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Urteil

6 K 3905/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0502.6K3905.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen 1 Tatbestand: 2 Der Kläger studiert bei der Beklagten seit dem Wintersemester 2007/2008 im Studiengang Bachelor of Engineering Elektrotechnik. 3 Die Prüfung im Modul „Grundlagen dynamischer Systeme, Regelungstechnik EB 3+“ nahm der Kläger im ersten Versuch nicht wahr. Die Prüfung wurde wegen unentschuldigten Nichterscheinens mit „nicht bestanden“ (5,0) bewertet. 4 Der Kläger bestand die vorgenannte Prüfung auch in den beiden Wiederholungsversuchen am 08.03.2011 bzw. am 27.06.2011 nicht. Mit Bescheid vom 14.07.2011 wurde ihm daher mitgeteilt, dass er die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. 5 Gegen den am 20.07.2011 zugestellten Bescheid legte der Kläger unter dem 17.08.2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, die Wiederholungsprüfungen seien verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. So seien die Prüfer entgegen der Reglung in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung nicht durch den Prüfungsausschuss, sondern nur durch dessen Vorsitzenden bestellt worden. Die Befugnis zur Prüferbestellung habe nicht wirksam auf den Vorsitzenden delegiert werden können. Ein weiterer Verfahrensmangel sei in der Interessenkollision zu sehen, die dadurch verursacht sei, dass mit Prof. Dr. C. ein Prüfer die Prüfung abgenommen habe, der zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses sei. 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2012 zurückgewiesen. Darin vertrat der Prüfungsausschuss die Auffassung, die Prüferbestellung sei ordnungsgemäß erfolgt. Auch die vom Kläger befürchtete Interessenkollision bestehe nicht, solange das Mitglied des Prüfungsausschusses nicht über eine Prüfung entscheide, an der es selbst als Prüfer beteiligt sei. Hier sei der betroffene Prüfer, Herr Prof. Dr. C. , im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Prüfung nicht mehr Mitglied im Prüfungsausschuss gewesen. Schließlich könne der Kläger mit seinen Beanstandungen nicht mehr gehört werden, weil er sie nicht unverzüglich erhoben habe. 7 Der Kläger hat am 25.06.2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertieft seine Auffassung, wonach eine generelle Delegation der Befugnis zur Prüferbestellung auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht zulässig sei. Soweit die Prüfungsordnung eine derartige Übertragungsmöglichkeit „für alle Regelfälle“ vorsehe, sei die Regelung inhaltlich zu unbestimmt. Auch könne nicht von einer Bestellung durch den Ausschuss selbst ausgegangen werden, da für eine Beschlussfassung die körperliche Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses erforderlich sei. Ein Einvernehmen durch Billigung der per E–Mail versandten Prüferliste sei somit nicht ausreichend. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2011 und der Prüfungsentscheidung hinsichtlich des ersten und des zweiten Wiederholungsversuchs im Modul „Grundlagen dynamischer Systeme, Regelungstechnik EB3+“ zwei weitere Wiederholungsversuche zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Darlegungen aus dem Verwaltungsverfahren die Auffassung, der Kläger habe die ihm nach § 14 Abs. 1 BPO zustehenden drei Prüfungsversuche verbraucht. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die Prüfer seien ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden bestellt worden. Die Prüferbestellung sei zudem im Einvernehmen mit sämtlichen Professoren und somit auch mit den professoralen Prüfungsausschussmitgliedern erfolgt. Dessen ungeachtet könne auch ein Fehler im Verfahren der Prüferbestellung die den Kläger betreffende Prüfungsentscheidung nicht rechtswidrig machen, da es einen Anspruch auf „den gesetzlichen Prüfer“ nicht gebe. 13 Mit Bescheid vom 24.02.2012 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass er auch die Prüfung in dem weiteren Modul „Regelungstechnik 2 EB4 A“ endgültig nicht bestanden habe. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid vom 13.03.2012 ist noch nicht beschieden worden. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Modulprüfung „Grundlagen dynamischer Systeme, Regelungstechnik EB 3 +“. 18 Rechtsgrundlage des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der vorgenannten Prüfung ist § 14 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor of Engineering (B.Eng.) im Studiengang Elektrotechnik und im Kooperativen Studiengang Elektrotechnik am Standort Sankt Augustin der Fachhochschule Bonn–Rhein–Sieg vom 25.09.2008 (im Folgenden: BPO). 19 Danach kann eine nicht bestandene Modulprüfung zweimal wiederholt werden. Aus Anlage 2 zur BPO folgt, dass es sich bei der Fachprüfung „Grundlagen dynamischer Systeme, Regelungstechnik“ um eine Modulprüfung handelt. Ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden, wird nach § 14 Abs. 2 BPO die Exmatrikulation ausgesprochen. 20 Hier kann der Kläger sein Studium bei der Beklagten nicht mehr fortsetzen, weil er die ihm zustehenden zwei Wiederholungsmöglichkeiten im Modul „Grundlagen dynamischer Systeme, Regelungstechnik EB 3 +“ verbraucht hat. Die beiden nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen vom 08.03.2011 und 27.06.2011 muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Insbesondere sind diese Prüfungen nicht wegen Verfahrensfehlern zu annullieren. 21 Zunächst liegt eine wirksame Bestellung von Herrn Prof. Dr. C. als Erst- und Herrn Prof. Dr. D. als Zweitprüfer für die beiden Wiederholungsprüfungen vor. 22 Ausgehend von den ergänzenden Erläuterungen zur Prüferbestellung in der mündlichen Verhandlung differenziert die Beklagte zwischen der Feststellung der grundsätzlichen Prüfungsbefugnis (durch den Prüfungsausschuss) und der Bestellung von Prüfern für eine konkrete Prüfung (durch den Prüfungsausschussvorsitzenden). Grundsätzlich sei der jeweilige Dozent einer Lehrveranstaltung zugleich auch Erstprüfer. Im hier streitgegenständlichen Modul habe neben Herrn Prof. Dr. C. überhaupt nur ein weiterer Prüfer zur Verfügung gestanden. Bei der konkreten Festlegung der Prüfungstermine werde die vorbereitete Prüferliste nicht nur an die professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses, sondern an alle Professoren gesandt, mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung von eventuellen Änderungswünschen. Blieben diese aus, veranlasse der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bekanntgabe der Prüferliste. Inzwischen sei das Procedere in der Weise ergänzt worden, dass die Prüferliste zusätzlich noch von den professoralen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet werde. Diese Änderung betreffe zwar nicht das streitgegenständliche Verfahren, wohl aber das Verfahren bezüglich des ebenfalls endgültig nicht bestandenen Moduls „Regelungstechnik 2 EB4A“. 23 Ausgehend von diesen Darlegungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass hier eine wirksame Prüferbestellung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen wurde. 24 Zur Bestellung der Prüfer war der Prüfungsausschussvorsitzende befugt, denn von der in § 11 Abs. 4 Satz 4 BPO enthaltenen Delegationsbefugnis hat der zuständige Prüfungsausschuss der Beklagten Gebrauch gemacht: Nach vorgenannter Regelung kann der Prüfungsausschuss die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Eine derartige Übertragung der Entscheidungsbefugnis für alle Regelfälle hat der zuständige Prüfungsausschuss hier in seiner Sitzung vom 25.02.2010 vorgenommen. 25 Diese Übertragung ist wirksam. Die Kammer folgt nach erneuter Sachprüfung und in Abweichung von der im Urteil vom 26.05.2011 im Verfahren – 6 K 7491/11 – vertretenen Auffassung insoweit nicht mehr der Auffassung des 15. Senats des OVG NRW, 26 vgl. Beschluss vom 20.05.2010 – 15 A 164/10 –, 27 der eine entsprechende Regelung in einer Prüfungsordnung der Beklagten unter Heranziehung von Wertungen aus dem Kommunalrecht als inhaltlich „zu konturlos“ angesehen hatte, weil sich nicht hinreichend sicher bestimmen lasse, was „alle Regelfälle“ sein sollten. 