Beschluss
4 MB 24/20, 4 O 19/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:0807.4MB24.20.00
13Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Rechtsbegriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ enthält ein normatives Element. Ein solcher kann im Rechtssinne nicht ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Aufenthaltsbeschränkungen begründet werden.(Rn.3)
2. Während bei § 60a Abs 5 AufenthG eine Duldung auch nach nur kurzfristiger Ausreise erlischt, genügt zur Erfüllung der Ausreisepflicht im Sinne des § 51 Abs 6 AufenthG nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands.(Rn.4)
3. Fiktionsbescheinigungen regeln die Rechtslage nicht, sondern dokumentieren den bestehenden Rechtszustand. Es handelt sich lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen.(Rn.6)
4. Eine Fiktionsbescheinigung dokumentiert stets nur einen Zwischenstand und sagt nichts darüber aus, mit welchem Ergebnis die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enden wird.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 15. Juni 2020 wegen der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die wegen der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entstanden sind.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsbegriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ enthält ein normatives Element. Ein solcher kann im Rechtssinne nicht ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Aufenthaltsbeschränkungen begründet werden.(Rn.3) 2. Während bei § 60a Abs 5 AufenthG eine Duldung auch nach nur kurzfristiger Ausreise erlischt, genügt zur Erfüllung der Ausreisepflicht im Sinne des § 51 Abs 6 AufenthG nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands.(Rn.4) 3. Fiktionsbescheinigungen regeln die Rechtslage nicht, sondern dokumentieren den bestehenden Rechtszustand. Es handelt sich lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen.(Rn.6) 4. Eine Fiktionsbescheinigung dokumentiert stets nur einen Zwischenstand und sagt nichts darüber aus, mit welchem Ergebnis die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enden wird.(Rn.6) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 15. Juni 2020 wegen der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die wegen der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entstanden sind. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil seine Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe des Antragstellers sowie der Beigeladenen, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 123 VwGO auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung, zu Recht abgewiesen, da er sich mit der Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg an die örtlich nicht zuständige Behörde gewandt hat. Ihrer Zuständigkeit steht die – von der Beigeladenen am 24.11.2017 selbstständig verfügte – Aufenthaltsbeschränkung entgegen. Mit ihr beschränkte die Beigeladene den Aufenthalt des Antragstellers nach § 61 Abs. 1c Satz 2 Var. 3 AufenthG auf das Gebiet der Beigeladenen (Bl. 335 der Beiakte). Diese Aufenthaltsbeschränkung verhindert, dass der Antragsteller einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Schleswig-Holstein begründen kann, obwohl er sich dort unstreitig rein tatsächlich aufhält und dort auch seinen Lebensmittelpunkt haben dürfte. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Rechtsbegriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ein normatives Element enthält und ein solcher im Rechtssinne nicht ohne Berücksichtigung ausländerrechtlicher Aufenthaltsbeschränkungen begründet werden kann (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 2006 – 4 Bs 66/06 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Insofern geht die Beschwerde des Antragstellers irrig davon aus, es komme einzig auf die Lokalisierung im physischen Raum an. Der tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers kann im Rechtssinne vielmehr erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass er auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 45/90 –, juris Rn. 24). Daran fehlt es im Falle des Antragstellers. Gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG müsste er seinen derzeitigen Aufenthaltsort unverzüglich verlassen, weil er sich dort ohne Erlaubnis der Beigeladenen der verfügten Aufenthaltsbeschränkung zuwider aufhalten würde (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 11 L 267/19 –, juris Rn. 35; VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 –, juris Rn. 54). Durch eine räumliche Beschränkung wird die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde festgelegt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. August 2012 – 5 Bs 178/12 –, juris Rn. 14). Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung teilweise abweichend entschieden wurde (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 – L 7 AS 228/17 B ER –, juris Rn. 15), wird dort auf den – veralteten – Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1a SGB II abgestellt. Diese ehemalige Regelung, wonach sich die Angemessenheit der Aufwendungen bei Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG unterliegen, nach dem Ort richten, an dem die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat, ist mit Art. 20 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. 