Urteil
5 K 2202/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2012:1011.5K2202.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des in F. gelegenen Grundstücks N. 35 (verzeichnet beim Amtsgericht F. -C. im Grundbuch von H. , Blatt 753, Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 653). Die Beigeladenen sind Miteigentümer zu je 1/2 Anteil des benachbarten Grundstücks N. 33 (Grundbuch von H. , Blatt 754, Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 652). Die Grundstücke, die sich im unbeplanten Innenbereich befinden, sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut, die nahezu spiegelbildlich an der gemeinsamen Giebelseite aneinander gebaut sind und demnach ein Doppelhaus bilden. Die nähere Umgebung ist durch Wohnbebauung in der Gestalt von Doppelhäusern geprägt. Dabei weist die Bebauung auf der Westseite der Straße "N. ", namentlich auf den Grundstücken N. Nrn. 25 bis 43, durchgängig eine Bebauungstiefe von nicht mehr als etwa 14,50 m auf. Demgegenüber beträgt die Bebauungstiefe auf dem Grundstück N. Nr. 23 ca. 17,00 m. Der rückwärtige Gartenbereich der Grundstücke N. Nrn. 25 bis 43 ist bisher frei von einer Bebauung mit Hauptgebäuden; ausweislich des Katasterplans befinden sich lediglich auf dem Flurstück 655 an der hinteren Grundstücksgrenze eine Nebenanlage sowie auf dem Flurstück 656 eine grenzständige Garage mit einer Bebauungstiefe von ca. 16,00 m. Auch auf der Ostseite der Straße "N. ", namentlich auf den Grundstücken N. Nrn. 30 bis 48, besteht ausschließlich Doppelhausbebauung, wobei dort - namentlich auf den Grundstücken Nrn. 32, 38 und 40 - durch rückwärtige Anbauten bereits eine Bebauungstiefe von ca. 17,00 m bis 20,00 m existiert. Auch auf der westlich zum N. parallel verlaufenden Straße "T. I. " ist ganz vorherrschend eine Doppelhausbebauung vorzufinden; die Bebauungstiefen betragen dort auf den Grundstücken Nrn. 24 und 28 mehr als 20,00 m. Das Gelände steigt von der Straße N. in westliche Richtung zum T. I. an. Dementsprechend steigt auch das Grundstück des Klägers in westliche Richtung zum Grundstücksende hin um ca. 1,70 m an. Die Beigeladenen beabsichtigen, die auf ihrem Grundstück bestehende Doppelhaushälfte auf der Gartenseite mit einem eingeschossigen Anbau um ca. 4,00 m Tiefe x 6,70 m Breite zu erweitern; die Erweiterung soll als Grenzbebauung zum Grundstück N. 35 mit einem Flachdach ausgeführt werden und eine Höhe von ca. 2,95 m aufweisen. Mit dem Anbau würde die Bebauungstiefe bei etwa 17,00 m liegen. Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2009 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Mit Schreiben vom 3. November 2009 informierte die Beklagte den Kläger über diesen Vorbescheid. Der Kläger erhob daraufhin am 26. November 2009 Klage gegen den Vorbescheid, die vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 5178/09 geführt wurde. In jenem Klageverfahren wurde seitens des Berichterstatters am 20. Dezember 2010 ein Ortstermin durchgeführt. Wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird auf das Ortsterminprotokoll und die gefertigten Fotos verwiesen (Bl. 93 ff. der Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 5178/09). Die Beklagte erteilte den Beigeladenen - noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens 5 K 5178/09 - am 29. März 2011 für das Vorhaben eine Baugenehmigung. Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und seine Rechte als Nachbar verletze. Die Bauvorlagen enthielten entgegen § 4 Abs. 4 BauPrüfVO keine Höhenangaben zum Geländeverlauf. Außerdem entstehe nach den Zeichnungen der Eindruck, dass der Anbau sich an dem Verlauf eines bereits vorhandenen Grenzzaunes und nicht anhand der tatsächlichen Grenze orientiere. Der Gartenzaun der Beigeladenen stehe derzeit teilweise auf dem Grundstück des Klägers. Insoweit sei ein Überbau zu befürchten. Die Bauvorlagen und damit auch die Baugenehmigung seien insofern zu unbestimmt. Unabhängig davon füge sich das Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Bebauungstiefe. Außerdem weise die Bebauung auf der Westseite der Straße "N. ", namentlich auf den Grundstücken N. Nrn. 25 bis 43, mit der durchgehenden Bebauungstiefe von etwa 14,50 m eine faktische Baugrenze auf. Diese werde durch den Anbau überschritten. Fernerhin sei das Vorhaben rücksichtlos. Durch den Anbau werde die Sonneneinstrahlung und Lichtzufuhr auf seinen rückwärtigen Gartenbereich unangemessen eingeschränkt. Außerdem entstehe durch den Anbau unter Beachtung der vorhandenen Geländeerhöhung im rückwärtigen Gartenbereich eine Situation des "Eingesperrtseins". Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 29. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der Bebauungstiefe verweist sie auf die bereits existente Bebauung auf den Grundstücken N. Nr. 23 und T. I. Nrn. 24 und 28. Diese Grundstücke hätten jeweils noch prägenden Einfluss auf das Grundstück der Beigeladenen. Überdies vermag die Beklagte eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht zu erkennen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen teilen im Wesentlichen die Rechtsansicht der Beklagten. In Bezug auf die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Kläger am 8. September 2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (5 L 947/11). Die Kammer hat diesem Antrag durch Beschluss vom 2. November 2011 stattgegeben; zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Abschnitt der Straße N. Nrn. 29 bis 43 von einer - in einem Abstand von ca. 14,50 m parallel zur Straße verlaufenden - "faktischen" Baugrenze auszugehen sei und dass der Anbau daher nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne seitlichen Grenzabstand hätte genehmigt werden dürfen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg. Nach Durchführung eines Ortstermins am 10. Januar 2012 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beschluss der Kammer durch Beschluss vom 25. April 2012 (10 B 1415/11) geändert und den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine faktische Baugrenze nicht bestehe, da das Vorhabengrundstück auch noch durch das Grundstück N. Nr. 23 geprägt werde. Im Rahmen des vorbezeichneten Ortstermins vom 10. Januar 2012 ist ausweislich des Ortsterminprotokolls u. a. erörtert worden, inwieweit eine Reduzierung der Tiefe des Anbaus in Betracht komme. Vor dem Hintergrund dieser Vergleichsüberlegungen hat die Beklagte den Beigeladenen am 26. Januar 2012 eine weitere - als Nachtragsbaugenehmigung bezeichnete - Baugenehmigung für einen Anbau mit einer Tiefe von nur 3,90 m erteilt. Auch hiergegen hat der Kläger eine Klage erhoben (5 K 1348/12) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (5 L 486/12). Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Hinweisverfügung vom 14. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass sich die Kammer der in dem Beschluss vom 25. April 2012 niedergelegten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen voraussichtlich anschließen werde. Der Kläger hat daraufhin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Verfahren 5 L 486/12 zurückgenommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit - ebenso wie in den Verfahren 5 K 5178/09 und 5 K 1348/12 - nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 9. August 2012 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2012 haben die Beigeladenen erklärt, dass sie auf die Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 verzichten; insoweit ist der Rechtsstreit in dem Verfahren 5 K 1348/12 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. In dem Verfahren 5 K 5178/09 hat das Gericht die Klage durch Urteil abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 5 K 5178/09, 5 K 2202/11, 5 K 1348/12, 5 L 947/11 und 5 L 486/12 sowie die auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. August 2012 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie zwar zulässig, aber unbegründet. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung setzt voraus, dass die Baugenehmigung nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Ausgehend hiervon ist die nach § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) erlassene Baugenehmigung der Beklagten vom 29. März 2011 hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts rechtmäßig und verletzt den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt vor allem nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2012 - 5 K 5178/09 - Bezug genommen. Darüber hinaus ist auch kein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften festzustellen. Zunächst kann sich der Kläger nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen § 69 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) i.V.m. § 4 Abs. 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) berufen. Die Vorschriften über die Bauvorlagen und damit auch § 4 BauPrüfVO sind als solche nicht nachbarschützend. Vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 74 RdNr. 87, mit weiteren Nachw. Die angefochtene Baugenehmigung ist insofern auch nicht in nachbarrechtsrelevanten Punkten zum Nachteil des Klägers inhaltlich unbestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Zwar ist eine Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 10 A 2017/03 -, zitiert nach juris. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit der Kläger rügt, dass in den Ansichten weder das vorhandene noch das künftige Gelände mit Angabe seiner Höhenlage über NN dargestellt sei, besteht insoweit keine Gefahr, dass diese "Unbestimmtheit" bei der Ausführung des Bauvorhabens zu einer Verletzung von Nachbarrechten des Klägers führen könnte. Die Höhenangaben können zwar erforderlich sein für eine exakte Berechnung der Abstandflächen. Der Anbau der Beigeladenen soll indes nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grenzständig und damit gegenüber dem klägerischen Grundstück ohne Abstandflächen errichtet werden. Auf die Höhenangaben kommt es insofern mithin nicht an. Auch sind ansonsten augenscheinlich keine Veränderungen bezüglich der Geländeoberfläche auf dem Vorhabengrundstück genehmigt worden. Die Höhenangaben sind auch nicht etwa für die Bewertung erforderlich, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme wahrt (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2012 - 5 K 5178/09 -). Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, dass nach den Zeichnungen der Eindruck entstehe, dass der Anbau sich an dem Verlauf eines bereits vorhandenen Grenzzaunes und nicht anhand der tatsächlichen Grenze orientiere, vermag das Gericht diesem Einwand nicht zu folgen. Nach den Bauvorlagen soll der Anbau grenzständig errichtet werden. Ein Überbau ist also nicht genehmigt. Ob es tatsächlich zu einem Überbau kommt, ist einzig und allein eine Frage der Bauausführung. Die angefochtene Baugenehmigung steht fernerhin mit § 6 BauO NRW in Einklang. Der Anbau der Beigeladenen kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW ohne seitlichen Grenzabstand genehmigt werden. Nach diesem Ausnahmetatbestand kann ein Gebäude oder ein Gebäudeteil innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach den jeweils einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 25. April 2012 - 10 B 1415/11 - an, nach denen der geplante Anbau noch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Aufgrund der Fotos, die in dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Kammer vom 2. November 2011 - 5 L 947/11 - zur Gerichtsakte gereicht wurden (Bl. 131 der Gerichtsakte des Verfahrens 5 L 947/11) und die in dem Ortstermin vom 10. Januar 2012 gefertigt wurden (vgl. Bl. 159 der Gerichtsakte des Verfahrens 5 L 947/11), steht auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass zwischen dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen einerseits und dem Grundstück N. Nr. 23 andererseits eine Sichtbeziehung besteht, so dass diese beiden Grundstücke in bauplanungsrechtlicher Hinsicht einen prägenden Einfluss aufeinander haben. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die Bebauungstiefe des Grundstücks N. Nr. 23. Einer erneuten Inaugenscheinnahme durch das Gericht bedurfte es insofern nicht mehr. Nach alledem war daher die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt, sich damit auch dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).