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Urteil

26 K 7759/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0123.26K7759.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist eingeschriebener Student bei der Beklagten im Fachbereich Medientechnik. Mit E-Mail vom 21. Juni 2013 wandte er sich mit folgendem Text an das Prüfungsbüro Medien: „ … hiermit wird gemäß IFG Bund i. V. mit IFG NRW §5 (1) folgende Anfrage gestellt: Zu welcher Zeit wurde mit welchem Beschluss des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Medien zu welchen Prüfungen bestellt. Um Ihnen die Arbeit zu entlasten, wird hier nur für die Prüfungsordnung „Bachelor oOf Engineering Medientechnik“ in der Fassung 2010 angefragt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht dahingehend nicht, da es sich gemäß IVG NRW §2 (3) nicht um Leistungsbeurteilungen und Prüfungen, sondern ausschließlich um den verwaltungstechnischen Vorgang der Bestellung geht. …“ 3 Nachdem der Kläger bis zu diesem Tage keine Antwort auf seine Anfrage erhalten hatte, hat er 4. Oktober 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Er habe einen Rechtsanspruch auf die begehrte Information aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insbesondere greife nicht der Ausschluss des § 2 Abs. 3 IFG NRW, da sich seine Anfrage lediglich auf verfahrenstechnische Entscheidungen im Vorfeld von Prüfungen beziehe. Der/die Prüfer/in sei durch förmlichen Beschluss zu bestellen. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte zu verpflichten, die durch E-Mail des Klägers vom 21. Juni 2013 gestellte Frage, welcher Prüfer wann durch welchen Beschluss des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Medien unter Geltung der Prüfungsordnung Medientechnik vom 4. August 2010 zu welchen Prüfungen bestellt worden ist, zu beantworten. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Gem. § 2 Abs. 3 IFG NRW sei das IFG für den Bereich von Leistungsbeurteilungen, Prüfungen und deren Administration, in dem der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Medien als Teil der Hochschule ausschließlich tätig sei, nicht einschlägig. Die Tätigkeiten und Handlungen des Ausschusses seien in ihrer Gesamtheit zu bewerten und dürften nicht in Teilaufgaben unterteilt werden. 9 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die gem. § 75 VwGO auch ohne dass ein das Begehren des Klägers ablehnender Bescheid ergangen ist zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit seiner E-Mail vom 21. Juni 2013 begehrten Auskunft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 12 Zwar unterfällt die Fachhochschule E. als vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 HG NRW)grundsätzlich dem Anwendungsbereich des IFG NRW, nach dessen § 2 Abs. 1 S. 1 das IFG NRW für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen u. a. des Landes gilt. 13 Jedoch bestimmt § 2 Abs. 3 IFG NRW einschränkend, dass das IFG NRW für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen nur gilt, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. – Dieser besondere von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützte Bereich der Forschung und Lehre einschließlich des Rechts auf akademische Selbstverwaltung ist vorliegend aber betroffen. Denn die gem. § 64 Abs. 1 HG NRW vom Fachbereichsrat der Fachhochschule erlassene Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik vom 4. August 2010 (PO) bestimmt in ihrem § 8 Abs. 1, dass der Prüfungsausschuss, dessen Mitglieder vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Medien gewählt werden, ein unabhängiges Organ des Fachbereiches Medien der Fachhochschule E. ist. In dieser Eigenschaft als unabhängiges Organ ist der Prüfungsausschuss u.a. für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer zuständig (§ 8 Abs. 2 b) PO). Damit ist aber schon hier –quasi auf einer ersten Stufe der eigentlichen Leistungsprüfung- unmittelbar der Bereich der Leistungsbeurteilungen und Prüfungen angesprochen, da bereits die Auswahl der Prüfer/innen Auswirkungen auf die –späteren- Prüfungsergebnisse hat. Denn die Bestellung eines Prüfers / einer Prüferin für eine bestimmte Prüfung hat für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen. 14 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Oktober 2012 -4 K 1737/11-, juris, Rdn. 27. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.