechsel beruhte ausweislich einer Mitteilung des Kanzlers der Hochschule Niederrhein darauf, dass der Kläger den Studiengang technische Informatik endgültig nicht bestanden habe und deshalb im Wintersemester 2004/2005 aufgrund der Anrechnung von Leistungen 4 Semester im Studiengang Elektrotechnik angerechnet erhalten habe. Mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Im Übrigen wurde der Kläger verpflichtet, sich einmal täglich in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle, der Polizeihauptwache der Polizeiinspektion Mitte in Bochum zu melden. Der tunesische Nationalpass des Klägers wurde gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung genommen. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Meldepflichten wurde angeordnet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf diese Ordnungsverfügung (Beiakte Heft 1, Blatt 130 bis 146) verwiesen. Der Kläger erhob gegen diese Entscheidung Widerspruch. Ein vom Kläger beim erkennenden Gericht gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss der Kammer vom 10. April 2006 - 8 L 409/06 - abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 17 B 669/06 - zurückgewiesen. Ein im Lauf des Widerspruchsverfahrens gestellter Antrag des Klägers auf Gewährung politischen Asyls wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2007 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, soweit er gegen den Bescheid Klage erhebe, zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Im anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zurück, soweit sie auf die Zuerkennung einer Asylberechtigung bzw. die Feststellung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezogen war. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen. Die Abschiebungsandrohung im genannten Bescheid wurde aufgehoben, soweit darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wurde. Den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. Mai 2010 lediglich insoweit zu, soweit die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG betroffen war. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2010 - 11 A 970/09.A - wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf insoweit geändert, als die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet worden war, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Auch insoweit wurde die Klage abgewiesen. Im Lauf des Widerspruchsverfahrens wurde ein gegen den Kläger wegen Falschaussage eingeleitetes Strafverfahren bezüglich der Aussagen über eine Reise in den Jahren 1999 und 2000 durch das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 10. August 2009 nach § 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung endgültig eingestellt, nachdem der Kläger eine Auflage in Höhe von 300,00 DM gezahlt hatte. Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Die Kinder und die Ehefrau des Klägers sind deutsche Staatsangehörige. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragte der Kläger am 2. Oktober 2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG und wies unter dem 18. März 2010 darauf hin, dass wegen der familiären Bindungen auch ein dauerhaftes Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2010, der dem Kläger am 1. April 2010 zugestellt wurde, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 10. März 2006 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit der Widerspruch sich gegen die Abschiebungsandrohung richte, sei der Widerspruch unzulässig, da der Kläger aufgrund des Asylantrags eine Aufenthaltsgestattung erhalten habe und die Abschiebungsandrohung hiermit gegenstandslos gewesen sei. Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausweisung richte, sei der Antrag unbegründet. Nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Es sei nicht erforderlich, dass die Gefahr unmittelbar von dem Ausländer ausgehe. Ausreichend sei bereits die abstrakte Gefährdung durch eine Organisation, die er unterstützt oder der er angehöre. Dadurch solle sichergestellt werden, dass Personen kein Aufenthaltsrecht erhalten bzw. die Bundesrepublik Deutschland verlassen, die terroristische gewaltbereite Aktivitäten unterstützen. Als Unterstützung sei dabei jede Handlung anzusehen, die für Organisationen dieser Art objektiv von Vorteil seien. Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen könne die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Dabei müsse die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene Sachverhalte vor allen Dingen aus der weiter zurückliegenden Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige Relevanz blieben außer Betracht. In der Vergangenheit liegende Tatsachen könnten aber als Indiz für eine Wiederholungsgefahr verwertet werden. So genüge es etwa, wenn aufgrund des Vorverhaltens des Ausländers damit gerechnet werden könne, dass dieser von terroristischen Gewalttätern als Anlaufstelle oder Kontaktperson genutzt werde. In diesem Sinne erfülle der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG, da gewichtige Tatsachen darauf hinwiesen, dass er mit führenden Personen des Terrornetzwerkes Al Kaida in intensiven Kontakt gestanden und diese Organisation unterstützt habe. Insbesondere habe der Kläger sich in einem Ausbildungslager dieser Organisation einer militärischen Ausbildung unterzogen und zeitweise auch der Leibgarde von Osama Bin Laden angehört. Dies ergebe sich aus den Feststellungen im sogenannten Al-Tawhid-Prozess - vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen III-VI 13/03), dessen Gegenstand Planungen einer deutschen Zelle der islamistischen Gruppierung zu Sprengstoffanschlägen in Düsseldorf und Berlin gewesen seien. Die Angeklagten in diesem Verfahren seien am 26. Oktober 2005 zu Freiheitsstrafen zwischen fünf und acht Jahren verurteilt, das Urteil sei seit dem 17. Januar 2007 rechtskräftig. Die Zeugenaussagen und die rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 26. Oktober 2005 seien Tatsachen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Angabe des Klägers, die Aussage des Hauptbelastungszeugen sei falsch, sei vom Oberlandesgericht Düsseldorf im vorgenannten Urteil widerlegt worden. Für die Annahme des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG sei es daher nicht erforderlich, dass dem Kläger die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit einer für die Verurteilung ausreichenden Gewissheit nachgewiesen werde. Es sei vielmehr anhand konkreter Tatsachen festzustellen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Ausländer einer solchen Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstützt oder aber dass der Ausländer eine solche Vereinigung selbst unterstützt oder unterstützt habe. Es werde nicht verlangt, dass der entsprechende Sachverhalt bewiesen oder belegt sei, es reiche vielmehr, dass aufgrund von Tatsachen eine solche Schlussfolgerung gerechtfertigt sei. Dies sei auf der Grundlage der vorgenannten rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Fall. Das gelte erst recht, weil der Kläger fortdauernd Kontakt zu Personen des islamistischen Spektrums aufrechterhalte und bei ihm umfangreiches Material zum Thema Islamismus und Jihad sichergestellt worden sei. Der festgestellte Sachverhalt begründe auch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Es sei kein abgeschlossener Sachverhalt in der Vergangenheit anzunehmen, der eine Zäsur zu den früheren belegten Aktivitäten des Klägers begründen könne. Insbesondere sei keine nachvollziehbare Grundlage für eine Abkehr von den Zielen der Organisation Al Kaida ersichtlich. Im Übrigen sei auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG erfüllt. Da die Ehefrau und die Kinder des Klägers deutsche Staatsangehörige seien, genieße der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Ausweisung sei daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Solche lägen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG vor. Außergewöhnliche Sachverhaltsumstände, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG werde über die Ausweisung eines Ausländers, der besonderen Ausweisungsschutz genieße, in den Fällen des § 54 AufenthG nach Ermessen entschieden. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens seien alle wesentlichen Umstände abgewogen worden. Dabei seien insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch den Schutz des Artikels 8 EMRK erfasse, beachtet worden. Die Ausweisung sei keine unangemessene Reaktion auf die vom Kläger ausgehende Gefahr. Es bestehe ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Bekämpfung des Terrorismus, was sich aus den in Rede stehenden gesetzlichen Tatbeständen ergebe. Die Ehefrau des Klägers sei tunesischer Herkunft. Die Kinder seien ebenfalls tunesische Staatsangehörige. Angesichts dessen führten die persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Fortsetzung der Familieneinheit in Tunesien, zumal die Ehefrau des Klägers sich in der Zeit von 1994 bis 1999 in Tunesien aufgehalten habe. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei der damit verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des Klägers verhältnismäßig. Im Übrigen sei die Ausweisung auch darauf gerichtet, andere im Bundesgebiet lebende Ausländer von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen abzuhalten. Selbst wenn der Kläger derzeit nicht nach Tunesien abgeschoben werden könne, schließe das seine Ausweisung nicht aus. Die Ausweisung erfülle ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven wie auch generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann, wenn sie zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führe. Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehre, stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen. Soweit der Kläger schließlich beantrage, die tägliche Meldepflicht und die örtliche Beschränkung auf das Gebiet der Stadt Bochum aufzuheben, stehe dem § 54 a AufenthG entgegen. Schon wer vollziehbar wie der Kläger nach § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG ausgewiesen sei, sei zur regelmäßigen Meldung bei der Polizeibehörde verpflichtet. Angesichts der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit sei es auch gerechtfertigt, dass sich der Kläger täglich bei der Polizeibehörde melden müsse. Die Beschränkung auf den Aufenthalt des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde folge aus § 54 a Abs. 2 AufenthG. Für die Zulassung einer Arbeitserlaubnis seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchs-bescheid verwiesen. Der Kläger hat am 30. April 2010 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Ausweisung lägen nicht vor. Der Kläger habe sich zu keiner Zeit in Afghanistan aufgehalten und sich immer von Al Kaida und islamistischem Terrorismus distanziert. Die Aussagen des Belastungszeugen im Prozess vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf seien falsch. Er sei im Übrigen kein Mitglied von Tablighi Jamaat (TJ) und habe mit anderen islamistischen Straftätern, die inzwischen verurteilt seien, lediglich zufällige Kontakte gehabt. Insbesondere sei die Annahme falsch, er sei persönlich mit dem Islamisten Ramzi Binalshib bekannt. Dementsprechend seien Strafverfahren gegen den Kläger auch letztlich eingestellt worden. Im Übrigen könne von einer gegenwärtigen Gefahr, die sich aus der Person des Klägers ergebe, nicht ausgegangen werden. Hierfür gebe es keinerlei konkrete Angaben. Vielmehr habe sich der Kläger in den letzten fünf Jahren mehr als 1600 Mal persönlich bei der Polizei in Bochum vorgestellt, ohne dass ein Grund für eine von dem Kläger ausgehende Gefährlichkeit habe dargetan werden können. Der entsprechende Verdacht der Sicherheitsbehörden gegen den Kläger sei allein spekulativ. Der Kläger sei auch nicht Mitglied von TJ, so dass ihm der Charakter dieser Vereinigung, die ohnehin nicht terroristisch sei, nicht entgegengehalten werden könne. Er habe sich vielmehr immer für eine gewaltfreie Islamisierung ausgesprochen und dies gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet. Der angefochtene Bescheid würdige im Übrigen nicht ordnungsgemäß, dass der Kläger verheiratet und Vater von drei Kindern sei. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und nicht berücksichtigt, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot bezüglich Tunesien nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht. Gerade vor dem Hintergrund, dass eine aktuelle Gefahr vom Kläger nicht mehr ausgehe, werde die Entscheidung den berechtigten Interessen des Klägers und seiner Familie nicht gerecht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 29. März 2010 in der Fassung der Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus, die Ausweisung werde nicht mehr auf § 54 Nr. 5a AufenthG gestützt. Sie beruhe nicht auf generalpräventiven Erwägungen und werde auch nicht damit gerechtfertigt, es sei den Angehörigen des Klägers zuzumuten, mit diesem zusammen in Tunesien zu leben. Das auf der Gefährlichkeit des Klägers beruhende öffentliche Interesse an der Ausweisung mache eine Trennung des Klägers und seiner Angehörigen für alle Familienmitglieder zumutbar. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren wiederholt gegen Meldepflichten und die Beschränkung seines Aufenthalts auf Bochum verstoßen, er halte auch gegenwärtig Kontakt zu fundamentalistischen, insbesondere salafistischen Kreisen. Ein Aufenthaltsrecht des Klägers folge auch nicht aus Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in Verbindung mit den Regelungen in Art. 27 f der Richtlinie 2004/83/EG - Unionsbürgerrichtlinie -. Der Aufenthalt der Familienangehörigen von Unionsbürgern könne aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann unter Beachtung der Schriftsätze des Klägers vom 29. März 2011 und der Beklagten vom 31. März 2011 entscheiden, die innerhalb der den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2011 eingeräumten Frist eingegangen sind und keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geben. