Urteil
3 K 1846/05
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf beihilfefähige Arzneimittel, wenn diese ärztlich notwendig und angemessen sind.
• Die pauschale Ausgrenzung von Arzneimitteln zur Behandlung erektiler Dysfunktion in einer Beihilfeverordnung ist nicht ohne Weiteres mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Bei organbedingter erektiler Dysfunktion (z. B. nach Prostatektomie) steht nicht allein eine ‚Lebensqualitätssteigerung‘ im Vordergrund, sondern die Beseitigung eines krankhaften Zustands.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für Mittel gegen erektile Dysfunktion nach Prostatektomie bejahbar • Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf beihilfefähige Arzneimittel, wenn diese ärztlich notwendig und angemessen sind. • Die pauschale Ausgrenzung von Arzneimitteln zur Behandlung erektiler Dysfunktion in einer Beihilfeverordnung ist nicht ohne Weiteres mit höherrangigem Recht vereinbar. • Bei organbedingter erektiler Dysfunktion (z. B. nach Prostatektomie) steht nicht allein eine ‚Lebensqualitätssteigerung‘ im Vordergrund, sondern die Beseitigung eines krankhaften Zustands. Der Kläger, Beamter und Lehrer, erlitt eine Prostatakrebserkrankung und unterzog sich im Dezember 2004 einer radikalen Prostatektomie. Danach verordneten Urologen dem Kläger am 28. Januar und 15. März 2005 das Arzneimittel Cialis; der Kläger beantragte hierfür am 27. März 2005 Beihilfe in Höhe von insgesamt 144,49 EUR je Verordnung. Der beklagte Dienstherr lehnte die Beihilfe mit Verweis auf eine Landesbeihilfeverordnung ab, die Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion von der Beihilfefähigkeit ausschließt. Der Kläger machte geltend, das Mittel diene therapeutisch der Behandlung einer Depression und der psychischen Wiederherstellung nach Verlust der Sexualfunktion. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung zugunsten des Klägers. • Rechtsgrundlage ist die Beihilfeverordnung NRW (BVO NW) in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Ermächtigungsnormen. • Gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 4 Nr.7 BVO NW sind schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig, wenn sie notwendig und angemessen sind; Notwendigkeit richtet sich in der Regel nach ärztlicher Anordnung. • § 4 Abs.1 Nr.7 Buchst. e BVO NRW verweist auf § 34 Abs.1 S.7 und 8 SGB V, wonach Arzneimittel zur überwiegenden Erhöhung der Lebensqualität, insbesondere zur Behandlung erektiler Dysfunktion, ausgeschlossen sein sollen. • Die Kammer stellt fest, dass erektile Dysfunktion nach Prostatektomie eine Krankheit im Sinne der BVO ist und Cialis ein Arzneimittel darstellt, das zur Beseitigung dieses krankhaften Zustands geeignet und nicht ersichtlich durch gleichwirksame, kostengünstigere Mittel ersetzbar ist. • Die in der BVO getroffene pauschale Regelung ist mit höherrangigem Recht nicht zwingend vereinbar, weil die Verordnungsbefugnis des Landesbeamtengesetzes eine derartige generelle Ausschlussregelung nicht klar ermöglichte und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt wäre, sofern existenzielle oder gravierende Beeinträchtigungen (z. B. Verlust der Sexualfunktion) unbeachtet blieben. • Ergänzend folgt die Entscheidungsweise der Kammer der Rechtsprechung des VG Düsseldorf, wonach Arzneimittel zur Behandlung erektiler Dysfunktion bei organischer Ursache nicht generell als bloße Lebensqualitätssteigerung auszuschließen sind; gegebenenfalls können Begrenzungen beihilferechtlich geregelt werden. • Folge: Der Beihilfeanspruch des Klägers besteht für die verordnete Medikation, weil sie medizinisch notwendig und angemessen war und der Verweis auf den pauschalen Ausschluss nicht greift. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger für das Präparat Cialis die beantragte Beihilfe in Höhe von insgesamt 144,49 EUR zu gewähren; der Bescheid und der Widerspruchsbescheid wurden insoweit aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die erektile Dysfunktion als krankhafter Zustand nach Prostatektomie medizinisch zu behandeln war und das verordnete Arzneimittel notwendig sowie angemessen ist. Eine pauschale Ausschlussregelung in der Landesbeihilfeverordnung kommt hier nicht zum Tragen, weil sie mit höherrangigem Recht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar ist. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und zulassungsfähig zur Berufung.