2017 Teil I, S. 2541) aufgehoben worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde diese Regelung gestrichen, da § 36 Abs. 2 SGB II nunmehr bei Vorliegen einer Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 1 bis 4 AufenthG für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit die zwingende Voraussetzung vorsieht, dass der gewöhnliche Aufenthalt rechtmäßig am Wohnort der Zuweisung genommen werden muss (BT-Drucks. 18/12611, S. 98). Dies bestätigt das normative Element im Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Aufenthaltsbeschränkung ist vorliegend auch nicht dadurch entfallen, dass der Antragsteller im Sinne des § 51 Abs. 6 AufenthG seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Nach § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche Beschränkungen auch nach Wegfall der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder die Ausländerin bzw. der Ausländer der Ausreisepflicht nachgekommen ist. Durch den kurzfristigen Aufenthalt in Italien hat der Antragsteller seine Ausreisepflicht nicht im Sinne des § 51 Abs. 6 AufenthG erfüllt. Während bei § 60a Abs. 5 AufenthG eine Duldung auch nach nur kurzfristiger (Bruns, Hofmann, Ausländerrecht 2. Auflage 2016, § 60a Rn. 37) Ausreise erlischt, genügt zur Erfüllung der Ausreisepflicht im Sinne des § 51 Abs. 6 AufenthG nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands (VG Cottbus, Urteil vom 18. Mai 2018 – 3 K 1888/15 –, juris Rn. 28). Ebenfalls genügen keine Aufenthalte, die mit der Absicht erfolgen, alsbald nach Deutschland zurückzukehren (VG Cottbus, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 4 L 576/17 –, juris Rn. 7). Erforderlich ist in der Regel, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer den dauerhaften Aufenthalt in das Ausland verlegt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 – 1 B 80/89 –, juris Rn. 3). Vorliegend reiste der Antragsteller auch nach eigenem Vortrag nur „kurzfristig“ nach Italien und dies nur, um dort seinen Aufenthaltstitel zu verlängern (Bl. 3 der Gerichtsakte). Seiner Ausreisepflicht im Sinne des § 51 Abs. 6 AufenthG ist er folglich nicht nachgekommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 50 Abs. 3 AufenthG, wonach die Ausländerin oder der Ausländer der Ausreisepflicht durch Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat nur genügt, wenn Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Dies qualifiziert einzig den Zielort, durch den die Ausreisepflicht erfüllt werden kann, ändert jedoch nichts an der erforderlichen zeitlichen Dimension der Ausreisepflicht. Die Beschwerde des Antragstellers hat auch die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, dass die in Italien erteilte „Permesso di Soggiorno“ die von der Beigeladenen verfügte Aufenthaltsbeschränkung nicht berührt. Die nach dem Aufenthalt in Italien erfolgte Rückreise nach Deutschland erfolgte zum Zwecke des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland, u.a. zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der (ehemaligen) deutschen Ehefrau des Antragstellers sowie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies folgt unter anderem aus der am 02.05.2018 bei dem Antragsgegner beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Bl. 471 der Beiakte). Die Wiedereinreise geschah damit trotz erteilter Aufenthaltserlaubnis in Italien unter Verstoß gegen das Schengener Durchführungsabkommen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01. Februar 2018 – 4 MB 133/17 –, n.v., S. 3 der Beschlussausfertigung) und konnte keinen rechtmäßigen Aufenthalt für den Antragsteller begründen, welcher der Aufenthaltsbeschränkung entgegenstehen könnte. Auch ziehen die Beschwerde des Antragstellers sowie der Beigeladenen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die von dem Antragsteller erteilten Fiktionsbescheinigungen hätten dessen Zuständigkeit ebenfalls nicht zu begründen vermocht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass aus einer Fiktionsbescheinigung grundsätzlich keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden können. Weder ist darin eine konkludente Aufhebung der Aufenthaltsbeschränkung zu sehen noch steht der Gültigkeit der Aufenthaltsbeschränkung ein irgend gearteter Vertrauensschutz des Antragsstellers entgegen. Fiktionsbescheinigungen regeln die Rechtslage nicht, sondern dokumentieren den bestehenden Rechtszustand. Es handelt sich lediglich um eine Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen. Im Rahmen einer Fiktionsbescheinigung können aufenthaltsrechtliche Regelungen daher auch nicht in Gestalt von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 2 AufenthG getroffen werden (zu allem BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 