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten und die daran anknüpfende in der Ordnungsverfügung festgelegte Meldepflicht des Klägers sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Versagungsentscheidung dagegen rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die angefochtene Entscheidung kann hinsichtlich der Ausweisung keinen Bestand haben. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Kammer mit der Beklagten und der Beigeladenen davon ausgeht, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Beweisführung im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 an, das überzeugend dargelegt hat, dass und warum es aufgrund der Aussage des Zeugen B. davon ausgeht, dass sich der Kläger im Jahr 1999 in einem Ausbildungslager der Al Kaida in Afghanistan aufgehalten hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits im vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegt, dass und warum es den gegenteiligen Beteuerungen des Klägers, er habe sich niemals in Afghanistan aufgehalten, keinen Glauben geschenkt hat. Hiervon abzuweichen, sieht die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren keinen Anlass. Allein die Beteuerung, der Kläger sei nicht in Afghanistan gewesen und trete für einen toleranten Islam ein, vermag die gegenteilige Beurteilung seines Verhaltens nicht in Frage zu stellen. Die Beklagte hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger einen nachvollziehbaren Grund für einen angeblich sieben Monate währenden Aufenthalt in Pakistan bis heute nicht in Ansätzen hat dartun können. Die völlig unbestimmte Angabe, er habe sich zum Zwecke des Studiums des Korans sieben Monate in Pakistan aufgehalten, ist weder hinsichtlich der seinerzeitigen Einbindung des Klägers in die TJ und deren Pilgerbräuche nachvollziehbar noch ist in irgendeiner Weise verständlich gemacht worden, warum diese Vereinigung es auf sich genommen haben soll, für Unterkunft und Aufenthalt des Klägers über sieben Monate in Karachi zu sorgen. Der Kläger hat auch nicht die geringsten Bemühungen unternommen, insoweit nachvollziehbare Details seines angeblichen Aufenthalts in Pakistan zu schildern und Belege beizubringen. Darüber hinaus spricht gegen eine solche Würdigung, dass die weiteren Mitglieder der Gruppe bis auf deren Leiter nach Überzeugung der Kammer ebenfalls die Reise dazu genutzt hatten, sich in ein Ausbildungslager der Al Kaida zu begeben. Das gilt nicht nur für den mitgereisten Belastungszeugen im Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf B. , sondern auch für die weiteren Mitglieder der Reisegruppe B1. und U. . Hinsichtlich des Begleiters B1. steht fest, dass dieser sich im Anschluss an seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft auf Seiten der Taliban und der Al Kaida in Afghanistan aufgehalten hatte und dort im Rahmen von Kampfhandlungen getötet worden war. Auch hinsichtlich des Zeugen U. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser mit dem Kläger in Afghanistan gemeinsam in einem Lager der Al Kaida aufhältig war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im vorgenannten Urteil auf Seite 138 und 139 im Einzelnen dargestellt, dass und warum die Angaben sowohl des Klägers als auch des Begleiters U. glaubhaft sind. Hiervon abzuweichen, geben die pauschalen und völlig unsubstantiierten Angaben des Klägers keine Veranlassung, zumal nicht im Ansatz erklärlich ist, aus welchem Motiv der Kläger allein und ohne jegliche Unterstützung in Karachi geblieben sein soll, obwohl für die weiteren Mitglieder der Reisegruppe feststeht, dass sie sich bis auf den Reiseleiter, der sich nach Laore begeben hatte, sämtlich in Afghanistan aufgehalten hatten. Die Kammer ist daher mit der Beklagten und dem beigeladenen Land überzeugt, dass der Kläger im Jahre 1999 an einer militärischen Ausbildung bei der Al Kaida in Afghanistan teilgenommen und im Sinne der genannten Vorschrift eine terroristische Vereinigung unterstützt hat. Denn eine Unterstützung in diesem Sinne liegt bereits vor, da hierunter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 1909.09, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2007 - AK 6.07 - jede Tätigkeit zählt, die sich für den Ausländer erkennbar in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirkt. Dass dies bei einer vorsätzlichen Teilnahme an einer militärischen Ausbildung der Fall ist, kann nicht zweifelhaft sein. Hierin liegt eine positive Betätigung für Al Kaida, die Verhaltensweisen des Klägers gehen jedenfalls weit über das schlichte Werben für die Ziele einer terroristischen Vereinigung weit hinaus. Im Fall des Klägers ist auch von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG weiterhin auszugehen. Für eine solche Gefährlichkeit reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei hier