Gerichtsbescheid
6 K 3497/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0729.6K3497.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt auf dem Hinterhof des Grundstücks C. Straße 6 – 8 in °°°°° (Gemarkung C1. , Flur °, Flurstück °°°) und im ersten Obergeschoss des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes einen KFZ-Handel (An- und Verkauf und Vermittlung sowie Aufbereitung und Pflege von Kraftfahrzeugen). Bis vor einigen Jahren wurden Grundstück und Gebäude einheitlich als „PKW-Abstellhaus“ durch den KFZ-Händler P. W. genutzt. Die Beklagte führte am 30. Oktober 2013 eine Ortsbesichtigung durch und stellte fest, dass sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes C. Straße 6 – 8 in °°°°° eine Autoausstellung mit Verkaufsbüro befand und im Erdgeschoss PKWs gewaschen und aufbereitet wurden. 3 Mit Schreiben vom 25. November 2013 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung wegen der Nutzung des Hinterhofs und des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken (An- und Verkauf sowie Vermittlung von gebrauchten KFZ, Aufbereitung und Pflege und Vermietung von Stellplätzen) ohne entsprechende Baugenehmigung an. Die Beklagte stellte anlässlich zwei weiterer Ortsbesichtigungen am 4. Februar 2014 und am 20. März 2014 fest, dass die vorgenannte Nutzung fortgesetzt wurde. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2014 gab die Beklagte dem Kläger auf, die baurechtswidrige Nutzung des ersten Obergeschosses des Gebäudes auf der C. Straße 6 – 8 in °°°°° zum Zweck der Ausführung seines Gewerbes des KFZ-Handels und der Stellplatzvermietung sowie die Nutzung des Hinterhofs auf dem oben genannten Grundstück zur Aufbereitung und Pflege von PKW innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung einzustellen. Zudem ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, der Kläger sei nicht im Besitz der für die Nutzung erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigung. Ohne wirksame Baugenehmigung erfolge diese Nutzung formell illegal. Ursprünglich sei als Nutzung des Gebäudes mit Baugenehmigung vom 17. Februar 1969 (Az. °°°°°) der Betrieb eines PKW-Abstellhauses genehmigt worden. Die früher genehmige Einheit in dem Gebäude sei nun in drei eigenständige und separat betriebene Einheiten – einen Getränkehandel im Erdgeschoss, einen KFZ-Handel im ersten Obergeschoss mit Aufbereitung und Pflege im Hinterhof und eine Teppichpflege im zweiten Obergeschoss – aufgeteilt worden. Damit stelle die derzeitige Nutzung gegenüber der genehmigten Nutzung eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gälten als für den bisher genehmigten Betrieb. 5 Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2014 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er an, er tue genau das, was P. W. damals auch getan habe. Im Vergleich zur genehmigten Nutzung habe sich nichts geändert. Vor dem Gebäude befinde sich eine Art Carport, in dem ca. 10 Fahrzeuge überdacht auf ihre Abnehmer warteten. Im linken unteren Gebäudeteil habe sich ein Getränkehandel befunden, der nach einer Ordnungsverfügung der Beklagten geschlossen worden sei. Vom rechten unteren Gebäudeteil aus, in dem sich nichts befinde, gelange man über eine Treppe in die erste Etage, auf der sich ein Verkaufsraum befinde und etwa 15 PKWs zum Verkauf stünden, wie dies auch bei der vormaligen Nutzung durch P. W. der Fall gewesen sei. Was unter einem PKW-Abstellhaus zu verstehen sei, sei nicht eindeutig, jedenfalls sei das Gebäude für einen KFZ-Handel genehmigt und auch P. W. habe seine Fahrzeuge in der ersten Etage gehabt, so dass das Objekt offensichtlich genehmigungsfähig sei. Zudem sei er zu Unrecht als Störer in Anspruch genommen worden. Richtigerweise hätte die Beklagte den Eigentümer in Anspruch nehmen müssen, der auch dafür verantwortlich gewesen wäre, eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu beantragen. Als Mieter sei er für den bauordnungsrechtlichen Zustand des Objekts nicht verantwortlich. Er solle seinen Gewerbebetrieb, den er bereits seit drei Jahren unbeanstandet führe, von heute auf morgen schließen. Da keine Gefahr für erhebliche Rechtsgüter vorliege, sei dies unverhältnismäßig, denn es nehme ihm seine gesamte Existenz. Schließlich bedürfe es nach § 2 Nr. 4 IV c des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern es reiche eine Anzeige, der die Bauunterlagen beizufügen seien. Erkläre die Bauaufsichtsbehörde darauf nicht innerhalb von zwei Wochen die Durchführung des Genehmigungsverfahrens, könne die Nutzungsänderung aufgenommen werden. Eine solche Erklärung sei der Beklagten gegenüber erfolgt. Da sich keine Änderung ergeben habe, lägen der Beklagten auch die Bauunterlagen vor. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 die Ordnungsverfügung der Beklagten mit Androhung von Zwangsgeld bei gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. Juli 2014 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt zur Begründung an, mit Baugenehmigung vom 17. Februar 1969 (Az.: °°°°°) sei für das gesamte Gebäude die Nutzung als Autohaus – seinerzeit auch als PKW-Abstellhaus bezeichnet – genehmigt worden. Das erste Obergeschoss und die Außenflächen auf dem Grundstück würden nun für den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und deren Aufbereitung und Pflege genutzt. Im zweiten Obergeschoss befinde sich zwischenzeitlich eine Teppichreinigungsfirma und im Erdgeschoss ein Getränkemarkt. Weitere Teilflächen auf dem Grundstück würden als Stellplätze vermietet. Für diese Nutzungen lägen keine bauordnungsbehördlichen Genehmigungen vor und sie seien auch nicht von der vorgenannten Baugenehmigung gedeckt, da diese sich auf die Nutzung des Gebäudes als Ganzes bezogen habe. Der Bestandsschutz der Baugenehmigung vom 17. Februar 1969 sei durch die verschiedenen illegalen Nutzungsänderungen in den Teilbereichen insgesamt erloschen. Sie habe den Kläger zudem zu Recht in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme des Eigentümers wäre hier ungeeignet gewesen, da der Eigentümer die Verfügung allein mit den Mitteln des Zivilrechts erfüllen könne. Dies wäre diesem unzumutbar und würde zudem der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwider laufen. Das Vorhaben des Klägers sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da aufgrund der Nutzungsänderung wesentliche baurechtliche Fragestellungen, etwa im Hinblick auf Baulasten, Abstandflächen, Stellplatzbedarf und brandschutzrechtliche Vorschriften, neu bewertet werden müssten. 11 Die Kammer hat den von dem Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21. November 2014 abgelehnt (6 L 1176/14). Die hiergegen gerichtete Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist erfolglos geblieben (10 B 1413/14). 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 16 Die angefochtene Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung der Beklagten vom 29. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit hat die Kammer bereits in dem Beschluss vom 21. November 2014 in dem zugehörigen Eilverfahren des Klägers ausgeführt: 17 „In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschrieben – angehört. Die Antragsgegnerin hat zudem in der angegriffenen Ordnungsverfügung die für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und damit der in § 39 VwVfG NRW statuierten Begründungspflicht Rechnung getragen. 18 Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. 19 Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die vom Antragsteller vorgenommene Nutzung des Hinterhofs des Grundstücks C. Straße 6 – 8 und des ersten Obergeschosses des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Betrieb seines KFZ-Handels und den damit verbundenen Tätigkeiten, hätte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedurft. Die Nutzung ist formell illegal, da eine entsprechende Baugenehmigung nicht vorliegt. 20 Ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt die zuvor in dem vom Antragsteller genutzten Gebäude betriebene und durch Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 1969 genehmigte Nutzung als „Abstellhaus für Kraftfahrzeuge“ eingestellt wurde und ob eine Wiederaufnahme der Nutzung im genehmigten Umfang noch von der vorgenannten Baugenehmigung gedeckt wäre, handelt es sich bei der Aufnahme der von dem Antragsteller vorgenommenen Nutzung jedenfalls um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderung liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen Nutzung) dergestalt unterscheidet, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. 21 Vgl. Boeddinghaus u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2013, § 63 Rdnr. 69; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 – 11 B 2161/95 –, juris. 22 Dies zugrunde gelegt folgt das Vorliegen einer Nutzungsänderung bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller – im Gegensatz zur im Jahr 1969 genehmigten Nutzung – lediglich einen Teil des Gebäudes und des Grundstücks nutzt, während der übrige Teil anderweitig genutzt wird bzw. wurde. Zwar hat keiner der Beteiligten dem Gericht die seinerzeit erteilte Baugenehmigung vorlegen können; aus der übersandten Hausakte geht aber hervor, dass der seinerzeitige Betrieb – P. W. – das gesamte Gebäude als Autohaus genutzt hat. Die Einteilung des zuvor einheitlich genutzten und für eine einheitliche Nutzung genehmigten Gebäudes in mehrere Nutzungseinheiten und die gewerbliche Nutzung einer dieser Einheiten wirft – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls in Bezug auf brandschutzrechtliche Aspekte und den Stellplatzbedarf Fragen auf, die möglicherweise anders beurteilt werden könnten als bei einer einheitlichen Nutzung des Grundstücks und Gebäudes. Ob das Vorhaben materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig ist, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. 23 Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere ist die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Aufnahme der geänderten baulichen Nutzung erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung gegeben. Durch die angegriffene Ordnungsverfügung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass dem Antragsteller für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. Es ist zudem weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt hat und dass die von ihm vorgenommen Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, 24 vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris, 25 so dass auch unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen. 26 Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Störer ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind nach § 17 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) Maßnahmen gegen diese Person zu richten. Als Geschäftsführer seines Unternehmens ist der Antragsteller Verhaltensstörer im Sinne des § 17 OBG NRW, denn in seinem Verhalten liegt die formell baurechtswidrige Nutzung des ersten Obergeschosses des Gebäudes C. Straße 6 – 8 in °°°°° und des zugehörigen Hinterhofs zu gewerblichen Zwecken ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung. Insoweit war entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht vornehmlich der Eigentümer des Gebäudes als Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 OBG NRW – etwa auf Instandsetzung des Gebäudes – in Anspruch zu nehmen. Eine Nutzungsuntersagung ist bei vermieteten Gebäuden vielmehr grundsätzlich an den Mieter zu richten. 27 Vgl. Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2012, Rdnr. 371; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 3. Aufl. 2009, Rdnr. 283. 28 Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner besonderen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Störerauswahl. Denn nur durch die Inanspruchnahme des Mieters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die jeweiligen Räumlichkeiten kann eine materiell illegale Nutzung effektiv beendet werden, wohingegen eine Inanspruchnahme des Eigentümers zeitintensiver und bereits deswegen weniger effektiv ist. Denn der Eigentümer müsste das bestehende Mietverhältnis kündigen und unter Umständen die Räumung der baulichen Anlage zwangsweise durchsetzen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass über das in Rede stehende Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, begegnet die Inanspruchnahme des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. 29 Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Frist von lediglich drei Tagen ab Zustellung der Verfügung eingeräumt hat, um der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung nachzukommen. Diese Frist ist trotz ihrer Kürze noch verhältnismäßig, da sich der mit der Ordnungsverfügung verbundene Eingriff in die Rechte des Antragstellers, die vornehmlich seine wirtschaftlichen Interessen betreffen, als relativ geringfügig erweist. Dem Antragsteller wird insbesondere nicht untersagt, sein Gewerbe als solches weiterzuführen. Insoweit bleibt dem Antragsteller unbenommen, für die gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten eine baurechtliche Genehmigung zu beantragen. Die Kürze der Frist entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtfertigt sich aus der in § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass die Vorschriften des Baurechts durchgesetzt werden sollen. Wäre in den Fällen einer formell baurechtswidrigen Nutzung eine Frist zu gewähren, die es dem Betreffenden realistischer Weise ermöglichen würde, unter Aufrechterhaltung der formell illegalen Nutzung einen rechtmäßigen Betrieb zu gründen, indem er eine Baugenehmigung beantragt und erhält, würde dies dem formell illegal Handelnden ermöglichen, aus seinem Tun weiterhin wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Dies aber würde den formell illegal Handelnden gegenüber demjenigen bevorzugen, der sich rechtstreu verhält und die baurechtlichen Regeln befolgt, bevor er eine genehmigungsbedürftige Nutzung aufnimmt. 30 Die Antragsgegnerin war schließlich an dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht deswegen gehindert, weil der Antragsteller sein Gewerbe auf dem Grundstück C. Straße 6 – 8 bereits seit längerer Zeit betrieben hat ohne dass die Antragsgegnerin dies beanstandet hat. Einen auf diesem Umstand basierenden Vertrauensschutz kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Annahme eines Vertrauensschutzes würde voraussetzen, dass die Antragsgegnerin den baurechtswidrigen Zustand „aktiv geduldet“ hätte, etwa durch eine – in Kenntnis der Umstände – ausdrücklich abgegebene Erklärung, ob und inwieweit sie den baurechtswidrigen Zustand hinzunehmen bereit ist. Ein bloßes Nichttätigwerden führt hingegen nicht dazu, dass die Behörde die Berechtigung zum Einschreiten verliert. 