1 B 17/09 –, juris Rn. 7). Unabhängig davon, dass dem Antragsgegner die örtliche Zuständigkeit für die Änderung einer durch die Beigeladene erlassenen Aufenthaltsbeschränkung fehlt, kann einer Fiktionsbescheinigung folglich ein solcher Regelungsgehalt schon grundsätzlich nicht zugemessen werden. Dass der Antragsgegner dennoch zunächst Fiktionsbescheinigungen ausstellte, führt – ungeachtet der Frage, ob diese zu Recht erteilt wurden – zu keinem anderen Ergebnis, da dies zunächst offenbar in Unkenntnis der fehlenden örtlichen Zuständigkeit geschah. Ausweislich der Verwaltungsakte erkannte der Antragsgegner seine fehlende örtliche Zuständigkeit erst, nachdem bekannt wurde, dass der Antragsteller unter einem Alias im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen eine Duldung samt räumlicher Beschränkung erhalten hatte (Bl. 582 der Beiakte). Dem Antragsteller war dieser Umstand hingegen bekannt, so dass er nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Antragstellers vertrauen durfte. Eine Fiktionsbescheinigung dokumentiert zudem stets nur einen Zwischenstand und sagt nichts darüber aus, mit welchem Ergebnis die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enden wird. Sie kann auch deshalb keine Grundlage für einen Vertrauenstatbestand sein, wenn sie zu Unrecht ausgestellt wurde (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2011 – 10 CE 10.3027 –, juris Rn. 24). Dass die Beigeladene die Aufenthaltsbeschränkung zwischenzeitlich jedenfalls konkludent aufgehoben hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sie geht in ihrer Beschwerdeschrift vielmehr selbst davon aus, dass die Aufenthaltsbeschränkung gültig blieb und lediglich aufgrund der Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 51 Abs. 6 AufenthG erloschen sei (Bl. 133 der Gerichtsakte). Lediglich hilfsweise weist sie darauf hin, dass die Beschränkung deshalb als konkludent aufgehoben anzusehen sei, weil in nach der Wiedereinreise erteilten Duldung keine räumliche Beschränkung mehr erlassen worden sei. Dies entspricht bereits nicht den Tatsachen. Alle nach Erlass der Aufenthaltsbeschränkung erteilten Duldungen, auch die zuletzt am 03.05.2018 erteilte, weisen eine Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf (Bl. 384 der Gerichtsakte). Soweit schließlich die Beigeladene darauf verweist, dass die Annahme ihrer örtlichen Zuständigkeit dem in § 15a AufenthG geregelten Verteilungsverfahren bezüglich unerlaubt eingereister ausländischer Personen zuwiderlaufen würde, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Ausführungen der Beigeladenen dazu stellen die grundsätzliche Erforderlichkeit dieses Verteilungsverfahrens zwar zutreffend dar, setzen sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, wie dieses Verteilungsverfahren dadurch beeinflusst wird, dass – wie hier – der Aufenthalt eines rechtswidrig einreisenden Ausländers durch fortgeltende räumliche Beschränkungen örtlich wirksam beschränkt bleibt. In diesem Fall wird der Grundsatz, dass rechtswidrig einreisende ausländische Personen grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (§ 15a Abs. 1 S. 2 AufenthG), weder in Frage gestellt noch konterkariert. Dass die Beigeladene in diesem konkreten Fall für den Antragsteller örtlich zuständig ist und bleibt, ist vielmehr Ergebnis ihrer Anordnung einer räumlichen Beschränkung sowie der nach wie vor nicht erfüllten Ausreisepflicht. Vielmehr würde es dem Verteilungsverfahren des § 15a AufenthG zuwiderlaufen, wenn der Antragsteller sich seiner zum Zwecke der Abschiebung verhängten Aufenthaltsbeschränkung dadurch entledigen könnte, dass er kurzfristig aus dem Bundesgebiet ausreist, um sodann nach erneuter Einreise ohne Wohnsitzbeschränkung entgegen der bereits geschehenen Verteilung erneut und ggf. auf ein anderes Land verteilt zu werden. Es läge vorliegend aus Sicht des Senats also vielmehr an der Beigeladenen, die Aufenthaltsbeschränkung aufzuheben, sofern sie der Auffassung ist, diese sei nicht mit angezeigt. Ob der Antragsgegner hinsichtlich des Antragstellers im Falle einer nach Wegfall der Aufenthaltsbeschränkung gegebenen örtlichen Zuständigkeit zunächst das Verteilungsverfahren des § 15a AufenthG durchführen müsste, kann hier dahinstehen, weil dies nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch gesonderten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.06.2020 ist ebenfalls unbegründet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestand erstinstanzlich nicht. Insoweit wird auf die vollumfänglich zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Vorliegend waren der Beigeladenen die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sie selbst ebenfalls die Beschwerde eingelegt und einen Antrag gestellt hat (Bl. 131 der Gerichtsakte). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei Haupt- und Hilfsantrag um verschiedene Streitgegenstände handelt (ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 4 O 8/20 –, n.v.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).