Urteil
6z K 9518/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0226.6Z.K9518.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1998 geborene Kläger erwarb am 8. Juli 2017 in Nordrhein-Westfalen die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 1,5. Mit Zulassungsantrag vom 14. Juli 2017 bewarb er sich bei der Beklagten um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2017/18. Dabei gab er an, er wünsche eine Teilnahme in der Abiturbesten- und in der Wartezeitquote sowie am Auswahlverfahren der Hochschulen. Er stellte einen Sonderantrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Sonderantrag A) und einen Härtefallantrag (Sonderantrag D), bei dem er das Vorliegen der Fallgruppe D 1 (besondere gesundheitliche Umstände) geltend machte. Darüber hinaus stellte er Anträge auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote und der Wartezeit). Insoweit bezog er sich jeweils auf die Fallgruppen 1.1.1 und 1.1.4 (besondere soziale Umstände). Zur Begründung der Sonderanträge legte der Kläger eine Stellungnahme des Hypertensiologen Prof. Dr. E. vom Hypertoniezentrum in Bonn vom 20. Juni 2017 vor. Dieser lässt sich entnehmen, dass der Kläger seit etwa fünf Jahren an einer schweren Hypertonie mit extremen Blutdruckspitzen und einer ausgeprägten Neigung zu Kreislaufkomplikationen leidet. Trotz aufwendiger Untersuchungen konnte das Beschwerdebild des Klägers keinem klassischen Krankheitsbild zugeordnet werden. Prof. Dr. E. führt ergänzend aus, wegen der ausgeprägten Kreislaufbeschwerden und wiederholten Klinikaufenthalten sei es zu langfristigen Krankschreibungen gekommen. Der Kläger habe seine schulischen Leistungen unter deutlich erschwerten Bedingungen erbracht. Mittlerweile habe sich seine gesundheitliche Situation jedoch etwas gebessert. Weiterhin legte der Kläger ein Gutachten des C. Gymnasiums T. V. vom 13. Juli 2017 vor. In diesem kommt der Schulleiter Q. bei Zugrundelegung der von den Fachlehrern des Klägers getroffenen Aussagen zu dem Ergebnis, dass ohne die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger im Abitur eine Durchschnittsnote von 1,1 erreicht hätte. Mit Bescheid vom 14. August 2017 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers ab. Zwar sei im Rahmen des Nachteilsausgleichs eine Verbesserung der Durchschnittsnote um 0,1 auf 1,4 vorgenommen worden, dennoch habe er die geltenden Auswahlgrenzen verfehlt. Die Durchschnittsnote des letzten ausgewählten Bewerbers aus Nordrhein-Westfalen habe 1,0 betragen. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote seien mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich gewesen. Der Kläger hat am 18. August 2017 Klage erhoben und macht zur Begründung geltend: Die Gründe der Entscheidung der Beklagten, die zur Verbesserung der Durchschnittsnote um 0,1 geführt haben sollen, seien nicht nachvollziehbar. Das vorgelegte Schulgutachten setze sich hinreichend damit auseinander, welche bessere Note er ohne die Erkrankung hätte erreichen können. Die Beklagte sei für die im Rahmen des Klageverfahrens begehrte Verbesserung der Durchschnittsnote auch zuständig. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die jeweiligen Universitäten, die er im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen benannt habe, ihrerseits keine eigene Beurteilung im Hinblick auf einen Nachteilsausgleich vorgenommen hätten, sondern sich auf den Vortrag der Beklagten in diesem Verfahren berufen würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2017 zu verpflichten, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Nachteilsausgleich neu zu bewerten und eine Verbesserung der Durchschnittsnote um mehr als 0,1 vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe die maßgebliche Auswahlgrenze nicht erreicht. Dem Kläger stehe kein weiterer Nachteilsausgleich durch Verbesserung seiner Durchschnittsnote zu. Es fehle an dem erforderlichen Nachweis, wie sich seine Erkrankung konkret auf die Durchschnittsnote ausgewirkt habe. Das hierfür vorgelegte Gutachten der Schule weise diverse Mängel auf. Um der Schwere der Erkrankung und der hohen Anzahl an krankheitsbedingten Fehlstunden dennoch Rechnung zu tragen, sei eine Notenverbesserung um 0,1 gewährt worden. Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 (Az. 6z L 2776/17) abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage ist unzulässig. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob die Entscheidung über den Nachteilsausgleich überhaupt Gegenstand eines isolierten Rechtsbehelfs sein kann. Es spricht vieles dafür, dass nur die auf Zulassung zum Studium gerichtete Verpflichtungsklage zulässig ist. Jedenfalls aber fehlt es vorliegend an dem für einen isolierten Rechtsbehelf erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger in den von der Beklagten verwalteten Zulassungsquoten auch mit der Durchschnittsnote 1,1, deren Zuerkennung er nach eigener Begründung im günstigsten Fall begehrt, nicht zum Medizinstudium hätte zugelassen werden können. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Kläger erreicht auch mit der Abiturnote 1,1 nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen. Für eine Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) war bei Abiturienten aus Nordrhein-Westfalen zum Wintersemester 2017/2018 eine Note von 1,0 erforderlich. Auch mit Blick auf die Verteilung eines Teils der Studienplätze im „Auswahlverfahren der Hochschulen“ lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Dass eine Verbesserung der Durchschnittsnote von 1,5 auf 1,1 dem Kläger eine Zulassungschance im Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 10 VergabeVO) an den von ihm genannten Universitäten verschafft hätte, ist zwar denkbar. Für die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO im Auswahlverfahren der Hochschulen ist jedoch nicht die Beklagte zuständig. Eine etwaige Verbesserung der Durchschnittsnote als Auswahlkriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen ist vielmehr von der jeweiligen Hochschule vorzunehmen und kann daher auch nur in einem Rechtsstreit gegen die jeweilige Hochschule erstritten werden. Grundlegend hat die Kammer in dem Beschluss vom 29. September 2014 (Az. 6z L 1244/14) hierzu bereits ausgeführt: „Diese Rechtsauffassung lässt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem Text der Vergabeverordnung ablesen; das Gericht hält sie aber bei Einbeziehung systematischer, teleologischer und sonstiger Gesichtspunkte letztlich für zutreffend: Nach § 10 Abs. 1 S. 1 VergabeVO wird das Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60% der nach Abzug der Vorabquoten verbliebenen Studienplätze verteilt werden, „von den einzelnen Hochschulen durchgeführt“. Das Auswahlverfahren der Hochschulen ist also ein eigenständiges, von dem zentralen Vergabeverfahren der Antragsgegnerin getrenntes Verwaltungsverfahren, an dessen Ende die Bewerber, welche nach den jeweiligen Auswahlkriterien zum Zuge kommen, von der betreffenden Hochschule zugelassen werden (§ 10 Abs. 4 S. 1 VergabeVO). Beauftragen die Hochschulen die Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 VergabeVO damit, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide (auch) im Auswahlverfahren der Hochschulen zu versenden, handelt es sich (abgesehen von dem in § 10 Abs. 2 S. 2 VergabeVO ausdrücklich geregelten Ausnahmefall) stets um Bescheide der einzelnen Hochschulen, deren Erstellung und Bekanntgabe die Antragsgegnerin als verlängerter Arm der Hochschulen vornimmt, die aber allein der jeweiligen Hochschule als Rechtssubjekt zuzurechnen sind. Diese strikte Trennung der beiden Verteilungsverfahren entspricht auch den Vorgaben des der Vergabeverordnung zugrunde liegenden Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, der in allen Bundesländern Gesetzkraft hat und in dessen Lichte die Bestimmungen der Vergabeverordnung somit auszulegen sind. Nach Art. 5 des Staatsvertrages hat die Stiftung die Aufgabe, Studienplätze für das erste Fachsemester in Auswahlverfahren zu vergeben und die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages, also des Auswahlverfahrens der Hochschulen, zu „unterstützen“. Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ablehnung eines Bewerbers bleibt gemäß Art. 11 Abs. 1 des Staatsvertrages stets eine solche der einzelnen Hochschule. Dass die Antragsgegnerin über die Frage der Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen oder über einzelne in diesem Verfahren relevante Vorfragen – wie den Nachteilsausgleich – in eigener Zuständigkeit entscheiden darf, ist auch dem Staatsvertrag nicht zu entnehmen; eine solche Entscheidungskompetenz ginge über eine „Unterstützung“ deutlich hinaus. Hat die Antragsgegnerin somit im Auswahlverfahren der Hochschulen keinerlei Entscheidungskompetenzen, so wäre eine Bindung auch der Vergabe im Auswahlverfahren der Hochschulen an die im zentralen Verfahren der Antragsgegnerin inzident enthaltene Entscheidung über den Nachteilsausgleich nur gegeben, wenn der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin in „ihrem“ zentralen Vergabeverfahren Feststellungswirkung für das Auswahlverfahren der Hochschulen hätte. Eine Feststellungswirkung liegt vor, wenn nicht nur die in einem Verwaltungsakt getroffene Regelung, sondern auch einzelne der Entscheidung vorausgehende Elemente – zum Beispiel die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen – ausnahmsweise Bindungswirkung über das konkrete Verfahren hinaus entfalten. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 14. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 26; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 1, 11. Aufl. 1999, § 20 Rdnr. 65. Eine Feststellungswirkung tritt indes stets nur dann und nur insoweit ein, als dies durch besondere Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - 8 C 23.05 -, juris; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rdnr. 9. Eine solche Bestimmung ist vorliegend nicht erkennbar. In Betracht käme insoweit allenfalls § 10 Abs. 3 VergabeVO. Danach teilt die Stiftung den Hochschulen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit, welche Bewerber am Auswahlverfahren der Hochschulen zu beteiligen sind und übermittelt dabei studiengangweise eine Reihe von Angaben zu den Bewerbern. Zu diesen Angaben gehören unter anderem „die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote“ und „die nach § 14 ermittelte Wartezeit“ (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 VergabeVO). Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Nachteilsausgleich den Hochschulen also zumindest bekannt sein. Dass die Hochschulen an diese Entscheidung der Antragsgegnerin gebunden sein sollen und eine eigene Entscheidung über die (Vor-) Frage des Nachteilsausgleichs gar nicht mehr treffen dürfen, ist der Vorschrift hingegen nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – zu entnehmen. Eine im Auswahlverfahren der Hochschulen zu beachtende „Feststellungswirkung“ der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Nachteilsausgleich ist somit nicht mit der gebotenen Deutlichkeit statuiert. Einer hinreichend klaren Verankerung in den vergaberechtlichen Vorschriften bedürfte eine entsprechende Feststellungswirkung auch deshalb, weil die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes andernfalls in Frage gestellt wäre. Denn einem Bewerber, der sich – wie die Mehrzahl der Bewerber – ausschließlich Chancen im Auswahlverfahren der Hochschulen ausrechnen kann, müsste im Falle einer Bindung der Hochschule an die vorausgegangene Entscheidung der Antragsgegnerin vor Augen geführt werden, dass er, wenn er die Gewährung von Nachteilsausgleich begehrt, nicht nur die Entscheidung der für ihr hochschuleigenes Auswahlverfahren zuständigen Hochschule, sondern – selbst wenn er in den von der Stiftung verwalteten Quoten keine Zulassungsmöglichkeit für sich sieht – stets auch den vorausgegangenen Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin in „ihrem“ Verteilungsverfahren angreifen muss, damit die in diesem inzident enthaltene Ablehnung von Nachteilsausgleich nicht bestandskräftig wird. Eine Feststellungswirkung lässt sich ferner auch nicht durch Heranziehung teleologischer Gesichtspunkte konstruieren. Den das Vergabeverfahren gestaltenden Regelungen in § 32 Hochschulrahmengesetz, im Vergabestaatsvertrag und in der Vergabeverordnung liegt seit geraumer Zeit die Zielsetzung zugrunde, den Hochschulen eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Auswahl eines Teils ihrer Studierenden zu verschaffen. Diese Eigenverantwortlichkeit ist im