Leitsatz: 1. Prüferbestellung als hoheitliche Maßnahme, die als Willensbildung im Prüfungsausschuss in der Form eines formellen Beschlusses zu erfolgen hat. 2. Die fehlende Prüferbestellung ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, weil die Bestellung für das Prüfungsergebnis erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Prüfungsleistungen und seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 verpflichtet, den Kläger erneut zu einer Modulprüfung im Fach Statistik (2. Wiederholung) zuzulassen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet Tatbestand: Der Kläger studiert an der Westfälischen Hochschule - Fachbereich Wirtschaft -C. im Bachelor-Studiengang Wirtschaft. Am 21. September 2010 unterzog er sich der Modulprüfung in Statistik im zweiten - und nach der Prüfungsordnung letzten - Wiederholungsversuch. Die Klausuraufgabe war von Herrn Prof. Dr. U. gestellt worden, der entsprechend der Beschreibung des Moduls Statistik mit Frau Prof. Dr. D. Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrender des Moduls ist und im Sommersemester 2010 die Vorlesung in Statistik abgehalten hat. Die Klausur bestand aus 5 Fragen, für deren Beantwortung jeweils bis zu 20 Punkte, insgesamt also 100 Punkte, erreicht werden konnten. Frage 5 war als Multiple-Choice-Aufgabe gestellt, bei der zudem von der durch zutreffende Antworten erreichten Punktzahl Maluspunkte für unzutreffende Antworten abgezogen wurden. Die Klausur, deren Bestehensgrenze bei 50 Punkten lag, wurde von Herrn Prof. Dr. U. als Erstkorrektor und Frau Prof. Dr. D. als Zweitkorrektorin mit insgesamt 40 Punkten bewertet. Mit Bescheid vom 12. November 2010 teilte das Prüfungsamt dem Kläger mit, dass er die Modulprüfung im Fach Statistik im dritten Versuch nicht bestanden habe und somit die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden worden sei. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch. Zu dessen Begründung wendete er sich insbesondere dagegen, dass die Frage 5 als Multiple-Choice-Aufgabe gestellt worden war. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaft half dem Widerspruch in seiner Sitzung am 16. März 2011 nicht ab. Entsprechend wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2011 als unbegründet zurück. Am 20. April 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine Auffassung zur Rechtswidrigkeit der Klausuraufgabe 5 als Multiple-Choice-Aufgabe. Darüber hinaus macht er geltend, dass die Korrektoren seiner Klausur nicht ordnungsgemäß als Prüfer bestellt worden seien. Insoweit wird wegen der Ausführungen im Einzelnen auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2011 zu verpflichten, den Kläger erneut zu einer Modulprüfung im Fach Statistik zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum einen vertritt sie die Rechtsauffassung, dass die Verwendung einer einzigen Frage im Multiple-Choice-Modus zulässig sei und im Übrigen die Frage 5 für das Prüfungsergebnis des Klägers nicht entscheidend gewesen sei. Die Prüferbestellung erfolge qua Amt und werde per Aushang bekannt gegeben. Nach Auskunft von Frau Prof. Dr. D. gehe der Prüfungsausschuss aufgrund der im Fachbereich herrschenden Praxis davon aus, dass die Bekanntgabe der Prüfer zusammen mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine ausreichend sei. Regelfall sei ohnehin, dass die Dozenten, welche die zu einem Modul gehörenden Lehrveranstaltungen durchführen, auch Prüfer für die darauf folgenden Prüfungstermine seien. Seit September 2009 seien Herr Prof. Dr. U. und Frau Prof. Dr. D. hauptamtlich Lehrende im Modul Statistik. Soweit das Oberverwaltungsgericht Münster im parallelen vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit gleichem Rubrum in seinem Beschluss vom 11. November 2011 im Beschwerdeverfahren - 14 B 1109/11 - ausgeführt hat, dass sich - entgegen der Auffassung des Klägers - aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen lasse, dass die Korrektoren der Klausur des Klägers - Prof. Dr. L. U. und Prof. Dr. L1. D. - nicht ordnungsgemäß durch den Prüfungsausschuss als Prüfer bestellt worden seien, hat die Kammer die Beklagte nochmals um eine Stellungnahme zum Verfahren der Prüferbestellung im Fachbereich Wirtschaft gebeten. Insoweit hat die Beklagte erneut eine Stellungnahme von Frau Prof. Dr. D. vom 25. September 2012 mit im Wesentlichen folgenden Inhalt vorgelegt: Es sei Konsens im Fachbereich und mithin auch im Prüfungsausschuss, dass die hauptamtlich Lehrenden eines Moduls auch Prüfer in der zugehörigen Modulprüfung seien. Dabei sei derjenige Erstprüfer, der die Lehrveranstaltung durchgeführt habe, auf die sich die Modulprüfung beziehe; der andere Modulbeauftragte sei Zweitprüfer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 K 1737/11 und 4 L 886/11) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, die Modulprüfung Statistik erneut - als zweiten Wiederholungsversuch - abzulegen. Die Bewertung der Klausur vom 21. September 2010 ist rechtswidrig; entsprechend ist auch die Feststellung im Bescheid vom 12. November 2010 und im Widerspruchsbescheid vom 5. April 2011, dass der Kläger die Bachelor-Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden habe, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Da der Kläger ausdrücklich auf einen weiteren Prüfungsversuch anträgt, beschränkt das die gerichtliche Prüfung auf das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, der nur durch eine Wiederholung der Klausur Statistik vom 21. September 2010 korrigiert werden kann. Insoweit liegt unter Berücksichtigung der von der Kammer eingeholten Stellungnahmen der Beklagten bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden Frau Prof. Dr. D1. der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler einer nicht ordnungsgemäßen Bestellung von Herrn Prof. Dr. U. und Frau Prof. Dr. D. als Prüfer aus nachfolgenden Gründen tatsächlich vor: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaft - mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts (B.A.) - (nachfolgend: PO) werden vom Prüfungsausschuss für die Durchführungen von Prüfungen Prüfer/innen und Beisitzer/innen bestellt. In welcher Form die Prüferbestellung zu erfolgen hat, regelt die Prüfungsordnung nicht. Auch § 65 HG NRW verhält sich zum Verfahren der Prüferbestellung nicht, sondern beschränkt sich auf die Vorgabe der qualitativen Anforderungen an Prüfer von Hochschulprüfungen. Allerdings handelt es sich bei der Prüferbestellung um eine hoheitliche Maßnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführungen der Prüfungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 PO, die zugunsten der Prüfer statusbegründenden Charakter hat. Als solche hat die Willensbildung im Prüfungsausschuss in der Form eines formellen Beschlusses zu erfolgen. Das OVG Münster spricht a. a. O. auf Seite 3 ausdrücklich von einem „Bestellungsbeschluss“. Für Herrn Prof. Dr. U. und Frau Prof. Dr. D. , deren Qualifikation als Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PO außer Frage stehen dürfte, kann allerdings aufgrund der Ausführungen der Beklagten nicht festgestellt werden, dass sie überhaupt, geschweige denn für die Klausur des Klägers am 21. September 2010 zu Prüfern bestellt worden sind. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Prüfungsausschuss hinsichtlich der o. g. Dozenten konkret einen Bestellungsbeschluss erlassen hat, so dass sich die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme allein deshalb erübrigt. Soweit die Beklagte von einer „generellen Bestellung“ der Dozenten des Moduls Statistik ausgeht, indem sie einen entsprechenden ständigen Konsens des Prüfungsausschusses aus der Akkreditierung des Moduls Statistik durch den Fachbereich herleitet, weil diesem auch die Mitglieder des Prüfungsausschusses angehören, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat das OVG Münster a. a. O. angedeutet, dass auch ein genereller Bestellungsbeschluss des Prüfungsausschusses grundsätzlich keinen Bedenken begegnen würde, indes fehlt es vorliegend auch an einem solchen generellen Bestellungsbeschluss mit dem Inhalt, dass jeweils die Modulbeauftragten auch die Prüfer der Modulprüfung sein sollen. Bei verständiger Würdigung des Vortrags der Beklagten ist lediglich von einer vom Prüfungsausschuss (mit-) getragenen Praxis auszugehen, dass für Modulprüfungen im Wechsel als Erst- und Zweitprüfer diejenigen Dozenten tätig werden, die nach der Modulbeschreibung Modulbeauftragter und hauptamtlich Lehrender sind. Das ist jedoch auch für eine „generelle“ Prüferbestellung nicht ausreichend, weil eine solche eine entsprechende ausdrückliche Verlautbarung des Prüfungsausschusses voraussetzt. Denn mit Blick auf die qualitativen Anforderungen an Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 PO dürften als Prüfer für Modulprüfungen in Statistik – zumindest als Zweitprüfer – eine Vielzahl von Dozenten des Fachbereichs Wirtschaft mit dem Abschluss Bachelor of Arts in Betracht kommen, so dass eine Beschränkung der Prüferbestellung auf die Dozenten eines Moduls so erhebliche Auswirkungen für die Absolventen des Moduls zeitigt, dass der Prüfungsausschuss seine Auswahlentscheidung förmlich dokumentieren muss. Das gilt um so mehr, als die Dozenten des Moduls durchaus wechseln können und nur aufgrund des geforderten Bestellungsbeschlusses die Kontinuität der so beabsichtigten Prüferbestellung zu gewährleisten wäre. Ein Verzicht auf eine formelle Prüferbestellung im Sinne der vorgetragenen Praxis lässt sich – insbesondere hinsichtlich des Erstprüfers - auch nicht damit begründen, dass es sich bei Modulprüfungen um studienbegleitende Prüfungen handelt. Bei studienbegleitenden Prüfungen kann das Auswahlermessen reduziert sein, wenn die Prüfung inhaltlich eng auf den Lehrstoff des Prüfers orientiert ist, der die Lehrveranstaltungen des Moduls abgehalten hat. Vgl. dazu: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rdn. 362 Eine solche Verknüpfung lässt sich für die anzuwendende Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft nicht feststellen. Gemäß § 18 Abs. 1 PO soll die/der Studierende in den Klausurarbeiten nachweisen, dass sie/er „.....Probleme aus Gebieten des jeweiligen Moduls mit geläufigen Methoden ihrer/seiner Fachrichtung erkennt und eine Lösung finden kann. Die Vorschrift nimmt somit nicht ausdrücklich Bezug auf den Inhalt der Lehrveranstaltung des Moduls, und auch mit Blick auf den hohen Anteil des Selbststudiums im Modul Statistik kann mit diesem abstrakten Leistungsnachweis ein inhaltlich enger Bezug zwischen der Modulprüfung und Vorlesung nicht angenommen werden. Das Gleiche gilt mit Blick auf die allgemeine Beschreibung von Modulprüfungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 PO. Wenn es dort heißt „In den Prüfungen soll festgestellt werden, ob die/der Studierende Inhalt und Methoden des jeweiligen Moduls in den Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbstständig anwenden kann,“ wird auch dadurch keine wesentliche Verknüpfung von Vorlesung und Modulprüfung hergestellt. Soweit die Beklagte aus der Akkreditierung des Moduls Statistik durch den Fachbereich/Fachbereichsrat und der namentlichen Bestimmung des Modulbeauftragten bzw. des hauptamtlich Lehrenden folgert, dass diese Prüfer sein sollen, ist das allein deshalb nicht tragfähig, weil eine entsprechende Willensbildung im Fachbereichsrat einen Bestellungsbeschluss des allein zuständigen Prüfungsausschusses nicht ersetzen könnte. Das gilt auch, soweit die Beklagte sich auf eine im Fachbereich gebildete und vom Prüfungsausschuss übernommene Praxis beruft, weil auch eine solche Praxis zu irgend einem Zeitpunkt vom Prüfungsausschuss angelegt worden sein müsste. Auch das ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte schließlich anführt, die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien gleichzeitig Mitglieder des Fachbereichs und als solche an der Akkreditierungsentscheidung beteiligt gewesen, fehlt es zum einen an einer Beschlussfassung des Fachbereichs hinsichtlich der Prüferbestellung, die sich der Prüfungsausschuss - ungeachtet ihrer Unverbindlichkeit - hätte zueigen machen können. Zum anderen können Entscheidungen des Fachbereichsrates dem Gremium Prüfungsausschuss nicht allein wegen der teilweise bestehenden Personenidentität zugerechnet werden. Der nach alledem vorliegende Verfahrensfehler der fehlenden Prüferbestellung ist auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf das Prüfungsergebnis des Klägers ausgewirkt hat. Die Bestellung eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung hat für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen. Vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rdn. 362 Wie bereits oben ausgeführt, dürfte es im Fachbereich Wirtschaft – Standort C. – mehrere Dozenten mit einem Bachelor-Abschluss in Wirtschaft oder vergleichbaren Abschlüssen geben, die ohne einschlägige selbstständige Lehrtätigkeit in Statistik zumindest als Zweitprüfer in Betracht gekommen wären. Als Dozenten mit einem Bachelor-Abschluss in Wirtschaft oder vergleichbaren Abschlüssen und einschlägiger selbstständiger Lehrtätigkeit in Statistik standen zumindest Herr Prof. Dr. U. und Frau Prof. Dr. D. als Erstprüfer zur Verfügung, was aufzeigt, welche anderen Prüferkombinationen theoretisch möglich gewesen wären. Das Fehlen einer konkreten bzw. generellen Prüferbestellung für die Bewertung der Klausur des Klägers vom 21. September 2010 führt zunächst dazu, dass die Bewertung durch Herrn Prof. Dr. U. und Frau Prof. Dr. D. keinen Bestand hat. Die fehlende Prüferbestellung von Herrn Prof. Dr. U. hat aber auch Einfluss auf die von ihm gestellte Klausur. Denn § 18 Abs. 3 PO bestimmt (mittelbar), dass die Prüfungsaufgabe einer Klausur von einem Prüfer gestellt wird. Damit ist auch die Klausuraufgabe nicht ordnungsgemäß gestellt, und dieser Fehler führt zur Aufhebung des allein in Streit stehenden Prüfungsversuchs (2. Wiederholung) in Statistik. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.