gegebenen Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit aus, dass diese bis in die Gegenwärtigkeit hinein wirken und deshalb eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Diese Gefährlichkeit ist durch die genossene militärische Ausbildung, aber auch im Hinblick darauf indiziert, dass der Kläger aufgrund seines Studiums über umfangreiche technische Kenntnisse verfügt, die im Rahmen einer terroristischen Tätigkeit nutzbar gemacht werden können. Denn auch wenn der Kläger seit seiner Rückkehr ins Bundesgebiet im Jahre 2000 sich nicht nachweisbar für terroristische Ziele eingesetzt hat, bleibt es dabei, dass bei einem in der Vergangenheit vorliegenden Nachweis einer Unterstützungshandlung wegen der typischerweise konspirativen Verhaltensweisen von Terroristen eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine Verbindung des Ausländers zu der Organisation weiter besteht, und zwar auch dann, wenn diese innere Verbundenheit nicht erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Insoweit gehen Ungewissheiten zu Lasten des Ausländers. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Aufrechterhaltung der durch den Ausländer gegebenen Gefährdung deshalb in aller Regel angenommen, so lange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihren Zielen fehlt. Diese Wertung findet ihre Entsprechung in der Regelung der § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, der die an den Ausweisungsgrund knüpfende Einschränkung des Titelerteilungsverbots ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Ausländer sich nachvollziehbar und glaubhaft von der früheren Unterstützungstätigkeit für die terroristische Vereinigung distanziert. Für eine solche Distanzierung ist im Verhalten des Klägers in der Vergangenheit nichts zu entnehmen. Es bestehen vielmehr gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auch über den Aufenthalt in Afghanistan hinaus beim Kläger Verbindungen zu terroristischen Kreisen aufrechterhalten worden sind, die in ihrer Qualität allerdings derzeit noch nicht so verdichtet sind, dass von einer strafrechtlich relevanten Tätigkeit des Klägers ausgegangen werden kann. Insofern ist in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es schwer vorstellbar ist, dass der Kläger die Bekanntschaft mit einer Vielzahl wegen terroristischer Gewaltakte verurteilte Ausländer und deutscher Konvertiten einräumt, aber insoweit stets geltend macht, diese eingeräumten Bekanntschaften beruhten auf zufälligen Begegnungen. Das Verfahren des Generalbundesanwalts gegen den Kläger ist trotz vorhandener Anhaltspunkte nur mangels hinreichender Nachweisbarkeit von Straftaten eingestellt worden. Auch der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet im Übrigen lässt eine glaubwürdige Distanzierung von den dem Kläger anzulastenden Unterstützungshandlungen nicht erkennen. Insofern schließt sich die Kammer auch der Bewertung der Beklagten und des beigeladenen Landes hinsichtlich der Betätigung des Klägers in fundamentalistischen und salafistischen Kreisen in Bochum an. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Kläger Mitglied der TJ oder aber der Vereinigung Einladung zum Paradies ist, genauso wenig an, wie auf die Frage, ob diese Vereinigungen als terroristische Vereinigungen anzusehen sind. Maßgeblich ist jedenfalls, dass der Kläger Kontakt zu fundamentalistischen islamischen Kreisen hält und diese ganz offenbar unabhängig von der Frage, ob die genannten Vereinigungen dieses Verhalten dulden, ein Netzwerk darstellen, dass es terroristischen Tätern ermöglicht, Kontakte zu knüpfen und Unterstützer zu finden. Insgesamt geben die Aktivitäten des Klägers im Bundesgebiet nach seiner Rückkehr aus Afghanistan jedenfalls keinen konkreten Anlass zu der Annahme, er habe sich von den Zielen des Terrorismus entfernt und von ihm gehe verlässlich eine Gefährlichkeit nicht mehr aus. Die dargelegten Verhaltensweisen und Bekanntschaften des Klägers sprechen für die gegenteilige Annahme, nämlich, dass der Kläger nach wie vor als möglicher Kontakt für terroristische Kreise ansprechbar ist und in diesem Zusammenhang die Gefahr besteht, dass er seine Kenntnisse und persönlichen Kontakte für solche Kreise zur Verfügung stellt. Die Beurteilung der Kammer wird bestätigt durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. September 2007, wonach der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Insoweit hat der Kläger die auf vergleichbare Überlegungen beruhende Entscheidung durch Rücknahme der Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unanfechtbar werden lassen. Ebenso hat er die Möglichkeit, den Vorwurf der Falschaussage durch das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht