Gerichtsbescheid
6z K 1506/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1116.6Z.K1506.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der XXX geborene Kläger erwarb am 00.00.0000 die Hochschulzugangs-berechtigung mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Mit Zulassungsantrag vom 00.00.0000 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin in der Wartezeitquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen. Er beantragte eine Verbesserung der Durchschnittsnote und der Wartezeit (Nachteilsausgleich, Anträge E und F) mit der Begründung, seine attestierte Legasthenie sei während seiner Schulzeit nicht ausreichend berücksichtigt worden und habe dazu geführt, dass er ein Schuljahr habe wiederholen müssen und bei ausreichender Berücksichtigung eine um 0,3 verbesserte Abiturnote erreicht hätte. Zum Nachweis seiner Sonderanträge legte er zahlreiche ärztliche Stellungnahmen vor, wonach er unter anderem an einer schon zu Beginn seiner Schulzeit diagnostizierten Lese/Rechtschreibschwäche leidet und hochbegabt ist. Ferner legte er seine Zeugnisse von der 1. bis zur 12. Klasse und ein Schulgutachten der zuletzt von ihm besuchten Schule „M. T. -I. “ vom 00.00.0000 vor. Darin wird ausgeführt, dass die Durchschnittsnote des Klägers bei einer krankheitsbedingten Gewährung eines Nachteilsausgleichs bis zum Abitur, voraussichtlich insoweit besser ausgefallen wäre, als der Kläger dann eine Note von 2,1 erreicht hätte. Darüber hinaus legte der Kläger den Bescheid über den bei ihm festgestellten Grad der Behinderung von 30% vom 00.00.0000 und sein Zeugnis über seine Abschlussprüfung als Gesundheits- und Krankenpfleger vom 00.00.0000 sowie die Urkunde zur Erlaubnis der Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung vor. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit einer Wartezeit von elf Wartehalbjahren habe er die für Bewerber für das Sommersemester XXXX maßgebliche Auswahlgrenze in der Warte zeitquote verfehlt. Seinem Antrag mit einer verbesserten Wartezeit am Verfahren beteiligt zu werden, sei entsprochen worden. Seinem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote sei nicht entsprochen worden. Dagegen hat der Kläger am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben und unter Schilderung seiner schwierigen Schulzeit zur Begründung ausgeführt, er habe Anspruch darauf, mit einer auf 2,1 verbesserten Abiturnote am Vergabeverfahren beteiligt zu werden. Seine Erkrankung sei in der Sekundarstufe I bei der Notengebung noch berücksichtigt worden, in der Sekundarstufe II sei jedoch nur noch ein zeitlicher und sächlicher Nachteilsausgleich gewährt worden. Eine weitergehende Berücksichtigung seiner Erkrankung bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sei unter Verweis auf einen Erlass sowohl von der Schule als auch der Bezirksregierung Münster abgelehnt worden. In dem Schulgutachten habe der Schulleiter versucht darzustellen, welche Noten er voraussichtlich erreicht hätte, wenn § 13 Abs. 2 APO-GOst nicht angewandt worden wäre. Selbst damit sei der erlittene Nachteil nicht vollständig kompensiert, man hätte ihm eigentlich die Möglichkeit bieten müssen in manchen Fächern eine mündliche statt einer schriftlichen Prüfungsleistung abzuliefern. Das stelle auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz da. In anderen Bundesländern werde Legasthenie auch bei der Notengebung bis zum Abitur berücksichtigt. Er müsse sich schließlich mit seiner Abiturnote einem Ranking mit Abiturienten auch aus anderen Bundesländern stellen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, seinem Antrag auf Verbesserung der Abiturnote auf mindestens 2,1 stattzugeben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger hätte sich während seiner Schulzeit gegen die Ablehnung seines Antrages auf Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II zur Wehr setzen müssen. Eine Berücksichtigung im Rahmen eines Nachteilsausgleiches im Vergabeverfahren sei nicht möglich. Nach den rechtlichen Regelungen seien die durch Legasthenie während der Schulzeit entstehenden Nachteile auch nur während der Schulzeit, in der Regel bis zum 10. Schuljahr, ausgleichsfähig. Im Übrigen sei das im vorliegenden Verfahren auch nicht relevant. Der Kläger habe sich im zentralen Vergabeverfahren nur in der Wartezeitquote beworben, hier sei die Durchschnittsnote nicht relevant für die Auswahl, da der Kläger bereits nicht ausreichend Wartesemester aufzuweisen gehabt habe. Sofern er im Auswahlverfahren der Hochschulen, an welchem er teilgenommen habe, mit einer auf 2,1 verbesserten Abiturnote beteiligt werden wolle, müsse er das gegenüber der jeweiligen Hochschule geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Mit dem verfolgten Begehren ist die Klage unzulässig, da der Kläger lediglich eine Notenverbesserung, nicht aber eine Studienzulassung begehrt. Dem Kläger geht es damit lediglich um die Verbesserung eines Auswahlkriteriums, das im Zentralen Vergabeverfahren der Beklagten und im Auswahlverfahren der Hochschulen jeweils neben anderen Kriterien über die Zulassung entscheidet. Einzelne Voraussetzungen für eine nach außen wirkende Entscheidung der Verwaltung - hier die Zuteilung eines Studienplatzes bzw. die Vorauswahl – können jedoch nur mit besonderem Grund zum Gegenstand einer isolierten gerichtlichen Überprüfung gemacht werden. Ein solcher Grund könnte die Notwendigkeit einer vorbeugenden Klärung für zukünftige Bewerbungen bei der Beklagten sein. Für eine solche Klage fehlt es dem Kläger jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Insoweit ist er entsprechend der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung auf nachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre und deshalb dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetztes nicht mehr genügte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 3 B.14 -, juris. Dass es für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, einen ablehnenden Bescheid in einem künftigen Bewerbungssemester im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Zuweisung eines Studienplatzes, gegebenenfalls einschließlich der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, anzugreifen ist nicht ersichtlich. Im Rahmen einer solchen Verpflichtungsklage wäre dann inzidenter zu klären, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Notenverbesserung hat, allerdings nur sofern seine Abiturnote für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung ist, er also mit einer verbesserten Abiturnote einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes im zentralen Vergabeverfahren gegen die Beklagte hätte. Mit einer Verbesserung der Bewerbungschancen des Klägers im Auswahlverfahren der Hochschulen, für das er sich im streitgegenständlichen Bewerbungssemester beworben hat, lässt sich ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Feststellung einer verbesserten Abiturnote ebenfalls nicht begründen. Das wäre nur dann denkbar, wenn die Beklagte eine Verbesserung der Durchschnittsnote für das Auswahlverfahren der Hochschulen verbindlich feststellen würde, die einzelnen Hochschulen, bei denen sich der Kläger beworben hat, also an die Feststellung der Beklagten über die Gewährung eines Nachteilsausgleiches nach § 11 Abs. 5 VergabeVO gebunden wäre. Für die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO im Auswahlverfahren der Hochschulen ist jedoch nicht die Beklagte zuständig. Eine etwaige Verbesserung der Durchschnittsnote als Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen ist vielmehr von der jeweiligen Hochschule vorzunehmen und kann daher auch nur in einem Rechtsstreit gegen die jeweilige Hochschule erstritten werden. Das hat die Kammer in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden und den Kläger darauf bereits mit Verfügung vom 00.00.0000 hingewiesen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 6. Oktober 2017 - 6z L 2776/17 - ; vom 2. Oktober 2015 - 6z L 1804/15 - und vom 29. September 2014 - 6z L 1244/14 -, juris. Sofern man das Begehren des Klägers in einen sachdienlichen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes im zentralen Vergabeverfahren umdeuten würde, führte das auch nicht zum Erfolg der Klage. Ein solcher Antrag wäre zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester XXXX maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die XXXXX – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Mit einer auf elf Wartesemester verbesserten Wartezeit erfüllt dieser nicht die für ihn maßgebliche Auswahlgrenze. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren zum Sommersemester XXXX mindestens fünfzehn Halbjahre erforderlich. In der Abiturbestenquote hat der Kläger sich nicht beworben. Ohne dass es darauf ankäme, wäre er aber auch mit einer auf 2,1 verbesserten Abiturnote in dieser Quote nicht zum Zuge gekommen. Die Auswahlgrenze lag in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus O. -X. bei einer Durchschnittsnote von 1,0. Etwaige Fehler bei der Ablehnung eines Studienplatzes im Auswahlverfahren der Hochschulen, beispielsweise weil einem begründeten Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht stattgegeben wurde, sind gegenüber der jeweiligen Hochschule geltend zu machen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen fungiert die Beklagte lediglich als „Verwaltungshelferin“. Die Zuweisungs- oder Ablehnungsbescheide im Auswahlverfahren der Hochschulen ergehen im Namen der jeweiligen Hochschule. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).