Beschluss
4 L 886/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0830.4L886.11.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller studiert an der Fachhochschule H. im Bachelor-Studiengang Wirtschaft. Am 21. September 2010 unterzog er sich der Modulprüfung im Fach Statistik im zweiten Wiederholungsversuch. Der Antragsteller erreichte 40 von 100 erreichbaren Punkten, so dass die Fachprüfung mit 5,0 bewertet wurde. Mit Bescheid vom 12. November 2010 wurde der Antragsteller entsprechend informiert, die Modulprüfung im Fach Statistik nicht bestanden zu haben. Den Widerspruch des Antragstellers, der dem Gericht nicht vorgelegt worden ist, wies die Antragsgegnerin aufgrund der Beratung im Prüfungsausschuss am 4. November 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2011 als unbegründet zurück. Am 20. April 2011 hat der Antragsteller Klage - 4 K 1737/11 – erhoben mit dem Antrag, ihm einen erneuten zweiten Wiederholungsversuch einzuräumen. Zur Begründung hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Mai 2011 im Wesentlichen wie folgt vortragen lassen: Aufgabe 5 sei als Multiple-Choice-Aufgabe mit 10 Fragen gestellt worden. Dabei sei rechtswidriger Weise das „Multiple-Select-Verfahren“ mit Bonus-Malus-Punktvergabe angewendet worden. Das habe dazu geführt, dass er trotz 5 richtiger Antworten anstatt an sich 10 Punkten wegen des Abzugs von 3 Malus-Punkten nur 7 Punkte erhalten habe. Die Prüfungsordnung enthalte keine Vorgaben, nach denen die Anwendung des Multiple-Choice-Verfahrens zulässig sei. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf Blatt 18 bis 24 der Gerichtsakte – 4 K 1737/11 – Bezug genommen. Am 24. August 2011 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Klagebegründung und wendet sich u.a. gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, dass sich der Multiple-Choice-Anteil in der streitigen Modulprüfung nicht auf das Prüfungsergebnis des Antragstellers ausgewirkt habe. Insbesondere verweist er insoweit darauf, dass ein rechtswidriger Prüfungsteil nicht einfach „heraus gerechnet“ werden könne, weil die Rechtswidrigkeit eines Prüfungsteils zur Verwirrung des Prüfungskandidaten führen könne, die sich auch auf die Bearbeitung korrekt gestellter Fragen auswirken könne. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu einer erneuten zweiten Wiederholung der Modulprüfung im Fach Statistik zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (4 K 1737/11 und 4 L 886/11) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf einen erneuten Wiederholungsversuch zusteht: 1. Die Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft der Fachhochschule H. enthält keine Regelung dahingehend, dass Modulprüfungen als Antwort-Auswahl-Verfahren durchgeführt werden können. Ob darin, wie der Antragsteller vertritt, ein Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes liegt, begegnet allerdings erheblichen Zweifeln angesichts der Tatsache, dass der Anteil des Antwort-Auswahl-Verfahrens im konkreten Prüfungstermin nur 20% der Prüfungsfragen entsprach. Das würde bei summarischer Prüfung nur zur Teilrechtswidrigkeit der Prüfung führen, die für die Entscheidung über das vorliegende vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers sogar unterstellt werden kann. Wenn nämlich Frage 5 als unzulässig zu qualifizieren wäre, läge ein Fehler auf der Ebene der Leistungsermittlung vor, der nur dann zur Wiederholung der gesamten Prüfung führen würde, wenn er wesentlich ist, d. h., wenn sich nicht ausschließen ließe, dass er sich auf das Prüfungsergebnis des Antragstellers nachteilig ausgewirkt hat. Das ist zur Überzeugung der Kammer indes nicht der Fall: a) Der Fachprüfer Prof. Dr. U. hat in einem Schreiben an die Antragsgegnerin (Blatt 2 des Verwaltungsvorgangs) sinngemäß die Bestehensgrenze bei 50% der erreichbaren Punktzahl angesetzt. Würde die Frage 5 vollständig aus der Bewertung heraus genommen, würden sich die erreichbare Höchstpunktzahl auf 80 Punkte reduzieren und die Bestehensgrenze bei mindestens 40 Punkten liegen. Der Antragsteller hat bei den Fragen 1 bis 4 jedoch nur lediglich 33 Punkte erreicht und hat die Korrektheit dieser Bewertungen bislang nicht in Zweifel gezogen. b) Soweit dem Antragsteller darin zuzustimmen ist, dass eine auch nur teilweise fehlerhafte Aufgabenstellung zu einer Irritation des Prüfungskandidaten führen kann, die sich auf seine Leistungsfähigkeit insgesamt auswirkt, muss der Prüfungskandidat sich darauf persönlich berufen. Denn jeder Prüfling reagiert darauf – ähnlich wie bei äußeren Einflüssen auf das Prüfungsgeschehen - individuell unterschiedlich. Eine entsprechende persönliche Verunsicherung hat der Antragsteller indes nicht geltend gemacht. 2. Wie bereits oben angedeutet, neigt die Kammer zwar dazu, bei lediglich einer einzelnen Frage im Antwort-Auswahl-Verfahren noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes anzunehmen. Die im Rahmen dessen angewandte Bonus-Malus-Punktvergabe in der Aufgabe 5 dürfte indes einer abschließenden Würdigung im Hauptsacheverfahren nicht stand halten. Insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des OVG Münster vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 – 14 A 2154/08 – an, dass ein Prüfungsverfahren, in dem von Punkten, die für richtige Antworten gegeben worden sind, Minuspunkte für unrichtig beantwortete Fragen wieder abgezogen werden, nicht geeignet ist, Aussagen über die wirklichen fachlichen Kenntnisse des Prüfungskandidaten zu gewinnen. Letztlich bedarf aber auch dies keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Korrektur eines etwaigen von der Kammer angenommenen Verfahrensfehlers hätte dadurch zu erfolgen, dass der Punktabzug für die unzutreffend beantworteten Fragen rückgängig gemacht werden müsste. Dann hätte der Antragsteller bei der Frage 10 Punkte erzielt, insgesamt also 43 von 100 erreichbaren Punkten, womit er die Bestehensgrenze wiederum deutlich verfehlen würde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG ‑ vom 23. November 2005 (GV. NRW S. 926) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.