wahrgenommen, in dem er an der Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung mitgewirkt hat. Angesichts der aufgeführten Umstände steht für die Kammer fest, dass im Falle des Klägers der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt. Ungeachtet des Umstandes, dass damit ein schwerwiegender Grund für die Ausweisung des Klägers vorliegt, ist die von der Beklagten wegen der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer deutschen Ehefrau und drei deutschen Kindern zu Recht als Ermessensentscheidung vorgenommene Ausweisung rechtswidrig. Die Entscheidungsfindung der Beklagten genügt nicht den Anforderungen des § 40 VwVfG NRW; sie erweist sich jedenfalls im Ergebnis als unverhältnismäßig. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung mit der Begründung, auf die sie bis zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2011 gestützt wurde, keinen Bestand haben konnte, da sie entgegen § 55 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AufenthG weder die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet in zutreffender Weise berücksichtigte noch hinreichend Rücksicht darauf nahm, dass zugunsten des Klägers rechtskräftig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG besteht. Trotz der offenkundigen Unmöglichkeit, den Kläger zur Ausreise nach Tunesien zu zwingen, war die Ermessenserwägung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger in dieses Land gegebenenfalls zurückkehren könne und es den deutschen Staatsangehörigen des Klägers zugemutet werden könne, diesen nach Tunesien zu begleiten, um die Familieneinheit aufrecht zu erhalten. Von diesen Ermessenserwägungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2011 ebenso Abstand genommen, wie von der Überlegung, die Ausweisung sei aus generalpräventiven Gründen angezeigt. Angesichts des Umstandes, dass bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2011 erklärt worden war, die Annahme des Vorliegens des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5a AufenthG werde nicht aufrechterhalten, ist damit festzuhalten, dass durch diese Erklärungen der Beklagten letztlich sämtliche Gründe, die tragend für den Erlass der Ausweisungsverfügung gewesen waren, aufgegeben wurden. In der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 31. März 2011 wird die Ermessensbetätigung der Beklagten nunmehr zum einen auf die Überlegung gestützt, die vom Kläger ausgehenden Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigten es entgegen der bisherigen Begründung, vom Kläger zu verlangen, dass er ohne seine Familie außerhalb Deutschlands lebt. Die Annahme, es sei der Familie des Klägers zumutbar, trotz der deutschen Staatsangehörigkeit Deutschland zu verlassen, hat die Beklagte ausdrücklich aufgegeben. Darüber hinaus wird die Ausweisungsverfügung nunmehr darauf gestützt, diese sei erforderlich, um die Wirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu Lasten des Klägers herbeizuführen. Schließlich soll die Ausweisungsverfügung daraus ihre Rechtfertigung erhalten, dass nunmehr, entgegen der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung am 24. März 2011 - die Ausweisungsverfügung tragend auch darauf gestützt wird, es komme darauf an, zu Lasten des Klägers von § 54 a Abs. 1 AufenthG Gebrauch machen zu können. Mit dieser Begründung überzeugt die Entscheidung der Beklagten nicht. Das gilt zunächst, soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger mit deutschen Familienangehörigen zusammenlebt, und ungeachtet der Tatsache, dass die Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG im Ermessen der Beklagten steht, sei die Aufhebung der Familieneinheit und insbesondere die notwendige Beeinträchtigung des Kindeswohl der vier, zwei und ein Jahre alten Kinder des Klägers aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verfügen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Belangen der anderen Familienmitglieder, wie sie § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG zur Entscheidung der vorliegenden Art fordert, lässt sich der Würdigung der Beklagten nicht entnehmen. Das hätte nicht nur angesichts des Umstandes, dass nunmehr auf den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 a AufenthG verzichtet wird, eine konkrete Befassung mit der lediglich festgestellten Gefährlichkeit des Klägers vorausgesetzt, sondern auch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob angesichts der schwerwiegenden Eingriffe in die durch Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Familieneinheit nicht durch andere Maßnahmen innerhalb des Bundesgebiets sichergestellt werden kann, dass die Gefahr, die vom Kläger ausgeht, in anderer Weise soweit gemindert werden kann, dass