Beschluss
5 L 624/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nutzungsuntersagungen nach BauO NRW ist bei formeller Illegalität der Nutzung und fehlender ersichtlicher Genehmigungsfähigkeit zulässig.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gering sind.
• Nutzungsuntersagungen sind formell rechtmäßig, wenn Anhörung, Bestimmtheit der Verfügung und ein pflichtgemäß begründetes Vollzugsinteresse vorliegen.
• Zwangsgeldandrohungen und kurze Befolgungsfristen sind zulässig, wenn sie gesetzlich gedeckt und unter Berücksichtigung der Umstände angemessen sind.
• Kostenentscheidungen für die Ordnungsverfügungen sind bei Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug von Nutzungsuntersagungen bei formell illegaler gewerblicher Nutzung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nutzungsuntersagungen nach BauO NRW ist bei formeller Illegalität der Nutzung und fehlender ersichtlicher Genehmigungsfähigkeit zulässig. • Bei summarischer Prüfung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gering sind. • Nutzungsuntersagungen sind formell rechtmäßig, wenn Anhörung, Bestimmtheit der Verfügung und ein pflichtgemäß begründetes Vollzugsinteresse vorliegen. • Zwangsgeldandrohungen und kurze Befolgungsfristen sind zulässig, wenn sie gesetzlich gedeckt und unter Berücksichtigung der Umstände angemessen sind. • Kostenentscheidungen für die Ordnungsverfügungen sind bei Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften nicht zu beanstanden. Der Antragsteller betreibt auf mehreren Grundstücken gewerbliche Tätigkeiten (Autoverwertung, An- und Verkauf, Lagerung und Pflege von Kfz und Ersatzteilen) ohne die erforderliche Baugenehmigung. Die Antragsgegnerin erließ am 23. Mai 2013 Ordnungsverfügungen mit Nutzungsuntersagungen, Zwangsgeldandrohungen und Kostenbescheiden und erklärte diese sofort vollziehbar. Der Antragsteller focht die Verfügungen in der Hauptsache an und beantragte hier vorläufig, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen beziehungsweise die Zwangsgeldandrohungen außer Vollzug zu setzen. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob das öffentliche Interesse am Vollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Es stellte fest, dass weder vollständige prüffähige Bauanträge vorlagen noch erkennbar war, dass eine Genehmigung offensichtlich erteilt werden könnte. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: Das Gericht hat die Regelungen des § 80 VwGO zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angewandt und betont, dass im Eilverfahren eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Klage durchzuführen ist. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und den Antragsteller nach § 28 VwVfG NRW angehört; damit bestehen keine formellen Mängel der Verfügungen. • Materielle Begründung: Die Nutzungsuntersagungen stützen sich auf § 61 BauO NRW; die Nutzung ist unstreitig formell illegal, da keine Genehmigung für die beanstandeten Nutzungen vorliegt. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt; eine behördliche Duldung oder ein offensichtlicher Genehmigungsanspruch des Antragstellers ist nicht ersichtlich, sodass kein Ermessensermangel vorliegt. • Zwangsgeld und Fristsetzung: Die androhten Zwangsgelder entsprechen den Voraussetzungen des VwVG NRW (§§ 57,60,63 VwVG NRW) und die Dreitagefrist zur Einstellung der Nutzung ist unter den gegebenen Umständen angemessen. • Kostenfestsetzung: Die Gebühren für die Ordnungsverfügungen beruhen auf den einschlägigen landesrechtlichen Gebührentatbeständen und sind nicht zu beanstanden. • Interessenabwägung und Erfolgsaussichten: Die formelle Illegalität und die bisherige Verwaltungspraxis sprechen gegen hinreichende Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, weshalb das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Ordnungsverfügungen mit den Nutzungsuntersagungen, den Zwangsgeldandrohungen und die Kostenbescheide vom 23. Mai 2013 sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Insbesondere liegt eine formell illegale Nutzung ohne ersichtliche Genehmigungsfähigkeit vor, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung begründet. Die verhängten Zwangsgelder und die gesetzte Dreitagefrist sind unter den Umständen angemessen. Der Antragsteller hat somit in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt sind.