Urteil
6 K 782/15
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2016:0421.6K782.15.0A
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Leitsätze
1. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (Potenzstörung) angewandte Arzneimittel ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.20)
2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel verstößt aber gegen Art 3 Abs 1 GG und ist daher unwirksam, wenn diese Mittel nicht zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werden (hier: Verschreibung von Cialis zur Behandlung von LUTS (lower urinary tract symptoms) Beschwerden im Rahmen eines BPS(benigner Prostatahyperplasie)).(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 14.04.2015, 07.05.2015 und 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Beihilfeanträge vom 10.03.2015, 02.04.2015 und 20.04.2015 Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Mittel Cialis in Höhe eines Betrages von insgesamt 127,35 Euro zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (Potenzstörung) angewandte Arzneimittel ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.20) 2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel verstößt aber gegen Art 3 Abs 1 GG und ist daher unwirksam, wenn diese Mittel nicht zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werden (hier: Verschreibung von Cialis zur Behandlung von LUTS (lower urinary tract symptoms) Beschwerden im Rahmen eines BPS(benigner Prostatahyperplasie)).(Rn.25) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Beihilfebescheide vom 14.04.2015, 07.05.2015 und 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 verpflichtet, dem Kläger auf dessen Beihilfeanträge vom 10.03.2015, 02.04.2015 und 20.04.2015 Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Mittel Cialis in Höhe eines Betrages von insgesamt 127,35 Euro zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das ihm ärztlich verordnete Arzneimittel Cialis. Die Beihilfebescheide des Beklagten vom 14.04., 07.05. und 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 sind, soweit darin eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen versagt wurde, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.01.2015 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, 2 C 35.04, ZBR 2006, 195, wonach beihilferechtlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird, abzustellen ist sind beihilfefähig, die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheits- und Pflegefällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener Körperschäden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften der Beihilfeverordnung. Diese allgemeine Regelung wird, soweit es um Aufwendungen für Arzneimittel in Krankheitsfällen geht, durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BhVO dahingehend konkretisiert, dass beihilfefähig im Grundsatz u.a. die vom Arzt oder Zahnarzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel sind. Allerdings bestimmt Satz 4 der vorgenannten Bestimmung einschränkend, dass nicht beihilfefähig Mittel sind, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz dienen. Dieser Leistungsausschluss, der eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung in § 67 Abs. 10 SBG findet, ist entgegen der Auffassung des Klägers zwar mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere erweist er sich nicht wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG als unwirksam. Diese Fürsorgepflicht fordert vom Dienstherrn zwar, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen insbesondere durch Krankheitsfälle trifft, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet wird. In dem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht ist dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht mehr in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Dem Dienstherrn ist es von Verfassungs wegen aber grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits- oder Pflegefällen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, 2 C 2.07, DVBl. 2008, 1442, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002, 2 BvR 1053/98, BVerfGE 106, 225; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015, 1 A 312/14, m.w.N. Auch wenn der Dienstherr eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten muss, bedeutet das jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Der Dienstherr kann die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die bezwecken, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken. Hierzu gehören in aller Regel auch die Kosten für potenzsteigernde Arzneimittel. Deren Ausschluss von der Beihilfefähigkeit ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung potenzsteigernder Arzneimittel steht nämlich die Erhöhung der Lebensqualität auch dann im Vordergrund, wenn das Leiden auf eine andere Krankheit zurückzuführen ist. Auch in diesen Fällen hängt die Behandlungsbedürftigkeit der erektilen Dysfunktion vorwiegend von individuellen Bedürfnissen und damit nicht von biologisch-medizinischen Erfordernissen ab. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 18.02.2009, 2 C 23.08, NVwZ 2009, 847, und vom 28.05.2008, 2 C 9.07, ZBR 2009, 48 Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel verstößt aber dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher unwirksam, wenn diese Mittel nicht zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, sondern zur medizinisch gebotenen Behandlung anderer Krankheiten eingesetzt werden. Insoweit fehlt es an einem zureichenden Grund, der eine Abweichung von dem anlassbezogenen Leistungsprogramm des gegenwärtigen Beihilfensystems rechtfertigen könnte. Die Gründe, die den Beihilfeausschluss der Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion rechtfertigen, sind nämlich nicht geeignet, einen darüber hinausgehenden Ausschluss bei der Verordnung dieser Mittel für die Behandlung anderer Krankheiten zu tragen. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18.02.2009, 2 C 23.08, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.06.2015, 1 A 312/14, m.w.N. Davon ausgehend sind die Aufwendungen des Klägers für das Arzneimittel Cialis auf der Grundlage der beihilferechtlichen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO beihilfefähig. Wie der vorgelegten Bescheinigung der behandelnden Ärzte für Urologie .., .. und .. vom 23.03.2015 zu entnehmen ist, wird dem Kläger, der sich seit Dezember 2012 wegen eines benignen Prostataadenoms in urologischer Behandlung befindet, das Arzneimittel Cialis (Tadalafil) 5 mg zur Behandlung seiner LUTS Beschwerden im Rahmen des BPS verschrieben. Bei LUTS (lower urinary tract symptoms) handelt es sich um verschiedene Beschwerden beim Wasserlassen (bei der Miktion), oft um irritative (durch Reizung) oder obstruktive (durch Harnabflussstörung) Zeichen bei einem benignen Prostatasyndrom. Vgl. www.prostata.de /lx_luts.html; ferner https://de.wikipedia.org/wiki/Lower_Urinary_Tract_Symptoms Zwar befindet sich der Kläger ausweislich der weiteren Stellungnahme der behandelnden Fachärzte vom 18.05.2015 seit 2007 auch wegen einer erektilen Dysfunktion in Behandlung und wurde ihm, nachdem trotz regelmäßiger Testosteron-Ersatztherapie der Testosteronspiegel nicht in den Normbereich angehoben werden konnte, das Arzneimittel Cialis zur täglichen Einnahme verordnet, worunter sich die erektile Situation gebessert hat. Nach dem weiteren Inhalt der fachärztlichen Stellungnahme hat sich durch die Einnahme von Cialis in Kombination mit Tamsulosin, das dem Kläger bereits ab Dezember 2012 wegen einer Blasenentleerungsstörung bei benigner Prostatahyperplasie verordnet worden war, aber auch die Miktionssituation gegenüber der Monotherapie mit Tamsulosin, durch die sich die subjektiven Beschwerden wie nächtliches Wasserlassen, Drangsymptomatik, Pollakisurie und schwacher Harnstrahl nur ungenügend bessern ließen, deutlich verbessert, und wurde aufgrund dessen, dass das Arzneimittel Cialis zur Therapie der LUTS bei BPS offiziell zugelassen ist, dieses für den Kläger in die Verordnung mit aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass das dem Kläger danach (auch) zur Behandlung der LUTS Beschwerden wie auch der Blasenentleerungsstörung bei benigner Prostatahyperplasie (BPS) verordnete Arzneimittel Cialis im konkreten Fall medizinisch nicht notwendig gewesen wäre, sind weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe nicht entsprechend der AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO nachgewiesen, dass er andere zugelassene Arzneimittel nicht vertragen habe oder diese sich nicht als wirksam erwiesen hätten, ist nicht geeignet, die medizinische Notwendigkeit des dem Kläger verordneten Arzneimittels Cialis in Frage zu stellen. Davon abgesehen, dass es sich bei der in Rede stehenden AV um bloße Verwaltungsvorschriften handelt, die für das erkennende Gericht keine rechtsverbindliche Wirkung zeitigen vgl. u.a. Kammerurteil vom 17.02.2011, 6 K 728/10; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.07.2011, 1 A 218/11, sind Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach als notwendig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO anzusehen, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2009, 2 C 23.08, a.a.O., und vom 