28 Vielmehr hält die Kammer eine generelle Delegation der Prüferbestellung auf den Prüfungsausschussvorsitzenden für zulässig. 29 Vgl. auch den zeitlich nachfolgenden Beschluss des 14. Senats des OVG NRW vom 11.11.2011 – 14 B 1109/11 –, nrwe, wo ausgeführt ist, dass gegen einen generellen Bestellungsbeschluss des Prüfungsausschusses keine Bedenken bestünden. 30 Die Kammer ist der Auffassung, dass der Begriff des Regelfalles – anders als möglicherweise der Begriff der „sonstigen wichtigen und bedeutsamen Angelegenheiten“ im Kommunalrecht – hinreichend konkretisierbar ist. Bei lebensnaher Betrachtung ist in der Hochschulwirklichkeit die Organisation und Koordination von Prüfungen ein Kerngeschehen, da studienbegleitende Leistungskontrollen und die Abnahme von Abschlussprüfungen systemimmanent mit dem Hochschulstudium verknüpft sind. Vor diesem Hintergrund dürfte gerade die hier in Rede stehende Prüferbestellung schon wegen der quantitativen Bedeutung der abzunehmenden Prüfungen ohne Weiteres einen Regelfall darstellen. 31 Überdies ist der Begriff des „Regelfalles“ in der Rechtsordnung auch in anderen Zusammenhängen gebräuchlich und der inhaltlichen Ausgestaltung zugänglich. So sieht zum Beispiel § 6 VwGO vor, dass die Kammer unter den dort genannten Voraussetzungen in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll. Ebenso wie sich dieser „Regelfall“ anhand praktischer Anforderungen und Erfahrungswerte bestimmen lässt, kommt den Hochschulen ein Spielraum zu, anhand der dortigen praktischen Gegebenheiten und Erfordernisse den Begriff „Regelfall“ auszugestalten. 32 Demzufolge begegnet es auf der Grundlage der Ermächtigung in § 11 Abs. 4 Satz 4 BPO keinen Bedenken, die Bestellung von (grundsätzlich geeigneten) Prüfern zu konkreten Prüfungsterminen aufgrund eines generellen Übertragungsbeschlusses auf den Vorsitzenden zu übertragen. 33 Hier liegt eine wirksame Prüferbestellung darin, dass der Ausschussvorsitzende nach Abschluss der Vorabstimmungen die Prüferliste gebilligt und zur Bekanntgabe freigegeben hat. 34 Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob zusätzlich eine Abstimmung aller professoralen Mitglieder des Prüfungsausschusses durch Bekanntgabe der Liste per E–Mail stattgefunden hat, kommt es mithin nicht an. 35 Auch die weitere vom Kläger geltend gemachte Beanstandung, nämlich die Unvereinbarkeit einer Mitgliedschaft des Prüfers im Prüfungsausschuss mit der Prüfereigenschaft, vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Weil der Prüfer, Herr Prof. Dr. C. , dem Prüfungsausschuss nicht mehr angehörte, als dort über den Widerspruch des Klägers beraten wurde, scheidet die befürchtete Interessenkollision ersichtlich aus. Ungeachtet dessen ist nach Auffassung der Kammer die bloße Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss unbedenklich, solange sichergestellt ist, dass das Mitglied des Prüfungsausschusses nicht „in eigener Sache“ tätig wird, 36 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2011, – 14 B 1109/11 –. 37 Da nach Auffassung der Kammer Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Prüferbestellung nicht vorliegen, kommt es auf die von den Beteiligten thematisierte Verletzung der Rügepflicht durch den Kläger nicht an. 38 Die Klage wäre im Übrigen aber auch unbegründet, wenn man davon ausgehen würde, dass die Prüferbestellung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wegen eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsregelungen der Prüfungsordnung fehlerhaft gewesen wäre. Der – unterstellte – Verfahrensfehler wäre nach Auffassung der Kammer nicht relevant, denn er hat die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst, § 46 VwVfG NRW. 39 Zwar wird die Rechtsstellung des Klägers betroffen, denn er wäre Adressat einer ihn belastenden negativen Prüfungsentscheidung durch einen durch das falsche Organ bestellten Prüfer. Jedoch vermag dies nicht den geltend gemachten Wiederholungsanspruch begründen: 40 Unstreitig hat der Kandidat Anspruch auf einen geeigneten, nach sachlichen Kriterien bestimmten Prüfer. Er hat indes keinen Anspruch auf eine Prüfung durch einen bestimmten (gesetzlichen) Prüfer. Ein solches Recht lässt sich weder aus der maßgeblichen Prüfungsordnung noch sonst aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts ableiten. 