auf das Ausweisen des Klägers verzichtet wird. Diese Überlegung liegt um so näher, als der Kläger ohnehin auf unabsehbare Zeit wegen des rechtskräftig festgestellten Abschiebungsverbots im Bundesgebiet verbleiben muss und infolge der Entscheidung des Verwaltungs-gerichts Düsseldorf im Asylverfahren zu dem derzeit keinerlei Möglichkeit besteht, den Kläger gegen seinen Willen im Wege der Verwaltungsvollstreckung aus dem Bundesgebiet zu entfernen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 58 a AufenthG vorliegen. Die Entscheidung der Beklagten lässt nicht in hinreichender Weise erkennen, dass die Belange der Familie des Klägers bei der Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Ausweisung Gebrauch gemacht werden muss, eigenständig bewertet worden sind. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Befassung mit den Belastungen, die sich für die Familie aus der mit der Ausweisung festgeschriebenen tatsächlichen Möglichkeit ergeben, die Familieneinheit gegen den Willen der Familienmitglieder aufzuheben. Insbesondere hätte es nahegelegen, darzulegen, dass den Aufenthalt des Klägers regelnde Nebenbestimmungen nicht so gestaltet werden können, dass die von ihm ausgehende Gefahr angesichts der Bedeutung des Familienlebens hinnehmbar ist. Angesichts der nunmehr seit mehr als fünf Jahren aufrechterhaltenen engmaschigen Kontrolle des Klägers, bei der sich keine konkreten von der Person des Klägers ausgehenden Gefährdungen haben erkennen lassen, vermag der schlichte Hinweis auf die vom Kläger ausgehende Gefährdung nicht als angemessene Bewertung des Eingriffs in das Familienleben angesehen werden. Das gilt um so mehr, als auch die weiteren Gründe, die die Beklagte nunmehr zur Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung ins Feld führt, ersichtlich nur eine geringe Bedeutung zu Lasten des Klägers haben werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kammer mit der Beklagten die Voraussetzungen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG annimmt und deshalb nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf jeder Basis zu Gunsten des Klägers ausgeschlossen ist, soweit dieser nicht zur Überzeugung der Sicherheitsbehörden nachvollziehbar seine bisherige Haltung aufgegeben und durch Offenlegen und Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden seine Verlässlichkeit belegt hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Verweis der Beklagten, sie wolle jedenfalls zu Lasten des Klägers die Einschränkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG herbeiführen, nicht zu überzeugen. Das dort vorgesehene, durch § 25 Abs. 5 AufenthG eingeschränkte Titelerteilungsverbot bleibt in seinen rechtlichen Wirkungen hinter der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zurück. Soweit sich die Beklagte auf das in § 11 Abs. 2 AufenthG enthaltene Betretungsverbot bezieht, kommt auch diesem angesichts des Titelerteilungsverbots und der Einschränkung der Einreisemöglichkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eine praktische messbare Bewertung jedenfalls auf absehbare Zeit nicht zu. Jedenfalls ist nicht absehbar, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tunesien eine Regelung herbeigeführt wird, die eine erlaubte Einreise ohne Durchführung eines Visumsverfahrens ermöglicht, innerhalb dessen die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 3 AufenthG Beachtung findet. Auch soweit sich die Beklagte schließlich darauf bezogen hat, die Ausweisung diene dazu, zu Lasten des Klägers von § 54 a Abs. 1 AufenthG Gebrauch machen zu können, sind die damit für den Kläger begründeten Belastungen geringfügig. Die der Überlegung der Beklagten zugrundeliegende Auffassung Meldepflichten und Residenzpflichten im Sinne des § 54 a AufenthG könnten zu Lasten des Klägers nur verfügt werden, wenn eine vollziehbare Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt, teilt die Kammer nicht. Die vollziehbare Ausweisungsverfügung hat lediglich, wie § 54 Abs. 1 Satz 2 AufenthG belegt, zur Folge, dass insbesondere Meldepflichten auch begründet werden können, ohne dass die Ausländerbehörde im konkreten Fall nachweist, dass dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Selbst wenn man daher zulassen wollte, dass die Rechtsfolge des § 54 a AufenthG, die an einer vollziehbare Ausweisung anknüpfen, bei der Entscheidung, ob eine Ausweisung veranlasst ist, Berücksichtigung finden, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass die Ausweisung in jedem Fall schon deshalb trotz der dargestellten Eingriffe in die Rechte des Klägers nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AufenthG veranlasst ist, um die Begründung von Melde- und Residenzpflichten zu Gunsten der Ausländerbehörde zu erleichtern. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn wie die Beklagte geltend macht, entsprechende Verpflichtungen zu Lasten des Klägers ohne Rückgriff § 54 a AufenthG nicht begründet werden könnten. Diese Auffassung überzeugt nicht. Wie bereits dargelegt, steht das Vorliegen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG der Erteilung jedes Aufenthaltstitels zu Gunsten des Klägers entgegen. Die Beklagte hat deshalb die Möglichkeit, den Aufenthalt auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 AufenthG entsprechend der vom Kläger ausgehenden Gefahr auszugestalten. Dabei ist Maßstab für die Ermächtigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG allein, ob aus ordnungsrechtlichen Gründen Auflagen, die auch Meldeauflagen umfassen können, erforderlich sind. Die Annahme, solche Auflagen könnten nur im Rahmen des § 54 a AufenthG verhängt werden, hat nach der Überzeugung der Kammer keine Grundlage. Es gibt vielmehr eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die ungeachtet des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne des § 54 a AufenthG aus ordnungsrechtlichen Gründen eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und eine effektive Kontrolle des Aufenthalts im Bundesgebiet rechtfertigen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte davon ausgeht, vom Kläger gingen aufgrund seiner Betätigung in der Vergangenheit und der Kontakte zur islamistischen Szene Gefahren aus, ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass entsprechende Pflichten zu Lasten des Klägers nicht auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet werden können. Infolge dessen erweist sich die Entscheidung, den Kläger auszuweisen, als unverhältnismäßig und ist daher unter Beachtung des Maßstabes des § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben. Infolge der Aufhebung der Ausweisung des Klägers kann die auf § 54 a AufenthG gestützte Verpflichtung des Klägers, sich täglich bei der Polizeidienststelle in Bochum zu melden, jedenfalls nicht aufrechterhalten bleiben. Die Klage ist hingegen unbegründet, soweit der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise deren Verlängerung begehrt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden, dass und warum die Kammer das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG zu Lasten des Klägers annimmt. Folge dieser Annahme ist, dass der Kläger aufgrund der Regelungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, auf der Grundlage des Satzes 2 dieser Vorschrift von diesem Verbot abzusehen, sind, wie dargelegt, nicht erkennbar. Dieses Ergebnis ist auch nicht aufgrund europarechtlicher Erwägungen zu korrigieren. Insbesondere greifen die Regelungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern nicht zu Gunsten des Klägers ein, da nach dem in § 1 dieses Gesetzes definierten Anwendungsbereich dort nur die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitglieder der europäischen Union und ihrer Familienangehörigen geregelt sind, jedoch nicht Rechte bezüglich Aufenthalt und Einreise der Familienangehörigen Deutscher vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 18 A 2513/10 -. Der Kläger kann sich auch nicht auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 zur Begründung eines Aufenthaltsrechts auf Artikel 20 AEUV und die die Unionsbürgerschaft regelnden Richtlinien in unmittelbarer Anwendung berufen. Der Kläger ist zwar Familienangehöriger eines Unionsbürgers, damit ist aber zu seinen Lasten eine Einschränkung der Möglichkeit, ihm ein Aufenthaltsrecht zu bewilligen, nicht ausgeschlossen. Artikel 27 der Richtlinie 2004/38 EG lässt Beschränkungen des Aufenthalts von Familienangehörigen eines Unionsbürgers aus den Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu. Die Kammer hat keine Zweifel, dass bei Vorliegen des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG diese Voraussetzungen anzunehmen sind. Im Übrigen kann sich der Kläger nicht aufgrund des Umstandes, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot festgestellt ist, darauf berufen, er habe ungeachtet dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Abschiebungsverbotes. Insoweit ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes gerechtfertigt. Da der Kläger mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig ist, ist die Entscheidung der Beklagten, den Pass des Klägers in Verwahrung zu nehmen, nach § 50 Abs. 6 AufenthG nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig, da das beigeladene Land keinen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO entzogen hat. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.