31 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 5 L 624/13 –, www.nrwe.de; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 61 Rdnr. 40, 75 mit weiteren Nachweisen. 32 Eine solche aktive Duldung durch die Antragsgegnerin liegt hier nicht vor. 33 An der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. In aller Regel rechtfertigt aus den oben angeführten Gründen bereits die formelle Illegalität die sofortige Vollziehung eines Nutzungsverbots. 34 Näher auch dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – 7 B 329/11 –, juris, und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, Baurecht 2007, 1870, mit weiteren Nachweisen. 35 Vorliegend kommt hinzu, dass die mit der formell baurechtswidrigen Nutzung des Gebäudes verbundene mögliche Vorbildwirkung für etwaige Nachahmer eine Überprüfung des Vorhabens vor der Aufnahme der gewerblichen Nutzung erforderlich erscheinen lassen. Diese Überprüfung vor einer weiteren gewerblichen Nutzung durch eine Ordnungsverfügung sicher zu stellen, erscheint im öffentlichen Interesse geboten. 36 Soweit der Antragsteller darüber hinaus beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist der insoweit zulässige Antrag ebenfalls unbegründet. Die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet auch im Hinblick auf die Höhe des Zwangsgeldes keinen rechtlichen Bedenken.“ 37 An diesen Überlegungen hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. 38 Der Einwand des Klägers, es habe für die von ihm ausgeübte Nutzung keiner Baugenehmigung bedurft, da nach § 2 Ziffer 4. (4) lit. c) Bürokratieabbaugesetz I eine Anzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erfolgt sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Dieser bloß pauschale Vortrag des Klägers lässt bereits nicht erkennen, ob und wann eine den in § 2 Ziffer 4 (4) Bürokratieabbaugesetz I genannten Anforderungen entsprechende Anzeige der Bauaufsichtsbehörde gegenüber erfolgt ist und ob dabei auch die erforderlichen Bauvorlagen vorgelegt worden sind. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 5. Januar 2015 gewählte Formulierung „die Bauunterlagen liegen der Stadt vor, weil sich baulich keine Änderung ergeben hat“ könnte insoweit möglicherweise den Schluss nahelegen, dass der Kläger jedenfalls keine Bauvorlagen vorgelegt hat. Ohne konkrete Angaben lässt sich indes nicht feststellen, ob eine entsprechende Anzeige bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt ist. Dies ist hier indes von Bedeutung, da das Bürokratieabbaugesetz nach Art. 1 Ziffer 2 (3) des Gesetzes zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten ist und seitdem die Möglichkeit einer erleichterten Nutzungsaufnahme aufgrund des Anzeigeverfahrens nicht mehr besteht. Auch wann der Kläger die Nutzung seines KFZ-Handels auf dem in Rede stehenden Grundstück aufgenommen hat, hat er nicht konkret vorgetragen. In der Klage- und Antragsbegründung hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass er „seit rund zwei Jahren“ (Bl. °° GA), „seit über zwei Jahren“ (Bl. °° GA) bzw. „seit drei Jahren“ (Bl. °° GA 6 L 1176/14) seinen Betrieb führe. Ob der Kläger mit der Nutzungsaufnahme mindestens zwei Wochen ab einer etwaigen Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde gewartet hat, hat er damit weder vorgetragen noch ist dies seinen Angaben zu entnehmen. Dies wäre indes ebenfalls Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 2 Ziffer 4. (4) lit. c) Bürokratieabbaugesetz I gewesen. 39 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 – juris; VG Minden, Beschluss vom 3. April 2009 – 9 L 113/09 –, juris. 40 Das Gericht hat den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass weder der Verwaltungsvorgang noch die dem Gericht vorliegende Hausakte zu dem Grundstück C. Straße 6-8 Anhaltspunkte für eine Anzeige nach dem Bürokratieabbaugesetz I enthalten. Auf die gerichtlichen Verfügungen vom 22. Januar 2015, vom 17. Februar 2015, vom 13. März 2015 und vom 30. April 2015, durch die der Kläger aufgefordert worden ist, konkrete Angaben zu der von ihm angesprochenen Anzeige und zu dem Zeitpunkt zu machen, in dem er die in Rede stehende Nutzung aufgenommen hat, hat der Kläger nicht reagiert. Vor diesem Hintergrund fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Nutzungsaufnahme den Verfahrenserleichterungen des Bürokratieabbaugesetzes I unterfallen und keiner Baugenehmigung bedurft haben könnte. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).