41 Ob ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung relevant ist, orientiert sich maßgeblich am Erfordernis der Chancengleichheit. Danach kommt es darauf an, ob der Kandidat im Verhältnis zu anderen Kandidaten gleichheitswidrig benachteiligt oder durch die Bestellung eines bestimmten Prüfers gleichheitswidrig gehindert wird, sein wahres Leistungsvermögen abzurufen und unter Beweis zu stellen. 42 Zwar wird teilweise vertreten, der Verstoß gegen die Prüfungsordnung bei der Bestellung der Prüfer sei ein erheblicher Verfahrensfehler, weil sich im allgemeinen nicht ausschließen lasse, dass wegen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums bei der Beteiligung eines anderen (des zuständigen) Prüfers ein besseres Prüfungsergebnis erreicht worden wäre, 43 vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010 Rdnr. 362 und 373 sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.10.2012 – 4 K 1737/11 –. 44 Dieser Auffassung folgt die Kammer aber nicht, weil sie die damit angesprochene Erwartung, ein anderer Prüfer würde die Leistung möglicherweise besser bewertet haben, nicht für rechtlich schutzwürdig hält. Zwar existieren unbestreitbar tatsächliche Unterschiede zwischen den Leistungserwartungen einzelner Prüfer. So gibt es neben wohlwollenden auch tatsächlich oder vermeintlich „strengere“ Prüfer. Ebenso wenig wie ein Kandidat, dessen Prüfung unter Wahrung der anerkannten Bewertungsgrundsätze von einem „strengeren“ Prüfer abgenommen und bewertet wurde, unter Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit die Wiederholung der Prüfung verlangen kann, kann bei einer Bestellung eines willkürfrei ausgewählten und grundsätzlich geeigneten Prüfers, die (lediglich) nicht unter Wahrung der Zuständigkeitsvorschriften der Verfahrensordnung erfolgte, die Wiederholung verlangt werden. Unbeschadet der Frage, ob hier überhaupt ein anderer Prüfer bestellt worden wäre, weil nach der Praxis der Beklagten stets der Dozent des jeweiligen Faches als Erstprüfer fungiert und nur noch ein weiterer Prüfer (als Zweitkorrektor) zur Verfügung stand, wäre der aus dem prüfungsspezifischen Bewertungsermessen folgende Erwartungshorizont eines Prüfers rechtlich nicht relevant und vom Kandidaten grundsätzlich hinzunehmen. 45 Ein relevanter Verfahrensfehler kommt danach allein in den Fällen in Betracht, in denen sich der eventuelle Fehler auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewirkt hat. Davon kann hier keine Rede sein, denn die grundsätzliche Eignung der Prüfer steht hier außer Frage. Auch haben alle Kandidaten der beiden streitgegenständlichen Prüfungstermine dieselben Klausuren geschrieben und sich im Übrigen auch auf die im Vorhinein bekannt gegebenen Prüfer eingestellt bzw. einstellen können, so dass eine Verletzung der Chancengleichheit nicht ersichtlich ist. 46 Die Klage war mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 47 Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache abgesehen davon, dass die Kammer – nicht tragend – vom Urteil des 15. Senats vom 20.05.2010 – 15 A 164/10 – abweicht, jedenfalls grundsätzliche Bedeutung in zentralen Fragen der Prüferbestellung hat. Mit dem ersten Begründungsansatz weicht die Kammer von der Entscheidung des 15. Senats vom 20.05.2010 – 15 A 164/10 – ab, denn sie hält die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Prüfungsausschussvorsitzenden „für alle Regelfälle“ für zulässig. Beim zweiten Begründungsansatz stellt sich wegen vergleichbarer Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen über den Einzelfall hinaus die grundsätzlich klärungsbedürfte Frage, ob eine verfahrensordnungswidrige Prüferbestellung ein relevanter, die Wiederholung der Prüfung rechtfertigender Verfahrensfehler ist.