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Beschluss

9 A 173/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Heranziehung auch der Hinterliegerfront zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren ist durch den eindeutigen Wortlaut der Satzung gedeckt. • Veranlagungsgegenstand im Straßenreinigungsrecht ist grundsätzlich das Buchgrundstück; eine Ausnahme kommt nur bei Gebührengerechtigkeit in Betracht. • Die tatsächliche Nichtnutzbarkeit oder Brachlage eines hinteren Grundstücksteils begründet allein keine Ausnahme von der Veranlagung des gesamten Buchgrundstücks.
Entscheidungsgründe
Hinterliegerfronten und Veranlagung im Straßenreinigungsrecht • Die Heranziehung auch der Hinterliegerfront zur Bemessung von Straßenreinigungsgebühren ist durch den eindeutigen Wortlaut der Satzung gedeckt. • Veranlagungsgegenstand im Straßenreinigungsrecht ist grundsätzlich das Buchgrundstück; eine Ausnahme kommt nur bei Gebührengerechtigkeit in Betracht. • Die tatsächliche Nichtnutzbarkeit oder Brachlage eines hinteren Grundstücksteils begründet allein keine Ausnahme von der Veranlagung des gesamten Buchgrundstücks. Der Kläger ist Inhaber eines L-förmigen Buchgrundstücks mit vorderer Bebauung und rückwärtigem ungenutztem Grundstücksteil. Die Kommune setzte Straßenreinigungsgebühren unter Berücksichtigung der Summe der an Straßen angrenzenden Grundstücksseiten fest, woraufhin Teile der Hinterliegerfront nachveranlagt wurden. Der Kläger focht die Veranlagung an und rügte insbesondere, die Hinterliegerfront dürfe nicht herangezogen werden und der hintere Bereich sei nicht Teil des zu veranlagenden Grundstücks. Er beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und grundsätzliche Rechtsfragen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; daraufhin stellte der Kläger Zulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht. • Die einschlägige Satzungsregelung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungssatzung) ist eindeutig: Bei mehreren der Straße zugewandten Seiten ist die Summe der Längen als Frontlänge maßgeblich, wobei als der Straße zugewandt auch Seiten gelten, die parallel oder unter weniger als 45 Grad zur Straße bzw. deren gedachter Verlängerung liegen. Daraus folgt, dass auch die Hinterliegerfront zur Gebührengrundlage gehört. • Veranlagungsgegenstand ist nach § 4 Abs. 1 der Satzung grundsätzlich das Buchgrundstück; eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nur aus Gründen der Gebührengerechtigkeit in Betracht. Das L-förmige Grundstück des Klägers rechtfertigt keine Ausnahme: Es ist rechtlich und tatsächlich erschlossen und ermöglicht jedenfalls die übliche wirtschaftliche Nutzung (z. B. Wohnhaus mit angeschlossener Gartenfläche). • Dass der hintere Teil ungenutzt oder aufgrund Zuschnitts nicht bebaubar sei, verändert die Erschließungswürdigkeit und damit die Veranlagung nicht. Entscheidend ist die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, nicht die aktuelle oder ertragsorientierte Nutzung. • Es bestehen keine überdurchschnittlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Auslegung der Satzung, und die aufgeworfenen Fragen sind durch den eindeutigen Wortlaut und die vorhandene Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, da eine Ortsbesichtigung für die Rechtsfrage der Erschließung nicht erforderlich war. • Rechtsgrundlagen und einschlägige Normen: § 124 VwGO (Zulassungsvoraussetzungen), § 124a VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenentscheidung), § 4 und § 6 der Straßenreinigungssatzung sowie § 52 Abs. 3 GKG (Streitwertfestsetzung). Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Die Satzung erlaubt die Heranziehung der Hinterliegerfront zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr, und das streitgegenständliche L-förmige Buchgrundstück ist rechtlich und tatsächlich so erschlossen, dass eine Ausnahme aus Gebührengerechtigkeitsgründen nicht angezeigt ist. Die behauptete Nichtnutzbarkeit des hinteren Grundstücksteils rechtfertigt keine abweichende Veranlagung nur dieses Teilbereichs. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 469,80 € festgesetzt.