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Urteil

5 K 5178/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:1011.5K5178.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des in F. gelegenen Grundstücks N. 35 (verzeichnet beim Amtsgericht F. -C. im Grundbuch von H. , Blatt 753, Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 653). Die Beigeladenen sind Miteigentümer zu je 1/2 Anteil des benachbarten Grundstücks N. 33 (Grundbuch von H. , Blatt 754, Gemarkung H. , Flur 1, Flurstück 652). Die Grundstücke, die sich im unbeplanten Innenbereich befinden, sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut, die nahezu spiegelbildlich an der gemeinsamen Giebelseite aneinander gebaut sind und demnach ein Doppelhaus bilden. 3 Die nähere Umgebung ist durch Wohnbebauung in der Gestalt von Doppelhäusern geprägt. Dabei weist die Bebauung auf der Westseite der Straße "N. ", namentlich auf den Grundstücken N. Nrn. 25 bis 43, durchgängig eine Bebauungstiefe von nicht mehr als etwa 14,50 m auf. Demgegenüber beträgt die Bebauungstiefe auf dem Grundstück N. Nr. 23 ca. 17,00 m. Der rückwärtige Gartenbereich der Grundstücke N. Nrn. 25 bis 43 ist bisher frei von einer Bebauung mit Hauptgebäuden; ausweislich des Katasterplans befinden sich lediglich auf dem Flurstück 655 an der hinteren Grundstücksgrenze eine Nebenanlage sowie auf dem Flurstück 656 eine grenzständige Garage mit einer Bebauungstiefe von ca. 16,00 m. Auch auf der Ostseite der Straße "N. ", namentlich auf den Grundstücken N. Nrn. 30 bis 48, besteht ausschließlich Doppelhausbebauung, wobei dort - namentlich auf den Grundstücken Nrn. 32, 38 und 40 - durch rückwärtige Anbauten bereits eine Bebauungstiefe von ca. 17,00 m bis 20,00 m existiert. 4 Auch auf der westlich zum N. parallel verlaufenden Straße "T. I. " ist ganz vorherrschend eine Doppelhausbebauung vorzufinden; die Bebauungstiefen betragen dort auf den Grundstücken Nrn. 24 und 28 mehr als 20,00 m. 5 Das Gelände steigt von der Straße N. in westliche Richtung zum T. I. an. 6 Dementsprechend steigt auch das Grundstück des Klägers in westliche Richtung zum Grundstücksende hin um ca. 1,70 m an. 7 Die Beigeladenen beabsichtigen, die auf ihrem Grundstück bestehende Doppelhaushälfte auf der Gartenseite mit einem eingeschossigen Anbau um ca. 4,00 m Tiefe x 6,70 m Breite zu erweitern; die Erweiterung soll als Grenzbebauung zum Grundstück N. 35 mit einem Flachdach ausgeführt werden und eine Höhe von ca. 2,95 m aufweisen. Mit dem Anbau würde die Bebauungstiefe bei etwa 17,00 m liegen. 8 Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2009 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, dass das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei. Mit Schreiben vom 3. November 2009 informierte die Beklagte den Kläger über diesen Vorbescheid. 9 Der Kläger hat daraufhin gegen jenen Vorbescheid am 26. November 2009 die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Vorbescheid rechtswidrig sei und seine Rechte als Nachbar verletze. Das Vorhaben füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Bebauungstiefe. Außerdem weise die Bebauung auf der Westseite der Straße "N. ", namentlich auf den Grundstücken N. Nrn. 25 bis 43, mit der durchgehenden Bebauungstiefe von etwa 14,50 m eine faktische Baugrenze auf. Diese werde durch den Anbau überschritten. Fernerhin sei das Vorhaben rücksichtlos. Durch den Anbau werde die Sonneneinstrahlung und Lichtzufuhr auf seinen rückwärtigen Gartenbereich unangemessen eingeschränkt. Außerdem entstehe durch den Anbau unter Beachtung der vorhandenen Geländeerhöhung im rückwärtigen Gartenbereich eine Situation des "Eingesperrtseins". 10 Der Kläger beantragt, 11 den Vorbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2009 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Wegen der Bebauungstiefe verweist sie auf die bereits existente Bebauung auf den Grundstücken N. Nr. 23 und T. I. Nrn. 24 und 28. Diese Grundstücke hätten jeweils noch prägenden Einfluss auf das Grundstück der Beigeladenen. Überdies vermag die Beklagte eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht zu erkennen. 15 Die Beigeladenen beantragen, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beigeladenen teilen im Wesentlichen die Rechtsansicht der Beklagten. 18 Der Berichterstatter hat am 20. Dezember 2010 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird auf das Ortsterminprotokoll und die gefertigten Fotos verwiesen (Bl. 93 ff. der Gerichtsakte). 19 Die Beklagte hat den Beigeladenen - während des vorliegenden Gerichtsverfahrens - am 29. März 2011 für das Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt. Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2011 Klage erhoben, die vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 K 2202/11 geführt worden ist. In Bezug auf jene Baugenehmigung hat der Kläger außerdem am 8. September 2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (5 L 947/11). Die Kammer hat diesem Antrag durch Beschluss vom 2. November 2011 stattgegeben; zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Abschnitt der Straße N. Nrn. 29 bis 43 von einer - in einem Abstand von ca. 14,50 m parallel zur Straße verlaufenden - "faktischen" Baugrenze auszugehen sei und dass der Anbau daher nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne seitlichen Grenzabstand hätte genehmigt werden dürfen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg. Nach Durchführung eines Ortstermins am 10. Januar 2012 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beschluss der Kammer durch Beschluss vom 25. April 2012 (10 B 1415/11) geändert und den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine faktische Baugrenze nicht bestehe, da das Vorhabengrundstück auch noch durch das Grundstück N. Nr. 23 geprägt werde. 20 Im Rahmen des vorbezeichneten Ortstermins vom 10. Januar 2012 ist ausweislich des Ortsterminprotokolls u. a. erörtert worden, inwieweit eine Reduzierung der Tiefe des Anbaus in Betracht komme. Vor dem Hintergrund dieser Vergleichsüberlegungen hat die Beklagte den Beigeladenen am 26. Januar 2012 eine weitere - als Nachtragsbaugenehmigung bezeichnete - Baugenehmigung für einen Anbau mit einer Tiefe von nur 3,90 m erteilt. Auch hiergegen hat der Kläger eine Klage erhoben (5 K 1348/12) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (5 L 486/12). 