OffeneUrteileSuche
Urteil

S 6 SO 62/07

SG DETMOLD, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Hauseigentumsanteil einer hilfebedürftigen Person ist nur dann Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt; Mehrfamilienhäuser fallen regelmäßig nicht unter den Schutz dieser Vorschrift. • Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist bei Einpersonenhaushalten eine typisierende Grenze von 80 m² maßgeblich; bei Miteigentum ist die dem Eigentumsanteil entsprechende Wohnfläche zu berücksichtigen. • Wenn das Vermögen verwertbar, aber nicht sofort veräußerbar ist oder ein Verkauf eine harte Zumutung darstellen würde, ist die Leistung nach § 91 SGB XII als Darlehen mit dinglicher Sicherung zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Keine Schutzwirkung für Miteigentum an Mehrfamilienhaus; Grundsicherung als Darlehen rechtmäßig • Ein Hauseigentumsanteil einer hilfebedürftigen Person ist nur dann Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt; Mehrfamilienhäuser fallen regelmäßig nicht unter den Schutz dieser Vorschrift. • Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist bei Einpersonenhaushalten eine typisierende Grenze von 80 m² maßgeblich; bei Miteigentum ist die dem Eigentumsanteil entsprechende Wohnfläche zu berücksichtigen. • Wenn das Vermögen verwertbar, aber nicht sofort veräußerbar ist oder ein Verkauf eine harte Zumutung darstellen würde, ist die Leistung nach § 91 SGB XII als Darlehen mit dinglicher Sicherung zu gewähren. Die 1932 geborene Klägerin bezieht Grundsicherung nach dem SGB XII. Im Folgeantrag ergab sich, dass sie zur Hälfte Miteigentümerin eines Hauses mit 243 m² Wohnfläche auf einem 501 m² großen Grundstück ist, das von ihr und ihren Kindern in getrennten, abgeschlossenen Wohnungen bewohnt wird. Die Beklagte bewilligte Leistungen für den Leistungszeitraum als Darlehen und sicherte dieses durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 25.000 Euro, weil das Haus als einzusetzendes Vermögen angesehen wurde. Die Klägerin wandte ein, ihr Eigentumsanteil sei Schonvermögen, die tatsächliche von ihr bewohnte Fläche geringer und das Haus mit einem Darlehen von 80.000 Euro belastet, das von der Tochter bedient werde; sie begehrte Zuschuss statt Darlehen. Die Beklagte hielt das Haus für nicht angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII und verteidigte die darlehensweise Bewilligung mit Grundschuld. Das Gericht zog die Verwaltungsakte bei und verhandelte mündlich. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 41 Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 82–84 und 90 SGB XII für die Frage des einzusetzenden Vermögens. • Nach § 90 Abs. 1 SGB XII zählt verwertbares Vermögen zum Einsatz; der halbe Verkehrswert des Hauses abzüglich Belastungen führt hier zu verwertbarem Vermögen von 82.500 Euro. • § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt nur ein angemessenes Hausgrundstück; Mehrfamilienhäuser mit abgeschlossenen Wohnungen fallen grundsätzlich nicht unter den Schutz, weil der Schutzzweck das Familienheim der Bedarfsgemeinschaft ist. • Bei der Angemessenheitsprüfung ist die dem Eigentumsanteil entsprechende Wohnfläche maßgeblich; nach der relevanten Rechtsprechung ist bei Einpersonenhaushalten eine Grenze von 80 m² anzunehmen; die dem Eigentumsanteil der Klägerin zurechenbare Fläche (121,5 m²) überschreitet diese Grenze erheblich. • Weitere Kriterien wie Grundstücksgröße, Ausstattung und Wert ändern das Ergebnis nicht; der Schutz soll nur das für Wohnzwecke erforderliche Vermögen sichern, nicht darüber hinausgehendes Vermögen. • Besondere objektive Härtegründe nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegen nicht vor: Subjektive Empfindungen, hypothetische künftige Pflege durch Angehörige oder das Alter begründen keine Ausnahmesituation. • Da sofortige Verwertung eines Hauses regelmäßig nicht möglich ist und ein Verkauf für die Klägerin eine Härte wäre, ist die gewährte Darlehensform nach § 91 SGB XII ermessensfehlerfrei; die Sicherung durch Grundschuld ist zulässig, weil die Vorschriften dem Schutz des Vermögens des Hilfesuchenden und nicht dem möglicher Erben dienen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Grundsicherungsleistungen als Zuschuss, weil ihr Miteigentumsanteil an dem Mehrfamilienhaus kein nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes angemessenes Hausgrundstück darstellt und daher verwertbares Vermögen vorliegt. Die Beklagte durfte die Leistungen nach § 91 SGB XII als Darlehen bewilligen und dieses durch Eintragung einer Grundschuld sichern, da sofortige Verwertung nicht möglich ist und ein Verkauf zu einer unzumutbaren Härte führen würde. Objektive Härtegründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt; das Alter der Klägerin und hypothetische Pflege durch Angehörige genügen nicht. Daher ist der Bescheid rechtmäßig und die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.