07.11.2006, 2 C 11.06, BVerwGE 127, 91 Daran bestehen hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufwendungen indes keine Zweifel, da der in dem Mittel Cialis enthaltene Wirkstoff Tadalafil im November 2012 eine Indikationserweiterung erhalten hat und seitdem auch zur Behandlung gegen benignes Prostatasyndrom zugelassen ist. Vgl. Kammerurteil vom 04.08.2014, 6 K 734/14, unter Hinweis auf http://de.wikipedia.org/wiki/Tadalafil Dass eine gleich wirksame, aber preisgünstigere Behandlung der LUTS Beschwerden des Klägers sowie der Blasenentleerungsstörung bei benigner Prostatahyperplasie (BPS) zur Verfügung stünde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 127,35 €. Dies entspricht 50 v.H. der ihm entstandenen Aufwendungen. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 127,35 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für das Arzneimittel Cialis, das üblicherweise zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion (Potenzstörung) angewandt wird. Mit Beihilfeanträgen vom 10.03, 02.04. und 20.04.2015 suchte der mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigte Kläger bei dem Beklagten um Beihilfe zu den Aufwendungen des ihm ärztlich verordneten Medikaments Cialis zu einem Rechnungsbetrag von jeweils 84,90 € nach. Mit Beihilfebescheiden vom 14.04., 07.05. und 22.05.2015 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Zur Begründung sind die Bescheide mit dem Hinweis versehen, dass nicht beihilfefähig Mittel seien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.04., 19.05. sowie 01.06.2015 jeweils Widerspruch ein, zu dessen Begründung er unter anderem auf eine Bescheinigung der behandelnden Ärzte für Urologie ..., ... und ... vom 23.03.2015 verwies. Nach deren Inhalt befindet sich der Kläger seit Dezember 2012 wegen eines benignen Prostataadenoms in urologischer Behandlung und wird ihm zur Behandlung seiner LUTS Beschwerden im Rahmen des BPS Cialis (Tadalafil) 5 mg zur täglichen Einnahme verschrieben. In einer weiteren, an den Beklagten gerichteten Stellungnahme der behandelnden Fachärzte wurde bestätigt, dass der Kläger seit 2007 wegen einer erektilen Dysfunktion und hierdurch verursachter Partnerschaftsprobleme in Behandlung sei. Aufgrund eines Testosteronmangels sei die Testosteron-Ersatztherapie zunächst mittels Testogel, dann mittels Nebido durchgeführt worden. Zusätzlich seien bis 2010 die PDE 5-Hemmer Levitra und Cialis verordnet worden, danach lediglich noch Testogel bis November 2012. Im Dezember 2012 sei eine Hormonersatztherapie mit Nebido erfolgt. Wegen einer Blasenentleerungsstörung bei benigner Prostatahyperplasie sei ab Dezember 2012 Tamsulosin verordnet worden, worunter sich die subjektiven Beschwerden wie nächtliches Wasserlassen, Drangsymptomatik, Pollakisurie und schwacher Harnstrahl nur ungenügend bessern ließen. Da auch trotz regelmäßiger Testosteron-Ersatztherapie der Testosteronspiegel nicht in den Normbereich habe angehoben werden können, habe der Kläger ab Februar 2015 auf die Hormonersatztherapie verzichten wollen. Ihm sei daher Cialis 5 mg zur täglichen Einnahme verordnet worden, worunter sich die erektile Situation gebessert habe. In Kombination mit Tamsulosin habe sich auch die Miktionssituation gegenüber der Monotherapie mit Tamsulosin deutlich verbessert. Da Cialis zur Therapie der LUTS bei BPS offiziell zugelassen sei und selbst von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werde, sei dies in die Verordnung mit aufgenommen worden. Die schulmedizinisch zur Verfügung stehenden alternativen Therapiemöglichkeiten der BPS wie Finasterid (aufgrund der Größe der Prostata noch nicht indiziert) und TUR-Prostata (aufgrund der objektiv noch ausreichenden Blasenentleerung noch nicht indiziert) seien wegen mangelnder Indikation nicht ausgeschöpft. Man sollte jedoch auch im Sinne des Klägers alle zugelassenen konservativen Therapiemöglichkeiten, mithin auch Cialis, vor einer Operation, die mit Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sei, ausnutzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2015 wurden die Widersprüche des Klägers vom 19.04., 19.05. sowie 01.06.