Urteil
13 K 2728/10
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kann eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit im straßenreinigungsrechtlichen Sinn begründen und damit die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren rechtfertigen.
• Für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist der Frontmetermaßstab zulässig; bei Hinterliegern gelten Grundstücksseiten als der Straße zugewandt, wenn sie parallel oder in einem Winkel von unter 45° zur Straße verlaufen (§ 6 GS 2010).
• Das Buchgrundstück ist als Veranlagungsgrundlage maßgeblich; eine fiktive Teilung des Grundstücks ist grundsätzlich nicht geboten.
• Die kommunale Satzung und die zugrundeliegende Gebührenkalkulation sind nicht zu beanstanden, sofern sie als wahrscheinlichkeitstheoretischer Maßstab sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet sind.
Entscheidungsgründe
Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren bei Notwegerecht und Frontmetermaßstab • Ein Notwegerecht nach § 917 BGB kann eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit im straßenreinigungsrechtlichen Sinn begründen und damit die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks zu Straßenreinigungsgebühren rechtfertigen. • Für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr ist der Frontmetermaßstab zulässig; bei Hinterliegern gelten Grundstücksseiten als der Straße zugewandt, wenn sie parallel oder in einem Winkel von unter 45° zur Straße verlaufen (§ 6 GS 2010). • Das Buchgrundstück ist als Veranlagungsgrundlage maßgeblich; eine fiktive Teilung des Grundstücks ist grundsätzlich nicht geboten. • Die kommunale Satzung und die zugrundeliegende Gebührenkalkulation sind nicht zu beanstanden, sofern sie als wahrscheinlichkeitstheoretischer Maßstab sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks mit größerer rückwärtiger Fläche, das über eine private Zuwegung hinter anderen Grundstücken zur gereinigten öffentlichen Straße erschlossen ist. Die Stadt wollte rückwirkend für 2006–2010 Straßenreinigungsgebühren nach Frontmetern erheben und veranlagte ursprüngliche 60 m, später reduziert auf 42 m; der Kläger akzeptierte 15 m und erklärte wegen dessen Berücksichtigung Teil-Erledigung. Der Kläger rügte fehlende rechtliche Sicherung der Zuwegung, das Vorliegen eines echten Tennisplatzes und Mängel in der Gebührenkalkulation. Die Beklagte verweigerte eine weitere Herabsetzung und stützte die Veranlagung auf die örtliche Satzung (GS 2006–2010) und das Notwegerecht; sie machte geltend, die Kalkulation sei rechtmäßig und die Hinterliegerfront zutreffend zu ermitteln. • Die Klage ist insoweit erledigt, als der Kläger die Veranlagung über 15 m akzeptiert hat; der verbleibende Anfechtungsantrag ist unbegründet (§ 113 VwGO). • Rechtsgrundlage ist § 3 StrReinG NRW i.V.m. KAG NRW und der örtlichen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (GS 2006–2010). • Ein Notwegerecht nach § 917 BGB sichert die Zugangsmöglichkeit rechtlich und reicht als dingliche oder schuldrechtlich garantierte Rechtsposition zur straßenreinigungsrechtlichen Erschließung aus; der Kläger hat dieses Notwegerecht nicht substantiell bestritten. • Der maßgebliche Gebührenmaßstab ist der Frontmetermaßstab der Satzung (§ 6 GS 2010). Grundstücksseiten gelten als der Straße zugewandt, wenn sie parallel oder in einem Winkel Die Klage ist teilweise als erledigt eingestellt; im übrigen wurde die Anfechtungsklage abgewiesen. Das Gericht hält die Veranlagung des Grundstücks des Klägers mit 42 Veranlagungsmetern für rechtmäßig, weil das Grundstück über ein rechtlich gesichertes Notwegerecht zur gereinigten Straße verfügt und die Satzung sowie die Kalkulation der Gebühren den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Eine fiktive Teilung des Buchgrundstücks ist nicht vorzunehmen und die von der Beklagten angewandten Gebührensätze sind nachvollziehbar. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens überwiegend; die Entscheidung ist insoweit vollstreckbar.