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Urteil

13 K 5277/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1219.13K5277.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Haus bebauten Grundstücks Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 00 mit der postalischen Bezeichnung U. -F. -Straße 00. Die U. -F. -Straße verläuft von der I. Straße in östliche Richtung. Die Straße knickt nach ca. 320 m rechtwinklig nach Süden ab und führt im weiteren Verlauf die Bezeichnung B. T.-----platz . Östlich des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 00 (U. -F. -Straße 00) verläuft auf dem im Eigentum der Emschergenossenschaft stehenden und ca. 15 m breiten Flurstück 000 ein selbständiger Geh- und Radweg, der im Bereich der rechtwinkligen Verschwenkung der Straße aus nördlicher Richtung kommend auf die U. -F. -Straße trifft und von dort parallel zur Straße B. T.-----platz nach Süden weiter verläuft. Auf dem Flurstück 000 befindet sich im Anschluss an den Geh- und Radweg auf Höhe der U. -F. -Straße ein Tor und im weiteren Verlauf eine Umzäunung. Im Anschluss an das Tor führt auf diesem Flurstück eine Zufahrt auf das Grundstück der im Eigentum der Beklagten stehenden Trabrennbahn (Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 000 sowie Flur 000; Flurstücke 000 und 000). Unterirdisch verläuft auf dem Flurstück der Emschergenossenschaft ein der Abwasserableitung dienender Hauptsammler. Der Ausschuss für Verkehr, Feuerwehr und Tiefbau beschloss am 15. November 2012 die Durchführung aller Lieferungen und Leistungen, die für die Erneuerung der Kanalisation und am 23. Mai 2013 die Durchführung aller Lieferungen und Leistungen, die für die Erneuerung der Fahrbahn der U. -F. -Straße von der Straße B. T.-----platz bis I.----straße erforderlich sind. Die Fahrbahn der U. -F. -Straße im Bereich zwischen I.----straße und der Straße B. T.-----platz war vor dem Ausbau mit 1-4 cm Schwarzdecke auf einem Unterbau von 13-29 cm Hochofenschlacke – vermischt mit Bauschutt und Ziegelresten – befestigt. Ab April 2013 wurde zunächst der Abwasserkanal erneuert. Danach erfolgte bis September 2013 der Ausbau der Fahrbahn. Diese erhielt eine Befestigung von 4 cm Asphaltbeton, 8 cm Asphalttragschicht, 15 cm HKS Schottertragschicht und 18 cm RCL Frostschutzschicht. Die Abnahme der durchgeführten Kanal- und Straßenbaumaßnahme erfolgte am 2. E. 2013. Die Beklagte ermittelte für die U. -F. -Straße beitragsfähige Kosten für die Fahrbahn i.H.v. 82.353,47 €. Die umlagefähigen Aufwand von 57.647,43 € (70 %) verteilt die Beklagte auf eine Gesamtverteilungsfläche von 10.353,25 m². Das ergibt eine Berechnungseinheit von 5,568052 € je m². Die Beklagte setzte nach erfolgter Anhörung gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 gestützt auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt S. vom 21. Oktober 2010 in der Fassung der 1. Änderung durch Satzung vom 25. September 2012 (im Weiteren: Straßenbaubeitragssatzung – SBS -) einen Beitrag für den Ausbau der Fahrbahn der U. -F. -Straße von der Straße B. T.-----platz bis I1.----straße i.H.v. 3.850,31 € fest. Der Kläger hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die U. -F. -Straße sei nicht verschlissen und damit nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Die Fahrbahn sei zwar in bestimmten Bereichen reparaturbedürftig gewesen, die Reparatur hätte aber aus allgemeinen Steuermitteln beglichen werden müssen. Die Neuherstellung der Fahrbahn stelle auch keine wirtschaftliche Verbesserung dar. Hiergegen sprächen bereits die Angaben der Beklagten im Heranziehungsbescheid, aus denen sich nicht ergebe, dass (erstmalig) eine mindestens „80 cm“ (gemeint sein dürfte 18 cm) umfassende – hinreichend effektive – Frostschutzschicht eingebracht worden ist, die eine wirtschaftlich messbare technische Verbesserung des Ausbauzustandes darstellen würde. Die Beklagte habe überdies fehlerhaft das im städtischen Eigentum stehende, über eine Zuwegung über das Flurstück 000 zur abgerechneten U. -F. -Straße verfügende Trabrennbahngelände bei der Ermittlung der Summe der Verteilereinheiten aller von der U. -F. -Straße erschlossenen Grundstücke unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte hob mit Schriftsatz vom 2. November 2016 den angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2014 auf, soweit mit ihm ein Betrag von mehr als 3.297,42 € festgesetzt worden ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2016 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 aufzuheben, soweit er nach teilweiser Aufhebung noch Bestand hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berechnung der auf die Fahrbahn entfallenden Kosten sei unrichtig erfolgt, soweit bei der Kostenermittlung die Einsparungen durch den gleichzeitig erfolgten Kanalbau versehentlich nicht in Abzug gebracht worden seien. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22. November 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichten Zeitungsausschnitte, Beschlussvorlagen und Lichtbilder Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter durch die Kammer mit Beschluss vom 22. November 2016 ist gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dieser zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Rechtstreit nach erfolgter teilweiser Ermäßigung des festgesetzten Straßenausbaubeitrages durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie noch aufrechterhalten worden ist, als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 ist, soweit er nach teilweiser Aufhebung noch im Streit ist, rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Erlass der Beitragsbescheide ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten. Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 1 der Beitragssatzung können zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhoben werden. Die Satzung legt damit den weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriff zugrunde. Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich in der Regel aus dem Bauprogramm, das die Gemeinde nach ihrem Ermessen aufstellt. Hierbei ist zu beachten, dass dem auszubauenden Straßenteil erkennbar eine Erschließungsfunktion für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zukommen muss, was eine Abgrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten voraussetzt. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. 44 f. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Abschnitt der U. -F. -Straße von I1.----straße bis zur Straße B. T.-----platz eine Anlage im vorgenannten Sinne. Das mit Beschluss vom 23. Mai 2013 vom Ausschuss für Verkehr, Feuerwehr und Tiefbau beschlossene Ausbauprogramm sah den Ausbau der Fahrbahn in diesem Bereich vor. Das östliche Ende des Ausbaus, an dem sich die rechtwinklig abknickende Straße B. T.-----platz anschließt, stellt eine sachdienliche Begrenzung der Anlage dar. Der in diesem Bereich von der U. -F. -Straße nach Norden abgehende selbständige Geh- und Radweg stellt eine in der Örtlichkeit erkennbare Begrenzung dar. Der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Herstellung in Form einer Erneuerung i. S. d. § 8 KAG NRW und § 1 SBS dar. Wird eine Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 72 m.w.N. Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der Funktion der Straße ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. August 2004- 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20. August 2002- 15 A 583/01 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-blätter (NWVBl) 2003, S. 58 f. Diese Nutzungsdauer ist für die vor dem Jahre 1965 letztmalig ausgebaute U. -F. -Straße im Jahre 2013 abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war auch verschlissen. Dabei muss der der Gemeinde obliegende Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Ist die übliche Nutzungszeit schon lange abgelaufen, bedarf es für den Nachweis der Verschlossenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer Straße, die einen schwachen Aufbau aufweist und deren letzte Herstellung mindestens 50 Jahre zurückliegt, ist die Annahme der Verschlissenheit schon aufgrund ihres Alters gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/96 -, vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 - Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2009, S. 114, vom 15. Juli 2011 - 15 A 398/11 - KStZ 2011, S. 211. Aufgrund des schwachen Aufbaus der Fahrbahn - insbesondere auch der gebundenen Schichten – und des Alters der Fahrbahn der U. -F. -Straße von mehr als 50 Jahren steht ihre Verschlissenheit danach fest. Weiterhin stellt der Ausbau der Fahrbahn eine Verbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. August 2002 – 15 A 583/01 -, NWVBl 2003, S. 58 (60) und vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, KStZ 1984, S. 114. Die Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die Fahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau von 1- 4 cm Schwarzdecke und 13-29 cm Hochofenschlacke vermischt mit Bauschutt und Ziegelresten. Nunmehr hat sie folgenden Aufbau: 18 cm Frostschutzschicht, 15 cm Schotterschicht und 8 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltfeinbeton mit einer Gesamtstärke von 55 cm erhalten. Die durch den wesentlich verstärkten Aufbau der Fahrbahn erfolgte verkehrstechnische Verbesserung liegt hierbei in ihrer höheren Tragfähigkeit und Frostsicherheit und infolge dessen in einer geringeren Reparaturbedürftigkeit, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. Durch den verstärkten Aufbau ist die Frostsicherheit und Tragfähigkeit im Übrigen so vergrößert worden, dass erstmalig ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand entstanden ist. Vgl. zur Verbesserung im Hinblick auf die Erfüllung der RStO: OVG NRW, Urteile vom 15. April 1992 - 2 A 1412/ 90 - und vom 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -; zur Frostschutzschicht: Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 147 ff. m.w.N. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass die Beklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Übrigen den Aufwand für die Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS in nicht zu beanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 3 Abs. 1 SBS ermittelt. Dabei hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren den auf die Wiederherstellung der Fahrbahn im Bereich des Kanalgrabens entfallenden Aufwand - wie es der dem Gericht vorgelegten Neuberechnung zu entnehmen ist – nunmehr jeweils hälftig auf die Teileinrichtung Fahrbahn und die beitragsrechtlich nicht berücksichtigte Teilanlage Oberflächenentwässerung verteilt und entsprechend dem geminderten Aufwand den festgesetzten Straßenbaubeitrag teilweise aufgehoben. Die Ermittlung des Aufwandes in der von der Beklagten korrigierten Höhe, wie er dem nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zugrunde liegt, lässt sich nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte entnehmen. Auch ist die berücksichtigte Gesamtverteilungsfläche ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte musste entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Gelände der Trabrennbahn (Gemarkung S. , Flur 000, Flurstücke 000 und 000 sowie Flur 000, Flurstück 000) mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbeziehen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern dafür oben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die „erschlossenen“ Grundstücke. Ob ein Grundstück erschlossen ist, richtet sich grundsätzlich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach muss es rechtlich und tatsächlich möglich sein, an die Grundstücksgrenze heranzufahren und das Grundstück von dort aus zu betreten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl 2007, S. 150. Für ein Hinterliegergrundstück besteht grundsätzlich nur dann eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ausgebauten Straße, wenn zu dieser hin ein durch Grunddienstbarkeit oder Baulast gesichertes Wegerecht existiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 (809) m. w. N. Eine solche Sicherung für das Grundstück der Trabrennbahn durch in das Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit oder durch Baulast zu Lasten des Flurstücks 000 besteht nicht. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Benutzung eines Grundstücks etwa zum Begehen oder Befahren stellt dagegen allein keine rechtlich gesicherte Zufahrt in diesem Sinne dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 - 15 A 2270/08 -. Es ist auch nicht ersichtlich, warum etwas anderes gelten sollte für den Fall, dass – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig geltend gemacht – zwischen der Emschergenossenschaft und der Beklagten als Eigentümerin des Geländes der Trabrennbahn als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf vertraglicher Grundlage eine Erlaubnis zum Betreten und Befahren des Flurstücks 000 bestehen sollte. Allenfalls kommt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Beitragspflicht bei einer tatsächlich angelegten Zufahrt in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 - a. a. O. Voraussetzung für die Annahme eines Erschlossenseins durch die ausgebaute Straße ist dabei neben einer tatsächlich hergestellten Zufahrt auf dem Vorderliegergrundstück, dass es sich um eine zum Erreichen des Grundstücks notwendige Zufahrt handelt. Dies ist bei einer mit Einverständnis des Eigentümers des Vorderliegergrundstücks tatsächlich hergestellten Zufahrt für ein auf diese Zufahrt angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notwegerecht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, juris, Rdnr. 6. Eine solche Situation besteht für das Gelände der Trabrennbahn jedoch nicht. Die sämtlich im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücksparzellen Gemarkung S. , Flur 000, Flurstück 000 sowie Flur 000, Flurstücke 000 und 000 sind unmittelbar durch die C.----------straße erschlossen. Die Zufahrt über das Flurstück 000 ist damit nicht in diesem Sinne notwendig für ein Erschlossensein des hinterliegenden Grundstücks der Trabrennbahn. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung (erstmalig) vorgetragen hat, es sei vor Beendigung des Trabrennbetriebes möglich und zulässig gewesen, über die Zufahrt auf dem Flurstück 000 und die auf dem Gelände der Trabrennbahn befindliche Fahrbahn bis zur C.----------straße zu fahren, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die auf dem Flurstück 000 vorhandene Zufahrt ist nach den Grundsätzen der „unvordenklichen Verjährung“ keine öffentliche Straße. Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung begründet eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Weges, wenn dieser ein "alter Weg" ist, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 – 11 A 3657/06 -, juris, Rdnr. 53, m. w. N., und Beschluss vom 6. Mai 2014 – 11 A 2478/12 -, juris, Rdnr. 19. Für die Annahme eines "alten Weges" müssen dabei nicht nur dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, sondern der Weg muss nachgewiesenermaßen bereits 80 Jahre vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 1962 existiert haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 – 11 A 3657/06 -, juris, Rdnr. 56 ff., m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen für die Zufahrt auf dem Flurstück 000 nicht vor, da die Zufahrt zur Überzeugung des Gerichts wegen der erst Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten Trabrennbahn nicht ein „alter Weg“ ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser bereits 1882 vorhanden war. Auch eine Widmung der Zufahrt nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten so genannten Widmungstheorie, durch die sie später zu einem öffentlichen Weg geworden sein könnte, kann nicht festgestellt werden. Nach dieser Theorie setzte das Entstehen einer öffentlichen Straße voraus, dass diese "unter - wenn auch stillschweigender - Zustimmung der rechtlich Beteiligten (d. h. des Eigentümers, des Unterhaltspflichtigen und der Wegepolizeibehörde) dem öffentlichen Verkehre gewidmet ist". Vgl. Provo, Urteil vom 27. Februar 1895 - IV C 52/94 -, Pirogge 27, 399 (401); s. a. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, Juris, Redner. 30. Öffentliche Wege entstanden demnach durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers. Können ausdrückliche Erklärungen seitens der drei Rechtsbeteiligten nicht festgestellt werden, so kommt eine konkludente, stillschweigende Widmung durch die hierzu berufenen Personen in Betracht. Diese setzt immer tatsächliche Vorgänge voraus, welche den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 2002 – 11 A 5497/99 -, Juris, Redner. 53, und vom 29. April 2009 – 11 A 3657/06 -, Juris, Redner. 51, s. a. Provo, Urteil vom 2. Juli 1934 - IV C 77/33 -, Pirogge 94, 143 (145). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ausdrückliche Erklärungen seitens eines der drei Rechtsbeteiligten zu der Frage der Öffentlichkeit der Zufahrt liegen nicht vor und auch einer Widmungserklärung vergleichbare konkludente Handlungen lassen sich nicht feststellen und sind auch vom Kläger nicht dargetan worden. Soweit die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung Lichtbilder zu den Akten gereicht hat, vermögen auch diese Unterlagen nicht eine konkludente Widmung vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahre 1962 zu belegen. Die Lichtbilder spiegeln den aktuellen Zustand zu der auf dem Flurstück 000 vorhandenen Verkehrsbeschilderung wider und sind deshalb nicht hinreichend aussagekräftig für die Beantwortung der Frage, ob die Zufahrt vor dem Jahre 1962 gewidmet worden ist. Eine andere Rechtslage ergibt sich jedoch auch dann nicht, wenn zu Gunsten des Klägers eine Widmung der Zufahrt unterstellt wird. Auch dann ist das Grundstück der ehemaligen Trabrennbahn nicht durch die U. -F. -Straße erschlossen. Denn die max. 15 m lange Zufahrt auf dem Flurstück 000 ist - ihre Widmung als öffentliche Straße unterstellt - nicht allein, sondern zusammen mit der auf dem Gelände der Trabrennbahn bis zur C.----------straße verlaufenden Fahrbahn eine eigene Erschließungsanlage. Das Gelände der Trabrennbahn ist dann von dieser öffentlichen Straße und nicht von der U. -F. -Straße erschlossen. Im Übrigen steht der Berücksichtigung der Zufahrt auf dem Flurstück 000 und der Fortführung auf dem Flurstück 000 als Teil der ausgebauten Anlage der rechtliche Gesichtspunkt der fehlenden Herstellung dieses Abschnitts entgegen. Die Fahrbahn der Zufahrt ist, wie den überreichten Lichtbildern zu entnehmen ist, erkennbar noch nicht endgültig im Sinne der früheren Ortsstatute der Beklagten hergestellt, so dass für diesen Bereich nur eine (zukünftige) Beitragspflicht nach Erschließungsbeitragsrecht in Betracht kommt. Die Beklagte hat auch zu Recht das im Eigentum der Emschergenossenschaft befindliche Flurstück 000 selbst nicht mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einbezogen, da über dem auf dem Grundstück verlaufenden unterirdischen Hauptsammler ein öffentlicher Geh- und Radweg angelegt ist. Dieser stellt selbst eine Erschließungsanlage im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar und kann deshalb nicht für eine andere Erschließungsanlage die Beitragspflicht auslösen. Grundstücken, die - wie hier der Geh- und Radweg - der Erschließung anderer Grundstücke dienen, wird durch ihre Erschließung kein selbständiger wirtschaftlicher Vorteil geboten. Vgl. Dietzel/, a. a. O., Rdnr. 200 m. w. N. Die Einstufung der U. -F. -Straße durch die Beklagte als Anliegerstraße im Sinne des § 4 Abs. 7 Nr. 1 SBS unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Anliegerstraßen sind danach Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es dabei nicht darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 - und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, jeweils veröffentlicht in juris -. Aufgrund der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Lage im Verkehrsnetz der Stadt S. , der Breite der Fahrbahn von 6,5 m (einschließlich Rinne), der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, der Rechts-vor-links-Vorfahrtsregelung stellt die U. -F. -Straße im hier zu beurteilenden Abschnitt ohne auf sie einmündende Seitenstraßen eine Anliegerstraße dar . Die dargelegten örtlichen Gegebenheiten verdeutlichen die objektive Funktion als Anliegerstraße im Verkehrsnetz. Der nach Ermäßigung noch in Höhe von 3.297,42 € strittige Straßenbaubeitrag ist damit dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klage ist nach alledem - soweit noch zur Entscheidung des Gerichts gestellt - abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt - soweit die Klage abgewiesen worden ist - nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterlegene Partei. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils hat die Beklagte gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sie insoweit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.