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln richte sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Beihilfeverordnung (BhVO). Danach seien Aufwendungen für verordnete Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings seien nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO Mittel nicht beihilfefähig, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten. Sie seien auch dann nicht beihilfefähig, wenn die erektile Dysfunktion aufgrund einer anderen Diagnose eingetreten sei. Dem Kläger sei das Mittel Cialis ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen vom 23.03. und 18.05.2015 aufgrund der Diagnosen erektile Dysfunktion, Testosteronmangelsyndrom, Blasenprobleme (LUTS) und Blasenentleerungsstörung bei benigner Prostatahyperplasie verordnet worden. Die erektile Dysfunktion stelle zwar einen regelwidrigen Gesundheitszustand dar, jedoch ergebe sich ihre Behandlungsbedürftigkeit vorwiegend aus sexuellen Bedürfnissen und nicht aus biologisch-medizinischen Erfordernissen. Ohne Verletzung der beamtenrechtlichen Verpflichtung, sich gesund zu erhalten, und ohne die Gefahr weitergehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schädigungen könne der Betroffene auf die Behandlung je nach seinen individuellen Lebensbedürfnissen teilweise, überwiegend oder auch ganz verzichten. Damit handele es sich bei den zur Anwendung kommenden Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ungeachtet des medizinischen Hintergrundes des Leidens letztlich doch ganz wesentlich um Mittel, die der Steigerung der Lebensqualität dienten und die daher von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Zwar könne das Mittel Cialis ausnahmsweise gemäß AV zu § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO beihilfefähig sein, wenn es zur Behandlung anderer Krankheiten notwendig sei und es zur Behandlung dieser Krankheiten keine zugelassenen Arzneimittel gebe, diese im Einzelfall nicht vertragen würden oder sich als nicht wirksam erwiesen hätten. Ungeachtet der in den ärztlichen Stellungnahme attestierten medizinischen Notwendigkeit zur Behandlung des diagnostizierten Testosteronmangelsyndroms, der Blasenprobleme (LUTS) und der Blasenentleerungsstörung bei benigner Prostatahyperplasie (BPS) sei diesen jedoch nicht zu entnehmen, ob andere zugelassene Arzneimittel nicht vertragen worden seien oder sich als nicht wirksam erwiesen hätten. Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich vielmehr, dass die Behandlung der erektilen Dysfunktion im Vordergrund gestanden habe. Am 25.06.2015 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Beihilfebegehren aus den Gründen seines Widerspruchs weiterverfolgt. Ergänzend macht er geltend, dass die Beihilfeverordnung, soweit sie in § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, ausschließe, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei. Der Gesetzgeber fingiere mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO, dass Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, Mittel seien, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe und nicht die Bekämpfung einer Krankheit. Diese Fingierung stehe dem Gesetzgeber allerdings nicht zu. Er überschreite damit seine gesetzgeberischen Kompetenzen, zumal eine erektile Dysfunktion eine schwerwiegende Erkrankung sei, bei deren Behandlung gerade nicht überwiegend die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe. Jedenfalls falle das ihm verordnete Arzneimittel Cialis aber deshalb nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO, weil es sich um ein Arzneimittel zur Bekämpfung einer anerkannten Krankheit handele. Das Medikament Cialis sei neben der Behandlung der erektilen Dysfunktion auch zur Behandlung des benignen Prostataadenoms sowie des diagnostizierten Testosteronmangels geeignet. Seine Anwendung sei aus medizinischer Sicht zur Behandlung seiner Krankheiten einzig erfolgversprechend und damit notwendig. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beihilfebescheide des Beklagten vom 14.04., 07.05. und 22.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2015 insoweit aufzuheben, als ihm Beihilfe zu dem Arzneimittel Cialis versagt wurde, und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Hälfte der am 19.02., 24.03 sowie 18.04.2015 entstandenen Kosten von jeweils 84,90 € für den Erwerb des Medikaments Cialis zu erstatten. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für das Medikament Cialis habe. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 BhVO seien Mittel nicht beihilfefähig, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund stehe, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten. Sie seien auch dann nicht beihilfefähig, wenn die erektile Dysfunktion aufgrund einer anderen Diagnose eingetreten sei. Eine Ausnahme wäre gemäß AV zu § 5 Abs.1 Nr. 6 BhVO nur gegeben, wenn der Kläger andere zugelassene Arzneimittel nicht vertragen oder diese sich nicht als wirksam erwiesen hätten. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Mit Schreiben vom 20.07. und 11.08.2015 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen.