Beschluss
6z L 1244/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein isolierter einstweiliger Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über Nachteilsausgleich fehlt regelmäßig an Rechtsschutzbedürfnis, wenn hierdurch keine Zulassungsmöglichkeit im zentral verwalteten Quotenteil geschaffen wird.
• Die Entscheidung über den Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren der Hochschulen liegt nicht in der Zuständigkeit der Stiftung/Antragsgegnerin, sondern bei den jeweiligen Hochschulen; eine Bindungs- oder Feststellungswirkung der Stiftung für das hochschuleigene Auswahlverfahren ergibt sich nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
• Für die Gewährung von Nachteilsausgleich sind strenge Anforderungen an den Nachweis des leistungsbeeinträchtigenden Umstands und an die hypothetische, ohne Nachteil erreichbare Note zu stellen, wobei das Schulgutachten eine zentrale Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Änderung der Abiturdurchschnittsnote; Zuständigkeit für Nachteilsausgleich beim Auswahlverfahren der Hochschulen • Ein isolierter einstweiliger Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über Nachteilsausgleich fehlt regelmäßig an Rechtsschutzbedürfnis, wenn hierdurch keine Zulassungsmöglichkeit im zentral verwalteten Quotenteil geschaffen wird. • Die Entscheidung über den Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren der Hochschulen liegt nicht in der Zuständigkeit der Stiftung/Antragsgegnerin, sondern bei den jeweiligen Hochschulen; eine Bindungs- oder Feststellungswirkung der Stiftung für das hochschuleigene Auswahlverfahren ergibt sich nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. • Für die Gewährung von Nachteilsausgleich sind strenge Anforderungen an den Nachweis des leistungsbeeinträchtigenden Umstands und an die hypothetische, ohne Nachteil erreichbare Note zu stellen, wobei das Schulgutachten eine zentrale Bedeutung hat. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um im Rahmen eines Nachteilsausgleichs ihre Abiturdurchschnittsnote von 1,5 auf 1,4 anheben zu lassen oder hilfsweise die Weiterleitung ihres Antrags auf Nachteilsausgleich an beteiligte Hochschulen mit Hinweis auf deren eigenständige Entscheidungsbefugnis zu erzwingen. Sie hatte ein Schulgutachten eingereicht, das eine bessere Note ohne angebliche altersbedingte Leistungsbeeinträchtigungen bescheinigte. Die Antragsgegnerin lehnte den Nachteilsausgleich ab. Streitgegenstand war, ob das Gericht einstweilig die Note ändern bzw. die Antragsgegnerin zu bestimmten Verfahrenshandlungen verpflichten kann und welche Stelle für den Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren der Hochschulen zuständig ist. Die Antragstellerin strebte damit die Erhöhung ihrer Chancen im Vergabeverfahren für Medizinstudienplätze an. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Selbst bei Erhöhung der Note auf 1,4 hätte die Antragstellerin im von der Antragsgegnerin verwalteten zentralen Vergabeverfahren keine Zulassungschance gehabt, da für die Abiturbesten- und Wartezeitquoten die maßgeblichen Grenzen nicht erreicht worden wären (§§ 6 ff., § 11, § 14 VergabeVO). • Zuständigkeit im Auswahlverfahren der Hochschulen: Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den einzelnen Hochschulen durchgeführt (§ 10 VergabeVO) und ist ein eigenständiges Verfahren; die Entscheidung über Zulassung und relevante Vorfragen wie Nachteilsausgleich liegt bei der jeweiligen Hochschule, nicht bei der Stiftung/Antragsgegnerin. Eine bloße Bekanntgabe von Durchschnittsnoten durch die Stiftung (§ 10 Abs. 3 VergabeVO) begründet keine Bindungswirkung. • Feststellungswirkung ausgeschlossen: Eine über das konkrete Verfahren hinausgehende Bindungswirkung (Feststellungswirkung) einer Entscheidung der Antragsgegnerin setzt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus, die hier nicht vorliegt; teleologische und systematische Auslegungsgründe sprechen gegen eine derartige Bindung angesichts der Hochschulautonomie und des Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung. • Erhebliche Anforderungen an Nachweis des Nachteils: Aufgrund der Bedeutung der Abiturnote sind strenge Anforderungen an den Nachweis eines leistungsbeeinträchtigenden Umstands und an die hypothetische Note ohne Nachteil zu stellen. Das Schulgutachten ist dabei regelmäßig zentral, weil nur die Schule objektiv die schulische Entwicklung und mögliche Bewertungsfehler nachvollziehbar darlegen kann. • Materielle Prüfung des Schulgutachtens: Das vorgelegte Schulgutachten behauptet eine Verbesserung auf 1,4, enthält aber keine schlüssigen Erläuterungen, weshalb bestimmte Noten wegen vermeintlicher Unreife schlechter ausgefallen seien; damit fehlt der erforderliche konkrete Nachweis. • Verfahrensrechtlicher Hilfsantrag: Der hilfsweise begehrte Verfahrensgestaltungsantrag scheitert an § 44a VwGO und an der fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren der Hochschulen; etwaige Verfahrensmängel sind gegenüber den jeweiligen Hochschulen geltend zu machen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend führte das Gericht aus, dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den isolierten einstweiligen Rechtsschutz fehlt, weil selbst mit der behaupteten Notenverbesserung keine Zulassungschance im zentralen Verteilverfahren bestünde. Soweit eine Verbesserung der Durchschnittsnote Zulassungschancen im hochschuleigenen Auswahlverfahren eröffnet hätte, ist dieses Verfahren von den Hochschulen selbst zu entscheiden; die Stiftung ist hierfür nicht zuständig und ihre Entscheidung entfaltet keine Feststellungswirkung für die Hochschulen. Zudem erfüllte das vorgelegte Schulgutachten nicht die strengen Anforderungen an den Nachweis des behaupteten Nachteils und der hypothetisch zu erreichenden Note, so dass materiell kein Anspruch auf Nachteilsausgleich dargelegt war.