21 Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Hinweisverfügung vom 14. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass sich die Kammer der in dem Beschluss vom 25. April 2012 niedergelegten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen voraussichtlich anschließen werde. Der Kläger hat daraufhin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Verfahren 5 L 486/12 zurückgenommen. 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit - ebenso wie in den Verfahren 5 K 2202/11 und 5 K 1348/12 - nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 9. August 2012 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 23 In der gemeinsamen mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2012 haben die Beigeladenen erklärt, dass sie auf die Baugenehmigung vom 26. Januar 2012 verzichten; insoweit ist der Rechtsstreit in dem Verfahren 5 K 1348/12 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. In dem Verfahren 5 K 2202/11 hat das Gericht die Klage durch Urteil abgewiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 5 K 5178/09, 5 K 2202/11, 5 K 1348/12, 5 L 947/11 und 5 L 486/12 sowie die auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Beiakten verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. August 2012 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. 27 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie zwar zulässig, aber unbegründet. 28 Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid setzt voraus, dass der Bauvorbescheid nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Bauvorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. 29 Ausgehend hiervon ist der nach § 71 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) erlassene Vorbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2009 hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts rechtmäßig und verletzt den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet, da das Vorhabengrundstück - unstreitig - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da der geplante Anbau ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem die Frage der Erschließung sowie das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstückfläche sind demgegenüber regelmäßig - so auch hier - nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. 31 St. Rspr., grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 - 6 K 1102/06 -, zitiert nach juris (RdNr. 51), sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, juris (RdNr. 12), vom 23. April 2010 - 5 L 337/10 -, juris (RdNr. 11), und vom 2. August 2011 - 5 L 579/11 -, juris (RdNr. 9). 32 Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte daher allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es allerdings nicht aus, dass ein Vorhaben sich mitunter nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, zitiert nach juris. 34 Das Gebot der Rücksichtnahme will vielmehr angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in konkrete, schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen jeweilige Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, sowie Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, jeweils zitiert nach juris. 36 Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. 37 Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier nicht feststellbar. 38 Dies gilt zunächst hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Verschattung. Zwar mag durch den geplanten Anbau die Sonneneinstrahlung und Lichtzufuhr auf den Terrassenbereich des klägerischen Grundstücks in einem gewissen Umfang eingeschränkt werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss jedoch immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt. Die danach maßgebliche Grenze des Zumutbaren wird hier nicht einmal ansatzweise überschritten, zumal nach gegenwärtiger baulicher Situation bereits grenzständig eine ca. 3,70 m lange und über 2,00 m hohe Grenzwand vorhanden ist. Die nördliche Außenwand des geplanten Anbaus wird sich am selben Standort wie diese Grenzanlage befinden und deren Höhe nur geringfügig überschreiten. 39 Auch kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben dem Grundstück des Klägers gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Diese Anforderungen sind bei dem hier im Streit stehenden Anbau bei weitem nicht erfüllt. Der Anbau ist lediglich eingeschossig und entspricht seiner Höhe nach etwa - wie soeben bereits ausgeführt - der bereits vorhandenen Grenzmauer. In dem Garten des Klägers verbleibt überdies ein ausreichender Freiraum, der weiterhin als Ruhezone genutzt werden kann. Der benachbarte Bereich nördlich und westlich des Gartens ist und bleibt frei von grenzständiger oder grenznaher Bebauung, so dass auch keine "Riegelwirkung" infolge des Vorhabens der Beigeladenen entsteht. Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht unter Berücksichtigung des leichten Geländeanstiegs im rückwärtigen Gartenbereich des Klägers. Denn bei einer Hanglage sind die sich aus dieser Lage ergebenden Nachteile regelmäßig als allen bekannte und vorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich - so auch hier - hinzunehmen. 40 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. August 2012 - 5 L 653/12 -, zitiert nach juris. 41 Schließlich vermag das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Haushälften des Klägers und der Beigeladenenn ein Doppelhaus bilden, hinsichtlich des einseitigen Anbaus keine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem klägerischen Grundstück erkennen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des 10. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Bauweise vorliegen, wenn durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird. Durch den hier streitgegenständlichen Anbau wird dieses Austauschverhältnis indes bei weitem nicht in Frage gestellt. Auch mit dem Anbau erscheinen die beiden Haushälften noch immer als Doppelhaus. Insofern schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 25. April 2012 (10 B 1415/11) an. 42 Nach alledem war daher die Klage abzuweisen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt, sich damit auch dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache obsiegt haben. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 45