Interesse der Förderung der von den Hochschulen eingeforderten Autonomie in den letzten Jahren mehrfach gestärkt worden, etwa durch die Heraufsetzung des für das „Auswahlverfahren der Hochschulen“ zur Verfügung stehenden Anteils an Studienplätzen. Dieser generellen Zielsetzung entspricht es, den der einzelnen Hochschule in Bezug auf ihr Auswahlverfahren zukommenden Entscheidungsspielraum im Zweifelsfall möglichst groß und die Einflussnahme etwa der Stiftung für Hochschulzulassung dementsprechend möglichst gering auszugestalten. Eine Bindung der Hochschulen an die im zentralen Verfahren der Stiftung inzident getroffene Entscheidung über den Nachteilsausgleich liefe dieser Auslegungsmaxime zuwider. Auch verwaltungspraktische Erwägungen vermögen das vorstehende Auslegungsergebnis nicht in Frage zu stellen. Dass es einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, wenn der Nachteilsausgleich im Zweifelsfall in mehreren Verwaltungsverfahren und von unterschiedlichen Stellen geprüft wird, liegt zwar auf der Hand. Eine Zunahme des Verwaltungsaufwands ist aber letztlich die natürliche Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, die Studienplätze in mehreren verschiedenen Verwaltungsverfahren zu vergeben. Zudem ändern Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität nichts an der Notwendigkeit, die (teilweise) Bindung eines Verwaltungsträgers an die Entscheidung eines anderen Verwaltungsträgers gesetzlich klar zu regeln. Im Übrigen entstünde bei Annahme einer auch für das Auswahlverfahren der Hochschulen verbindlichen Entscheidung der Antragsgegnerin über den Nachteilsausgleich an anderer Stelle zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ein Bewerber, der einen von der Antragsgegnerin verweigerten Nachteilsausgleich erstreiten will, müsste sich nämlich – wie oben bereits aufgezeigt – sowohl gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, in der inzident über den Nachteilsausgleich entschieden worden ist, als auch gegen den das jeweilige Auswahlverfahren der Hochschulen abschließenden Bescheid der Hochschule – gegebenenfalls gerichtlich – zur Wehr setzen.“ An diesen Erwägungen hält die erkennende Kammer unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs weiterhin fest. Vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 2. Oktober 2015 - 6z L 1804/15 -, www.nrwe.de und vom 10. Oktober 2018 - 6z L 1689/18 -, n.v. sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 - n.v.; OVG Saarland, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 189/15 - juris; Brehm/Maier, Rechtstatsächliches zu Bewerbungen bei der Stiftung für Hochschulzulassung um ein Zweitstudium und zu den Sonderanträgen, DVBl. 2016, 1166 ff. (1173). Auch der Einwand, dass die jeweiligen Hochschulen, die der Kläger im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen benannt habe, ihrerseits keine eigene Beurteilung im Hinblick auf einen Nachteilsausgleich vorgenommen, sondern sich auf den Vortrag der Beklagten in diesem Verfahren berufen hätten, vermag ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Denn auch in diesem Fall ist der Kläger darauf zu verweisen, die begehrte Zulassung im Rahmen eines gegen die jeweilige Hochschule gerichteten Verfahrens gerichtlich durchzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger unter anderem in dem gegen die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel geführten Klageverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hat zwar offen gelassen, ob die beklagte Universität Kiel berechtigt ist, eine eigene Entscheidung über den Nachteilsausgleich zu treffen. Begründet wurde dies im Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch damit, dass dem Kläger nach eingehender Prüfung des vorgelegten Schulgutachtens jedenfalls keine weitere Verbesserung der Durchschnittsnote zustehe. Vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22. November 2017 – 9 B 36/17 – und Urteil vom 7. August 2018 – 9 A 398/17 –, jeweils www.nrwe.de. Dazu, ob die Beklagte dem vorgelegten Gutachten des C. Gymnasiums T. V. vom 13. Juli 2017 zu Unrecht nicht vollumfänglich gefolgt ist, bedarf es demnach im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).