OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 886/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0613.23L886.19.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässigen Anträge der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2632/18 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. März 2018 wiederherzustellen und 2. die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5896/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2018 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 EUR und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,00 EUR anzuordnen, haben keinen Erfolg. Das Gericht stellt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her bzw. ordnet sie an, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sowohl die streitige Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 als auch der Bescheid vom 31. Juli 2018 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes offensichtlich rechtmäßig sind. 1. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung durch Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 ist der zum damaligen Zeitpunkt geltende § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F. Danach können die Bauaufsichtsbehörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzung einer baulichen Anlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Nutzungsuntersagung sind gegeben. Die Nutzung des Grundstücks C. . 00 in L. N. durch die Klägerin zum Zwecke der Entgegennahme, Lagerung und Sortierung von Bauschutt, Baumischabfällen, Baumaterialien und zum Abstellen von Transportcontainern, Greifbaggern und Radladern, mithin als Abfallverwertungsbetrieb verstößt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil die hierfür nach § 63 Abs. 1 BauO NRW a.F. erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Die Nutzung ist somit formell illegal. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede. Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 61 Abs. 1 BauO NRW a.F. eingeräumte Ermessen hinsichtlich der in Ziffer 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auch fehlerfrei ausgeübt. Eine formell illegale Nutzung kann regelmäßig rechts- und ermessensfehlerfrei alleine wegen des Fehlens der notwendigen Baugenehmigung untersagt werden. Ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 7 B 1182/16 - und jüngst Beschluss vom 8. Februar 2019 – 7 B 1609/18 –. Eine – wie vorliegend – auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich im Übrigen grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise gelten, wenn ein Bauantrag gestellt ist und dieser Antrag auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2014 – 2 A 1181/13 – und Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 7 B 1182/16 –. Diese Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von einer Nutzungsuntersagung liegen nicht vor. Im hier zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lag – gleichfalls unstreitig – kein Bauantrag zur Legalisierung des Vorhabens der Antragstellerin vor. Auch die danach gestellten Anträge waren – jedenfalls nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde – nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Namentlich hat die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 4. Juni 2019 den Bauantrag vom 7. September 2018 abgelehnt. Ausgehend von der zuvor zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, ob objektiv eine Genehmigungsbedürftigkeit anzunehmen ist, vielmehr ist die Nutzungsuntersagung nur dann nicht angemessen, wenn die Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar bevorsteht. Dies setzt gerade auch voraus, dass das Vorhaben aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist. Die Einschätzung der Antragstellerin, dass die Zurückweisungen und Ablehnungen von Bauanträgen fehlerhaft seien, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht erheblich. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete langjährige Nutzung des Grundstücks für ihren und vergleichbare Gewerbebetriebe unverhältnismäßig. Dies gilt selbst dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde Kenntnis von der ungenehmigten Nutzung gehabt haben sollte. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt - sog. aktive Duldung -. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 – und vom 20. September 2018 – 7 B 1292/18 –. Dass die Antragsgegnerin erklärt hat, das Vorhaben in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, hat die Antragstellerin nicht dargetan und ist im Übrigen auch nicht sonst erkennbar. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen Bedenken. Ohne diese Anordnung würde nämlich der Vorteil, eine ungenehmigte Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in einer das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Nur im Wege der Anordnung des Sofortvollzuges können diese bedeutenden Allgemeininteressen gewahrt werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.07.2013 – 5 L 624/13 –. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung ist gleichfalls rechtmäßig. Insbesondere ist die dort nach § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW gesetzte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung von 2 Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung angemessen. 2. Die Festsetzung des Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,00 EUR und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,00 EUR mit Bescheid vom 31. Juli 2018 sind gleichfalls rechtmäßig. Die Festsetzung des Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 64, 60, 55 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW. Nach diesen Vorschriften kann die Behörde gegenüber dem Adressaten eines wirksamen Verwaltungsakts ein Zwangsgeld festsetzen, wenn der Adressat der Verfügung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht nachkommt und die Verfügung bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem derzeitigen Sachstand hat die Antragstellerin die Nutzung des Grundstücks nicht innerhalb der in der Androhung vom 2. März 2018 bestimmten Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nutzungsuntersagung am 6. März 2018 eingestellt. Ausweislich der bei einer Ortsbesichtigung durch die Antragsgegnerin am 27. Juli 2018 gefertigten Fotos führte die Antragstellerin den Betrieb zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück noch fort. Dies wird von der Antragstellerin letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 2. März 2018 sei rechtswidrig, ist dies nicht von Belang. Zum einen setzen Vollstreckungsmaßnahmen lediglich einen wirksamen, also nicht nichtigen und unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Zum anderen ist die Ordnungsverfügung nach den obigen Ausführungen rechtmäßig. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Zwangsgeld gemäß § 63 VwVG NRW zuvor, nämlich in der Ordnungsverfügung, angedroht und die Androhung auch wirksam zugestellt. Das Zwangsgeld selbst liegt im Bereich des nach § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW zulässigen Rahmens und es ist nichts dafür ersichtlich, dass es zu hoch angesetzt ist. Abschließend begegnet auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR keinen Bedenken. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Betrag sei angesichts der Größe des Betriebes unangemessen, ist dies gänzlich unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit nunmehr mehr als einem Jahr der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung nicht nachkommt, ist ein wirksames Beugemittel geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte der für die Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerte. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.