Beschluss
15 E 1125/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0903.15E1125.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens 3 K 2076/07 vor dem Verwaltungsgericht Münster zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Der im Klageverfahren angefochtene Beitragsbescheid erscheint aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen als rechtmäßig. Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch sonstige Umstände, die zum Erfolg der Klage führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Bescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt wäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Dem Bescheid kann entnommen werden, für welchen Sachverhalt ein Beitrag erhoben wird und was der Beitragsgegenstand sein soll, hier also für welche beitragsfähige Maßnahme und für welches der Beitragspflicht unterliegende Grundstück der Beitrag erhoben wird. Im verfügenden Teil wird der zu zahlende Beitrag ausgeworfen. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrags erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks. Die abgerechnete Maßnahme ist eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme. Sie kann nicht, wie der Kläger meint, als beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahme bewertet werden, da die Straße durchgreifend erneuert wurde. Vgl. zur beitragsfreien Unterhaltung und Instandsetzung OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144. Die gegen die Einstufung der B.------straße als Anliegerstraße vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Es kommt für eine solche Einstufung der Straße nicht darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. § 4 Abs. 8 Buchst. a der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt U. vom 18. November 2005 (SBS) stellt bei einer Anliegerstraße darauf ab, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt also auf deren Funktion an; maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Danach ist die B.------straße als eine Anliegerstraße einzustufen, weil sie weder dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr wie etwa die beiden Landesstraßen östlich und westlich der B.------straße noch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (vgl. § 4 Abs. 8 Buchst. b und c SBS) dient. Letzteres trifft etwa auf Straßenzüge zu, von denen Anliegerstraßen abzweigen. Das alles trifft auf die ausgebaute Straße nicht zu. Auch ist die objektive Funktion der Straße im Verkehrsnetz der Stadt maßgeblich, nicht der Umgehungsverkehr Stadtkundiger, die die Straßen höheren Typs vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen den angesetzten Gemeindeanteil. Insofern bringt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Kosten den Einwand vor, die B.------straße sei als Umleitungsstrecke im Rahmen des Baus der Kanalisation auf der L und des Kreisverkehrs am P. in Anspruch genommen worden. Daraus ergibt sich weder eine andere Einstufung der ausgebauten Straße vom Straßentyp her noch die Notwendigkeit, den Gemeindeanteil zu erhöhen. Den Straßentyp bestimmen nicht vorübergehende Umleitungen, in deren Rahmen die ausgebaute Straße in Anspruch genommen wird. Sie erfordern auch keinen erhöhten Gemeindeanteil, da es zum gewöhnlichen Schicksal einer Straße gehört, gelegentlich als Umleitungsstrecke im Straßennetz in Anspruch genommen zu werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.